Zwangsvollstreckung / Zwnagsversteigerung / Zwnagsverwaltung


Gerichtsvollziehergebühren: Keine zwei Gebühren für Versuch der gütlichen Einigung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.11.2024 - 2 W 88/24 -

Kurze Inhaltsangabe (mit Anmerkungen und Hinweis):

 

Der Schuldner erschien nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (in dessen Rahmen der Gerichtsvollzieher bereits einen Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO unternahm, wobei der Schuldner vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhielt), woraufhin der Gerichtsvollzieher die Akte gemäß Weisung des Gläubigers dem Vollstreckungsgericht zwecks Erlass eines Haftbefehls vorlegte. Der Haftbefehl wurde erlassen. Es kam dann nicht zu einer Vollstreckung, da der Schuldner unbekannt verzogen war. Im Rahmen des Verhaftungsverfahrens war dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher eine Mitteilung mit der „Aufforderung zur gütlichen Einigung gemäß § 802b ZPO“ überlassen worden. Bei seiner Kostenrechnung machte der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG zuzüglich Auslagenpauschale für den Versuch einer gütlichen Einigung während des Verhaftungsverfahrens geltend.

 

Gegen diesen Kostenansatz erhob die Bezirksrevisorin Erinnerung, der der Gerichtsvollzieher nicht abhalf. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin und weitere Beschwerde wurden zurückgewiesen. Schließlich wurde die Beschwerde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

 

Dieses sah die zulässige (auch wenn sie zugunsten des Gläubigers erfolgte) weitere Beschwerde als begründet an, da die Gebühren nach Nr. 207 KV GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG nicht angefallen seien.  Das OLG konstatierte, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedachts ein müsse, wofür er dann auch die Gebühren nach Nr. 207 und 208 KV GvKostG beanspruchen könne. Umstritten sei allerdings in der Rechtsprechung. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche gebühr auch für den Versuch einer gütlichen Erledigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher berechnet werden dürfe (bejahend z.B. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 – 17 W 136/20 -; verneinend z.B. OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2021 – 2 W 183/21 -).

 

Maßgeblich sei, dass gem. § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses bei Durchführung desselben Auftrages nur einmal erhoben werden dürfe.  Hier sei bereits diese Gebühr im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Vermögensauskunft entstanden gewesen; insoweit läge ein einheitlicher Auftrag vor. Der Verhaftungsauftrag sei als bloßes Beugemittel subsidiär und setze einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft voraus. Ein in dessen Rahmen vorgenommener Versuch der gütlichen Erledigung erfolge deshalb immer im zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Vermögensauskunft, weshalb der begonnene und mit dem Haftbefehl fortgesetzte Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft „derselbe Auftrag“ iSv. § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG sei.

 

Das OLG wies darauf hin, dass dem § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG , wonach die Vollziehung eines Haftbefehls einen besonderen Auftrag darstelle, nicht entgegen stehen würde. Der Umstand, dass § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG den Verhaftungsauftrag zu einem gesonderten Auftrag erhebe, bedeute nicht, dass in einem einheitlichen Vollstreckungsverfahren wiederholt vorgenommene Einigungsversuche kostenrechtlich jeweils auf einem neuen Auftrag beruhen würden. Die Erlaubnis des Gerichtsvollziehers zur Vornahme eines gütlichen Einigungsversuchs basiere auf dem ursprünglichen Vollstreckungsauftrag.

 

Anmerkung: Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher untersagen, einen Versuch zur gütlichen Einigung vorzunehmen. Dies wird häufig von den Gerichtsvollziehern nicht beachtet mit Hinweis darauf, sie hätten nach § 802a ZPO eine Pflicht, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dem ist nicht so, weshalb auch die Gebühr nicht zu zahlen ist (LG Hannover, Beschluss vom 25.07.2017 - 55 T 43/17 -). 

 

Hinweis: Das OLG Oldenburg hat in einem solchen Fall anders entschieden (s. > OLG Oldenburg,  Beschluss vom 11.03.2020 - 2 W 9/20 - Gerichtsvollzieher: Jeweils Gebühren bei mehreren Versuchen zur gütlichen Erledigung ?)

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 11.07.2024 wie folgt abgeändert:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duderstadt vom 20.12.2023 wird der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers A. vom 23.05.2023 unter dem Geschäftszeichen DR II 78/23 auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Landeskasse insoweit aufgehoben, als eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung gemäß Nr. 207 KV Gv-KostG Höhe von 17,60 € zuzüglich der darauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG in Höhe von 3,52 € erhoben worden ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

 

I.

