Kurze Inhaltsangabe:
Der Kläger machte Mangelfolgeschäden aufgrund fehlerhafter Werkleistungen der Beklagten wegen einer Muffenverbindung geltend, die zu einem umfangreichen Wassereintritt in das von ihm betriebene Schulgebäude führten. Nach einem von der Beklagten eingeholten und vorgelegten Privatgutachten soll die eine Schweißmuffe in der Regenwasserfallleitung im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen haben, die dazu geführt habe, auslaufendes Wasser in den Dachaufbau der Dachterrasse führte und die Dämmung beschädigte. Für Folgeschäden im Aufzugsschacht und Gebäude sei - so das Privatgutachten - allerdings keine alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten zu erkennen, da auch andere, von der Beklagten nicht zu vertretene Mängel vorlägen (nicht fachgerecht hergestellter Leistungsstoß, der dazu führte, dass der Wasseraustritt die Dampfsperre unterlaufen und in den Brandschutzverschluss der Deckenöffnung gelaufen sei, ferner sei die Dachterrassenabdichtung durch die Dachdeckerfirma nicht vollständig verschweißt worden und es läge eine nicht sorgfältige Bauleitung vor; neben dem schadensursächlichen Wasseraustritt seien die Ausbreitung und Folgeschäden im Gebäude damit durch andere am Bau Beteiligte mitverursacht worden. Das Landgericht (LG) gab der Klage statt. Gegen dieses wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen wurde.
Das LG führte zur Begründung aus, dass auch bei Ausführungs- und Planungsfehlern weiterer am Bau Beteiligter eine gesamtschuldnerische Haftung gem. § 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB bestünde und infolge der gesamtschuldnerischen Haftung der am Bau Beteiligten hier nicht greife. Dem folgte das OLG.
Die Beklagte würde ihre mangelhafte Werkleistung betreffen der Schweißmuffe, der zufolge eine wasserdurchlässiger Spalt von 5 mm verblieb, ebenso wenig wie das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung nicht in Abrede stellen. Sie hafte damit in vollem Umfang für den auf ihre Schlechtleistung zurückgehenden Feuchteschäden. Das Bestreiten des Umfangs der auf ihre mangelhafte Leistung zurückgehenden Schäden könne die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB (und damit der fehlenden Aufklärung dieses Umfangs durch das LG) nicht gegenüber dem Kläger geltend machen; einen Gegenbeweis einer fehlende Ursächlichkeit (soweit auch Drittunternehmer fehlerhafte gearbeitet hätten) ihrer eigenen Fehlleistung habe sie bereits nicht hinreichend angetreten.
Das OLG verwies auf das Urteil des BGH vom 16.01.2001 - X ZR 69/99 - zum Nachweis der Kausalität der Haftung mehrerer Beteiligter bei ungewissen Verursachungsbeitrag nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Hier habe der BGH klargestellt, dass eine Ersatzpflicht nicht nur für solche Schäden gelte, die auf dem pflichtwidrigen Verhalten beruhen würden, sondern die im Deliktsrecht angesiedelte Norm des § 830 BGB auch im Bereich der vertraglichen Haftung führe. Danach sei Voraussetzung für die Einbeziehung von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, dass bei dem in Anspruch Genommenen wie bei den übrigen Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorläge, sähe man vom Nachweis der Ursächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsache für den Schaden ab, weiterhin eine der unter den Begriff der Beteiligung zusammengefassten Personen diesen verursacht haben muss und nicht festzustellen sei, welcher von ihnen den Schaden ganz oder teilweise verursacht habe.
