Hausratversicherung: Beweislastumfang bei Einbruchdiebstahl
BGH, Urteil vom 17.04.2024 - IV
ZR 91/23 -
Kurze Inhaltsangabe:
Der Vater des Klägers, der dessen Erbe ist, hatte eine Hausratversicherung bei der Beklagten abgeschlossen, der die VHB 84 zugrunde lagen. Nach § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84 liegt ein
Einbruchdiebstahl u.a. vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt. In der Nacht vom 17. Auf den 18.12.2016 soll ein unbekannter Täter (in Abwesenheit des
Versicherungsnehmers) in das Wohngebäude des Versicherungsnehmers eingedrungen sein; er soll sich durch Aufhebeln des linken, geschlossenen Fensters im Erdgeschoss Zutritt verschafft haben,
nachdem er zunächst versucht hätte, das mittlere Fenster aufzuhebeln. Die auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Im Beschlusswege nach § 522
ZPO wies das OLG die Berufung des Klägers zurück. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG.
Der BGH hielt die Anforderungen, die das OLG an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls stellte, als überspannt.
Im Rahmen der Sachversicherung seien aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zuzubilligen.
Er müsse nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, mithin ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die
Entwendung zuließen (BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13 -). Dazu gehöre neben der Unauffindbarkeit der am Tatort entwendeten und als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von
Nachschlüsseldiebstählen – Einbruchsspuren vorhanden seien. Diese Einbruchsspuren müssten nicht stimmig in dem Sinne sein, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen ließen. Da der
Versicherungsnehmer idR. keine Zeugen oder sonstige Beweismittel beibringen könne, sei die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere
Geschehen eines Diebstahls darbiete, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden könne.
Das OLG habe darauf abgestellt, dass der Sachverständige das Einstiegfenster erst mit erheblicher Gewaltanwendung und unter Verursachung zuvor nicht vorhandener Einbruchspuren habe öffnen können.
Damit aber würde das OLG für den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls das Vorhandensein eines widerspruchsfreien stimmigen Spurenbildes verlangen. In der Sache vermisse das OLG
den Nachweis eines typischen Tatablaufs, der aber keine Voraussetzung für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls sei. Nur wenn ein Einbruch auf dem Weg, wie er nach dem äußeren
Spurenbild vorzuliegen scheine, aus anderen Gründen völlig auszuschließen sei, könne es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachwies der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen.
Vorliegend hätte das OLG das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht aufgrund verbliebener Unklarheiten verneinen und dem Kläger einen unzureichenden Vortrag zum Tatgeschehen vorwerfen dürfen.
Es habe zu Unrecht eine ins Detail gehende und widerspruchsfreie Schilderung des Tatgeschehens verlangt.
Würde das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls bejaht, könne der Versicherer darlegen und bewiesen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht sei (wofür die Unstimmigkeit im
Spurenbild Bedeutung erlangen könne). Dem Versicherer komme ebenfalls eine Beweiserleichterung zu. Erforderlich sei lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die aber nicht nur mit
hinreichender, sondern mit höherer (erheblicher) Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen würden, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht worden sei. Das Fehlen weiterer Spuren für sich oder im
Zusammenhang mit anderen Indizien könne ausreichend sein, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu begründen.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 20. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Erbe seines während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters Deckung aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. In den vom Vater des Klägers mit
der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind deren Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) einbezogen. Gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84 liegt ein
Einbruchdiebstahl unter anderem dann vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt.
Der Kläger hat behauptet, in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2016 seien während der Abwesenheit seiner Eltern unbekannte Täter in das versicherte Wohngebäude eingedrungen. Die Täter hätten
sich durch Aufhebeln des linken, geschlossenen Fensters im Erdgeschoss Zutritt verschafft, nachdem sie zunächst vergeblich versucht hätten, das mittlere Erdgeschossfenster aufzuhebeln. Sie hätten
das Gebäude nach Wertsachen durchsucht und aus einem Kleiderschrank im Obergeschoss einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen entwendet.