 

Der Obergerichtsvollzieher A. wurde mit Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 07.09.2021 mit der Abnahme einer Vermögensauskunft beauftragt (Geschäfts-Nr.: DR II 639/21); gleichzeitig sind die Zustimmung des Gläubigers zu einem Verfahren gemäß § 802b ZPO erklärt und zur Erzwingung der Vermögensauskunft der Erlass eines Haftbefehls sowie die Verhaftung des Schuldners beantragt worden. Die Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Auskunft enthielt eine „Aufforderung zur gütlichen Erledigung gemäß § 802b ZPO“. Noch vor dem vorgesehenen Termin wurde ein Ratenzahlungsplan vereinbart, den der Schuldner allerdings nicht eingehalten hat, was zu einem erneuten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geführt hat. Zu dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner nicht erschienen, woraufhin der Obergerichtsvollzieher die Akte dem Vollstreckungsgericht zwecks Erlass eines Haftbefehls vorgelegt hat, welches den Haftbefehl antragsgemäß erließ. Da der Schuldner unbekannt verzogen ist, ist es nicht zu seiner Verhaftung gekommen. Im Rahmen des Verhaftungsverfahrens (Geschäfts-Nr.: DR II 78/23) war dem Schuldner ebenfalls eine Mitteilung mit „Aufforderung zur gütlichen Einigung gemäß § 802b ZPO“ überlassen worden.

 

Die im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft erstellte Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 25.01.2022 enthält eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch der gütlichen Erledigung sowie die darauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 GvKostG. Mit Kostenansatz vom 23.05.2023 hat der Obergerichtsvollzieher im Verhaftungsverfahren unter anderem eine Gebühr nach Nr. 207 KV Gv-KostG in Höhe von 17,60 € sowie die darauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 GvKostG in Höhe von 3,52 € berechnet.

 

Die gegen den letztgenannten Kostenansatz gerichtete Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 26.10.2023, welcher der Obergerichtsvollzieher unter dem 03.11.2023 nicht abgeholfen hat, hat das Amtsgericht Duderstadt mit Beschluss vom 20.12.2023 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin ist ebenfalls erfolglos geblieben und vom Landgericht Göttingen, welches die weitere Beschwerde zugelassen hat, mit Beschluss vom 11.07.2024 zurückgewiesen worden.

 

Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 hat die Bezirksrevisorin weitere Beschwerde eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor: Der Gebührentatbestand gemäß Nr. 207 KV GvKostG komme im Verfahren zur Verhaftung des Schuldners nicht zum Tragen, weil diese Gebühr nur für isolierte Aufträge gelte. Zudem diene das Verhaftungsverfahren der Erzwingung der Abnahme der Vermögensauskunft und setze deshalb einen darauf bezogenen Auftrag voraus. Es gelte § 10 Abs. 1 GvKostG, wonach eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses bei Durchführung desselben Auftrags nur einmal entstehe.

 

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 12.08.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandgericht Braunschweig als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Vollstreckungsakten DR II 639/21 und DR II 78/23 beigezogen.

 

II.

 

1. Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 11.07.2024 ist gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann die Staatskasse nicht nur Erinnerung bzw. Beschwerde einlegen, wenn ihr der Kostenansatz als zu niedrig erscheint, sondern auch dann, wenn er zu hoch vorgenommen wurde oder schlicht unrichtig ist. Das Rechtsmittel ist dann keines zugunsten des Schuldners, sondern eines zugunsten der sonst mit einer Rückforderung bedrohten Kasse (vgl. Uhl in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 5 GvKostG, Rn. 20 m. w. N.).

 

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet.

 

Die geltend gemachte Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG nebst darauf entfallender Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG ist nicht angefallen, so dass die Kostenrechnung vom 23.05.2023 entsprechend zu berichtigen ist.

