Prüfung von Geldwäsche im Rahmen der Zwangsversteigerung ?
LG Heilbronn, Beschluss vom
02.04.2019 - 1 T 82/19 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Antragsgegnerin, die ehemalige Eigentümerin der in der Zwangsvollstreckung befindlichen Immobilie, erhob gegen einen Zuschlagsbeschluss des AG Heilbronn, der in öffentlicher Sitzung vom
19.02.2019 verkündet wurde, fristgerecht sofortige Beschwerde. Diese begründete sie u.a. damit, dass unter der Adresse des Erstehers, der für sich als Privatmann auftrat, eine Vielzahl von
Unternehmen (GmbHs, KGs, Stiftung bürgerlichen Rechts) ansässig seien und damit der Verdacht bestünde, dass die eingesetzten Mittel aus strafbaren Handlungen herrühren würden und mithin der
Ersteher diese durch ihren Einsatz in der Versteigerung vom Makel befreien und legitimieren wolle (Geldwäsche). Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde kann nach § 100 Abs. 1 ZVG darauf gestützt werden, dass eine Vorschrift der §§ 81, 83 - 85a ZVG verletzt worden sei. In Betracht käme hier insoweit allenfalls § 83 Nr. 6
ZVG (Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung oder deren Fortsetzung aus einem sonstigen Grund).
Das Landgericht wies darauf hin, dass hinreichende Anhaltspunkte, die auf eine rechtswidrige Herkunft der finanziellen Mittel des Erstehers schließen liegen, mit der Angabe zu den Unternehmen an
der Adresse des Erstehers nicht dargetan worden seien. Von daher ergäbe sich keine Prüf- oder Ermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts. Die Gerichtskasse selbst, die das Geld vereinnahme und
die Auszahlungen vornehme, unterläge nicht dem Geldwäschegesetz (BGH, Beshcluss vom 28.02.2013 - V B 164/12 -).
Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Bargebot nebst Zinsen, welches der Ersteher zahlen müsse, durch Überweisung zu erbringen sei. Dieser Betrag würde der Gerichtskasse vor dem
Verteilungstermin gutgeschrieben und ein Nachweis hierfür spätestens im Verteilungstermin vorgelegt werden könne, §§ 107 Abs. 2, 49 Abs. 3 ZVG. Durch die zwingende Einbindung von
Banken/Kreditinstituten, die dem Geldwäschegesetz unterliegen und Verpflichtete nach § 2 GwG seien, würde die gesetzeskonforme Überwachung des Zahlungsverkehrs sichergestellt. Lediglich in
Eilfällen sei nach dem Landeshinterlegungsgesetz eine Bareinzahlung möglich, der hier aber nicht angesichts der Zahlung vom 21.09.2019 nicht vorgelegen habe, da der Verteilungstermin der
12.04.2019 war.
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen den Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 19.02.2019, Az. 2 K 28/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird
nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin vom 05.03.2019 (AS 269) gegen den am 19.02.2019 in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts Heilbronn verkündeten und der Antragsgegnerin persönlich am 21.02.2019 (AS 256) und ihrem
Bevollmächtigten ausweislich Empfangsbekenntnis (AS 268) am 01.03.2019 zugegangenen Zuschlagbeschluss ist zulässig, §§ 95, 96 ZVG, 567 ZPO.
In der Sache hat die Beschwerde
jedoch keinen Erfolg. Die gegen die Zuschlagserteilung an den Meistbietenden vorgebrachten Einwände der Antragsgegnerin dringen nicht durch.
Nach § 100 Abs. 1
ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 - 85 a ZVG verletzt ist. Die Zuschlagserteilung
erfolgte rechtsfehlerfrei.
1. Insbesondere wurden die
gemäß §§ 100 Abs. 3, 83 Nr. 7 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigenden Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1
ZVG gewahrt.
Der Zwangsversteigerungstermin
vom 19.02.2019 wurde rechtzeitig am 05.01.2019 sowohl im Internet unter www.zvg.com (AS 196) als auch in der Heilbronner Stimme (AS 198) veröffentlicht sowie über die Stadt Heilbronn mittels
Aushangs spätestens ab dem 07.01.2019 (AS 187) bekanntgemacht. Der Antragsgegnerin wurde der Versteigerungstermin durch Zustellung der Terminsmitteilung am 21.12.2018 (AS 185) mitgeteilt.
Im Versteigerungstermin lagen
ausweislich des Protokolls, Seite 4 (AS 215 RS) zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem die Versteigerung geschlossen wurde, mehr als 30 Minuten. Die
Versteigerung wurde so lange fortgesetzt, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wurde. Der Zuschlag konnte daher an den Meistbietenden, Herrn …, bei einem
Meistgebot von 180.000,- EUR erteilt werden.
2. Anderweitige Verfahrensfehler
liegen nicht vor. Eine Verletzung der §§ 81, 85a ZVG ist nicht ersichtlich.
Der Zuschlag wurde
gemäß § 81 ZVG an den Meistbietenden erteilt.
Das Meistgebot war der Höhe nach
auch ausreichend, mithin ist § 85a ZVG nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot die Hälfte des
Grundstückswertes nicht erreicht (sog. 5/10-Grenze). Vorliegend wurde der Gesamtgrundstückswert mit Beschluss vom 11.09.2018 (AS 54) gemäß § 74a Abs. 5 ZVG auf 325.000,- EUR
festgesetzt. Damit liegt das Meistgebot von 180.000,- EUR über der Hälfte des Grundstückswertes (162.500,- EUR).
