Widerruf der Rücknahme des Antrages auf (Teilungs-)
Zwangsversteigerung
BGH, Beschluss vom 15.02.2024 - V ZB 44/23 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Beteiligten waren in Trennung lebende Eheleute, die je zur ½ Eigentümer des Grundbesitzes waren, zu dem der Beteiligte zu 1 einen Teilungsversteigerungsantrag stellte; seine Ehefrau trat dem
Zwangsversteigerungsverfahren bei. Im Versteigerungstermin erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 nach der Bieterstunde, er nehme den Zwangsversteigerungsantrag zurück,
woraufhin die Beteiligte zu 2 ihren Beitrittsantrag zurücknahm. Auf Frage des Rechtspflegers an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1, ob er wirklich den Antrag zurücknehmen wolle,
erklärte dieser nach Rücksprache mit dem Beteiligten zu 1, die Rücknahme des Versteigerungsantrages werde zurückgenommen und beantragte die Erteilung des Zuschlags, der antragsgemäß erfolgte. Die
Beteiligte zu 2 legte gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht wies diese zurück. Die dagegen eingelegte, vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde wurde vom BGH
zurückgewiesen.
Ein Grund zur Versagung des Zuschlags sei nach §§ 100 Abs. 3 iVm $ 83 Br. 6 ZVG u.a. dann gegeben, wenn die Zwangsversteigerung aus sonstigen Gründen unzulässig sei. Die Rücknahme des Antrages
nach § 29 ZVG stelle einen solchen Grund dar. Allerdings läge hier keine Rücknahme vor.
Vorliegend äußerte der BGH Bedenken, ob tatsächliche eine Rücknahmeerklärung iSv. § 29 ZVG vorläge. Der Ablauf der Erörterung im Versteigerungstermin nach der Erklärung spreche dafür , dass es
auf Seiten des Beteiligten zu 1 und seines Verfahrensbevollmächtigten noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung zur Antragsrücknahme gekommen sei. Der Verfahrensbevollmächtigte habe die
Äußerung auf Nachfrage des Rechtspflegers revidiert und die die Rücknahme des Versteigerungsantrages zurückgenommen sowie den Zuschlag beantragt. Die Rücknahmeerklärung sei auch nicht im
Protokoll aufgenommen worden, wie es erforderlich gewesen wäre, weshalb auch keine Genehmigung erfolgt sei. Allerdings räumt auch der BGH ein, dass die Sitzungsniederschrift nur Beweiszwecken
diene und nicht im Sinne eines Formerfordernisses zu verstehen, entspreche es dem Sinn einer Erörterung im Termin, Prozesserklärungen noch einmal zu überdenken.
Allerdings stütze der BGH seine Entscheidung nicht auf vorstehende Erwägungen, sondern darauf, dass der Beteiligte zu 1 die Rücknahmeerklärung noch wirksam widerrufen habe. Zwar sei umstritten,
ob ein wirksamer Widerruf der Erklärung nach § 29 ZVG möglich sei. So würde die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Rücknahmeerklärung um eine ab dem Eingang bei Gericht unwiderrufliche
verfahrensbeendende Prozesshandlung. Richtig sei allerdings die Gegenansicht, dass eine Antragsrücknahme vor Erlass eines Aufhebungsbeschlusses jederzeit widerrufen werden könne, da die
Beschlagnahmewirkung nur durch einen konstitutiven Aufhebungsbeschluss entfalle und erst dadurch das Verfahren beendet würde.
Prozesshandlungen seien wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung dann unwiderruflich, wenn sie als sogen. Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen würden (z.B. Rücknahme der
Klage oder eines Rechtsmittels). Soweit aber der bezweckte Erfolg der Prozesshandlungen erst auf Grund eines Tätigwerdens des Gerichts eintrete (sogenannte Erwirkungshandlungen), seien sie
solange widerruflich, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden sei (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 128/14 -). Das Tätigwerden verlange eine gerichtliche
Entscheidung, durch die auf den Prozess eingewirkt würde. Danach handele es sich bei der Rücknahme des Versteigerungsantrages um eine Erwirkungshandlung, gerichtet auf den Erlass eines
Aufhebungsbeschlusses. Nehme der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung uneingeschränkt zurück, die Beschlagnahmewirkung erst mit dem Aufhebungsbeschluss ende (BGH, Beschluss vom
10.07.2008 - V ZB 130/07 -). Die Beschlagnahme selbst sei nicht durch den Antrag, sondern durch hoheitliches Handeln des Vollstreckungsgerichts bewirkt, woraus folge, dass auch nur das
Vollstreckungsgericht nur die hoheitliche Wirkung wieder beseitigen könne. Dazu bedürfe es des konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschlusses. Diese Erwägungen würden auch für das
Zwangsversteigerungsverfahren gelten. Die Beschlagnahme des Grundstücks würde mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses des Gerichts bei dem Schuldner wirksam (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ZVG). Diese
Wirkung könne auch nur durch einen Aufhebungsbeschluss beseitigt werden, der deshalb konstitutive Wirkung habe. Das verfahren ende daher, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 29 ZVG ergebe, nicht
schon durch die Rücknahmeerklärung, sondern erst durch den nachfolgenden gerichtlichen Beschluss.
