Für Rettungswagen im Einsatz gilt eine Befreiung von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, § 35
Abs. 5a StVO. Das Sonderrecht darf allerdings nur unter größtmöglicher Sorgfalt ausgeübt werden, § 35 Abs. 8 StVO.
Bei einer gut einsehbaren Hauptstraße darf der Rettungswagen statt erlaubter 35 km/h auch 70 km/h fahren.
Andere Verkehrsteilnehmer haben „freie Bahn“ bei eingeschalteten Blaulicht und Martinshorn am Rettungswagen zu machen. Im Zweifel - gibt es keine anderweitige Ausweichmöglichkeit - hat der
Verkehrsteilnehmer stehen zu bleiben.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Hinweisbeschluss vom 04.01.2024 - 7 U 141/23 -
Die durch eine öffentliche Zustellung begünstigte Partei muss alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre
ergebnislosen Bemühungen dem Gericht darlegen; eine ergebnislose Anfrage beim Einwohnermeldeamt reicht in der Regel nicht aus.
Ist eine E-Mail-Adresse der Partei bekannt, der öffentlich zugstellt werden soll, so ist zuvor der Zustelladressat über diese Mainanschrift zu kontaktieren und in Ansehung einer beabsichtigten
Klageerhebung aufzufordern, seine Meldeanschrift bzw. eine Zustellanschrift oder ggf. einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Erlässt das Finanzgericht einen Beweisbeschluss und lädt deshalb einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung, schafft es eine Verfahrenslage, auf die sich die Beteiligten einstellen können. Wird der
Zeuge nicht angehört und ergeht ein Urteil, ohne dass zuvor vom Gericht unmissverständlich auf das beabsichtiget Absehen der Einvernahme des Zeugen hingewiesen wird, wird der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, Art. 103 GG. Dies gilt sowohl in dem Fall, in dem der Zeuge ohne förmlichen Beweisbeschluss zur Verhandlung geladen wurde wie auch in dem Fall, dass der Zeuge trotz
Ladung zum Termin nicht erscheint.
„Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 0,2 v.H. der im
Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.“
beeinträchtigt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vertragsstrafe darf maximal 5% der
Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) betragen. Nach der benannten Klausel in dem Einheitspreisvertrag kann aber der tatsächliche Auftragswert nach Abrechnung (z.B. wegen Verringerung der
Mengen) niedriger sein als der im Angebot benannte Betrag, auf den nach der Klausel abzustellen wäre.
Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG muss ein dort benanntes Rechtsgut „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ verletzt bzw. beschädigt worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn sich in
dem Schaden die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, also bei wertender Betrachtung der Schaden durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist.
Bei einem Kraftfahrzeug mit Arbeitsfunktion ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung desselben als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG)
besteht. Es muss sich bei dem Schaden um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Damit
entfällt eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn (i) die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird,
oder (ii) wenn es sich um Schäden handelt, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht.
Fliest bei einem Befüllvorgang mit Heizöl Öl aus, da am Heizöltank die Füllstandsanzeige defekt ist, scheidet damit eine Haftung nach § 7 StVG aus, da sich hier ein gegenüber der Betriebsgefahr
des Öltankwagens eigenständiger Gefahrenkreis verwirklichte.
§ 115 Abs. 2 S. 3 VVG lautet: „Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
Anspruchsteller in Textform zugeht.“
Die Mitteilung der Entscheidung des Versicherers, auf Grund der die Verjährungshemmung endet, muss eine klare und umfassende Erklärung darstellen, aus der sich der Umfang der in Betracht
kommenden Regulierung ergibt. Hierfür kommt nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende und damit grundsätzlich für den Geschädigten positive Entscheidung des Versicherers in
Betracht.
Mit Eingang der Entscheidung des Versicherers bei dem Geschädigten läuft die durch den Eingang der Anspruchsanmeldung bei dem Versicherer gehemmte Verjährung weiter.