 

a) Nach § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Eines diesbezüglichen gesonderten Auftrags bedarf es nur, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO). Unternimmt der Gerichtsvollzieher den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache, kann er hierfür grundsätzlich die Gebühren nach Nr. 207 und 208 KV GvKostG beanspruchen. b) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Gebühr auch für den Versuch einer gütlichen Erledigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend z. B. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 – 17 W 136/ 21, DGVZ 2022, 90; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2020 – 10 W 90/20, BeckRS 2020, 38140; OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 – 4 W 37/ 20, DGVZ 2020, 208; Uhl in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 3 GvKostG, Rn. 38; verneinend: OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2021 – 2 W 183/ 21, DGVZ 2022, 69; Herrfurth in: BeckOK Kostenrecht, 46. Edition, 208 KV Gv-KostG, Rn. 17 f.; Kawell in: Kindl/Meller/Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208, Rn. 18 f.). Der Senat folgt der Auffassung, wonach bei Durchführung des Auftrags zur Verhaftung des Schuldners zwecks Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft keine erneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung entsteht.

 

aa) Maßgeblich ist, dass gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses bei Durchführung desselben Auftrags nur einmal erhoben wird. Das zweimalige Abrechnen einer Gebühr nach Nrn. 207, 208 KV Gv-KostG, nämlich einmal im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft und ein weiteres Mal im Verhaftungsverfahren, ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Unternimmt der Gerichtsvollzieher in Ausübung des Verhaftungsauftrags den Versuch einer gütlichen Erledigung, stellt sich dies als eine Tätigkeit im fortgesetzten Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft dar (vgl. Kawell, a. a. O., Rn. 19). Denn der Verhaftungsauftrag nach § 802g Abs. 2 ZPO ist als bloßes Beugemittel subsidiär, dient der zwangsweisen Durchsetzung des eigentlichen Auskunftsanspruchs des Gläubigers und setzt einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft voraus. Ein in diesem Rahmen vorgenommener Versuch der gütlichen Erledigung erfolgt deshalb immer im zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Vermögensauskunft (vgl. Herrfurth, DGVZ 2022, 90 (93)), so dass eine versuchte oder erfolgte gütliche Erledigung dem Verfahren der Vermögensauskunft zuzuordnen ist (so Herrfurth in: BeckOK Kostenrecht, 46. Edition, 208 KV GvKostG Rn. 17). Derselbe Auftrag im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG ist deshalb der begonnene und mit dem Haftbefehl fortgesetzte Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft (vgl. Kawell, a. a. O. Rn. 19).

 

bb) Die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG, wonach die Vollziehung eines Haftbefehls einen besonderen Auftrag darstellt, steht dem nicht entgegen. Die kostenrechtliche Folge dieser Ausnahmeregelung besteht nur darin, dass ausschließlich die dem Verhaftungsverfahren zuzuordnenden Kosten aus dem Zusammenhang des § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG herausgelöst werden, also etwa Wegegeld gesondert in Ansatz gebracht werden kann. Im Übrigen bleibt es jedoch bei der Einheit der auf Vermögensauskunft und gütliche Erledigung zielenden Vollstreckungsanträge (vgl. a. dazu Herrfurth, DGVZ 2022, 90 (94)). Dass § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG den Verhaftungsauftrag kostenrechtlich zu einem gesonderten Auftrag erhebt, bedeutet nicht, dass im Verhaftungsverfahren und damit verfahrensrechtlich in einem einheitlichen Vollstreckungsverfahren wiederholt vorgenommene Einigungsversuche kostenrechtlich ebenfalls auf einem gesonderten Auftrag beruhen. Die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Vornahme eines gütlichen Erledigungsversuchs resultiert aus dem ursprünglichen Vollstreckungsauftrag. Denn mit der Beauftragung zur Einholung der Vermögensauskunft wird die gleichzeitige Beauftragung zur gütlichen Erledigung gemäß § 802a ZPO fingiert, während die Verhaftung gerade nicht zu den Regelbefugnissen des § 802a ZPO gehört. Aus dem Haftauftrag selbst kann deshalb keine Beauftragung zur gütlichen Erledigung gemäß § 802a Abs. 2 ZPO abgeleitet werden (ebenso Herrfurth in: BeckOK Kostenrecht, 46. Edition, 208 KV GvKostG Rn. 17). Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung wird daher bei einem Verhaftungsauftrag nicht erneut erhoben, es sei denn, der Haftauftrag wurde nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 4 GvKostG erteilt oder die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 S. 2 GvKostG liegen vor (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2021 – 2 W 183/ 21, DGVZ 2022, 69, Rn. 18; Kawell, a. a. O., Rn. 20; Herrfurth BeckOK Kostenrecht, 46. Edition, 208 KV GvKostG, Rn. 17), was vorliegend beides nicht der Fall ist.

 

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.