Hier würde feststehen, dass die Wasserschäden am Gebäude durch das aus der Fallrohrmuffe ausgetretene Wasser verursacht worden seien. Offen sei, ob das Wasser dorthin seinen Weg gerade über den von der Beklagten fehlerhaft geschweißten Spalt entlang dem Fallrohr oder auf eine andere, vom Kläger nicht zu verantwortende Weise über die Dachterrassenabdichtung in die Räumlichkeiten genommen habe. Fest stünde aber, dass das Wasser auf einem der Wege eingedrungen sei. Damit läge eine Lage vor, zu deren Vermeidung vom Kläger, der weder bei der Dachabdichtung noch dem Verschweißen der Muffe anwesend war, Maßnahmen nicht zu erwarten gewesen wären. Er habe die Schadensquellen weder beherrscht noch den zur Schädigung führenden Geschehensablauf im Einzelnen übersehen.
Dieser Beweisnot des Klägers trage § 830 Abs. 1 S. 2 BGB Rechnung (BGH aaO.). Die Beweislast trage hier derjenige, der für diese Schadensquelle verantwortlich sei, was - neben den benannten Dritten - jedenfalls auch die Beklagte sei. Zwar könne sich jeder Beteiligte, so auch die Beklagte entlasten, indem er den Nachweis erbringt, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den Schaden sei. Der Beweis sei aber nur geführt, wenn das Gericht die Überzeugung gewonnen habe, dass der in Anspruch Genommene als Verursacher ausscheide. Ein reines Bestreiten, wie hier von der Beklagten, reiche dafür nicht aus.
Der Beklagten würde unbenommen bleiben, im Falle einer Gesamtschuld bei den übrigen Beteiligten einen teilweisen Ausgleich nach §§ 421, 426 BGB geltend zu machen.
In Ansehung der Rechtsauffassung des OLG zu § 830 BGB könne offen bleiben, ob ein gleiches Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der Doppelkausalität begründet wäre.
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.06.2022, Az.: 01 O 38/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Landgerichts sowie das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens wird auf bis 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Ersatz von Mangelfolgenschäden aufgrund einer fehlerhaften Werkleistung der Beklagten an einer Muffenverbindung im Zusammenhang mit umfangreichen Wassereintritten in das vom Kläger betriebene Schulgebäude.
Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie der Antragsstellung der Parteien in erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils. Darüber hinaus ist zu ergänzen: Die Beklagte hat den Privatgutachter Dipl.-Ing. SV1 - zu ihrer Entlastung - mit der Prüfung des Folgeschadens nach einem „bestimmungswidrigen Wasseraustritt“ aus einer Schweißmuffe beauftragt. Dieser hat mit Gutachten vom 21.04.2021 (Anlage B 1) Feststellungen getroffen, auch zur Verantwortlichkeit für den entstandenen Gesamtschaden (Gutachten B 1, Seite 16 dort, Ziffer 4.4.1):
„Durch die nicht fachgerecht ausgeführte Schweißmuffe in der Regenwasserfallleitung oberhalb der Dachterrasse trat bei Starkniederschlag Wasser nach außen und verlief in den Dachaufbau der Dachterrasse und schädigte damit die Dämmung. Die Ausführungen einer fachgerechten Leitungsverbindung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des ausführenden Unternehmers. Die VN hat bei der Ausführung ihre Sorgfaltspflicht verletzt und ist deshalb für den Folgeschaden in diesem Bereich als alleinverantwortlich zu erkennen.
Für die Folgenschäden im Aufzugsschacht und Gebäude ist eine anteilige Verantwortlichkeit zu erkennen. Aufgrund des nicht fachgerecht hergestellten Leitungsstoßes und des damit verbundenen Wasseraustritts wurde die Dampfsperre unterlaufen und Wasser ist in den Brandschutzverschluss der Deckenöffnung gelaufen. Eine anteilige Verantwortlichkeit deshalb, da neben dem schadensursächlichen Wasseraustritt die Ausbreitung des Wassers und damit die Folgeschäden im Gebäude durch die mangelhafte Leistung anderer am Bau Beteiligten mitverursacht wurden.“
Des weiteren werden in dem Gutachten Feststellungen zu einer nicht vollständig verschweißten Dachterrassenabdichtung der Dachdeckerfirma ... getroffen sowie zur Nichteinhaltung von Regelwerken und einer nicht sorgfältig durchgeführten Bauleitung.