Der für einen Baum Verantwortliche ist verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine von dem Baum ausgehende Schädigung anderer möglichst zu verhindern (eingeschränkt im
Wald für sogen. waldtypische Gefahren). Grundsätzlich muss er regelmäßig die Bäume auf Schädigungen kontrollieren. Die Abstände der Kontrollen werden in der Rechtsprechung unterschiedlich
betrachtet. Die Durchführung der Kontrollen hat im Schadensfall der Verantwortliche darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für Bäume in einem Stadtpark an einem Fuß- und Radweg.
Hat der Verantwortliche die Kontrollen nicht durchgeführt oder kann er den Beweis nicht erbringen, so begründet dies noch keine Haftung wegen Verletzung der ihm obliegenden
Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem durch einen Astbruch o.ä. Verletzten. Erforderlich ist, dass das Unterlassen der Kontrollen für den Schaden ursächlich war. Dies ist ohne
Beweiserleichterung von dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Mutmaßungen eines beauftragten Sachverständigen (mangels tatsächlicher Gegebenheiten) reichen zur Feststellung der Kausalität
nicht aus.
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2024 - 2 U 10/23 –
Bei unklarer Verkehrslage besteht ein Überholverbot, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Diese ist anzunehmen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem angezeigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück (unter
Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO: rechts einordnen) nach links ausholt. Der Überholende hat mit einem weiteren Ausscheren nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen oder damit, dass
der rechte Fahrtrichtungsanzeiger nur versehentlich statt dem linken gesetzt wurde.
Kommt es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und dem nach rechts in ein Grundstück einbiegenden, der zwar
den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, sich aber (zur besseren Einfahrt) zur Straßenmitte einordnet um schließlich direkt vor der Einfahrt noch einmal weiter nach links ausholt, ist
(trotz Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO) eine Haftungsquotelung zu Lasten des Überholenden mit 60% zu 40% gerechtfertigt, §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG.
OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2024 - 7 U 94/23 -
Zulässig ist eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG dann, wenn diese in der Beschlussformel oder den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom Beschwerdegericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Vortrag übergangen hat, der sich auf die Zulassungsentscheidung bezog. Erfolgt neuer Vortrag im Rahmen der Anhörungsrüge, liegen die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.
Erfolgt eine Anhörungsrüge und wurde das Verfahren aufgrund dieser fortgesetzt und sodann die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist vom BGH zu prüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und
begründet war.
Das Gericht (der Tatrichter) darf auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde hat. Hierauf hat das Gericht die Parteien
vorher hinzuweisen.
Legt der Geschädigte (oder jener, der aus übergegangenen Recht klagt, z.B. § 6 Abs. 1 EntgFG) ärztliche Unterlagen vor, aus denen sich gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben (Diagnosen), wie
auch die darauf beruhende Einschätzung der behandelnden Ärzte zur fehlenden Arbeitsfähigkeit, handelt es sich bei diesen Unterlagen um qualifizierten Sachvortrag, über welchen sich das Gericht
nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Einschätzung aus der Diagnose unter anderweitiger Bewertung von Tätigkeiten des Geschädigten hinwegsetzen darf; anders nur bei
eigener (zuvor den Parteien dargelegter) medizinischer Sachkunde. Bei einem Verstoß ist das rechtliche Gehör verletzt, Art. 103 GG.
Macht der Leasingnehmer in einem sogen. Dieselfall seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs geltend, bestehen zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen.
Von daher kann er nicht ein positives Interesse (Erfüllungsinteresse) geltend machen. Es kommt lediglich der Ersatz des negativen Interesses (Erhaltungsinteresse) in Betracht.
Der bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Nutzungsvorteil bei einem Leasingfahrzeug ist im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung in Höhe des Gesamtleasingpreises zu
berücksichtigen, nicht wie bei einem gekauften Fahrzeug nach der anerkannten Formel (Kaufpreis x Fahrstrecke) : Laufleistungserwartung.
Offen bleibt (weiterhin), ob eine andere Bewertung dann vorzunehmen ist, wenn der Leasingnehmer nach dem Vertrag nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug übernimmt oder eine Kaufoption hat.