Die auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat ausgeführt, der Kläger habe das äußere Bild des von ihm behaupteten Einbruchdiebstahls nicht hinreichend bewiesen. Das Landgericht habe die Spurenlage nicht deshalb
offenlassen können, weil ein Versicherungsfall auch bei einem Einsteigen der Täter in das Gebäude vorliege. Wären die Täter durch ein angelehntes und nicht verriegeltes Fenster in das Gebäude
gelangt, sei dies ein anderer Sachverhalt als derjenige, den der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht habe. Außerdem liege auf der Hand, dass die festgestellten Spuren nicht zu einem
Einsteigediebstahl passten. Hätten die Täter ohne weiteres ins Gebäude einsteigen können, lasse sich nicht erklären, warum sie dennoch Aufbruchspuren erzeugt hätten.
Die mit sachverständiger Hilfe aufgeklärte Spurenlage vermittele das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht. Die Hebelspuren am mittleren Fenster, das die Polizeibeamten in Kippstellung
vorgefunden hätten, könnten nach den Feststellungen des Sachverständigen nur bei einem verriegelten Fenster erzeugt werden. Dafür habe sich der Drehhebel des Fensters - anders als auf einem bei
den Ermittlungsakten befindlichen Foto - in waagerechter Stellung befinden müssen. Der Einwand, das Fenster habe sich womöglich zur Tatzeit noch nicht in Kippstellung befunden, beruhe auf einer
nur als möglich in den Raum gestellten Theorie des Klägers, der das Landgericht nicht habe nachgehen müssen. Das Einstiegsfenster habe der Sachverständige bei seiner Untersuchung in
verschlossenem Zustand nicht von außen öffnen können, obwohl er tiefere Spuren als die von ihm am Fenster vorgefundenen verursacht habe. Gewaltsam habe er das Fenster erst öffnen können, als er
wesentlich stärkere Gewalt angewandt und damit zuvor nicht vorhandene Einbruchspuren verursacht habe.
Erfolglos bleibe der Einwand des Klägers, es sei möglich, dass der Griff des Einstiegsfensters nicht bis zur Arretierung geschoben gewesen sei, so dass das Fenster mit geringerem Kraftaufwand
habe geöffnet werden können. Zwar sei der Griff auf einem von der Polizei von außen aufgenommenen Foto nicht zu erkennen und müsse sich deshalb in nicht verriegelter, senkrechter Position
befunden haben. Wie er in diese Position gelangt sei, habe sich aber nicht feststellen lassen. Zum vom Kläger gezeichneten äußeren Bild gehöre zudem, dass das Gebäude ordnungsgemäß verschlossen
gewesen sei. Die bloße Möglichkeit, es sei versäumt worden, das Fenster zu verriegeln, sei keine bestimmte Behauptung des Klägers. Bei einem unverriegelten Fenster leuchte zudem nicht ein, wieso
ein Täter noch Einbruchspuren anbringe, anstatt schnell und leise einzusteigen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls überspannt und seiner
diesbezüglichen Prüfung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt.
1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis
eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zuzubilligen. Er genügt seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein
Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710
Rn. 13; vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 9 f.). Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der
zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO; vom 20.
Dezember 2006 aaO Rn. 10). Keine Voraussetzung ist dagegen, dass die festgestellten Spuren stimmig in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere
müssen nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein (Senatsurteil vom 8. April 2015 aaO Rn. 22). Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, der in
aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten
Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO; vom 18. Oktober
1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45 [juris Rn. 10]; Senatsbeschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146 [juris Rn. 2]).
