Kurze Inhaltsangabe:
Im Streitfall musste sich der BGH damit befassen, ob der Unterlassungsanspruch einer ehrverletzenden Äußerung („Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie idiot.“) eine WEG-Sache ist, weshalb bejahendenfalls nicht die für Berufungssachen allgemein zuständige Zivilkammer des Landgerichts zur Entscheidung berufen wäre, sondern die für WEG-Verfahren zuständige Kammer.
Der Kläger und seien Ehefrau sowie der Beklagte mit dessen Ehefrau bildeten eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Nachdem es zwischen den Parteien bereits zu diversen, auch gerichtliche Auseinandersetzungen in Bezug auf das Wohnungseigentum gekommen war, trafen sich der Kläger und der Beklagte auf dem Grundstücksvorplatz, bei dem der Beklagte den abgemahnten und dann zum Gegenstand der Unterlassungsklage gemachten Satz gegenüber dem Kläger äußerte. Die Klage wurde bei dem Amtsgericht anhängig gemacht. Der Unterlassungsanspruch wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen; die Berufung ließ das Landgericht (9. Zivilkammer) wegen Nichterreichens der Berufungssumme nicht zu. Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde durch den Kläger hob der BGH die Entscheidung im Beschlussweg auf und verwies den Rechtsstreit an die 9. Zivilkammer (zuständig für allgemein Zivilsachen in Berufungsverfahren) zurück. Die 9. Zivilkammer sah sich als zuständig an und verwies nicht an die für WEG-Sachen zuständige 18. Zivilkammer. Mit seinem vom Kläger mit der Revision angegriffenen Urteil wies sie nunmehr die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil in Bezug auf das Unterlassungsbegehren zurück.
Der BGH legte zu dem bis zum 30.11.2020 und zu dem seit dem 01.12.2020 (nach dem WEMoG) geltenden Recht dar, wann eine Abgelegenheit der Spezialzuständigkeit einer für WEG-Verfahren gebildeten Kammer gegeben ist, nachdem der Kläger gemäß § 547 Abs. 1 ZPO die Verfahrensrüge der fehlenden Zuständigkeit der 9. Zivilkammer und damit die Verletzung des verfassungsrechtlichen gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) erhoben hatte, wobei er dahinstehen ließ, ob der Kläger mit der Zuständigkeitsrüge nach §§ 565,513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war, da es sich um eine Angelegenheit handelte, da es sich hier nicht um eine Wohnungseigentumssache gehandelt habe.
Auf den vorliegenden Fall wandte der BGH § 43 Nr. 1 bis 6 WEG in der Fassung vor Inkrafttreten des WEMoG an, da der Rechtsstreit vor dem 01.12.2020 anhängig wurde, Art. 1, 4, 18 WEMoG, § 48 Abs. 5 WEG. Von § 43 Nr. 1 WEG a.F. würden „Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander“ erfasst.
Dass der Kläger nicht selbst Wohnungseigentümer sei, sondern nur die GbR, der er als Gesellschafter angehören würde, würde hier der Zuordnung nicht entgegenstehen, da § 43 WEG a.F. gegenstands- und nicht personenbezogen sei (BGH, Beschluss vom 21.01.2016 – V ZR 198/15 -). Würde über typische Rechte und Pflichten in einer GdWE gestritten, könne auch der Gesellschafter einer ein Wohnungseigentum haltenden GbR Kläger oder Beklagter in einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit sein (BGH aaO. zur persönlichen Haftung für Beitragsrückstände). Entscheidend sei daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 WEG a.F. in sachlicher Hinsicht.
Dafür käme es aber nicht darauf an, ob di Rechtsgrundlagen für den Anspruch im Wohnungseigentumsgesetz wurzeln; sie könnten auch (wie hier) aus dem allgemeinen Zivilrecht (§ 823 Abs. 1, 2 BGB iVm. §§ 185 ff StGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog) hergeleitet werden. Voraussetzung wäre, dass das in Anspruch genommene Recht oder die Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stünde, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen sei (BGH, Beschluss vom 17.11.2016 – V ZB 73/16 -). An diesem Erfordernis des inneren Zusammenhangs habe sich trotz der weiteren Fassung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F. (Fassung nach dem WEMoG), „Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander“, nichts geändert; geklärt habe der Gesetzgeber damit nur, dass Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der WEG Wohnungseigentumssachen seien (BT-Drs. 19/18791, S. 81).
