Kurze Inhaltsangabe:
Nach einem Gebäudeschaden durch Explosion leiste die Klägerin als Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses und machte nunmehr im Rahmen des Innenausgleichs von dem Haftpflichtversicherer eines Mieters (der Beklagten) Ausgleichung. Sie vertrat die Auffassung, der Mieter habe grob fahrlässig gehandelt und im Rahmen dessen scheide die Annahme eines Regressverzichts aus. Das Landgericht wies die Klage ab, da es davon ausging, die Explosion sei lediglich durch einfache Fahrlässigkeit des Mieters verursacht worden. Die Berufung der Klägerin wurde mit Beschluss nach § 522 ZPO durch das OLG zurückgewiesen worden. Es sei, so das OLG, rechtsirrig, wenn die Klägerin meine bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit wäre ein Ausgleichsanspruch gegeben.
Der BGH folgt der Entscheidung des OLG nicht und hat das Urteil zwecks Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.
Bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages sei von einem stillschweigenden Ausschluss eines Regresses des Versicherers gegen den Mieter für den Fall einer von diesem lediglich leicht fahrlässig verursachten Schädigung auszugehen (Bestätigung von BGHZ 145, 393ff). Ein weitergehender Regressverzicht, wie er teilweise in der Literatur mit Blick auf das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dort § 91 Abs. 2 VVG mit seiner Kürzungsquote für den Fall grober Fahrlässigkeit angenommen würde, sei nicht gegeben. Dies entspräche nicht den Interessen der Parteien des Versicherungsvertrages.
Während der Gebäudeversicherer bei einem bei einfacher Fahrlässigkeit vorliegenden völligen Regressverzicht der Vorteil einer direkten Inanspruchnahme des Mieters analog der Innenausgleichsregelung im Falle der Doppelversicherung zum Vorteil gereicht, erwiese sich die quotenmäßige Beschränkung bei grober Fahrlässigkeit als nachteilig. Er könnte die Haftungsquote des Mieters nicht selbst zuverlässig festlegen und müsste, soweit er eine Freistellungsquote bildet, im Rahmen des Innenausgleichs gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters vorgehen, im übrigen den Mieter in Anspruch nehmen und den Deckungsanspruch des Mieters gegen seinen Haftpflichtversicherer pfänden um diesen dann gegebenenfalls noch einmal in Anspruch zu nehmen.
Der BGH verweist darauf, dass er zu keinem Zeitpunkt postuliert habe, dass der Mieter, der über die Betriebskosten die Gebäudeversicherung mit finanziere, im Ergebnis so gestellt werden wie der Versicherungsnehmer. Vielmehr habe er stets betont, dass die Versicherung dem Mieter „in irgendeiner Weise zugutekommen“ müsse und er „in gewisser Weise geschützt“ werden müsse (VersR 2006, 1533). Dabei habe der Senat stets mit Blick auf die Interessenslage auf die einfache Fahrlässigkeit abgestellt.
Aus den Gründen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 2014 zugelassen.
Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 69.136,29 €.
I. Die Klägerin, Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses in D. , verlangt nach Regulierung eines Explosionsschadens unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer eines Mieters des Hauses, im Wege des so genannten Innenausgleichs eine Zahlung in Höhe der Hälfte ihrer behaupteten Regulierungsleistung von 138.272,57 € (mithin 69.136,29 €).
