Auskunftsobliegenheit
auch entgegen eigenen Interessen
BGH, Beschluss vom 13.04.2016 –
IV ZR 152/14 -
Kurze Inhaltsangabe:
Im Rahmen einer Schadensregulierung ging der beklagte Wohngebäudeversicherer u.a. im Zusammenhang mit dem Brand im September 2010 des versicherten Gebäudes der Frage einer Eigenbrandstiftung
nach. Der klagende Versicherungsnehmer hatte im Juli 2008 das Haus auf sich übertragen lassen, nachdem sein Sohn Kay, der dies 2001 erworben hatte und dort mit seiner damaligen Lebensgefährtin
wohnte, sich von dieser trennte. Die Beklagte hatte den Kläger u.a. zu dessen Söhnen befragt und dazu, ob er Kenntnis von Sachverhalten habe, die den Verdacht nahelegen könnten daß0 diese
den Brand gelegt hätten und ferner, ob sie finanzielle, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten hätten. Der Kläger gab an, keine Kenntnis über irgendwelche finanziellen Schwierigkeiten seiner
Söhne zu haben. Tatsächlich hatte aber der eine Sohn im März 2008 die eidesstattliche Versicherung ab und wurde im April 2009 wegen Computerbetrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die
Beklagte lehnte wegen arglistiger Verletzung von Obliegenheiten durch ihren Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz ab.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hatte auf die Berufung hin der Klage stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagte wurde das Urteil vom BGH im
Beschlussweg aufgehoben und der Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.
Bei der im Rahmen der Regulierungsermittlung durch den beklagten Versicherer gestellten Frage nach möglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Söhne handele es sich um eine zur Feststellung
des Versicherungsfalls erforderliche und daher zulässige Frage. Der Versicherungsnehmer sei nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur unverzüglichen Auskunftserteilung verpflichtet,
soweit dies zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, und habe jede Untersuchung zu Ursache und Höhe zu gestatten. Diese Auskunfts- und
Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers sei weit gefasst. Das schließe auch die Feststellung solcher Umstände mit ein, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers
(z.B. nach § 81 VVG) ergeben könnte. Von daher habe der Versicherungsnehmers auf Verlangen auch insoweit Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen, als sie eventuell seinen eigenen Interessen
entgegenstehen.
Der BGH verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück, da dieses unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einem Beweisangebot der Beklagten nicht nachgegangen war, aus dem sich inzident ergeben
sollte, dass der Kläger sehr wohl Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Sohnes Kay und dem Computerbetrug hatte, da er mit der geschädigten des Computerbetrugs gesprochen haben soll,
die von der Beklagten als Zeugin diesbezüglich benannt war.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 2014 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 247.041,60 €.
Gründe
I. Der Kläger, Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei,
Entschädigung für das am 15. September 2010 abgebrannte versicherte Gebäude, ein ehemals von den Söhnen des Klägers bewohntes Einfamilienhaus, zu leisten. Das Haus hatte zunächst
der Sohn des Klägers, Kay T., im Jahre 2001 erworben und sodann bis zum Frühjahr 2006 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin bewohnt. Nach Trennung von ihr übertrug er das
Eigentum am Haus am 29. Juli 2008 auf den Kläger, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Grund hierfür eine trennungsbedingte Lebenskrise des Sohnes oder dessen
wirtschaftliche Schwierigkeiten waren. Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein anderes Haus. Das versicherte Haus vermietete er an seine beiden Söhne.
Am Abend des 15. September 2010 brannte das versicherte Gebäude ab. Im Rahmen ihrer für die Schadenregulierung erforderlichen Untersuchungen ging die Beklagte insbesondere auch
der Frage nach, ob eine so genannte Eigenbrandstiftung vorliege. Mit an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers gerichtetem Schreiben vom 25. November 2010 fragte die Beklagte
unter anderem:
"… vor dem Hintergrund einer möglichen vorsätzlichen Brandlegung müssen wir … [den Kläger] auch fragen, ob er Kenntnis über Sachverhalte hat, die den Verdacht nahelegen, dass Kay
und/oder Thomas T. den Brand gelegt haben. Haben Sie Kenntnis von Sachverhalten, wie z.B. finanzielle, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten, die ein Motiv für eine
Brandlegung seitens des Kay bzw. Thomas T. darstellen können?"
Hierauf ließ der Kläger seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 antworten, dass er über irgendwelche finanziellen Probleme oder irgendwelche anders gelagerte
Probleme seiner Kinder keinerlei Kenntnis habe. Da sei nach seinem Wissensstand nichts vorhanden.
Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben allerdings, dass Kay T. am 24. April 2009 wegen Computerbetruges zu einer - zur Bewährung
ausgesetzten - Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Er hatte in den Jahren 2006/2007 als Aushilfskraft einer Versicherungsagentur die Zeugin H. (im
Folgenden Geschädigte) im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung dazu bewogen, 10.000 € auf ein von ihm eingerichtetes Konto zu zahlen und sodann unbefugt von
diesem Geld insgesamt 6.816,88 € für sich entnommen. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren hatte die zuständige Staatsanwaltschaft Ende April 2008
Gewinnabschöpfungsmaßnahmen eingeleitet. Zudem hatte der Leiter der Versicherungsagentur wegen stornierter Versicherungsverträge Provisionsrückzahlungsforderungen in Höhe von
3.000 € gegen Kay T. erhoben und nach einem Mahnverfahren titulieren lassen. Kay T. hatte am 10. März 2008 die eidesstattliche Versicherung
abgegeben.
