Baumangel: Feststellungs- oder Vorschussklage statt Leistungsklage auf Schadensersatz ?
OLG Koblenz, Urteil vom
16.05.2018 - 5 U 1321/17 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Beklagte errichtete als Bauträgerin ein Mehrfamilienhaus. Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (bestehend aus den Erwerbern). Diese machte erstinstanzlich
Schadensersatzansprüche in Höhe von € 27.838,26 netto als Leistungsklage geltend und begehrte darüber hinaus die Feststellung der Einstandsverpflichtung der Beklagten für anfallende
Mehrwertsteuer, etwaige Mehrkosten und vorgerichtliche Anwaltsgebühren. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Im Rahmen der Berufung der Beklagten beantragte die Klägerin diese
zurückzuweisen und nahm im Rahmen der Berufungserwiderung eine Änderung des Antrags in der Sache dahingehend vor, dass sie die Feststellung begehrte, dass die Beklagte verspflichtet sei, ihr die
Kosten für die Erneuerung des Daches nach Maßgabe eines näher benannten Gutachtens einschl. etwaiger notwendiger Mehraufwendungen aufgrund von möglichen Preissteigerungen und die Mehrwertsteuer
zu erstatten sowie die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von € 1.474,89 zzgl. Zinsen zu verurteilen.
Das OLG sah die Klageänderung der Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens als zulässig und im Übrigen als begründet an, weshalb es die Berufung der Beklagten zurückwies.
Die Antragsänderung der Klägerin erfolgte in Ansehung der Rechtsprechungsänderung des BGH mit seinem Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 - zur Unzulässigkeit fiktiver Abrechnungen von
werkvertraglichen Mängeln. Es handele sich hier um eine privilegierte Antragsänderung iSv, § 264 Nr. 2 ZPO, die auch im Berufungsverfahren zulässig sei und nicht an den Anforderungen des § 533
ZPO zu messen sei.
Das OLG verweist (zutreffend) die Klägerin nicht darauf, zunächst die Ersatzvornahme vorzunehmen, um dann (mit der Leistungsklage) den Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Feststellungsklage ist
zulässig, da hier die Beklagte der ihr obliegenden Leistung zur Mängelbehebung nicht nachgekommen war und eine (gar endgültige) Abrechenbarkeit mangels Mangelbeseitigung durch die Klägerin nicht
vorlag. Zu überdenken wäre allenfalls, ob die Klägerin auf eine Vorschussklage verwiesen anstelle der Feststellungsklage werden könnte. Auch wenn die Leistungsklage, als die eine Vorschussklage
anzuwehen ist, der Feststellungsklage grundsätzlich vorgeht, erwägt dies vorliegend das OLG nicht. Hier könnte Hintergrund sein, dass die Vorschussklage ebensowenig wie die Feststellungsklage
eine endgültige Abklärung des Streits bedeutet,, da jedenfalls der Anspruchsteller stets abrechnen muss. Die Art der Klage (Vorschuss- oder Feststellungsklage) hindert also nicht einen möglichen
weiteren Prozess.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten
wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. November 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die
Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die Erneuerung des Daches des Mehrfamilienhauses …[Z] nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens ...[A], Gutachten-Nr. 60150704 vom 2.
Oktober 2015 (Nachbesserungskosten in Höhe von netto 27.838,26 € mit dem Stand Oktober 2015) einschließlich etwa nachträglich notwendiger Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener
Preiserhöhungen sowie einschließlich der bei Ausführung der Nachbesserungsmaßnahmen anfallenden Mehrwertsteuer zu erstatten.
Die Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2016 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits
trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, soweit nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt
Schadensersatz wegen Baumängeln.