Am Nachmittag des 21. Mai 2008 kam es im Badezimmer der vom Versicherungsnehmer der Beklagten (im Folgenden: Mieter) angemieteten Wohnung zu einer Butangasexplosion, durch welche das versicherte Gebäude erheblich beschädigt wurde. Die Polizei fand bei ihren Ermittlungen im Badezimmer eine leere Butangasflasche, die keine rote Schutzkappe trug. Mehrere solcher roter Plastikkappen lagen auf dem Badezimmerboden. Zehn gefüllte und mit Schutzkappen versehene Butangasflaschen gleicher Bauart entdeckten die Polizeibeamten in einem weiteren Raum der Wohnung, in dem sich eine Cannabis-Plantage mit insgesamt 144 Pflanzen befand, für welche der Mieter spezielle Schränke mit Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen errichtet hatte. Weitere leere Butangasflaschen entdeckten die Beamten in einem Mülleimer. Außerdem hatte der Mieter diverse Chemikalien und Lösungsmittel zur Drogengewinnung in der Wohnung gelagert. Die kriminaltechnische Untersuchung ergab, dass sich technische Defekte insbesondere an den Gasleitungen und am Gasherd der Wohnung ausschließen lassen.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Mieter wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, soweit es nicht Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz betraf, wobei Berücksichtigung fand, dass er selbst bei der Explosion erheblich verletzt worden war, insbesondere auch Verbrennungen mit bleibenden Folgeschäden im Gesicht und an beiden Händen erlitten hatte.
Die Klägerin meint, der Mieter habe die Explosion durch lediglich einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt, weshalb nach der Senatsrechtsprechung ein im Gebäudeversicherungsvertrag insoweit vereinbarter Regressverzicht zu seinen Gunsten Anwendung finde mit der Folge, dass sie unter analoger Anwendung der Vorschriften über den Innenausgleich der Versicherer bei Doppelversicherung die Beklagte direkt auf Erstattung der Hälfte ihrer Regulierungsleistung in Anspruch nehmen könne. Das gelte im Übrigen auch für den Fall einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens durch den Mieter. In einem solchen Fall habe der Gebäudeversicherer die Wahl, den Mieter aufgrund übergegangenen Rechts auf Schadensersatz oder dessen Haftpflichtversicherer im Wege des direkten Innenausgleichs in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte macht geltend, der Mieter habe die Explosion grob fahrlässig herbeigeführt, im Übrigen sei ihre Eintrittspflicht nach Nr. 1.1 der in der Haftpflichtversicherung vereinbarten Besonderen Bedingungen (BBR) ausgeschlossen, weil das Schadensereignis bei einer Straftat des Mieters, nämlich dem Versuch, Cannabisöl herzustellen, eingetreten sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Voraussetzungen des direkten Ausgleichsanspruches verneint hat. Der Mieter habe die Explosion nicht lediglich durch einfache, sondern durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
II. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2014, 461 veröffentlicht worden ist, hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Auffassung der Klägerin, ein direkter Ausgleichanspruch zwischen dem regulierenden Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer des Mieters, der den Schaden verursacht habe, komme auch in Fällen in Betracht, in denen der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe, sei rechtsirrig.
Im Streitfall habe der Mieter den Schaden in hohem Maße grob fahrlässig verursacht. Insoweit habe das Landgericht die aus dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ersichtlichen Umstände umfassend gewürdigt. Die vom Mieter im Schreiben seines Rechtsanwalts vom 23. Januar 2009 aufgestellten Behauptungen widersprächen dem polizeilichen Ermittlungsergebnis so eklatant, dass sie offensichtlich falsch seien, weshalb eine Vernehmung des Mieters zur Richtigkeit dieser Behauptungen nicht in Betracht komme.
Gleichviel ob zur Herstellung von Cannabisöl oder aus anderem, nicht genannten Grunde stelle das bewusste Entweichenlassen von Butangas in einem geschlossenen Raum, ohne dass ein Verbraucher angeschlossen und in Betrieb sei, eine grobe Fahrlässigkeit dar. Auf Weiteres komme es nicht an. Soweit sich die Klägerin in der Berufungsinstanz darauf berufe, es sei - entgegen den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils - nicht unstreitig, dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Umgang mit Butangas verursacht worden sei, seien die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts für das Berufungsgericht bindend; im Übrigen habe die Klägerin eine andere Ursache als die explodierende Butangasflasche nicht vorgetragen und sei dafür auch sonst nichts ersichtlich.