Wenn die Äußerung, die Gegenstand eines Anspruchs eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer sind, in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssetzung getätigt, handele es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit, § 43 Nr. 1 WEG a.F., § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F., wobei es auf Inhalt und Anlass der Äußerung nicht ankäme. Es käme damit hier nicht darauf an, ob die verbale Auseinandersetzung der Parteien sich an der Frage der Erfüllung von Reinigungspflichten entzündet habe.
Alleine der Umstand, dass es sich bei den Parteien um Wohnungseigentümer oder diese gleichgestellte Personen handele, begründe nicht die wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit. Bestünde zwischen den Wohnungseigentümern eine Sonderverbindung, aufgrund derer sie sich gleichsam wie Dritte gegenüberstehen würden, stelle ein daraus resultierender Streit keine Wohnungseigentumssache dar, z.B. wenn Rechte zwischen Wohnungseigentümern aus Miet-, Dienst- oder Werkverträgen hergeleitet würden (s. auch BGH, Urteil vom 20.06.1986 – V ZR 47/85 – zum Streit über ein Konkurrenzverbot). Dies gelte auch wenn sich Wohnungseigentümer über die Zulässigkeit von Äußerungen streiten würden, da sie sich dann auch wie Dritte gegenüberstehen und ein innerer Zusammenhang mit einer Angelegenheit bestünde, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen sei. Der Streit in Bezug auf unterschiedliche Auffassungen zu einer die GdWE betreffenden Frage stelle sich nur als Anlass für die Äußerung dar, deren Zulässigkeit sich nach allgemeinen Zivilrecht richte (dazu auch BGH, Urteil vom 21.01.2026 – V ZR 108/15 -).
Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn es um die Zulässigkeit von Äußerungen in einer Eigentümerversammlung gehen würde (BGH, Beschluss vom 17.11.2016 – V ZR 73/17 -). Dies würde eine spezifische, unmittelbare wohnungseigentumsrechtliche Komponente aufweisen, die über die durch das allgemeine Zivilrecht geregelten Rechtsbeziehungen hinausgehe. Die Eigentümerversammlung sei das Willensbildungsorgan der GdWE und diene der Erörterung der Beschlussfassung, bei der Äußerungen zur Meinungsbildung beitragen würden. Der für die Anwendbarkeit des § 43 Nr. 1 WEG a.F. und § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F. (in der Fassung des WEModG) erforderliche Bezug zu dem Gemeinschaftsverhältnis würde in diesem Fall durch den institutionellen Rahmen der Versammlung hergestellt. Gleiches gelte für Beiratssitzungen.
Damit sei eine klare Abgrenzung getroffen, wann hiernach Streitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentümern über die Zulässigkeit von Äußerungen eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG a.F. und § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F. begründen.
Von daher war vorliegend nicht die Spezialkammer für WEG-Rechtsstreite zuständig.
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 9 - vom 25. März 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Eine GbR, deren Gesellschafter der Kläger und seine Ehefrau sind, und der Beklagte und dessen Ehefrau bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Anlage besteht aus zwei Doppelhaushälften. Zwischen den Parteien kam es zu diversen, auch gerichtlichen Auseinandersetzungen über wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten. Unter anderem ging es um die Reinigung der Entwässerungsrinnen auf dem Vorplatz der Carports. Am 6. März 2018 wurden der Beklagte und seine Ehefrau zur Reinigung der Entwässerungsrinnen in einem bestimmten Zeitraum verurteilt. Am 15. August 2018 kam es zu einem Zusammentreffen der Parteien auf dem Grundstücksvorplatz. Während eines Wortwechsels sagte der Beklagte zu dem Kläger:
„Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot.“
Nach dem Vorbringen des Klägers erfolgten die Äußerungen des Beklagten vor dem Hintergrund, dass er ihm die Nichterfüllung der titulierten Reinigungspflicht vorgehalten hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2018 mahnte der Kläger den Beklagten ab, woraufhin dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. In dem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24. September 2018 zu der Unterlassungserklärung heißt es:
„Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass den dort beschriebenen Äußerungen ein Vorgang im Sinne des § 199 StGB voranging, bei dem … (Kläger) unseren Mandanten duzte, unflätig bepöbelte sowie mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedrohte.“