Die Beklagte errichtete als
Bauträgerin ein Mehrfamilienhaus. Die Erwerber der darin gelegenen Eigentumswohnungen bilden als Wohnungseigentümergemeinschaft die Klägerin. Das von der Beklagten mit der Erstellung des Dachs
beauftragte Unternehmen fertigte dieses mit einer nicht den Regeln der Technik entsprechenden Dachneigung. Daher erfolgte keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Die Klägerin forderte die
Beklagte seit Juli 2014 mehrfach erfolglos unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf; letztmals geschah dies mit Schreiben vom 24. Juni 2016 unter Fristsetzung zum 31. Juli 2016 unter
Verlängerung der Frist bis 31. August 2016. Die Mangelbeseitigungskosten belaufen sich auf 27.838,26 € netto.
Die Klägerin hat die Beklagte
erstinstanzlich auf Schadensersatz in Höhe von 27.838,26 € netto, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für die anfallende Mehrwertsteuer und etwaige Mehrkosten der
Mangelbeseitigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat dem lediglich ein Bestreiten der Verwalterbestellung mit
Nichtwissen sowie das aus ihrer Sicht wegen der Inanspruchnahme des beauftragten Unternehmers sowie des Architekten in einem Parallelprozess weiterhin bestehende Nachbesserungsrecht
entgegengehalten.
Hinsichtlich des weiteren
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 71 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte
zur Leistung verurteilt. Der Klägerin stehe auch ohne Abnahme des Gemeinschaftseigentums ein Schadensersatzanspruch nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu. Der Werkmangel sowie die
Mangelbeseitigungskosten seien unstreitig. Von der erforderlichen Fristsetzung zur Mangelbeseitigung sei auszugehen. Die Inanspruchnahme des beauftragten Bauunternehmers und des Architekten in
einem Parallelrechtsstreit stehe dem nicht entgegen. Auch die Feststellungsbegehren seien daher berechtigt. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
landgerichtlichen Urteils (Bl. 74 ff. GA) verwiesen.
Hiergegen wendet sich die
Beklagte mit der Berufung unter Weiterverfolgung ihres Antrags auf Klageabweisung. Sie habe bereits erstinstanzlich die Verwaltungsbefugnis des Vertreters der Klägerin mit Nichtwissen bestritten;
dies habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Zwar räume sie die Mangelhaftigkeit des Dachs sowie die zur Beseitigung erforderlichen Kosten ein, doch müsse bei der Beurteilung der erfolglosen
Nachfristsetzung Berücksichtigung finden, dass sie ihre Nachbesserungsbereitschaft erklärt habe. Es sei der Klägerin zumutbar, den Ausgang des Parallelrechtsstreits mit dem Bauunternehmer und dem
Architekten abzuwarten. Daher bestehe nach wie vor ein dem Schadensersatzverlangen entgegenstehendes Nachbesserungsrecht. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 22. Februar
2018 (Bl. 114 ff. GA) verwiesen. Zudem könne die Klägerin unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Mangelbeseitigungskosten nicht mehr fiktiv abrechnen. Die
Klage sei daher unbegründet. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. März 2018 (Bl. 137 f. GA) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen,
sowie unter mit der
Berufungserwiderung vorgenommener Änderung des Antrags in der Sache,
1. festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten für die Erneuerung des Daches des Mehrfamilienhauses …[Z] nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens ...[A], Gutachten-Nr. 60150704 vom 2. Oktober
2015 (Nachbesserungskosten in Höhe von netto 27.838,26 € mit dem Stand Oktober 2015) einschließlich etwa nachträglich notwendiger Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener
Preiserhöhungen sowie einschließlich der bei Ausführung der Nachbesserungsmaßnahmen anfallenden Mehrwertsteuer zu erstatten;
2. die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2016 zu zahlen.
Hinsichtlich des weiteren Sach-
und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die in zulässiger Weise
abgeänderte Klage ist begründet. Die Berufung der Beklagten bleibt daher in der Sache erfolglos. Das landgerichtliche Urteil ist folglich ausschließlich aufgrund der Antragsänderung der Klägerin
abzuändern.
1. Die in der
Berufungserwiderung vorgenommene Antragsänderung ist zulässig. Der Wechsel von einem Leistungs- auf ein Feststellungsbegehren, wie es die Klägerin aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zur fiktiven Abrechnung von werkvertraglichen Mangelbeseitigungskosten (BGH, NZBau 2018, 201) vorgenommen hat, unterfällt der privilegierenden Regelung des § 264
Nr. 2 ZPO (vgl. nur Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 264 Rn. 5). Die Bestimmung gilt auch im Berufungsverfahren (BGH, NJW 2017, 491, 492), weshalb die Zulässigkeit der
Antragsänderung nicht an den Anforderungen des § 533 ZPO zu messen ist.
2. Das schon aufgrund der
Verweigerung der Einstandspflicht durch die Beklagte von einem Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO getragene, mangels erfolgter Mangelbeseitigung nicht dem Vorrang der
Leistungsklage unterliegende und damit zulässige Feststellungsbegehren der Klägerin ist berechtigt. Für die Begründetheit eines Feststellungsbegehrens genügt das Vorliegen der
sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (vgl. nur BeckOK-ZPO/Bacher, Ed. 28, § 256 Rn. 34); der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bedarf es vorliegend
nicht, da der aus dem Werkmangel resultierende Schaden bereits eingetreten ist.
Die Voraussetzungen des
Schadensersatzanspruchs hat das Landgericht zutreffend angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die völlig zutreffende Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen
erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:
a) In prozessualer und
materieller Hinsicht ist die Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin nicht zu beanstanden. An der Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zweifelt die Beklagte nicht. Nach
§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG ist sie auch befugt, die Mängelansprüche geltend zu machen. Der für einen Aktivprozess gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG erforderliche Beschluss der
Wohnungseigentümer liegt vor (Anlage A10). Die Verwalterbestellung ist ebenfalls durch die vorgelegten Unterlagen belegt (Anlage A15). Das Bestreiten mit Nichtwissen genügt aufgrund des
anschließend vorgelegten Bestellungsbeschlusses nebst Verwaltervertrag nicht mehr, da die beigebrachten Dokumente als solche nicht in Zweifel gezogen wurden. Im Übrigen kann das Bestreiten der
Beklagten im Ergebnis nicht weiterführen: Fehlt ein Verwalter oder ist er für ein bestimmtes Rechtsgeschäft nicht zur Vertretung berechtigt, vertreten gem. § 27 Abs. 3 S. 2 WEG
alle Wohnungseigentümer den Verband (BeckOK-BGB/Hügel, Ed. 44, § 27 WEG Rn. 26).
b) Die sachlich-rechtlichen
Voraussetzungen hinsichtlich des von dem Feststellungsbegehren umfassten Schadensersatzanspruchs liegen vor. Die Klägerin kann Anspruch auf Schadensersatz wegen der unstreitig gegebenen
Werkmängel an dem Dach auch vor Abnahme nach §§ 280, 281 BGB verfolgen. Zwar kann der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend
machen. Allerdings sind die Interessen des Bestellers durch die ihm vor der Abnahme aufgrund des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zustehenden Rechte gewahrt, da er u.a. Schadensersatz statt
der Leistung nach §§ 280, 281 BGB verlangen kann. So liegt eine den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung vor, wenn der Unternehmer die Frist aus § 281 Abs. 1 BGB
verstreichen lässt.Der Besteller hat folglich die Wahl, ob er die Rechte aus dem Erfüllungsstadium oder aber die grundsätzlich eine Abnahme voraussetzenden Mängelrechte gemäß § 634 BGB
geltend macht. Ein faktischer Zwang des Bestellers zur Erklärung der Abnahme für ein objektiv nicht abnahmefähiges Werk besteht also nicht (zum Ganzen BGH, NJW 2017, 1604, 1606). Demnach ist bei
einem mangelhaften Werk nach erfolgloser Fristsetzung ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung eröffnet. Der rechtliche Ansatz des Landgerichts zur Begründung des geltend gemachten
Anspruchs begegnet daher keinen Bedenken. Die Beklagte erhebt in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung auch keine Einwände.
Überzeugend hat das Landgericht
auch die Anspruchsvoraussetzung einer erfolglosen Fristsetzung zur Mangelbeseitigung zur Geltendmachung des Schadensersatzverlangens bejaht. Unstreitig wurde die Beklagte vierfach zur
Nachbesserung aufgefordert. Zu Nachbesserungshandlungen kam es gleichwohl nicht. Dieser Geschehensablauf genügt den gesetzlichen Anforderungen an das Fristsetzungserfordernis. Die Erwägung der
Beklagte, der Klägerin sei ein Zuwarten des Ausgangs des Rechtsstreits gegen den beauftragten Unternehmer sowie den Architekten zumutbar, zumal sie ihre Nachbesserungsbereitschaft signalisiert
habe, erweist sich nicht als stichhaltig. Es reicht nicht aus, während der gesetzten Frist eine Nachbesserungsbereitschaft zu zeigen. Erforderlich ist die Nachbesserung selbst binnen der
gesetzten Frist. Lässt der Unternehmer die Frist hingegen verstreichen, riskiert er die Entscheidung des Auftraggebers zu Gunsten des Schadensersatzanspruchs. Auch stellt sich nicht die Frage, ob
der Klägerin ein Abwarten des Parallelrechtsstreits zumutbar war. Zwar muss die gesetzte Frist angemessen sein. Der Gläubiger ist aber nicht gehalten, dem Schuldner eine das Vielfache der zur
Leistungsausführungen erforderlichen Zeit einzuräumen, um diesem eine Klärung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zu Dritten zu eröffnen.Die Frist muss den Schuldner nur in die Lage versetzen,
die bereits vorbereitete Leistung zu vollenden (vgl. nur BeckOK-BGB/Unberath, Ed. 44, § 281 Rn. 15). Dieser Anforderung genügen die Fristsetzungen zweifellos. Dies wird schon durch den
zeitlichen Verlauf mehr als deutlich: Die erste erfolglose Fristsetzung stammt aus dem Jahr 2014, datiert also mehr als zwei Jahre vor der letzten erfolglosen Fristsetzung. Mit Ablauf der Frist
steht es in der Entscheidung der Klägerin, ob sie eine Nachbesserung hinnimmt oder Schadensersatz verlangt.
Der Umfang des
Feststellungsantrags der Klägerin begegnet keinen Bedenken. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich im Falle der Ausführung der Mangelbeseitigung auf die bereits sachverständig ermittelten
Mangelbeseitigungskosten einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer. Auch Kostensteigerungen gegenüber der Aufstellung des Sachverständigen ...[A] werden von dem Anspruch der Klägerin
umfasst.
3. Der von der Klägerin erhobene
und bereits vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten ist begründet. Die Berechnung des Anspruchs erweist sich als sachlich und rechtlich zutreffend. Der Senat
nimmt insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Einwände werden in der Berufungsbegründung folgerichtig nicht erhoben. Angesichts des beziffert gefassten Feststellungsbegehrens
ist auch die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von bis zu 35.000 € nicht zu beanstanden.
4. Die Kostenentscheidung folgt
aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, da kein Teilunterliegen der Klägerin vorliegt. Bei einer bezifferten Feststellungsklage entspricht der Streitwert dem Wert des bezifferten Anspruchs (vgl.
BeckOK-ZPO/Bacher, § 256 Rn. 48). Vorliegend begehrt die Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für bereits unter Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärte
Mangelbeseitigungsmaßnahmen, deren Kostenaufwand ebenfalls bereits sachverständig ermittelt wurde. Allein die Umsetzung der Mangelbeseitigungsmaßnahmen steht noch aus. Bei dieser Sachlage ist in
der Umstellung des Antrags von einer Leistungs- auf die Feststellungsklage keine Beschränkung des Begehrens der Klägerin zu sehen. Selbst wenn in geringem Umfang ein Abschlag vorzunehmen wäre,
würde dieser allenfalls mit 10% zu bemessen sein, weshalb die getroffene Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt wäre. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht
zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Streitwert für das
Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.