Das Landgericht hat den Zahlungsantrag zugesprochen und die Einstandspflicht für weitere Schäden festgestellt. Das infolge fehlerhafter Verschweißung seitens der Beklagten aus dem Spalt an der Muffe austretende Niederschlagswasser sei in das Gebäude eingedrungen und habe die Feuchtigkeitsschäden verursacht. Der Einwand, der Schadensumfang gehe auf vom Dachdecker fachlich nicht korrekt ausgeführte Bitumenbahnen bzw. Aufkantungen an den Wandanschlüssen der Dachterrasse zurück, wodurch sich das Wasser überhaupt nur habe weiter verteilen und in den Aufzugsschacht etc. gelangen können, genüge nicht zu einer Einschränkung der Beklagtenhaftung. Selbst wenn Ausführungs- oder Planungsfehler vorgelegen haben sollten, führten solche nach § 830 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB lediglich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten mit den dritten Beteiligten. Der Anspruch des Klägers mindere sich nicht nach § 254 BGB wegen mitwirkendem Verschuldens Dritter; auch den Kläger selbst treffe kein Mitverschuldensvorwurf. Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet.
Gegen das am 07.07.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.08.2022 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.10.2022 mit einem am 06.10.2022 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie meint, zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sei, dass jeder der Beteiligten den Schaden verursacht habe und dies auch im Hinblick auf den gesamten Umfang. Sie habe jedoch bestritten, dass die vom Kläger geltend gemachten Feuchtebelastungen oder daraus resultierende Kosten in diesem Umfang gerade auf ihre unstreitig partiell mangelhafte Werkleistung zurückgeführt werden könne. Hierüber sei das Landgericht verfahrensfehlerhaft hinweggegangen. So habe der Privatgutachter SV1 festgestellt, dass im Deckendurchgang ein Brandschutzverschluss in der Rohdecke zu erkennen sei und die Dampfsperre auf der Betondecke am Deckendurchgang aufgeschnitten gewesen sei mit der Folge, dass anfallendes Wasser in die darunter befindlichen Räume habe laufen können. Bei der gebotenen Einvernahmen des Zeugen SV1 und Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte sie den Nachweis erbracht, dass die durch den Kläger im geltend gemachten Umfang behaupteten Schäden gerade nicht durch ihre Pflichtverletzung begründet worden seien.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des am 30.06.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig wird dieses abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, schon der Beweis des ersten Anscheins streite für das Beruhen des gesamten Wasserschadens auf der mangelhaften Muffenabdichtung. Angebliche Alternativursachen zur begünstigenden Schadensausbreitung tangierten die vollständige Haftung der Beklagten nicht. Sie benenne weder eine andere Ursache, die zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt habe, noch grenze sie den angeblichen nur von ihr zu vertretenen Anteil von den Anteilen ab, die sie gern Dritten zuweisen möchte. Unabhängig davon habe er (der Kläger) nachgewiesen, dass die Dampfsperre entgegen der These der Beklagten regelgerecht ausgeführt worden sei, und das Aufgeschnittensein der Dampfsperre mit Nichtwissen bestritten. Gegen die Zurückweisung irgendeines Mitverschuldensanteils wende sich die Berufung nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zu den Akten gelangten Schriftsätzen samt den Anlagen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht dem Kläger aus § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B, § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem die Parteien verbindenden VOB/B-Vertrag vom 27./28.11.2018 den geltend gemachten Restschadensbetrag zugesprochen.
1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil.
