Versicherungsrecht


Kein Anspruch auf von Versicherung eingeholte Gutachten, es sei denn, § 242 BGB greife im Einzelfall (hier verneint)

LG München I, Beschluss vom 14.10.2015 – 26 O 8341/15 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Der Kläger verlangte Herausgabe von einem oder Einsichtnahme in ein vom Versicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholtes Gutachten. Unabhängig davon, ob der Kläger als Miteigentümer der WEG überhaupt ein eigenes Recht hat, hat das Landgericht diesen Anspruch in der Sache verneint. Es musste, da sich zwischenzeitlich die Hauptsache erledigte (§ 91a ZPO) nur noch im Rahmen eines Kostenbeschlusses entscheiden.

 

Für den geltend gemachten Anspruch fehlte es nach Auffassung des Landgerichts an einer Rechtsgrundlage.

 

§ 3 Abs. 4 VVG sei nur für die dort konkret benannten Umstände anwendbar und träfe auf Gutachten nicht zu.

 

§ 202 VVG betrifft lediglich Gutachten im Krankenversicherungsbereich, nicht in den sonstigen Versicherungszweigen (die hier betroffen waren).

 

Auch § 810 Alt. 1 BGB kommt nach Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht. Voraussetzung wäre, dass das Gutachten zumindest auch im Interesse desjenigen erstellt wurde, der die Herausgabe/Einsicht fordert. Wird das Gutachten vom Versicherer eingeholt, um eine eigene Leistungspflicht festzustellen, kommt diese Annahme nach Der Entscheidung des Landgerichts nicht in Betracht. Der Versicherer handele lediglich im eigenen Interesse und nicht auch um eine Aufgabe des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten wahrzunehmen.

 

 

Auch ein auf § 242 BGB (Treu und Glauben) gestützter Anspruch scheide aus. Dies wurde vorliegend deshalb verneint, da der Kläger zunächst versucht habe im Rahmen der Leitungswasserversicherung resultierende Schäden über diese Versicherung abzurechnen. Dies sei unredlich gewesen; § 242 BGB greife aber nur, wenn sich derjenige, der sich auf § 242 BGB beruft, selbst redlich verhält. 

 

Aus den Gründen:

Tenor

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Danach wäre der Kläger bei streitiger Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen, da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestanden:

1. Herausgabe bzw. Einsichtnahme in das von der Beklagten beauftragte Privatgutachten H konnte der Kläger nicht verlangen.

a) Vor dem Beschluss der WEG vom 15.04.2015 war der Kläger bereits nicht aktiv legitimiert, da die WEG Vertragspartnerin der Beklagten ist. Offensichtlich hat dies der Kläger auch entsprechend gesehen, da er nach der zunächst erfolgten Leistungsablehnung der Beklagten diesen Beschluss veranlasste.

Unklar bleibt, warum dieser Beschluss der Beklagten nicht vor Klageerhebung übersandt wurde. Insoweit bestand zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Aktivlegitimation, die Beklagte hatte aber keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und nach Klageerhebung das Gutachten hinausgegeben, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob hierauf ein Anspruch des Klägers bestand (Rechtsgedanke des § 93 ZPO). Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf die fehlende Aktivlegitimation zu berufen, weil dieser zuvor nicht thematisiert worden sei. Aus Sicht des Gerichts setzt sich der Kläger hier zu seinem eigenen Handeln in Widerspruch, da er nachfolgend gerade einen Ermächtigungsbeschluss der WEG herbeiführte.

b) Unabhängig hiervon ist das Gericht der Auffassung, dass unter den hier gegebenen Umständen kein Anspruch des Klägers auf Einsicht in das Privatgutachten bestand.

aa) Soweit im außergerichtlichen Anspruchsschreiben § 4 Abs. 3 VVG als Anspruchsgrundlage genannt wurde, ist dies augenscheinlich ein Fehler. Gemeint sein dürfte § 3 Abs. 4 VVG. Nach dieser Norm können aber nur die dort konkret angegebenen Unterlagen herausverlangt werden, worunter ein Privatgutachten dem eindeutigen Wortlaut nach nicht fällt.

bb) Auch auf § 202 VVG kann sich der Kläger nicht stützen. Diese Norm betrifft Gutachten im Krankenversicherungsbereich. Sie ist auch nicht analog anzuwenden, da es sich um eine Spezialnorm handelt, die gerade wegen der in der Krankenversicherung bestehenden Obliegenheit zur Untersuchung eingeführt wurde (vgl. auch Armbrüster, Ansprüche des VN auf Einsicht in Sachverständigengutachten, VersR 2013, 944, 946).

cc) Auch auf die Norm des § 810 Alt. 1 BGB kann sich der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Einsichtsrechts nicht stützen. Diese Norm setzt u.a. voraus, dass die Urkunde (das Gutachten) zumindest auch in seinem Interesse hätte errichtet werden müssen. Dies ist bei einem Sachverständigengutachten, das eine Versicherung einholt, um ihre Leistungspflicht zu prüfen, jedoch nicht der Fall. Die Versicherung handelt hierbei in ihrem eigenen Interesse und in eigener Verantwortung und nicht, um auch mit eine Aufgabe des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten wahrzunehmen (vgl. Armbrüster, a.a.O., S. S. 948/949).

dd) Im hier konkret gegebenen Fall kann der Kläger ein Recht zur Einsichtsnahme auch nicht auf das Vertragsverhältnis zur Beklagten stützen. Ein solcher Einsichtsanspruch kann über ergänzende Vertragsauslegung bzw. aus § 242 BGB begründet sein (vgl. zu den Einzelheiten Armbrüster, a.a.O., S. 949/951). Im vorliegenden Fall scheitert ein Einsichtsrecht jedoch daran, dass auf Seiten des Klägers Unredlichkeit gegeben ist, da nach dem unstreitigen Sachverhalt zunächst versucht worden ist, tatsächlich wohl aus anderer Ursache als dem versicherten Leitungswasserschaden resultierende Schäden im Rahmen des Leitungswasserschadens abzurechnen, wobei bekannt war, dass es sich nicht um einen Leitungswasserschaden handelt. Auf § 242 BGB kann sich jedoch nur berufen, wer sich selbst redlich verhält.