Mit der Klage verlangt der Kläger Ausgleich der Abmahnkosten von 422,25 € sowie Unterlassung der Behauptung, der Kläger habe den Beklagten am 15. August 2018 „geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht.“ Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 147,56 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zunächst wegen Nichterreichens der erforderlichen Berufungssumme als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, MDR 2022, 262) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Landgericht dem Kläger weitere 8,61 € (Zustellungskosten) zugesprochen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er seine Klageanträge, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde, weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht (Zivilkammer 9), dessen Entscheidung in ZMR 2023, 423 veröffentlicht ist, sieht sich für die Entscheidung über die Berufung als zuständig an, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein WEG-Verfahren handele, das deshalb der Zivilkammer 18 als zuständiger Kammer für Wohnungseigentum hätte zugewiesen werden können. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg, der die Norm des § 72a GVG umgesetzt und entsprechende spezialisierte Kammern eingerichtet habe, sehe für Berufungs- und Beschwerdesachen unter Rz. 260 vor, dass eine einmal innerhalb des Rotationsverfahrens zugeteilte Sache nur innerhalb einer - hier abgelaufenen - Frist von einem Monat nach Eingang der Rechtsmittelbegründung abgegeben werden könne. In der Sache könne der Kläger bezogen auf den Zahlungsanspruch (Klageantrag zu 1) lediglich weitere 8,61 € beanspruchen, nicht jedoch - wie beantragt - weitere 275,19 €. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten für die Abmahnung seien auf der Grundlage eines Geschäftswertes i.H.v. 1.000 € zu berechnen und nicht i.H.v. 4.000 €, wie der Kläger geltend mache. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG könne in Verfahren betreffend Ehrverletzungen zwar grundsätzlich der dort genannte Ausgangswert von aktuell 5.000 € angesetzt werden. Hier habe das Amtsgericht jedoch ohne Ermessensfehler angenommen, dass der Betrag zu reduzieren sei. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei hinsichtlich der in dem Anwaltsschreiben vom 24. September 2018 enthaltenen Ergänzungen zur Unterlassungserklärung ebenfalls nicht begründet. Unabhängig davon, dass hierin bereits keine Ehrverletzung liege, bestehe für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seien Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienten, in aller Regel unzulässig. So liege es auch hier.
II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Die von dem Kläger gemäß § 547 Abs. 1 ZPO erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Zuständigkeit unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bejaht und sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Hierfür kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Zuständigkeitsrüge bereits gemäß § 565, § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, wie der Beklagte geltend macht. Der Kläger ist jedenfalls deshalb nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil es sich bei dem Rechtsstreit nicht um eine der Zivilkammer 18 zugewiesene Wohnungseigentumssache handelt. Ob eine Zuständigkeit der Zivilkammer 9 (auch) durch die in dem Geschäftsverteilungsplan enthaltene Regelung in Randziffer 260 wirksam hätte begründet werden können, bedarf mithin keiner Entscheidung.
a) Da der Rechtsstreit im Jahr 2019 und damit vor dem am 1. Dezember 2020 erfolgten Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) anhängig geworden ist, finden gemäß Art. 1, 4, 18 WEMoG, § 48 Abs. 5 WEG noch die bisherigen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und damit § 43 Nr. 1 bis 6 WEG aF Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Februar 2022 - V ZB 59/21, NJW-RR 2022, 805 Rn. 8).
b) In Betracht käme hier nur das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF. Erfasst werden von dieser Vorschrift „Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander“. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
aa) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Kläger selbst kein Wohnungseigentümer ist, sondern nur die GbR, deren Gesellschafter er und seine Ehefrau sind. § 43 WEG aF ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 463 Rn. 5). Wird in der Sache über typische Rechte und Pflichten in einer GdWE gestritten, kann auch der Gesellschafter einer GbR, die eine Wohnungseigentumseinheit hält, Kläger oder Beklagter einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit sein (vgl. Senat, aaO Rn. 6 für die persönliche Haftung des Gesellschafters für Beitragsrückstände der GbR).