2. Die Berufung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass, im Einzelnen:
a) Auch die Beklagte stellt ihre mangelhafte Werkleistung, nämlich an der Regenfallleitung der Hauptdachentwässerung oberhalb der Dachterrasse eine Schweißmuffe mit dem Rohr so verschweißt zu haben, dass ein wasserdurchlässiger Spalt von 5 mm verblieben ist, ebenso wenig in Abrede wie das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung.
b) Die Beklagte haftet in vollem Umfang für den auf ihre Schlechtleistung zurückgehenden Feuchteschäden. In entsprechender Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie den Umfang der klägerseits geltend gemachten Feuchtebelastung bestritten hat, namentlich, dass deren Umfang gerade auf ihre mangelhafte Leistung zurückgeführt werden kann und infolgedessen der Sachverhalt weiter habe aufgeklärt werden müssen (aa). Den ihr obliegenden Gegenbeweis der fehlenden Ursächlichkeit ihrer Fehlleistung hat sie bereits nicht in hinreichendem Maße angetreten (bb).
aa) Dies trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nachweis der Kausalität der Haftung mehrerer Beteiligter bei ungewissem Verursachungsbeitrag nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, Az.: X ZR 69/99). In dieser Entscheidung hatte der BGH über eine fehlerhafte Klempnerleistung an Wasserleitungen zu befinden, bei der zwei Löcher in dem Küchenboden unverschlossen blieben und in dem unter der Küche liegenden Kellerraum verschiedene wertvolle Gegenstände des Auftraggebers in Mitleidenschaft gezogen wurden. Dabei konnte nicht festgestellt werden, ob das Wasser durch ei-nes der beiden Löcher oder durch eine vorher von dritter Seite erstellte Wand, die ebenfalls einen Wasserdurchlass enthielt, eingedrungen war, also bei dem Wasserschaden Flüssigkeit auch auf anderem Wege als durch das vom dortigen Kläger zu verantwortende Loch im Küchenboden in den Keller hat eindringen können. Nachdem der Bundesgerichtshof zunächst nur solche Schäden, die auf dem pflichtwidrigen Verhalten beruhen, als ersatzfähig angesehen und die Anwendbarkeit des im Deliktsrecht angesiedelten § 830 BGB auch auf eine vertragliche Haftung klargestellt hatte (vgl. a.a.O., Rdn. 16), führte er zu den Voraussetzungen der Einbeziehung in eine Haftung aus (Rdn. 17):
„Voraussetzung der Einbeziehung in die Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, dass zum einen bei dem in Anspruch Genommenen wie bei den übrigen Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsache für den eingetretenen Schaden absieht, zum anderen eine der unter den Begriff der Beteiligung zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und schließlich nicht festzustellen ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich ganz oder teilweise verursacht hat.“
Hier steht fest, dass die Wasserschäden am Gebäude durch das aus der Fallrohrmuffe ausgetretene Wasser verursacht worden sind; offen ist lediglich, ob das Wasser dorthin seinen Weg gerade über den von der Beklagten fehlerhaft geschweißten Spalt etwa entlang dem Fallrohr genommen hat oder auf eine andere, vom Kläger nicht zu verantwortende Weise über die Dachterrassenabdichtungen in die Räumlichkeiten gelangt ist. Zugleich steht fest, dass das den Schaden auslösende Wasser auf einem der beiden Wege eingedrungen sein muss, wobei nicht zu klären ist, ob der Schaden jeweils ausschließlich direkt vom Fallrohr aus verlaufenden Wasser oder über die Dachabdichtung bzw. den Aufzugsschacht verursacht wurde.
Damit liegt bei dem Kläger eine Lage vor, zu deren Vermeidung Maßnahmen von ihm nicht zu erwarten waren. Der Kläger war - nach Aktenlage - weder bei den Dachabdichtungen noch bei dem Verschweißen der Muffe anwesend. Er hat die jeweiligen Schadensquellen weder beherrscht noch den zu seiner Schädigung führenden Geschehensablauf im Einzelnen übersehen. Dies ist im Termin auch unbestritten geblieben.