2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht den Nachweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint.
a) Zu Unrecht stellt es darauf ab, dass der Sachverständige das Einstiegsfenster erst mit erheblicher Gewaltanwendung und unter Verursachen zuvor nicht vorhandener Einbruchspuren hat
öffnen können. Damit verlangt das Berufungsgericht für den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls das Vorhandensein eines widerspruchsfreien, also stimmigen Spurenbilds und hält dem
Kläger darüber hinaus das Fehlen der bei der behaupteten Vorgehensweise der Täter zu erwartenden, stärkeren Hebelspuren entgegen. In der Sache vermisst es den Nachweis eines typischen Tatablaufs,
der aber keine Voraussetzung für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls ist.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts betreffend die Verriegelung der beiden Fenster hindern den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls ebenfalls nicht. Er scheidet
nicht deshalb aus, weil die Hebelspuren am mittleren Fenster nur bei einem verriegelten Fenster erzeugt werden können, die Polizeibeamten das Fenster aber in Kippstellung vorgefunden haben und
der Fenstergriff sich auf einem Foto in den Ermittlungsakten nicht in der für eine Verriegelung notwendigen waagerechten Stellung befunden hat. Entsprechendes gilt für die nicht aufklärbare Frage
der Verriegelung des Einstiegsfensters. Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz
Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 22; vom 20. Dezember 2006 - IV
ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13).
So liegt es hier nicht. Das Berufungsgericht hat das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht aufgrund der verbleibenden Unklarheiten verneinen und dem Kläger insoweit einen unzureichenden
Vortrag zum Tatgeschehen vorwerfen dürfen. Damit verlangt es zu Unrecht eine ins Detail gehende und widerspruchsfreie Schilderung des Tatgeschehens. Die dem Versicherungsnehmer zukommenden
Beweiserleichterungen beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassen möglichst weniger Tatspuren zu
begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht
angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu
beweisen (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO Rn. 13; vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 9).
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen lassen mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahl zu.
III. Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung
reif ist.
1. Sollte nach Aufklärung der weiteren vom Kläger vorgetragenen Tatumstände das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls zu bejahen sein, können die vom Berufungsgericht
angenommenen Unstimmigkeiten im Spurenbild für die Frage einer Vortäuschung des Versicherungsfalls Bedeutung erlangen. Ist dem Versicherungsnehmer der Beweis des äußeren Erscheinungsbilds eines
Einbruchdiebstahls gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen allerdings nach ständiger Rechtsprechung des
Senats auch ihm Beweiserleichterungen zu. Erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher
Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 14; vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94,
NJW-RR 1996, 981 [juris Rn. 9]). So kann etwa das Fehlen weiterer Spuren für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Indizien ausreichend sein, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der
Vortäuschung zu begründen (Senatsurteil vom 8. April 2015 aaO Rn. 26).
2. Ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl durch Einsteigen in das Gebäude kann nicht mit der Begründung verneint werden, darin liege prozessual ein anderer Sachverhalt als derjenige, den
der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht habe. Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest
hilfsweise zu eigen (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 508/14, r+s 2017, 490 Rn. 23). Der Kläger kann sich deshalb für den Fall, dass ihm der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbrechens
nicht gelingt, angesichts der Feststellungen des Sachverständigen hilfsweise auf ein Eindringen der Täter in das Gebäude durch ein unverschlossenes Fenster berufen haben. In diesem Fall wäre zu
prüfen, ob darin ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl durch Einsteigen liegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - IV ZR 233/92, r+s 1994, 63 [juris Rn. 6, 10]). Dessen Vorliegen kann
nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, die Spurenlage passe nicht zu einem Einsteigen der Täter in das Gebäude. Der Auffassung, bei Einsteigen der Täter in das Gebäude
ließen sich die festgestellten Aufbruchspuren nicht erklären, liegt wiederum die Erwartung eines stimmigen Spurenbildes zugrunde. Stattdessen genügt auch hier, dass die festgestellten Tatsachen
nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ein bedingungsgemäßes Einsteigen der Täter in das Gebäude zulassen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 aaO [juris
Rn. 12]).