3. Zuletzt ist die
Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig, § 83 Nr. 6 ZVG.
a) Der Einwand der Beschwerde,
wonach fehlerhaft keine Sicherheitsleistung gemäß §§ 82, 69 Abs. 3 ZVG im Versteigerungstermin erhoben wurde, hat sich zwischenzeitlich durch Berichtigungsbeschluss
des Amtsgerichts Heilbronn vom 11.03.2019 (AS 275) erledigt. Hiernach steht nunmehr durch Protokoll beleghaft fest, dass der Meistbietende Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft der Volksbank
in ausreichender Höhe erbracht hat, hier insbesondere vier Bankbürgschaften zu einem Gesamtwert von 32.500,- EUR (AS 227 RS, 230). Dies steht im Einklang mit der bereits anfänglichen Feststellung
im schriftlichen Zuschlagbeschluss vom 19.02.2019 unter Ziff. 4.
Im Übrigen wurde
zwischenzeitlich mit Schreiben des Erstehers vom 15.03.2019 ausweislich des zur Akte gelangten Hinterlegungsscheins des Amtsgerichts Simmern vom 05.03.2019, Geschäftsnr. 2 HL 4/19 ein Betrag in
Höhe von 180.216,99 EUR hinterlegt und auf das Recht der Rücknahme verzichtet.
b) Ebenso wenig dringen die
Anwürfe hinsichtlich der behaupteten Geldwäsche durch.
1) Die Beschwerde stützt den
Vorwurf einzig darauf, dass an der angegebenen Adresse des Erstehers, der als Privatmann für sich vermögensrechtlich auftrat, eine Vielzahl an verschiedenen Unternehmen (GmbHs, KGs, Stiftung
bürgerlichen Rechts) ansässig sind. Dieser Umstand allein begründet noch nicht den Verdacht, dass die im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens eingesetzten Mittel aus strafbaren Handlungen
herrühren, mithin durch Einsatz im Rechtsverkehr vom Makel der Straftat befreit und legitimiert werden sollen. Hinreichende Ansatzpunkte, die auf die (rechtswidrige) Herkunft der finanziellen
Mittel des Erstehers schließen lassen, trägt selbst die Antragsgegnerin nicht vor. Eine Prüf- oder gar Ermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts ergibt sich ausgehend von dieser Grundlage
nicht. Die Gerichtskassen unterliegen nicht dem Geldwäschegesetz (dazu BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - V ZB 164/12, Rn 12 m.w.N.), vgl. § 2 GwG.
2) Überdies ist zu
berücksichtigen, dass das Bargebot nebst Zinsen ausschließlich durch Überweisung zu erbringen ist, wonach der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben und ein Nachweis
hierfür spätestens im Verteilungstermin vorgelegt werden kann, §§ 107 Abs. 2, 49 Abs. 3 ZVG. Über die durch den Überweisungsweg zwingende Einbindung von Banken und
Kreditinstituten, die Verpflichtete nach § 2 GwG sind, wird die gesetzeskonforme Überwachung des Zahlungsverkehrs hinsichtlich Geldwäschedelikten umgesetzt.
Die im vorliegenden Fall
zwischenzeitlich stattgefundene Hinterlegung des Bargebots nebst Bargebotszinsen bei dem Amtsgericht Simmern richtet sich nach den Vorgaben des Landeshinterlegungsgesetztes Rheinland-Pfalz
(LHintG), wonach im Falle der Geldsummenhinterlegung diese in Form der Gutschrift auf dem Konto der Landesjustizkasse Mainz erfolgt, § 11 Nr. 1 LHintG). Nach dieser Vorschrift ist
lediglich in Eilfällen eine Bareinzahlung bei der zuständigen Zahlstelle möglich. Ein Eilfall wird angesichts der bereits am 21.09.2019 vorgenommenen Hinterlegung in Ansehung des für den
12.04.2019 bestimmten Verteilungstermins nicht anzunehmen sein (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn 12, 14). Ausweislich des Hinterlegungsscheins (AS 283 nachfolgend) wurde der Betrag durch Verrechnung am
26.02.2019 bezahlt.
c) Andere Rechtsverletzungen
sind nicht ersichtlich. Der über den Vorwurf der Geldwäsche hinausgehende bloß pauschale Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerde führt zu keiner abändernden Entscheidung.
II.
Eine Kostenentscheidung (und
damit einhergehende Festsetzung des Beschwerdewerts) ist nicht veranlasst. Bei der Verkehrswertbeschwerde und bei der Zuschlagsbeschwerde handelt es sich im Regelfall, so auch hier, nicht um ein
kontradiktorisches Verfahren, weshalb die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO nicht gelten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.01.2007 – V ZB 125/05; ders. Beschl. v. 20.07.2006 – V ZB
168/05; BGH NJW-RR 2007, 196 [198]; LG Ravensburg, Beschl. v. 14.11.2011 - 3 T 40/10, Rn 18; LG Aachen, Beschl. v. 08.06.2011 – 3 T 303/10, Rn 26 [jew. Juris]).
Gründe für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.