Ein von der Vollstreckungsbehörde mittels eines elektronischen Dokuments erteilter Vollstreckungsauftrag (zur Sachpfändung oder zur Abgabe der Vermögensauskunft) nach dem Justizbeitreibungsgesetz
(JBeitrG), der eine qualifizierte elektronische Signatur des bearbeitenden Mitarbeiters oder von der verantwortenden Person signiert ist und auf einem sicheren Übermittlungsweg (hier: beBPO)
übermittelt wurde, ist Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckung. Es bedarf nicht der (zusätzlichen) Übermittlung des Auftrages in Schriftform mit Unterschrift und Dienstsiegel.
Grobe Verfahrensverstöße können die Besorgnis der Befangenheit des Richters rechtfertigen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich
so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren unterscheidet, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung
aufdränget.
Liegen die Voraussetzungen für den (zuvor, hier in der Klageschrift) beantragten Erlass eines Versäumnisurteils vor, da die Notfrist für eine Verteidigungsanzeige nicht gewahrt ist, muss bei
Schlüssigkeit der Klage ein Versäumnisurteil erlassen werden. Ein statt dessen an die beklagte Partei erfolgter Hinweis, dass die Notfrist abgelaufen ist unter Hinweis auf die Folgen gem. § 331
Abs. 3 ZPO rechtfertigt die Annahme der Befangenheit. Ob der Hinweis sich auswirkte ist für die Annahme der Befangenheit nicht von Bedeutung.
Schlüssigkeitsmängel können das Vorgehen nicht rechtfertigen, wenn keine Bedenken zur Schlüssigkeit gegenüber der klagenden Partei mitgeteilt wurden.
Da § 331 Abs. 3 ZPO keinen Ermessenspielraum eröffnet, rechtfertigen auch nicht prozessökonomische Gründe ein solches Vorgehen. Ebenso wird dies nicht durch eine Fürsorgepflicht des Richters
gerechtfertigt, da es diese hier nicht gibt.
OLG München, Beschluss vom 24.11.2023 - 28 W 1292/23 Bau -
Eine gerichtlich gebilligte Regelung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind durch die Eltern ist vollstreckbar, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, wenn der gebotene Hinweis auf die Möglichkeit der
Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung erteilt wurde und eine Zustellung an jeden Elternteil vorliegt, § 87 Abs. 2 FamFG.
Soweit den Eltern nicht das Umgangsrecht entzogen wurde, sind sie materiellrechtlich jedoch - soweit nicht Dritte betroffen sind – über das Umgangsrecht weiterhin verfügungsbefugt und
können die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung (auch teilweise) ändern, die dann insoweit aber nicht mehr vollstreckbar ist.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2024 - 5 WF 166/23 -
Fehlt es an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht, muss der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von € 600,00 übersteigen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert bestimmt sich nach
dem Betrag, um den der Berufungskläger nach seinem Vortrag durch das erstinstanzliche Urteil in seinem Recht verkürzt wurde und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag eine Abänderung des
Urteils beantragt.
Wird vom Erstgericht mit Grundurteil festgestellt, dass Schmerzensgeld dem Grunde nach der klagenden Partei zusteht, bemisst sich die Beschwer - bei umfassender Anfechtung des Grundurteils - nach
dem Betrag, der von der Klagepartei geltend gemacht wurde. Wird mit dem Grundurteil ein zu berücksichtigender Mithaftungsanteil festgestellt, verringert sich der klageweise geltend gemachte
Schmerzensgeldbetrag zur Bemessung der Beschwer des Berufungsklägers um den Mithaftungsanteil.
Das Berufungsgericht ist nicht berechtigt, den Wert der Beschwer davon abweichend festzusetzen mit Hinweis darauf, dass die Verletzung kein von der klagenden Partei geltend gemachtes
Schmerzensgeld rechtfertigt. Das gilt selbst dann nicht, wenn das Erstgericht im Grundurteil die dem Betragsverfahren vorbehaltene Bemessung des Schmerzensgeldes bereits vornahm, da dies nicht
bindend ist.
Da hier die fehlerhafte eigene Bewertung des Berufungsgerichts zur Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes der klagenden Partei zur Zurückweisung der Berufung wegen Nichterreichens des notwendigen
Beschwerdewertes von über € 600,00 führte, war die gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung als unzulässig eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig und begründet.