Tierhalterhaftung


Im Verkehr übliche Sorgfalt eines Hufschmieds: Haftungsmaßstab für Mitverschulden bei Tierhalterhaftung

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 04.01.2021 - I-7 U 9/20 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Immer wieder kommt es bei dem Hufbeschlag dazu, dass ein Pferd austritt und den Hufschmied verletzt. Ein Ausschluss oder eine Kürzung des Anspruchs des Hufschmieds aus § 833 S. 1 BGB erfolgt in einem solchen Fall nicht wegen Handelns auf eigene Gefahr oder unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses (BGH, Urteil vom 28.05.1968 - VI ZR 35/67 -).  Allerdings kann eine Kürzung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) erfolgen (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 166/08 - für einen Tierarzt).

 

Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Hamm auseinanderzusetzen. Das Landgericht hatte ein Mitverschulden des Hufschmieds angenommen und ihm eine Quote von 50% zugesprochen. Nach dem Hinweisbeschluss beabsichtigte das OLG die vom Kläger eingelegte Berufung zurückzuweisen, da es ein Mitverschulden darin sah, dass der Hufschmied (Kläger) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe (Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB).

 

Für die maßgeblichen Tatsachen des Mietverschuldens sei der Tierhalter darlegungs- und beweisbelastet, wobei allerdings dem Geschädigten (hier Kläger) eine sekundäre Darlegungslast zukäme.

 

Als wahr könne der Vortrag des Klägers unterstellt werden, dass es in Pferdekreisen üblich sei und als ungefährlich angesehen würde, bei einer 3,30m breiten Stallgasse an einem parallel zur Boxenwand stehenden Pferd auf der gegenüberliegenden Seite von hinten vorbeizugehen. Die im Verkehr übliche Sorgfalt entspräche nicht stets der im Verkehr üblichen Sorgfalt (BGH, Urteil vom11.02.1957 - VII ZR 256/56 -). Abzustellen sei auf die Umstände des Einzelfalls. Dabei sei im Umgang mit Pferden allgemein anerkannt, dass man sich nicht von hinten in Schlagdistanz eines (fremden) Pferdes begeben dürfe, auch wenn dies in der Praxis häufig vorkommen mag. Nach dem nicht widerlegten Vortrag des Klägers habe er sich zwar nicht unmittelbar in Schlagdistanz zum Pferd begeben, sondern sei dem Gang auf der anderen Seite entlang gelaufen um das Pferd zu passieren. Aber er sei von hinten gekommen. Aufgrund der Geschehnisse zuvor habe er mit Bewegungen und auch einem Ausschlagen des Pferds in seine Richtung auf der anderen Seite der Stallgasse rechnen müssen.

 

Er selbst habe vor dem Landgericht erklärt, vor Beginn der Hufschnittarbeiten darauf hingewiesen worden zu sein, dass das erstmals von ihm betreute Pferd ein „bisschen kribbelig“ sei, was er auch bestätigt fand und auch angab, es sei etwas bange gewesen. Zudem hatte er nach seinen schriftsätzlichen Ausführungen erkannt, dass die Hufe in einem „katastrophalem Zustand“ waren und deshalb Beschwerden oder Schmerzen sowie eine „unfreundliche Reaktion“ des Pferdes nicht auszuschließen sei. Im Rahmend er Berufungsbegründung habe er sogar ausgeführt, er habe deshalb mit einem oralem Sedativum gearbeitet, um die Reizschwelle des Pferdes herabzusetzen. Er habe kein Beruhigungsmittel eingesetzt. Nachdem der linke Vorderhuf unproblematisch habe ausgeschnitten werden können, habe das Pferd aber bei einer Standkorrektur zweimal nach hinten ausgetreten und seinen Mitarbeiter am Arm und Hüfte getroffen.

 

 

Angesichts dessen habe der Kläger mit einem unberechenbaren Verhalten des Pferdes rechnen müssen. Für ihn als Hufschmied sei ersichtlich gewesen, dass durch das Festzurren des Pferdes am Kopf dieses an einer Flucht nach vorne gehindert war und mit einem Schlag seine Laufseite der Gasse habe erreichen können. Hinzu käme auch, dass der Kläger in der Stallgasse vor dem Erreichen des Pferdes einen Telefonanruf erhielt (es habe geklingelt), das Gespräch annahm und im Weitergehen telefoniert habe. Es habe ihm klar sein müssen, dass das Pferd weiter oder erneut verunsichert würde und wiederum unvermittelt, aber jetzt vorhersehbar, reagieren könnte.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 22.11.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 2 O 152/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 ZPO.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zurecht hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen.