bb) Gerade dieser Beweisnot trägt (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 16) § 830 Abs. 1 BGB Rechnung und überträgt die Beweislast demjenigen, der für diese Schadensquelle verantwortlich ist und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden kann. Das ist jedenfalls - neben den genannten Dritten - auch die Beklagte. Zwar vermag sich jeder der Beteiligten - so auch die Beklagte - durch den Nachweis zu entlasten, dass ihr Verhalten für den Verletzungserfolg nicht ursächlich war (ganz herrschende Meinung, vgl. u.a. BGHZ 33, 286, 292; Staudinger/Eberl-Borges, BGB 2022; § 830 Rdn. 120), wobei für einen solchen Beweis des Gegenteils keine erleichternden Beweisregeln gelten. Der Beweis ist nur geführt, wenn das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass der in Anspruch Genommene als Verursacher nicht in Betracht gezogen werden kann (BGH, VersR 1962, 430, 431; Staudinger, a.a.O.).
Gemessen hieran reicht es, wie mit den Parteien im Senatstermin erörtert, nicht aus, wenn die Beklagte lediglich bestreitet, nicht für den gesamten Umfang des Schadens verantwortlich gewesen zu sein. Infolgedessen bestand weder für das Landgericht noch für den Senat Anlass zu der in der Berufung verlangten weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Beweisaufnahme. Hierzu hätte es - wie von der Klägerseite auch in der Berufungserwiderung zutreffend ausgeführt - gerade vor dem Hintergrund der Tatsachenfeststellung des Parteigutachtens (dieses spricht durchgehend von „dem ausgetretenen Wasser“; Hervorhebung nicht im Ga) der Behauptung bedurft, der Gesamtschaden sei allein und/oder ganz überwiegend durch einen Wassereinbruch in die Deckendurchdringung (unzureichende Abdichtung der Bitumenbahn auf Betondecke und Aufkantung in alle Wandschlössen) verursacht worden. Anders ausgedrückt: Der muffenbedingte Wassereintritt sei zwar in dem unmittelbaren Fallrohrbereich der Umkofferung wirksam geworden, aber dort auch zum Stillstand gekommen, so dass für den darüberhinausgehenden abgrenzbaren weiteren Schaden ein unabhängig davon stattgefundener Wassereintritt verantwortlich gewesen sei. An einem solchen Vortrag fehlt es. Dass das Wasser überhaupt bis zur Dampfsperre hat vordringen und danach unter diese hat laufen können, beruht allein auf dem Erstschaden (Wasseraustritt aus dem Spalt). Die Beklagte benennt keine andere Ursache. Alles Wasser, das sich im Gebäude verteilen konnte, beruht auf diesem Mangel. Es gibt keinen einzigen Schadensbereich, den der Sachverständige nicht dem Wasseraustritt bzw. -eintritt aus dem Spalt zugeordnet hat.
c) Nach alledem wäre es auch mit Gerechtigkeitserwägungen nicht vereinbar, dem am eigentlichen Mangelgeschehen unbeteiligten Geschädigten zuzumuten, von seinem Vertragspartner nur einen Teil des Gesamtschadens fordern zu können, für den Rest aber weitere am Bau Beteiligte in Anspruch nehmen zu müssen. Der Beklagten wiederum steht die Möglichkeit offen, im Falle einer Gesamtschuld bei den übrigen Beteiligten, hier zumindest der Dachdeckerfirma, einen teilweisen Ausgleich nach §§ 421, 426 BGB zu erlangen. Weiterer Ausführungen dazu bedarf es hier nicht.
d) Die Rechtsfehler nicht erkennen lassende Ausführungen betreffend einen Mitverschuldensanteil nach § 254 BGB hat die Berufung nicht angegriffen. Nicht im Streit steht ferner die Höhe des Restanspruchs.
Angesichts der oben eingenommenen Rechtsauffassung des Senats zu § 830 BGB kann offen bleiben, ob ein vergleichbares Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der Doppelkausalität begründet werden könnte.
III.
Was die weiteren Ansprüche des angegriffenen Urteils anbelangt, vgl. Tenor Ziffer 2, 3 des Urteils, so richtet sich die Berufung hiergegen nicht.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.