Auch in subjektiver Hinsicht sei grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Dass das bewusste Entweichenlassen von Butangas in einem Badezimmer äußerst gefährlich sei und leicht zu einer Explosion führen könne, liege auf der Hand und müsse jedem einleuchten.
Eine persönliche Vernehmung des Mieters sei nicht geboten. Auch wenn die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nur nach einer persönlichen Vernehmung beurteilt werden könnten, gelte das nicht, wenn die bisherigen Angaben des Zeugen in einem so eklatanten Widerspruch zu den objektiven Feststellungen eines Ermittlungsverfahrens stünden, dass sie falsch sein müssten. Der Sachverhalt sei durch das Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt. Danach sei davon auszugehen, dass der Mieter bewusst eine größere Menge Butangas habe entweichen lassen.
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach § 544 Abs. 7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es deren Antrag auf Vernehmung des Mieters als Zeugen zurückgewiesen hat.
1. Zutreffend - und von der Beschwerde auch nicht mehr beanstandet - hat es allerdings angenommen, der bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages nach ergänzender Auslegung der Rechtsprechung (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 ff. unter 2 und 3) stillschweigend erklärte Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten der Mieter des versicherten Gebäudes sei auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt und eröffne dem Gebäudeversicherer nur in diesem Fall einen direkten Rückgriff auf den Haftpflichtversicherer des Mieters analog dem Innenausgleich der Versicherer bei einer Mehrfachversicherung (gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F./§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F.; vgl. dazu Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 ff. unter II).
Soweit Teile der Literatur die Auffassung vertreten, der Regressverzicht sei mit Blick auf das neue Versicherungsvertragsgesetz und dessen Abkehr vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip", die unter anderem in § 81 Abs. 2 VVG n.F. ihren Niederschlag gefunden habe, auf Fälle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens in der Weise zu erstrecken, dass der Gebäudeversicherer beim Mieter nur in Höhe der ihn nach § 81 Abs. 2 VVG treffenden Kürzungsquote Regress nehmen könne (Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10 ff., Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 22 Rn. 145; von Koppenfels-Spies in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 86 Rn. 86; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht 5. Aufl. Rn. 358; Schneider in Staudinger/Halm/Wendt, FAKomm-VersR § 86 Rn. 47), überzeugt dies nicht (gegen diese Auffassung auch Möller/Segger in MünchKomm-VVG, 2. Aufl. § 86 Rn. 232; OLG München VersR 2009, 1112, 1114).
Ein so weitgehender Regressverzicht entspräche nicht mehr den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages.
a) Im Rahmen der ergänzenden Auslegung, welche zu der Annahme eines stillschweigenden Regressverzichts des Gebäudeversicherers geführt hat, hat der Senat zunächst auf das Interesse des Versicherungsnehmers abgestellt, das Vertragsverhältnis zu seinem Mieter nicht zu belasten. Eine ernsthafte Belastung hat der Senat darin gesehen, dass der Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung im Falle eines Regresses wegen der Obliegenheit, den Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung seiner Regressforderung zu unterstützen, eine dem Interesse seines Mieters und auch seinem eigenen Interesse zuwiderlaufende Position vertreten müsste (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 unter 3 c; vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533 Rn. 20). Erstreckte sich der Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch auf Fälle grober Fahrlässigkeit in der Weise, dass der Gebäudeversicherer nur noch in Höhe einer festzusetzenden Quote beim Mieter Regress nehmen dürfte, könnte dies den aufgezeigten Konflikt des Gebäudeeigentümers und Versicherungsnehmers der Gebäudeversicherung nicht ausräumen, denn jedenfalls mit Blick auf den anteiligen Mieterregress des Gebäudeversicherers bliebe er gehalten, dessen Position zu unterstützen und gegebenenfalls entgegen eigenem Interesse auf eine hohe Regressquote hinzuwirken.
b) Während dem Gebäudeversicherer bei einem auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit beschränkten, vollständigen Regressverzicht nach der Senatsrechtsprechung der Vorteil einer direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Mieters über die analoge Heranziehung der Vorschriften über den Versicherer-Innenausgleich bei Mehrfachversicherung gewährt wird (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 unter II) und ihm damit die Regulierung erleichtert werden kann, erwiese sich ein quotenmäßig beschränkter Regressverzicht für Fälle grober Fahrlässigkeit des Mieters als für den Gebäudeversicherer nachteilig.
