Zur Zulässigkeit der Umsetzung von Fahrzeugen in den
öffentlichen Straßenverkehrsraum
VG Hannover, Urteil vom
01.09.2020 - 7 A 5261/18 -
Kurze Inhaltsangabe:
Der Rechtsstreit betraf eine straßenrechtliche Verfügung, mittels der der gewerblich tätigen Klägerin untersagt wurde, ein auf einem privaten Grundstück geparktes Fahrzeug (im Auftrag des
Grundstückseigentümers) in den öffentlichen Raum umzusetzen. Dabei handelte es sich bei der Klägerin um einen privaten Dienstleister zur Parkraumüberwachung auf privaten Grundstücken. Sie
verbrachte widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf einen freien Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum, der sich in der Nähe des Abschlepportes befand und unterrichte die Abgeschleppten nach
Zahlung der Abschleppkosten von dem Standort des Fahrzeuges.
Gegen die Verfügung erhob die Klägerin Klage, der das Verwaltungsgericht (VG) stattgab.
Das VG verwies darauf, dass nicht das Straßenrecht des Landes, sondern zunächst die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Umsetzens der Fahrzeuge von
einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum maßgeblich sei, auch bei der Beurteilung der Fragen ob das Abstellen im öffentlichen Straßenraum eine zulässige Teilnahme am ruhenden
Verkehr sei. § 14 Abs. 1 NStrG gestatte jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften den gebrauch der Straße (Gemeingebrauch). Im Rahmen dieses Gemeingebrauchs habe der fließende
Verkehr Vorrang vor dem ruhenden Verkehr und eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus sei eine Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 S. 1 NStrG). Würde die Straße ohne Erlaubnis genutzt oder komme der
berechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach könne die zuständige Behörde die Beendigung der Nutzung anordnen oder die Erfüllung von Auflagen fordern (§ 22 NStrG). Die zulässige Teilnahme am
Straßenverkehr (einschl. dem ruhenden Verkehr) ergäbe sich aber abschließend nur aus dem bundesrechtlich geregelten Straßenverkehrsrecht. So habe das BVerwG bereits im Urteil vom 03.06.1982 - 7 C
73/79 - entschieden, dass in § 12 Abs. 2 StVO das Parken von Kraftfahrzeugen als verkehrsüblicher und gemeinverträglicher Vorgang des ruhenden Verkehrs geregelt worden sei und nur nach den
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei.
Ist damit aber die StVO für das Umsetzen maßgeblich, müsse sich die Verfügung daran orientieren, mit der die Umsetzung in allen Gemeindestraßen untersagt wurde, die dem öffentlichen Verkehr
gewidmet seien. Dass bei dem Umsetzen Verstöße gegen die Vorgaben der StVO durch die umgesetzten Fahrzeuge erfolgt seien, sei nicht geltend gemacht worden. Da das Parken Bestandteil des ruhenden
Verkehrs sei, wenn es sich wie hier um zugelassene und betriebsbereite Fahrzeuge handele, könne dies nicht verboten werden, zumal die Fahrzeuge nach Angaben der Klägerin regelmäßig innerhalb von
sechs Stunden ausgelöst und wieder in Betrieb genommen würden. Alleine der Umstand, dass die Klägerin gewerbliche handele, sei nicht maßgeblich, zumal hinzu komme, dass es im Interesse der
Klägerin sei, dass die Fahrzeuge wieder in Betrieb genommen würden, da so die Klägerin von den Betroffenen die Kosten erstattet bekäme.
Aus den Gründen:
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft eine straßenrechtliche Verfügung, die der Klägerin das Umsetzen von unbefugt auf Privatgrundstücken geparkten Fahrzeugen in den öffentlichen Straßenraum im
Auftrag der Grundstückseigentümer untersagt.
