Fahrtenbuchauflage: Unbekannter Fahrer und ein möglicher
Punkt
OVG Münster, Beschluss vom
13.01.2016 – 8 A 1030/15 -
Kurze Inhaltsangabe:
Das OVG Münster stimmte, wie die Vorinstanz, der Verwaltung zu, die gegen den Kläger eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von einem Jahr verhängte. Hintergrund der Fahrtenbuchauflage war
gewesen, dass mit dem Fahrzeug des Klägers ein verkehrsverstoß begangen wurde, der nach dem neuen Punktesystem zum 1.5.2015 nach Anlage 13 zur FeV mit jedenfalls einem Punkt zu bewerten sei. Da
der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, erging gegen den Halter die Fahrtenbuchauflage.
Das OVG Münster ließ die Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu. Es verwies darauf, dass der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung habe, wobei es nicht darauf
ankommen würde, ob eventuell andere Verwaltungsträger als der hier zuständige anders entscheiden würde. Darüber hinaus sei die Entscheidung auch nicht fehlerhaft.
Die Fahrtenbuchauflage ist nach der Auffassung des OVG eine probate Maßnahme, wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß vorläge und der Fahrer nicht ermittelt werden könne. Mit der Fahrtenbuchauflage
wird sichergestellt, das im Wiederholungsfall der Fahrer durch Einsicht in das Fahrtenbuch ermittelt werden kann. Die - für die Fahrtenbuchauflage notwendige - Erheblichkeit des
Verkehrsverstoßes ließe sich aus dem Punktesystem ableiten. Nach der Reform des Punktesystems zum 1.5.2015 decke ein Punkt eine große Spanne von Verkehrsverstößen ab, wobei nah diesem neuen
System Punkte nur noch vorgesehen wären für Verkehrsverstöße, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen würden.
Aus den Gründen:
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.952,32 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt.
Das ist hier nicht der Fall.
Es kann dahinstehen, ob für die Anfechtungsklage gegen die mit Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2014 verhängte Fahrtenbuchauflage noch ein Rechtsschutzinteresse besteht oder ob
sich diese durch Zeitablauf erledigt hat.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 8 A 1892/14 -.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die sich auf die Sachabweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht beziehen, liegen jedenfalls nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine
Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten bei dem hier in Rede stehenden erstmaligen Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften um 24 km/h) weder unverhältnismäßig noch sonst ermessensfehlerhaft ist.
Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken
kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignet-heit des Kraftfahrers zulässt, genügt zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht. Auch für die im Einzelfall noch
angemessene Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt es wesentlich auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes an. Sachgerecht ist auch ein zusätzliches Abstellen auf die Frage, ob es sich um
einen erstmaligen oder einen wiederholten - unaufgeklärt gebliebenen - Verkehrsverstoß handelt.
Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist
bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen.
Vgl. zur früheren Rechtslage nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 =
juris Rn. 21, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2.
Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 1, 17.
Mit der Umstellung des vormaligen 18-Punkte-Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen ("neuen")
Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zur FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewehrten
Zuwiderhandlungen zumindest gleichgeblieben.
Die Straßenverkehrsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie - wie der Beklagte - die Dauer der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich an der vom Verordnungsgeber in der
Anlage 13 zur FeV erfolgten Bewertung orientiert und auf eine weitere Binnendifferenzierung verzichtet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 8 B 868/15 -.
Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als
zuvor. Hinzu kommt, dass Punkte nur noch für Verkehrsverstöße vorgesehen sind, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen (s. o.). Um dieser Spannbreite insgesamt
typisierend Rechnung zu tragen, bemisst der Beklagte die Dauer der Fahrtenbuchauflage für alle mit einem Punkt bewerteten Zuwiderhandlungen einheitlich mit 12 Monaten, sofern es
sich um einen Erstverstoß handelt. Soweit dies dazu führt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen "am unteren Rand" einer punktebewerteten Zuwiderhandlung nunmehr eine längere
Fahrtenbuchauflage zur Folge haben als vor der Systemumstellung, bewegt sich die vom Beklagten mitgeteilte neue Verwaltungspraxis im Bereich zulässiger Typisierung. Bei derart
häufig auftretenden Vorgängen darf sich die Verwaltungspraxis an einfach handhabbaren Kriterien ausrichten. Die mit einer Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten verbundene Belastung
ist nicht erheblich und der hier in Rede stehenden, mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften um 24 km/h) noch angemessen.