Denn ohne die Haftungsquote des Mieters selbst zuverlässig festlegen zu können, müsste er zum einen die Quote, in deren Höhe der Mieter von einer Haftung freigestellt bliebe, im Wege der - in der Regel hälftigen - direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Mieters über den Innenausgleich der Versicherer verfolgen, zugleich aber hinsichtlich der verbleibenden Quote den Mieter im Regresswege in Anspruch nehmen und im Erfolgsfalle schließlich den Deckungsanspruch des Mieters gegen seinen Haftpflichtversicherer pfänden und sich überweisen lassen, um so am Ende auch wegen dieser Quote den Haftpflichtversicherer ein weiteres Mal in Anspruch nehmen zu können. Diese komplizierte Parallelführung zweier Auseinandersetzungen um den Ausgleich nach Regulierung eines vom Mieter verursachten Gebäudeschadens ist dem Gebäudeversicherer nicht zumutbar.
c) Soweit der Senat bei der Entwicklung des so genannten versicherungsrechtlichen Modells den Regressverzicht des Gebäudeversicherers auf die Überlegung gestützt hat, der Mieter finanziere die Gebäudeversicherung des Vermieters, hat er daraus lediglich eine berechtigte Erwartung des Mieters abgeleitet, dass ihm diese Aufwendungen im Schadensfall "in irgendeiner Weise zugutekommen" sollten, er "in gewisser Weise geschützt" werde, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursache (Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533 Rn. 23 m.w.N.). Mithin hat der Senat nicht ausgesprochen, der Mieter müsse infolge seiner Mitfinanzierung der Gebäudeversicherungsprämien im Ergebnis vollen Umfangs wie ein Versicherungsnehmer dieses Vertrages gestellt werden.
Vielmehr bestand seit Beginn der Rechtsprechungsentwicklung betreffend die Privilegierung des Mieters losgelöst vom rechtlichen Ansatz, über den ein solches Ergebnis zu erreichen war, die Vorstellung, den Mieter lediglich in Fällen einfach fahrlässiger Schadensherbeiführung zu entlasten (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533 Rn. 11). Dabei muss es mit Blick auf die oben erläuterte Interessenlage der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages ungeachtet des geänderten Versicherungsvertragsgesetzes bleiben.
2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich gegenüber der Klägerin darauf berufe, ihr Versicherungsnehmer habe den Schaden grob fahrlässig verursacht.
Im Streitfall hat die Beklagte erkennbar ein - die Treuwidrigkeit ausschließendes - berechtigtes Interesse, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Schädigers zu berufen, weil sie geltend machen will, ihm gegenüber im Deckungsverhältnis infolge der Straftatklausel der Nr. 1.1 BBR leistungsfrei zu sein. Damit steht noch nicht fest, dass sie im Falle grob fahrlässiger Schadensherbeiführung voll eintrittspflichtig wäre.
3. Der angefochtene Beschluss ist aber nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht bei der Feststellung, der Mieter habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Seine Ablehnung des Antrags, den Mieter als Zeugen zu vernehmen, findet im Prozessrecht keine Stütze.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Mieter habe den gesamten Inhalt der später von der Polizei im Badezimmer gefundenen Butangasflasche in seiner Wohnung bewusst freigesetzt, diese Freisetzung einer explosionsfähigen Menge Butangases in einem geschlossenen Raum stelle in jedem Falle - auch subjektiv - ein nicht entschuldbares Verhalten und mithin eine grobe Fahrlässigkeit dar.