bb) Entscheidend ist deshalb, ob die Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 WEG aF in sachlicher Hinsicht vorliegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsgrundlagen, auf die ein Kläger seine Klageansprüche stützt, im Wohnungseigentumsgesetz wurzeln. Es ist deshalb im Ausgangspunkt unschädlich, dass der Kläger hier seine Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht (§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog) herleitet. Nach der Rechtsprechung des Senats zum bisherigen Recht ist maßgeblich allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer (oder ihm gleichstehenden Personen) in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 313/16, ZWE 2020, 300 Rn. 6). An dem Erfordernis des inneren Zusammenhangs mit den Rechten und Pflichten als Wohnungseigentümer hat sich im Ausgangspunkt trotz der im Vergleich zum bisherigen Recht weiter gefassten Formulierung, die § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG durch das WEMoG erfahren hat („Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander“), nichts geändert. Geklärt hat der Gesetzgeber insoweit nur, dass Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE Wohnungseigentumssachen sind (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 81).
cc) Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit (§ 43 Nr. 1 WEG aF, § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (aA Niedenführ, LMK 2017, 387641). Entgegen der Auffassung der Revision ist es deshalb unerheblich, dass sich die verbale Auseinandersetzung der Parteien an der - wohnungseigentumsrechtlich zu beantwortenden - Frage der Erfüllung von Reinigungspflichten entzündet hat.
(1) Auszugehen ist zunächst davon, dass eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich bei den Parteien um Wohnungseigentümer bzw. ihnen gleichgestellte Personen handelt. Besteht zwischen den Wohnungseigentümern eine Sonderverbindung, aufgrund derer sie sich gleichsam wie Dritte gegenüberstehen, stellt ein hieraus resultierender Streit keine Wohnungseigentumssache dar. So liegt es beispielsweise, wenn Rechte aus zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Miet-, Dienst- oder Werkverträgen hergeleitet werden (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 43 Rn. 38; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 12). Ob die Verträge nur deshalb zustande gekommen sind, weil sich die Vertragsparteien wegen der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer GdWE kennen, ist unerheblich. Ebensowenig stellt eine Streitigkeit zwischen einzelnen Miteigentümern aus einem nur zwischen ihnen vereinbarten Konkurrenzverbot eine Wohnungseigentumssache dar (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 1986 - V ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1355).
(2) Nicht anders liegt es im Grundsatz, wenn sich Wohnungseigentümer über die Zulässigkeit von Äußerungen streiten. Auch in diesem Fall treten sie sich wie Dritte gegenüber, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Dass sich der Streit daran entzündet, dass die Wohnungseigentümer in einer die GdWE betreffenden Frage unterschiedlicher Auffassung sind, ist nur der Anlass für die Äußerung. Deren Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Sachverstands bedarf es für die gerichtliche Entscheidung in aller Regel nicht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urteil vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 464 Rn. 6). Im Vordergrund steht vielmehr die äußerungsrechtliche Beurteilung.
(3) Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es um die Zulässigkeit von Äußerungen geht, die in einer Eigentümerversammlung gefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Eine solche Rechtsstreitigkeit weist eine spezifische, unmittelbare wohnungseigentumsrechtliche Komponente auf, die über die durch das allgemeine Zivilrecht geregelten Rechtsbeziehungen hinausgeht. Die Eigentümerversammlung ist das Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft; sie dient der Erörterung der Beschlussfassung, und Äußerungen tragen zur Meinungsbildung innerhalb der Gemeinschaft bei (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Der für die Anwendbarkeit des § 43 Nr. 1 WEG aF und des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erforderliche Bezug zu dem Gemeinschaftsverhältnis wird - im Sinne einer Verklammerung - durch den institutionellen Rahmen der Versammlung selbst hergestellt. In gleicher Weise kann der unmittelbare Gemeinschaftsbezug auch bei Äußerungen in einer Beiratssitzung bejaht werden (vgl. Sauren, NZM 2017, 433, 434).
(4) Dass hiernach Streitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentümern über die Zulässigkeit von Äußerungen, soweit diese nicht im Rahmen von Eigentümerversammlungen oder Beiratssitzungen ausgesprochen wurden, keine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG) begründen, ermöglicht eine klare Abgrenzung. Dies ist gerade im Hinblick darauf, dass die Zuständigkeit der Berufungsgerichte gemäß § 72 Abs. 2 GVG von der Einordnung der Streitigkeit abhängt (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NZM 2016, 168 Rn. 10), von besonderer Bedeutung. Nur ein solch formales Verständnis der Norm wird dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit gerecht, wonach Rechtsbehelfe „in der geschriebenen Rechtsordnung“ geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZB 90/19, NJW-RR 2020, 1339 Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 8). Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Senat eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit trotz einer Äußerung in einer Eigentümerversammlung - als Gegenausnahme - verneint, wenn ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer offensichtlich nicht gegeben ist (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Zur Vermeidung hierdurch hervorgerufener Abgrenzungsschwierigkeiten wird an der Ausnahme deshalb nicht mehr festgehalten.