Die Klägerin ist Dienstleisterin im Bereich der Parkraumüberwachung auf Privatgrundstücken. Sie überprüft, ob unbefugt auf einem privaten Grundstück geparkt wird, und schleppt
widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge ab. Dabei werden die Fahrzeuge auf einen freien Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum verbracht, der sich in der Nähe des Abschlepportes
befindet. Nach Zahlung der Abschleppkosten unterrichtet die Klägerin die Betroffenen über den Aufenthaltsort ihres Fahrzeuges.
Am 9. August 2018 erlangte der Bürgermeister der Beklagten davon Kenntnis. Am selben Tag untersagte dieser Mitarbeitern der Klägerin mündlich die weitere Umsetzung abgeschleppter
Fahrzeuge in den öffentlichen Straßenraum.
Am 10. August 2018 wurde diese Untersagung schriftlich von der Beklagten bestätigt. Dabei begründete sie die Untersagung damit, dass sämtliche für das Umsetzen in Anspruch genommenen
Straßen Gemeindestraßen seien; diese seien dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das Parken sei grundsätzlich vom Gemeingebrauch umfasst. Bei dem Umsetzen von solchen Fahrzeugen, die
unbefugt auf privaten Grundstücken abgestellt und in den öffentlichen Straßenraum versetzt worden seien, handele es sich allerdings nicht um Gemeingebrauch. Vielmehr stelle das
Umsetzen einen Teil der Gewerbeausübung dar; dieses erfolge überdies ohne den Willen der Halter bzw. Fahrer der Fahrzeuge. Die Klägerin benötige für die entsprechende Umsetzung der
Fahrzeuge eine Sondernutzungserlaubnis, die sie jedoch nicht beantragt habe. Zudem sei die Parkraumsituation wegen des am kommenden Wochenende stattfindenden Heimat- und
Schützenfestes stark eingeschränkt. Die Untersagungsverfügung sei überdies nicht unverhältnismäßig, da die Klägerin die Fahrzeuge jedenfalls auf private Grundstücke umsetzen könne.
Die Klägerin hat unter dem 9. August 2018 bei dem Verwaltungsgericht Hannover um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (- 7 B 5082/18 -). Der Bundesgerichtshof habe die Praxis der
Klägerin als rechtmäßig beurteilt; einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe es nicht. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, dass ein Sofortvollzug der Untersagungsverfügung nicht
angeordnet worden sei, ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingestellt worden (Beschluss vom 28. August 2018).
Unter dem 20. August 2018 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - hat die Klägerin Klage erhoben: Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht
erforderlich, da die öffentliche Straße gemäß ihrem Widmungszweck - zum Parken - genutzt werde. Ein unter Umständen entgegenstehender Wille der Halter bzw. Fahrer der Fahrzeuge sei
entbehrlich; es komme auf die objektive Sicht an. Zudem entspreche es dem mutmaßlichen Willen der „Falschparker“, dass die Besitzstörung beendet werde. Überdies seien die privaten
Flächen, von denen die Fahrzeuge entfernt würden, beschildert; auf die Möglichkeit eines Abschleppens der Fahrzeuge werde hingewiesen, insofern erklärten die Halter bzw. Fahrer ihr
Einverständnis mit dem Umsetzen ihrer Fahrzeuge, wenn sie gleichwohl gegen die Parkordnung verstießen. Die Fahrzeuge würden im öffentlichen Straßenraum ordnungsgemäß abgestellt. Die
Halter bzw. Fahrer holten die Fahrzeuge zudem in der Regel binnen sechs Stunden ab.
Die Klägerin beantragt,
die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 9. August 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid. Sie ist der Auffassung, dass sich das Abstellen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenraum dann nicht mehr als Gemeingebrauch darstelle, wenn
das mit dem Umsetzen verbundene Ziel der Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeugs in den Hintergrund trete. Hier liege der Zweck der Umsetzung primär im gewerblichen und damit monetären
Interesse der Klägerin; die Umsetzung stelle deshalb eine Sondernutzung dar. Ob das Vorgehen der Klägerin zivilrechtlich zulässig sei, sei unerheblich für die hier maßgebliche Frage.