Die Klägerin hat sowohl in erster Instanz mit Schriftsatz vom 18. Mai 2012 als auch in der Berufungsbegründung beantragt, den Mieter zum Geschehen als Zeugen zu vernehmen. Zur Begründung des Antrags hat sie sich auf ein Schreiben des Rechtsanwalts des Mieters vom 23. Januar 2009 gestützt, in welchem für den Mieter folgende Stellungnahme abgegeben worden war:
"… Aus der Ermittlungsakte ergibt sich die Vermutung, dass im Zusammenhang mit dem Anbau/der Bearbeitung der Cannabispflanzen Butangas benutzt wurden sein soll. Ein Gutachten lässt den Schluss zu, dass möglicherweise ausströmendes Butangas die Explosion verursacht haben könnte.
Herr … [der Mieter] schließt dies jedoch grundsätzlich aus. Es wurde lediglich eine leere Butangasflasche im Bereich des Bades gefunden. Diese Butangasflasche stammte von einem Biwak Aufenthalt am Wochenende 17./18.05.2008 in der Sächsischen Schweiz. Er schließt grundsätzlich für Mai 2008 aus, dass Butangas in irgendeiner Form in der Wohnung verwandt wurde.
Er kann jedoch insofern nicht ausschließen, dass die vorgefundene Flasche nach dem Biwak Aufenthalt noch teilweise gefüllt war. Er vermutet dies lediglich. Insofern kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise durch Umfallen oder aufgrund anderer Ursache es im Bereich des Bades zum Ausströmen von Butangas aus dieser Flasche kommen konnte. …"
b) Diesen Antrag, mit dem die Klägerin zugleich konkludent in Abrede gestellt hat, dass der Mieter vor der Explosion mit der Butangasflasche hantiert und das Gas bewusst freigesetzt hat, durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung ablehnen, die Angaben des Mieters stünden in einem so eklatanten Widerspruch zu den objektiven Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, dass sie falsch sein müssten, der Sachverhalt sei durch das Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier der Gebäudeversicherer - die Partei selbst keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Genügt das Parteivorbringen den Anforderungen an die Substantiierung, so muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsurteile vom 18. April 2012 - IV ZR 147/10, VersR 2012, 1110 Rn. 17; vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 55; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 12; vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09, VersR 2011, 1563 Rn. 14). Die Klägerin hat soweit ihr möglich vorgetragen, wie es aus der Sicht des Mieters zu der Explosion gekommen sein soll. Dieser Vortrag war hinreichend substantiiert und einer Beweisaufnahme zugänglich.
Unerheblich ist, ob und inwieweit die namens des Zeugen von seinem Rechtsanwalt abgegebene Darstellung glaubhaft ist. Denn dies ist vom Tatrichter erst nach Vernehmung des Zeugen in Verbindung mit den sonstigen Umständen und Indizien zu würdigen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist demgegenüber unzulässig.
bb) § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StPO, der auch im Zivilprozess entsprechende Anwendung findet (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; vom 21. September 2011 aaO Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; MünchKomm-ZPO/Prütting, 5. Aufl. § 284 Rn. 91; Foerste in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 284 Rn. 21), erlaubt die Ablehnung eines Antrags auf Zeugenvernehmung nur für den Fall, dass die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache bereits erwiesen ist. Im Streitfall hat das Berufungsgericht hingegen aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen das Gegenteil der in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für erwiesen erachtet. In einem solchen Fall stellt es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar, wenn der Tatrichter die Zeugenvernehmung mit Blick auf das Beweisergebnis im Übrigen ablehnt (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Prütting aaO Rn. 99).
c) Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Vernehmung des Mieters zu Erkenntnissen geführt hätte, nach denen die Frage, ob er den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, anders als geschehen zu beantworten gewesen wäre.