Einen ermessensleitenden Grundsatz, wonach die Untergrenze einer Fahrtenbuchauflage zwingend bei sechs Monaten angesetzt werden müsste, gibt es demgegenüber nicht. § 31a StVZO
enthält keine Vorgaben für die Dauer der Fahrtenbuchauflage, sondern überlässt diese dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Verkehrsbehörde. Eine zwingende "Einstiegsdauer"
von sechs Monaten kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Fahrtenbuchauflage mit der Begründung als verhältnismäßig angesehen hat,
diese Zeitdauer liege "noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle" und stelle daher keine übermäßige Belastung dar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 11.
Das Fehlen einer weiteren Differenzierung bei den mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstößen verstößt auch nicht deshalb gegen das vom Beklagten selbst gewählte System, weil
dieser bei den mit zwei Punkten bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitungen danach unterscheidet, ob diese ein Fahrverbot von einem, zwei oder drei Monaten zur Folge haben. Denn
für die mit nur einem Punkt bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitungen sind Fahrverbote bei erstmaliger Begehung in der Regel nicht vorgesehen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2
Bußgeldkatalog-Verordnung - BKat - i. V. m. Tabelle 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKat).
Ausgehend davon hat der Beklagte die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten auch hinreichend begründet und seine Ermessenserwägungen bekannt gegeben. Soweit die der
Ordnungsverfügung beigefügte Begründung in diesem Punkt unzureichend war, hat er diesen Mangel jedenfalls mit der Offenlegung seines Bewertungssystems im gerichtlichen Verfahren
behoben und seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzt (vgl. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sowie § 114 Satz 2 VwGO). Einer weitergehenden Begründung
dafür, warum die Dauer der Fahrtenbuchauflage nach dieser Praxis nunmehr mindestens - im hier vorliegenden Fall eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes - auf 12 Monate
bemessen wird, bedurfte es angesichts der obigen Annahmen und der vom Beklagten dargelegten, in sich schlüssigen Verwaltungspraxis nicht. Soweit das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in einer noch zum alten Punktesystem ergangenen Entscheidung eine solche Begründung verlangt hat,
vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 LB 318/08 -, DAR 2011, 339 = juris Rn. 20 ff., wohl auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 -, NJW 2011, 326 =
juris Rn. 25,
sieht der Senat hierzu im vorliegenden Fall keinen Anlass.
Dass im Zuständigkeitsbereich anderer Straßenverkehrsbehörden andere Maßstäbe angewandt werden mögen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Anspruch auf Gleichbehandlung
nach Art. 3 Abs. 1 GG besteht nur gegenüber dem konkret zuständigen Verwaltungsträger.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 = juris Rn. 35, m. w. N.
Im Übrigen waren gewisse Unterschiede bei der Bemessung der Dauer von Fahrtenbuchauflagen in verschiedenen behördlichen Zuständigkeitsbereichen entgegen der Auffassung der
Klägerin auch unter der Geltung des alten Punktesystems zu verzeichnen.
Hat die Klägerin nach alledem die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nicht ernstlich in Zweifel gezogen, ist auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht in Frage
gestellt. Gesonderte Rügen wurden insoweit nicht erhoben.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch
nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der
einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vom Rechtsmittelführer darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat in ihrer Antragsbegründung bereits keine Frage
bezeichnet, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist mit den - vorstehend näher behandelten - Ausführungen der
Zulassungsbegründung auch nicht sinngemäß dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013,
vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013; abrufbar auch unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.p df,
für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung.