Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und
Aquarien ausgetreten sein.
In einem Duschbad des Hauses kam es durch eine undichte Silikonfuge im Duschbereich zu einem Schaden. Die Beklagte negierte einen versicherungsvertraglichen Anspruch. Der Kläger erhob Klage auf
Zahlung von € 17.575,70. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, im Berufungsverfahren mit € 4.635,60 stattgegeben. Die Revision der beklagten Versicherung führte zur Wiederherstellung des
klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Der BGH legte die hier verwandte versicherungsvertragliche Klausel dahingehend aus, dass die Beklagte für einen Wasserschaden infolge einer undichten Fuge nicht einzustehen habe.
Die Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiere sich an einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer und wie dieser sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde. Auf versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse käme es bei diesem durchschnittlichen Versicherungsnehmer
nicht an. Abzustellen sei damit zunächst auf den Wortlaut, zusätzlich seien der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zu berücksichtigen.
Hier würde der Versicherungsnehmer unter „Leitungswasser“ und dann, da eine defekte Fuge kein Bruchschaden sei, unter „Nässeschäden“ nachlesen. Danach würde der Versicherer Entschädigung leisten,
wenn Leitungswasser bestimmungswidrig austreten würde und dabei etwas zerstört oder beschädigt. Das Wasser müsse aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitung) oder damit verbundenen
Schläuchen oder sonstigen wasserführenden Teilen sowie Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Bei Lesen dieser Bedingungen würde der durchschnittliche Versicherungsnehmer feststellen, dass
bei einer undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung pp. komme, weshalb er die Alternative in Betracht ziehen würde, dass Wasser aus „den mit diesem Rohrsystem verbundenen
sonstigen Einrichtungen“ ausgetreten sei. Die „Einrichtung“ würde er als eine (technische) Vorrichtung oder Anlage einstufen, wobei er dem Wortlaut der Klausel entnehmen könne, dass dies mit dem
Rohrsystem verbunden sein müsse. Da aber läge auch für ihn ersichtlich bei einer undichten Fuge nicht vor.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde auch der Klausel keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als
einheitliche Einrichtung anzusehen, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden sei. Eine entsprechende Sachgemeinschaft würde er nicht annehmen, da
der Klauselwortlaut dafür nichts hergeben würde; das Wort „Sachgesamtheit selbst käme auch nicht vor.
Nach Auffassung des BGH erwarte der durchschnittliche Versicherungsnehmer von einer Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und (soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergäben) lückenlosen
Schutz und er würde sich, so der BGH, durch die Klausel nicht in seiner Erwartung getäuscht, sondern das Leistungsversprechen dahingehend verstehen, dass Schäden durch austretendes
Leitungswasser nur gedeckt seien, wenn das Wasser aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen stamme.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 27. August 2020 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Aschaffenburg - 1. Zivilkammer - vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.763,58 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer auf Versicherungsleistungen wegen eines Wasserschadens in Anspruch.
Er unterhält als Miteigentümer eines Wohngebäudes mit den weiteren Miteigentümern bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, der Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten
(im Folgenden: VGB 2008) zugrunde liegen. In Teil A VGB 2008 heißt es:
"§ 3 Leitungswasser
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
…
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und
Aquarien ausgetreten sein.
…"
In dem versicherten Gebäude kam es aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung zu einem Wasserschaden. Die weiteren Miteigentümer traten ihre Ansprüche an den
Kläger ab.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung von 17.575,70 € verurteilt. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Mit seiner dagegen erhobenen Berufung hat der Kläger die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 9.763,58 € verurteilt worden ist. Die
Berufung hat in Höhe von 4.635,60 € Erfolg gehabt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Der Kläger verfolgt mit der
Anschlussrevision seine Berufungsanträge weiter, soweit ihnen das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat.