Es trete hinzu, dass das Fahrzeug - anders als beim Parken - nicht gefahren und sodann verlassen, sondern vielmehr transportiert werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Streitbefangen ist die mündlich ausgesprochene Untersagung der Beklagten vom 9. August 2018, die durch am 10. August 2018 im Hinblick auf die Begründung
ergänzt und im Hinblick auf die Regelung wiederholt worden ist. Eine mündliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
zulässig. Bei dem Schreiben vom 10. August 2018 handelt es sich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungscharakter. Mit deren Aufhebung allein könnte die Klägerin ihr
Rechtsschutzziel - die Untersagung der Umsetzung von Fahrzeugen zu beseitigen - nicht erreichen.
II. Die Klage ist überdies begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil nicht das Straßenrecht des Landes, sondern vielmehr zuvörderst die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Beurteilung der
rechtlichen Zulässigkeit des Umsetzens der Fahrzeuge von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum maßgeblich sind (a), und das Abstellen der Fahrzeuge im öffentlichen
Straßenraum eine zulässige Teilnahme am ruhenden Verkehr darstellt (b).
a) Die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind hier zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Umsetzens der Fahrzeuge von einem privaten Grundstück in den öffentlichen
Straßenraum maßgeblich.
Die schriftliche Bestätigung der Untersagung des Umsetzens von Fahrzeugen von privaten Grundstücken in den öffentlichen Straßenraum vom 10. August 2018 verweist auf die § 14
Abs. 1, § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG). Nach § 14 Abs. 1 NStrG ist der Gebrauch der Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der
Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden. Kein Gemeingebrauch liegt dagegen
vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung, § 18
Abs. 1 Satz 1 NStrG. Sie bedarf ausweislich Satz 2 der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Rechtsgrundlage für
eine straßenrechtliche Unterlassungsverfügung stellt allerdings § 22 Satz 1 NStrG dar: Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der
Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur
Erfüllung der Auflagen anordnen.
Aus den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ergibt sich, dass dann, wenn eine Straße straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr
gewidmet ist, für den Bereich dieses Verkehrs - einschließlich des ruhenden Verkehrs - das bundesrechtlich abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht vorgibt, inwieweit eine
zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt:
„Demnach ist auch das Parken der Kraftfahrzeuge, das § 12 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung […] - StVO - als
verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs geregelt hat, hinsichtlich seiner Zulässigkeit ausschließlich nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
zu beurteilen. Es setzt […] als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs voraus, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Nur wenn und
solange diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit und Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind oder das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als
dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen, die bei fehlender Erlaubnis straßenrechtlich
begründete Eingriffe möglich macht. […] Dem Einwand, die Inbetriebnahme der Fahrzeuge hänge nicht von dem Willen der Beigeladenen, sondern wesentlich von ihren Kunden ab, hat bereits
das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, dass es für die vorauszusetzende Teilnahme der aufgestellten Kraftfahrzeuge am Straßenverkehr nicht entscheidend ist, ob sie vom
Fahrzeughalter (persönlich oder durch angestellte Kraftfahrer) oder von anderen Personen in Bewegung gesetzt werden. Aus welchen Gründen und durch wen die Kraftfahrzeuge gefahren
werden, ist straßenverkehrsrechtlich gleichgültig. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht den Einwand zurückgewiesen, die Beigeladene benutze den öffentlichen Straßengrund
gleichsam als ‚Lagerplatz‘ für eine ‚Ware‘, die in ihrem Gewerbebetrieb vermietet werden solle. Die Beigeladene tut nichts anderes, als zum Verkehr zugelassene und betriebsbereite
Kraftfahrzeuge bei objektiv gegebener und gewollter Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme auf der Straße aufzustellen und damit von dem gemäß § 12 Abs. 2 StVO zulässigen Verkehrsvorgang des Parkens Gebrauch zu machen. Dass dies im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugvermietung geschieht, ist
unschädlich. Das gewerbliche Instrument der Vermietung und das deshalb veranlasste Bereitstellen der Kraftfahrzeuge auf der Straße dienen der Beigeladenen lediglich dazu, die von
vornherein bezweckte Wiederinbetriebnahme der Kraftfahrzeuge als Verkehrsmittel zu erreichen; es vermag diesen Verkehrszweck selbst nicht zu verdrängen“
(vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73/79 -, juris, Rn. 11 ff.;
vgl. ferner Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 1997 - 12 M 3916/97 -, juris, Rn.