Am 28. April 2011 kam es zu einem persönlichen Gespräch des Klägers und seiner Ehefrau mit zwei Schadenermittlern der Beklagten. Hier gab der Kläger an, Namen und Anschrift der
früheren Lebensgefährtin seines Sohnes nicht zu kennen, wobei zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob die Schadenermittler den Wunsch nach einer Kontaktaufnahme zu dieser
Zeugin hinreichend deutlich machten und ob sich ihre Frage allein auf die aktuellen Daten oder etwa auch auf die frühere Wohnanschrift der Zeugin bezog.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie ist der Überzeugung, dass der Sohn des Klägers, Kay T., eine - dem Kläger zuzurechnende - Eigenbrandstiftung
verübt und der Kläger durch die vorgenannten Angaben seine Aufklärungsobliegenheit aus § 26 Nr. 2 Buchst. a) hh) der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen (im ff.: AVB) arglistig verletzt habe.
II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das vorgenannte Urteil auf die Berufung des Klägers geändert und der Klage stattgegeben. Es hat unter
anderem angenommen, der Kläger habe den Versicherungsfall nicht herbeigeführt. Eine Eigenbrandstiftung durch ihn habe die Beklagte selbst nicht behauptet; eine Zurechnung des
Verhaltens seines Sohnes komme mangels dessen Repräsentantenstellung nicht in Betracht. Auch sei nicht dargelegt, dass eine - unterstellte - Brandstiftung
durch den Sohn des Klägers mit dessen Wissen und Wollen erfolgt wäre. Schon deshalb sei eine weitere Aufklärung, ob der Sohn des Klägers den Brand gelegt habe, nicht geboten.
Der Kläger habe auch keine Obliegenheiten verletzt. Das gelte zunächst für die die frühere Lebensgefährtin seines Sohnes betreffenden Angaben des Klägers. Dieser habe auch zu
seinen Kenntnissen über wirtschaftliche Schwierigkeiten seines Sohnes keine falschen Angaben gemacht. Die Beklagte sei seinem Vortrag, beide Eltern hätten erst durch die
Klagerwiderung vom 5. Juli 2011 von den oben genannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten erfahren, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Ihre Behauptung, der Klägervortrag
sei falsch, reiche angesichts ihrer Darlegungslast nicht aus. Tragfähige Umstände dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Befragung von einer desolaten wirtschaftlichen Lage
seines Sohnes Kenntnis gehabt habe, seien nicht dargelegt. Allein die Übernahme des Hauses durch den Kläger im Juli 2008 lasse nicht auf eine solche Kenntnis schließen. Auch die
vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis ergeben.
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr gestützt auf den Vermerk eines Mitarbeiters über ein Telefongespräch mit der Geschädigten behaupte, letztere habe am 22. November
2012 telefonisch davon berichtet, schon im Jahre 2008 vom Kläger und seiner Ehefrau die Übernahme der Schulden Kay T. verlangt zu haben, sei dies in Bezug auf konkrete Zeitpunkte
und Gegenstände der angeblichen Telefonate unsubstantiiert. Auch wenn der Kläger oder seine Ehefrau inzwischen Schadensersatzzahlungen an die Geschädigte geleistet hätten, ergebe
sich keine Grundlage für die Annahme, sie hätten vor 2011 die wirtschaftlichen Probleme ihres Sohnes gekannt. Die Geschädigte ist deshalb nicht vernommen worden.
III. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht, weil dieses das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Dabei kann dahinstehen, ob sich der Angriff der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in Bezug auf Namen und Wohnort der früheren
Lebensgefährtin seines Sohnes keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht, in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch erschöpft, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine
eigene, vermeintlich bessere, zu ersetzen. Denn jedenfalls der Rüge der Beschwerdeführerin, das Berufungsgericht habe den Antrag der Beklagten auf Vernehmung der Geschädigten im
Zusammenhang mit der Frage, ab wann der Kläger Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes Kay hatte, gehörswidrig übergangen, kann der Erfolg nicht versagt
werden.
1. Bei der nach dem Brand des versicherten Hauses im Zuge der Regulierungsermittlungen gestellten Frage, ob der Kläger von wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes Kenntnis
habe, handelte es sich um eine zur Feststellung des Versicherungsfalles erforderliche und deshalb zulässige Frage der Beklagten.
Nach § 26 Nr. 2 Buchst. a) hh) AVB hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles
oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine solche Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit weit gefasst. Ihr Zweck besteht - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer
erkennbar - darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt.
Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich - etwa nach § 81 VVG - seine Leistungsfreiheit gegenüber dem
Versicherungsnehmer ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, r+s 2006, 185 unter II 1 a zu § 20 Nr. 1 d VGB 88; vom 12. November 1997 - IV
ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b; vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen
solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst
ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 3).
Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 18; vom 16. November 2005 aaO unter II 1 b m.w.N.) ist es
grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender
und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers - oder hier: seiner Angehörigen -
gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der
finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In diesem Zusammenhang genügt es, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven
Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich
wesentlich erweisen (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 aaO und vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 2).
2. Im Streitfall hatte die Beklagte Anlass, das subjektive Risiko besonders zu prüfen, weil die Übertragung des Hauses auf den Kläger im Juli 2008 einen Anfangsverdacht
dahingehend begründete, der frühere Eigentümer und Sohn des Klägers habe die wirtschaftliche Last des Hauses nicht mehr tragen können. Es erscheint deshalb sachgerecht, wenn die
Beklagte versuchte, die Motive für die Übertragung des Hauses zu ermitteln.
3. Bei der Prüfung der Frage, ob die Angabe des Klägers, er habe keinerlei Kenntnis über irgendwelche finanzielle Probleme oder irgendwelche anders gelagerten Probleme seiner
Kinder, der Wahrheit entsprach, hat das Berufungsgericht den Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung der Geschädigten prozessordnungswidrig übergangen und damit das Recht der
Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Unstreitig hatte der Sohn des Klägers die Zeugin in den Jahren 2006 und 2007 um insgesamt 6.816,88 € geschädigt und war deshalb vom
Amtsgericht Flensburg am 24. April 2009 wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Vor
diesem Hintergrund hat die Beklagte - gestützt auf einen schriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters - über dessen mit der Geschädigten geführtes Telefonat vom 22. November 2012,
17.00 Uhr, vorgetragen, die Geschädigte habe bereits im Jahre 2008 mehrmals bei der Ehefrau des Klägers und auch beim Kläger selbst telefonisch nachgefragt, ob beide
gegebenenfalls bereit seien, für den Schaden aufzukommen. Beide hätten das aber unter Hinweis darauf abgelehnt, dass ihr Sohn alt genug sei, um seine Verpflichtungen alleine zu
erfüllen. Dass die Telefonate schon im Jahre 2008 erfolgt seien, habe die Geschädigte deshalb so bestimmt angeben können, weil sie sich sicher gewesen sei, noch von ihrem früheren
Hause aus telefoniert zu haben, welches sie aus Altersgründen am 1. Dezember 2009 verlassen habe.
4. Hätten sich diese Angaben nach einer Vernehmung der Geschädigten bestätigt, stünde fest, dass die im April 2011 gegebene Antwort des Klägers, er habe von wirtschaftlichen
Schwierigkeiten seines Sohnes keinerlei Kenntnis, nicht der Wahrheit entsprach. Der Beweisantritt, die Geschädigte als Zeugin zu vernehmen, betraf mithin eine für die dem Kläger
angelastete Obliegenheitsverletzung erhebliche Frage, der das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen.
Seine Auffassung, der diesbezügliche Beklagtenvortrag sei in Bezug auf konkrete Zeitpunkte und Gegenstände der angeblichen Telefonate unsubstantiiert, ist rechtsfehlerhaft. Für
die Frage, ob der Kläger im April 2011 von den wirtschaftlichen Problemen seines Sohnes Kenntnis hatte, war nicht entscheidend, an welchen Tagen genau die Geschädigte mit ihrem
Schadensersatzverlangen an ihn und seine Ehefrau herangetreten war, vielmehr genügte die Information, die Zeugin habe die betreffenden Telefonate noch von ihrem früheren Hause aus
geführt, welches sie am 1. Dezember 2009 aus Altersgründen verlassen habe. Nach der Senatsrechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die
in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen,
kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu
ermitteln (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 55; Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - IV ZR 152/08, IPRspr. 2009 Nr.
216 unter II 2 m.w.N.). Die Beklagte hat unter Benennung konkreter Daten und unter entsprechendem Beweisantritt Umstände vorgetragen, aus denen sich im Falle ihrer Erweislichkeit
ergeben hätte, dass der Kläger unwahre Angaben gemacht hatte. Die Ablehnung der Einvernahme der Geschädigten als Zeugin findet im Prozessrecht deshalb keine Stütze.
5. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass das Berufungsurteil auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht. Zwar erscheint es denkbar, dass eine Leistungsfreiheit der
Beklagten an einem Kausalitätsgegenbeweis des Klägers nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG scheitert, weil es der Beklagten anderweitig gelungen ist, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten
seines Sohnes zu ermitteln und sich eine Brandstiftung durch ihn nicht hat nachweisen lassen.
Es ist aber derzeit nicht ersichtlich, ob es darauf ankommen wird, denn durch seine verfahrensfehlerhafte Annahme, eine wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach der Kenntnis
von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Sohnes lasse sich nicht nachweisen, ist das Berufungsgericht nicht zu der Frage vorgedrungen, ob eine Falschangabe, wenn sie denn
vorgelegen hätte, arglistig geschehen wäre.
Das Berufungsgericht wird deshalb die versäumte Zeugenvernehmung nachzuholen haben.