Entscheidungsgründe
A. Revision der Beklagten
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit vorliegend relevant - ausgeführt, mit dem Wasseraustritt durch die undichte Silikonfuge in der Duschkabine
liege ein versichertes Ereignis gemäß Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 vor. Dies setze nicht voraus, dass das Wasser aus dem Rohrsystem selbst oder einer direkt mit diesem verbundenen
Einrichtung ausgetreten sei. Der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus dem gesamten stationären Wasserkreislauf im versicherten Gebäude mit Zu- und Abläufen werde vom Umfang der
Versicherung erfasst. Der Begriff der sonstigen Einrichtung sei erkennbar abstrakt und weit gefasst. Er erstrecke den versicherten bestimmungswidrigen Wasseraustritt auf alle Gegenstände, die mit
dem Rohrsystem (fest) verbunden seien, solange sie dem Führen von Wasser dienten. Eine Duschwanne sei über den Ablauf in diesem Sinne mit dem Rohrsystem fest verbunden. Darüber hinaus werde man
aber auch alle sonstigen Bestandteile der Dusche, die den Austritt des Wassers während des Betriebs verhinderten, als Teil der wasserführenden Einrichtung anzusehen haben, ganz gleich, ob sie den
Ein- oder Ausstieg ermöglichten oder - wie hier die Fuge der Duschwanne - den Anschluss zum Gebäude herstellten. Erfasst werde ein bestimmungswidriger Austritt des Wassers aus dem sich im Gebäude
befindlichen Wasserkreislauf. Das in eine Duschwanne (wie auch in ein Waschbecken oder eine Badewanne) eingeleitete Wasser befinde sich noch in diesem Kreislauf, wenn es durch den Ablauf
abfließe, und werde durch die Duschwanne sowie die anderen begrenzenden Einrichtungen wie Wände und insbesondere Fugen am Verlassen gehindert.
II. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht diese zugelassen hat, ohne im Tenor nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO darüber zu befinden,
ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Diese Entscheidung kann auch in den Gründen enthalten sein
(Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 42. Aufl. § 7 EGZPO Rn. 4). Sie ergibt sich im Streitfall hinreichend deutlich daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung damit begründet hat, der
Bundesgerichtshof habe noch nicht über die Frage des versicherten Ereignisses gemäß Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 entschieden. Damit ist der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und
Entscheidung über die Revision zuständig.
III. Die Revision ist auch begründet. Die Beklagte hat nicht für Schäden aufgrund der undichten Fuge einzustehen. Das ergibt die Auslegung von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2
VGB 2008.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln
sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 4. November 2020 - IV ZR 19/19, VersR 2021, 21 Rn. 8; st. Rspr.).
2. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt, wenn Wasser durch eine undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand
gelangt, wird ein Versicherungsnehmer Teil A § 3 VGB 2008 mit der Überschrift "Leitungswasser" finden, der unter Nr. 1 und 2 Näheres zu "Bruchschäden" und unter Nr. 3 zu
"Nässeschäden" bestimmt. Da der Versicherungsnehmer eine undichte Fuge nicht als Bruchschaden einordnet, wird er seine Aufmerksamkeit auf Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 richten.
b) Nach Teil A § 3 Nr. 3 Satz 1 VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört
oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Gemäß Satz 2 der Klausel muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit
diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,
aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Ein Versicherungsnehmer wird sich an diesem Wortlaut orientieren und feststellen, dass bei einer
undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. In Betracht wird er dagegen die Alternative ziehen, dass Wasser aus "den mit diesem
Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen" ausgetreten ist, zumal er die im Anschluss hieran aufgeführten weiteren Alternativen für nicht einschlägig halten wird.
c) Der Versicherungsnehmer wird sich fragen, ob im Fall einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand Wasser aus "den mit diesem Rohrsystem verbundenen
sonstigen Einrichtungen" ausgetreten ist. Er wird annehmen, dass eine Einrichtung eine (technische) Vorrichtung oder Anlage ist (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.
Band 3 Stichwort Einrichtung), wobei er dem Wortlaut von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 entnehmen wird, dass die Vorrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und
Ableitungen) verbunden sein muss. Diese Voraussetzung wird er hinsichtlich einer undichten Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist, verneinen (vgl. - zu unterschiedlichen
Klauselfassungen - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 4 U 24/13, juris Rn. 3; LG München I NJOZ 2018, 231 Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 O 130/12, juris Rn.
13; AG Aachen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 109 C 19/13, juris Rn. 16; Rixecker, ZfSch 2017, 223).
d) Anhaltspunkte dafür, die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen, die über den Zulauf
(Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, wird der Versicherungsnehmer der Klausel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht
entnehmen können (ebenso i. Erg. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - LG München I NJOZ 2018, 231 Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 O 130/12, juris Rn. 13; AG
Aachen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 109 C 19/13, juris Rn. 16; Rixecker, ZfSch 2017, 223). Eine Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit, wie sie von der Gegenauffassung mit Blick auf das
Interesse des Versicherungsnehmers angenommen wird (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - OLG Schleswig r+s 2015, 449 Rn. 25; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4.