7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 2 Bs 82/09 -, juris, Rn.
6 ff.).
Danach ist nicht das Straßenrecht des Landes, sondern es sind vielmehr die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung des Bundes zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Umsetzens
der Fahrzeuge von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum maßgeblich. Die Untersagungsverfügung betrifft - dies bestätigt der Wortlaut des Schreibens vom 10. August
2018 - sämtlich Gemeindestraßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die umgesetzten Fahrzeuge sind Bestandteil des ruhenden Verkehrs; Verstöße gegen die Vorgaben der
Straßenverkehrs-Ordnung durch die umgesetzten Fahrzeuge sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts parken die betroffenen Fahrzeuge, die in den öffentlichen Straßenraum umgesetzt worden sind, und sind damit
Bestandteil des ruhenden Verkehrs. Der Begriff des Parkens ist anhand der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bestimmen. Die
betroffenen Fahrzeuge sind zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit. Der fließende Verkehr ist überdies lediglich vorübergehend unterbrochen, denn nach dem glaubhaften Vortrag der
Klägerin werden die umgesetzten Fahrzeuge in der Regel binnen sechs Stunden ausgelöst und von den Haltern bzw. Fahrern wieder in Betrieb genommen. Rechtlich unerheblich ist nach den
Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts überdies, ob neben dem Ziel der Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges auch ein gewerblicher Zweck durch die Klägerin verfolgt
wird. Es tritt hinzu, dass es auch im Interesse der Klägerin ist, dass die Fahrzeuge durch die Halter bzw. Fahrer wieder in Betrieb genommen werden, da dies dazu führt, dass die
Betroffenen an die Klägerin die Kosten für das Umsetzen entrichten. Eine Überlagerung des verkehrsrechtlichen durch den gewerblichen Zweck ist daher nicht gegeben. Auch ist der
Umstand unbeachtlich, dass das Fahrzeug gegen den - mutmaßlichen - Willen des Halters bzw. Fahrers auf einen öffentlichen Parkplatz verbracht wird, da dieses subjektive Element bei
der Bestimmung des Zwecks, der zum Parken des Fahrzeuges führt, unerheblich ist. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die umgesetzten Fahrzeuge - anders als bei einem klassischen
Parkvorgang - nicht gefahren und sodann verlassen, sondern vielmehr transportiert werden. Diese Argumentation führt aber nicht dazu, dass ein Parken im Sinne der
Straßenverkehrs-Ordnung ausgeschlossen ist. Vielmehr fassen die Normen der Straßenverkehrs-Ordnung unterschiedliche Sachlagen unter den Begriff des Parkens:
Nach § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO kann auch ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug parken, obgleich auch dieser
nicht selbstständig gefahren und vom Halter bzw. Fahrer verlassen wird. Aus § 12 Abs. 2 StVO folgt zudem, dass
derjenige, der länger als drei Minuten hält, parkt. Es ist also nicht erforderlich, dass der Halter bzw. Fahrer sein Fahrzeug verlässt.
Es handelt sich zudem bei einem Fahrzeug, das durch einen Gewerbetreibenden auf Geheiß eines privaten Grundstückinhabers zur Beendigung einer Besitzstörung von einem privaten
Grundstück in den öffentlichen Straßenraum umgesetzt wird, nicht um eine den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung widersprechende Maßnahme. Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen
die Vorgaben des § 12 Abs. 3 StVO noch gegen diejenigen des § 32
Abs. 1 Satz 1 StVO. Dahingehend ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich (zur zivilrechtlichen Zulässigkeit vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15 -, juris).
2. Durch die rechtswidrige Verfügung ist die Klägerin auch in ihren Rechten - jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrer
Berufsfreiheit, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes - eingeschränkt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11
und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.