(5) Dass der Anlass für die ehrverletzenden Äußerungen außerhalb von Wohnungseigentümerversammlungen und Beiratssitzungen in Differenzen der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt, ist auf der anderen Seite aber nicht völlig irrelevant. Bei der Beurteilung, ob wegen einer bestimmten Äußerung ein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch besteht, kommt es unter anderem darauf an, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die Auseinandersetzung noch einen (wohnungseigentumsrechtlichen) Sachbezug aufweist oder nicht. Dies betrifft allerdings die materiell-rechtliche Begründetheit der Klage, spielt jedoch für die prozessuale Frage der Zuständigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF, § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG keine Rolle (vgl. bereits Derleder, ZWE 2001, 312).
2. In der Sache geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass dem Kläger über den zuerkannten Umfang hinaus kein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht (Klageantrag zu 1).
a) Dass der Kläger im Hinblick auf die Abmahnkosten dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch hat, legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung, wenn auch unausgesprochen, zu Recht zugrunde. Da die Äußerungen des Beklagten bei dem Zusammentreffen der Parteien am 15. August 2018 eine Beleidigung darstellen und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen, ergibt sich der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Abmahnkosten aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB (vgl. zu der Ersatzfähigkeit von Abmahnkosten allgemein BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 38).
b) Zu Recht berechnet das Berufungsgericht die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.000 € und nicht von 4.000 €, wie dies der Kläger für angemessen hält.
aa) Soweit sich der Gegenstandswert - wie hier - aus anderen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beurteilung der Angemessenheit des von dem Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt hierbei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 124/16, juris Rn. 20 mwN im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Abmahnung betreffend eine Urheberrechtsverletzung).
bb) Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Amtsgericht sämtliche Umstände, die hier für die Beurteilung maßgeblich waren, berücksichtigt. Es hat jedenfalls ermessensfehlerfrei erläutert, warum es angezeigt ist, einen niedrigeren Gegenstandswert als 5.000 € anzusetzen. Der Kläger legt mit seiner Auffassung, 4.000 € seien angemessen, lediglich seine eigene Einschätzung dar. Dies vermag einen Rechtsfehler nicht zu begründen.
3. Den Klageantrag zu 2 sieht das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig an. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, die darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu untersagen, die in dem Anwaltsschreiben vom 24. September 2018 enthaltenen Behauptungen aufzustellen oder verbreiten zu lassen. Hierfür kann offenbleiben, ob die Äußerungen ehrverletzenden Charakter haben und ob insoweit ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB (analog) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB in Betracht kommen könnte.
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage nicht nur in Fällen fehlt, in denen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen. Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 20 mwN; siehe auch Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 280). Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 16).
b) Diese Grundsätze wendet das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an. Wie der Bundesgerichtshof in dem die erste Berufungsentscheidung aufhebenden Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 12) ausführt, ist es zutreffend, dass der Umstand, dass die Äußerungen in einem Rechtsanwaltsschreiben enthalten sind, für die rechtliche Beurteilung des Unterlassungsanspruchs relevant sein kann. Die Äußerungen stehen im Zusammenhang mit dem von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen des Vorfalls am 15. August 2018 und sind - erkennbar - vorsorglich im Hinblick auf mögliche weitere rechtliche Auseinandersetzungen erfolgt, wozu auch die gerichtliche Geltendmachung der Abmahnkosten durch den Kläger gehört. Ob die Ausführungen in dem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten rechtlich tragfähig sind oder nicht - so die Ansicht des Klägers - ist unerheblich. Es genügt, dass der Beklagte die Ausführungen für die Rechtsverteidigung für erforderlich hielt.
c) Ein Ausnahmefall, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Äußerungsprivileg nicht eingreift, wird von dem Berufungsgericht zutreffend verneint. In Betracht kommt ein solcher Ausnahmefall, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einem Rundschreiben oder in einer außergerichtlichen Kampagne oder Dritten gegenüber getätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, MDR 2005, 507 f.). Hier ist das Anwaltsschreiben, in dem die Äußerung enthalten ist, aber ausschließlich an den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten adressiert worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.