Aus den Gründen:
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil - 1. Zivilkammer - vom 14. Juni 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 140.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Trennung lebende Eheleute und jeweils zur Hälfte Eigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragte
der Beteiligte zu 1 die Teilungsversteigerung; die Beteiligte zu 2 trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Im Versteigerungstermin erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1,
er nehme den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück. Daraufhin nahm die Beteiligte zu 2 ihren Beitrittsantrag zurück. Auf Nachfrage des Rechtspflegers, ob der Beteiligte zu 1 den Antrag wirklich
zurücknehmen wolle, erklärte der Verfahrensbevollmächtigte nach Rücksprache mit dem Beteiligten zu 1, die Rücknahme des Vollstreckungsantrags werde zurückgenommen und die Zuschlagserteilung
beantragt.
Antragsgemäß ist der Zuschlag auf das Meistgebot der Ersteherin erteilt worden. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat die
sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluss nicht deswegen aufzuheben, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung zunächst zurückgenommen worden ist. Die Antragsrücknahme sei
wirksam widerrufen worden. Bei der Antragsrücknahme handele es sich nämlich um eine Erwirkungshandlung. Nach § 29 ZVG ende die Beschlagnahmewirkung und damit auch das Verfahren erst, wenn
das Vollstreckungsgericht dies konstitutiv festgestellt habe. Erwirkungshandlungen könnten nach den allgemeinen Grundsätzen so lange widerrufen werden, wie keine geschützte Position der
Gegenseite entstanden sei und das Gericht die zu erwirkende Handlung noch nicht vollzogen habe.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Zuschlag ist zu Recht nicht versagt worden. Ein Versagungsgrund ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG unter anderem
dann gegeben, wenn die Zwangsversteigerung aus einem sonstigen Grund unzulässig ist. Die Rücknahme des Antrags gemäß § 29 ZVG stellt zwar einen solchen sonstigen Grund dar (vgl.
Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 83 Rn. 7). Im vorliegenden Fall liegt aber jedenfalls im Ergebnis keine Rücknahme des Vollstreckungsantrags vor.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 die Rücknahme des Vollstreckungsantrags gemäß § 29 ZVG zu sehen ist. Zwar hat
der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 im Versteigerungstermin erklärt, er nehme den Vollstreckungsantrag zurück. Dafür, dass es auf Seiten des Beteiligten zu 1 und seines
Verfahrensbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung über eine Antragsrücknahme gekommen ist, spricht aber der Ablauf der anschließenden Erörterung im
Versteigerungstermin. Auf die Nachfrage des Rechtspflegers, ob dies wirklich so gewollt sei, revidierte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 nämlich seine Äußerung, nahm die
Rücknahme des Versteigerungsantrags zurück und beantragte die Erteilung des Zuschlags. Die Rücknahmeerklärung ist sodann nicht, wie gemäß § 78, § 80 ZVG i.V.m. § 160 Abs. 3
Nr. 8 ZPO erforderlich, in das Protokoll aufgenommen worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10, NJW-RR 2010, 1458 Rn. 12); dementsprechend ist eine Genehmigung gemäß
§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO unterblieben. Auch wenn die Sitzungsniederschrift lediglich Beweiszwecken dient und die Genehmigung nicht im Sinne eines Formerfordernisses zu verstehen
ist, sondern nur für die Richtigkeit des Protokolls zusätzliche Gewähr bieten soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83, NJW 1984, 1465 f.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB
14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 6), dürfte es dem Sinn einer Erörterung im Termin entsprechen, dass Prozesserklärungen noch überdacht und gegebenenfalls revidiert werden können, bevor sie endgültig
abgegeben und sodann genehmigt werden.