Aufl. § 4 Rn. 94; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. E I Rn. 36; HK-VVG/Rüffer, 4. Aufl. VGB 2016 - Wert 1914 GNP A 4 Rn. 8; differenzierend Günther, r+s 2018, 63, 64; vgl. zu
Durchgängen in einer gefliesten Wand OLG Naumburg r+s 2019, 203 Rn. 16 f.; OLG Frankfurt VersR 2010, 1641 [juris Rn. 14 f.]), wird der Versicherungsnehmer für ausgeschlossen halten, weil er im
Klauselwortlaut keinen Hinweis auf eine funktionale Betrachtung findet, nach welcher sämtliche dem Zweck der Dusche dienenden, den Luftraum über der Duschwanne umgrenzenden Bauteile einzubeziehen
wären. Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 erwähnt in keiner Alternative eine funktionale, auf einen Raum bezogene Sachgesamtheit; vielmehr stellt die Klausel auf konkrete Gegenstände
ab. Das Wort "sonstigen" vor dem Begriff "Einrichtungen" verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, dass diese Einrichtungen eine mit den zuvor genannten Rohren und Schläuchen vergleichbare Qualität
haben, also gleichfalls abgrenzbare Einzelgegenstände sein müssen. Er wird annehmen, dass die Einrichtungen eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen müssen, wobei mittelbare, über
andere Bestandteile einer Funktionseinheit vermittelte Verbindungen nicht genügen.
Soweit die Revisionserwiderung auf Teil A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2008 hinweist, wonach als "Installationen", deren Bruchschäden zu entschädigen sind, "Badeeinrichtungen, Waschbecken,
Spülklosetts" genannt werden, gilt nichts Anderes. Jener Klausel, die sich nicht zu Nässeschäden verhält und andere Begriffe als der hier in Rede stehende Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2
VGB 2008 verwendet, lässt sich nichts für die Einbeziehung einer Dusche als Sachgesamtheit hinsichtlich der Abdeckung von Nässeschäden entnehmen.
Die Erkenntnis, dass Duschen in ganz unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt werden, wird den Versicherungsnehmer in dem Verständnis bestärken, dass es nicht auf eine dem Duschen
dienende Sachgesamtheit ankommt, welche etwa bei niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten, gegebenenfalls seitlich offenen Duschen ohne Duschwanne im Einzelfall kaum räumlich begrenzt werden
könnte und bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen den gesamten Raum umfassen müsste. Kaum abgrenzbare Teile eines Raumes oder sogar ganze Räume wird der Versicherungsnehmer
nicht als mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen im Sinne von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 ansehen (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2019, 353 [juris Rn. 47]; OLG
München r+s 2017, 527 Rn. 1), weshalb er das von der Gegenauffassung herangezogene funktionale Kriterium, das bei jeder Dusche unabhängig von ihrer baulichen Ausführung bejaht werden müsste, als
untauglich ansehen würde.
e) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz
(Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 13 m.w.N.). In dieser Erwartung sieht er sich durch sein Verständnis von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 nicht
getäuscht. Vielmehr wird er den Zweck dieser Klausel und ihren Sinnzusammenhang mit dem voranstehenden Satz dahingehend verstehen, das dort gewährte Leistungsversprechen für Schäden durch
austretendes Leitungswasser insofern zu konkretisieren, als dieses nur für Leitungswasser aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen gilt.
3. Die Beklagte ist demnach leistungsfrei, weil Wasser nicht aus einer in Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 genannten Quelle ausgetreten ist. Auf die Unklarheitenregel
des § 305c Abs. 2 BGB kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ebenso wenig an wie auf die von dem Berufungsgericht und den Parteien erörterten weiteren Fragen. Die
angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Soweit das Berufungsgericht ein Schuldanerkenntnis der Beklagten verneint hat, sind im
Revisionsverfahren zu Recht keine Einwände erhoben worden.
B. Anschlussrevision des Klägers
Die Anschlussrevision ist zurückzuweisen. Steht dem Kläger kein Deckungsanspruch zu, kommt es auf die von der Anschlussrevision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe
nicht an.