Wettbewerbsrecht


Werbung mit Standort bei fehlender örtlicher Anwesenheit

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2018 - 6 W 64/18 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Häufig findet man in Anzeigen oder auf einer Homepage  den Verweis darauf, dass das Unternehmen (auch) im eigenen Ort des potentiellen Kunden ansässig ist, obwohl dort tatsächlich nur eine Telefonnummer geschaltet ist oder ein Briefkasten hängt.

 

Dies, so das OLG Frankfurt, ist wettbewerbswidrig. Es änderte einen Beschluss des LG Frankfurt am Main ab, mit dem dieses einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Werbung mit einem Standort, der tatsächlich nicht existiert, da sich dort weder der Antragsgegner noch ein Mitarbeiter von ihm regelmäßig aufhalte, abgelehnt hatte. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht sieht hier das OLG sehr wohl einen die Unterlassungsverfügung rechtfertigenden wettbewerbswidrigen Eingriff.

 

Ist tatsächlich am angegebenen Ort weder der Unternehmer noch ein Mitarbeiter von ihm regelmäßig erreichbar, sondern werden diese von einem dritten Ort aus tätig, sei die Standortaussage geeignet, die geschäftliche Entscheidung des potentiellen Kunden zu beeinflussen, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 , 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, wenn die Leistung des Unternehmens üblicherweise bei dem Kunden vor Ort erbracht werde. Die Entscheidung für einen örtlichen Anbieter  könne maßgeblich auch davon abhängen, dass gegenüber auswärtigen Anbietern Anfahrtkosten erspart würden, die ein auswärtiger Anbieter mit in seine Kalkulation des Gesamtpreises mit einfließen lassen könnte, und auch bei Nachbesserungswünschen die örtliche Nähe als Vorteil angesehen werden könne.

 

 

Der Internetauftritt des Antragsgegners würde dem Leser den Eindruck der örtlichen Nähe vermitteln. Dabei käme es für diese nicht darauf an, ob vor Ort ein Telefonanschluss oder Briefkasten sei; auch käme es nicht darauf an, ob in dem Ort auch die Gewerbeanmeldung erfolgt sei. Entscheidend sei die (suggerierte) tatsächliche örtliche Anwesenheit. Fehle diese, sei der einen anderweitigen Eindruck vermittelnde Internetauftritt wettbewerbswidrig und zu unterlassen.

 

Aus den Gründen: 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

 

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der im angefochtenen Beschluss genannten Ordnungsmittel weiter untersagt,

 

mit einem Standort zu werben, der tatsächlich nicht existiert, weil sich der Antragsgegner selbst oder ein Mitarbeiter nicht regelmäßig dort aufhält, wenn dies geschieht wie aus Anlage BDE 2 ersichtlich.

 

Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Beschwerdewert: 10.000,- €.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach dem Sach- und Streitstand steht dem Antragsteller der mit dem Verfügungsantrag zu b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die beanstandete Werbung unzutreffende Angaben über das Unternehmen des Antragsgegners enthält, die geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (§§ 3 I, 5 I, 8 III Nr. 1 UWG).

 

Die beworbene Leistung (Reinigung von Rechenzentren) wird vor Ort beim Kunden erbracht. Daher kann die Entscheidung für einen bestimmten Anbieter maßgeblich auch davon abhängen, ob dieser eine Betriebsstätte in der Nähe des Kunden unterhält, von der aus die Leistung erbracht wird. Denn unter diesen Umständen können zum einen Anfahrtskosten erspart werden, die ein auswärtiger Anbieter zumindest in die Kalkulation seines Gesamtpreises einfließen lässt. Zum andern ist die örtliche Nähe auch für Nachbesserungswünsche von Vorteil. Ausgehend von dieser Verkehrserwartung nimmt der Antragsgegner in dem angegriffenen Internetauftritt BDE 2 für sich in Anspruch, die beworbenen Leistungen von einem Betriebssitz im A Raum aus zu erbringen. Dies ergibt sich nicht erst aus der genannten Anschrift und Telefonnummer für Stadt1, sondern schon aus der Überschrift "B Reinigung A".

 

Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1.8.2018 ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner, der seinen Hauptsitz in Stadt2 hat, tatsächlich in Stadt1 oder sonst im A Raum über keinen Betriebssitz verfügt, von dem aus Reinigungsarbeiten in Rechenzentren durchgeführt werden können. Der Antragsgegner behauptet lediglich, unter der Adresse in Stadt1 einen Briefkasten und einen Telefonanschluss zu unterhalten und in Stadt1 eine Gewerbeanmeldung vorgenommen zu haben. Dies reicht für einen Betriebssitz, von dem aus die angebotenen Leistungen tatsächlich erbracht werden, nicht aus. Erforderlich wäre zumindest, dass der Antragsgegner oder einer seiner Mitarbeiter sich regelmäßig in Stadt1 aufhält, um etwaige Reinigungsleistungen ortsnah erbringen zu können.

 

Zur Erfüllung der Verkehrserwartung wäre auch eine etwaige Zusammenarbeit mit der in Stadt1 ansässigen X GmbH & Co. KG nicht ausreichend, nachdem der Antragsgegner mit der angegriffenen Werbung den Eindruck vermittelt, sein eigenes Unternehmen unterhalte "vor Ort" einen Betriebssitz.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.