2. Eine Entscheidung hierüber kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn der Beteiligte zu 1 bereits die Rücknahme des Vollstreckungsantrags erklärt hätte, wäre die Rücknahmeerklärung, wie
das Berufungsgericht zu Recht annimmt, jedenfalls wirksam widerrufen worden.
a) Allerdings ist umstritten, ob eine Antragsrücknahme nach § 29 ZVG wirksam widerrufen werden kann. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Antragsrücknahme vor Erlass des
Aufhebungsbeschlusses widerrufen werden könne, weil die Beschlagnahmewirkungen nur durch einen konstitutiven Aufhebungsbeschluss entfielen und somit auch erst hierdurch das Verfahren beendet
werde (vgl. Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 29 Rn. 6 f.; Noethen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 29 Rn. 7). Die insbesondere in der
älteren Rechtsprechung und Literatur vertretene Gegenmeinung sieht in der Rücknahmeerklärung eine ab dem Eingang bei Gericht unwiderrufliche verfahrensbeendende Prozesshandlung (vgl. AG Bamberg,
Rpfleger 1969, 99; AG Euskirchen, Rpfleger 1973, 149; Löhning/Jobst, ZVG, § 29 Rn. 9; Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 29 Rn. 5; Drischler, JurBüro 1964, 1, 4; Ordemann, AcP 157
[1958/59], 470, 475). Gestützt wird diese Auffassung vornehmlich auf ein Verständnis, wonach dem Aufhebungsbeschluss nach § 29 ZVG lediglich deklaratorische Wirkung zukomme.
b) Die erstgenannte Auffassung trifft zu.
aa) Im Ausgangspunkt sind Prozesshandlungen wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung dann grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage
unmittelbar beeinflussen, wie dies etwa bei der Rücknahme der Klage oder der Rücknahme eines Rechtsmittels der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn.
18; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20, WM 2022, 2421 Rn. 27). Prozesshandlungen, deren bezweckter Erfolg erst auf
Grund eines Tätigwerdens des Gerichts eintritt (so genannte Erwirkungshandlungen), sind dagegen widerruflich, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist (Senat,
Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, aaO Rn. 28). Unter dem Tätigwerden des Gerichts ist dabei eine gerichtliche Entscheidung, durch die auf den Prozess eingewirkt wird, zu verstehen (vgl.
Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., vor § 128 Rn. 252; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., vor § 128 Rn. 14).
bb) Daran gemessen handelt es sich bei der Rücknahme des Versteigerungsantrags um eine Erwirkungshandlung. Infolgedessen ist die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG als
eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des
Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein.
(1) Geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurücknimmt, die
Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss
endet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.). Die Beschlagnahme wird nicht etwa durch den Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zwangsverwaltung,
sondern durch hoheitliches Handeln des Vollstreckungsgerichts, das für den Staat als Inhaber der Zwangsgewalt tätig wird, bewirkt und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus folgt, dass
nur das Vollstreckungsgericht die durch den Anordnungsbeschluss (§§ 20, 146 Abs. 1 ZVG) wirksam gewordene Beschlagnahme wieder beseitigen kann. Dafür bedarf es eines
Aufhebungsbeschlusses (§ 32, § 146 Abs. 1 ZVG), der konstitutiv wirkt. Denn eine hoheitliche Maßnahme kann nicht von einem Privaten aufgehoben werden. Zudem verlangt der
Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass die Wirkungen der Beschlagnahme erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts und nicht bereits mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung des
Gläubigers bei dem Gericht enden.
(2) Diese Erwägungen gelten für das Zwangsversteigerungsverfahren gleichermaßen (vgl. § 146 Abs. 1, § 161 Abs. 4 ZVG). Die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr
umfassten Gegenstände wird im Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Anordnungsbeschluss dem Schuldner zugestellt wird (§ 20 Abs. 1, § 22
Abs. 1 ZVG). Weil die Wirkungen der Beschlagnahme erst durch den Aufhebungsbeschluss beseitigt werden, hat dieser konstitutive Wirkung. Dementsprechend endet das Verfahren, wie sich aus dem
Wortlaut von § 29 ZVG ergibt, nicht schon durch die Rücknahmeerklärung, sondern es wird erst durch den der Rücknahmeerklärung nachfolgenden Beschluss aufgehoben. Das entspricht auch den
Erfordernissen der Rechtssicherheit (vgl. zum Zwangsverwaltungsverfahren Senat, Beschluss vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 13).
c) Nach alledem war die Rücknahme des Vollstreckungsantrags des Beteiligten zu 1 widerruflich. Der Widerruflichkeit steht eine geschützte Position der Gegenseite (vgl. hierzu oben Rn. 9)
nicht entgegen. Denn durch die etwaige Rücknahme des Vollstreckungsantrags hat die Beteiligte zu 2 keine schutzwürdige Position erlangt, die dem Widerruf entgegenstehen könnte.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht,
da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten
Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW-RR
2007, 143 Rn. 10).