Es bestehen keine Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung, dass der Kläger sich gemäß § 254 Abs. 1, § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen muss.

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (GA 144 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

1.  Allerdings gehen sowohl Kläger als auch Landgericht zurecht davon aus, dass ein Ausschluss oder eine Kürzung des klägerischen Anspruchs aus § 833 Satz 1 BGB nicht unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses oder eines Handelns auf eigene Gefahr in Betracht kommt (vgl. BGH Urt. v. 28.5.1968 - VI ZR 35/67NJW 1968, 1932 = juris Rn. 7-10; OLG Hamm Urt. v. 22.04.2015 - 14 U 19/14NJW-RR 2015, 1114 = juris Rn. 44 f.; siehe für einen Tierarzt BGH Urt. v. 17.3.2009 - VI ZR 166/08, r+s 2009, 295 Rn. 18, 7-15).

Ein Grund für eine in eng begrenzten Fällen mögliche Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass die Verletzung des Klägers nicht während der eigentlichen Hufschmiedearbeiten eintrat, sondern während deren Unterbrechung.

2.  Jedoch ist der Anspruch gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen, weil der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Dass eine solche Kürzung eines Anspruchs aus § 833 Satz 1 BGB möglich ist, ist allgemein anerkannt (vgl. BGH Urt. v. 28.5.1968 - VI ZR 35/67NJW 1968, 1932 = juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm Urt. v. 22.04.2015 - 14 U 19/14NJW-RR 2015, 1114 = juris Rn. 48; siehe für einen Tierarzt BGH Urt. v. 17.3.2009 - VI ZR 166/08, r+s 2009, 295 Rn. 16).

a)   Für die insoweit maßgeblichen Tatsachen ist der Tierhalter - also hier der Beklagte - beweisbelastet, wobei dem Geschädigten - hier also dem Kläger - eine sekundäre Darlegungslast zukommt (vgl. BGH Urt. v. 17.3.2009 - VI ZR 166/08, r+s 2009, 295 Rn. 22, 21; OLG Hamm Urt. v. 22.04.2015 - 14 U 19/14NJW-RR 2015, 1114 = juris Rn. 49 f.).

b)  Maßgeblich für den Fahrlässigkeitsvorwurf an den Kläger ist dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB).

Hierbei kann der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werden, dass es in Pferdekreisen üblich und als ungefährlich angesehen wird, bei einer 3,30 m breiten Stallgasse an einem parallel zur Boxenwand stehenden Pferd auf der gegenüberliegenden Seite von hinten vorbeizugehen.

Denn die im Verkehr übliche Sorgfalt entspricht nicht stets der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (BGH Urt. v. 11.2.1957 - VII ZR 256/56BGHZ 23, 288 = juris Rn. 9BGH Urt. v. 27.11.1952 - VI ZR 25/52BGHZ 8, 138 = juris Rn. 7 f.).

So läge es jedenfalls hier aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls.

c)  In Bezug auf den Umgang mit Pferden ist allgemein anerkannt, dass man sich nicht von hinten in "Schlagdistanz" eines (fremden) Pferdes begeben darf, auch wenn dies in der Praxis häufig vorkommen mag (vgl. OLG Hamm Urt. v. 16.11.2018 - 9 U 77/17, r+s 2019, 408 Rn. 48; Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 254 Rn. 35).

Hier begab sich der Kläger zwar nach seinem nicht widerlegten Vortrag nicht unmittelbar von hinten in Schlagdistanz des Pferdes, das parallel zur Boxenwand der 3,30 Meter breiten Stallgasse stand, sondern lief den Gang auf der anderen Seite der Stallgasse entlang und wollte das Pferd passieren.

Dennoch näherte er sich dem Pferd von hinten und musste aufgrund der Geschehnisse zuvor im konkreten Einzelfall mit Bewegungen des Pferdes und mit einem Ausschlagen auch in seine Richtung auf der anderen Seite der Stallgasse rechnen.

aa)  Ausweislich seiner Angaben vor dem Landgericht war der Kläger vor Beginn seiner Hufschnittarbeiten an dem von ihm erstmals betreuten "G" darauf hingewiesen worden, dieser sei ein "bisschen kribbelich" (Protokoll vom 22.11.2019 Seite 2 Abs. 2, GA 84).

Diesen Hinweis fand der Kläger nach seinen eigenen Angaben zu Protokoll des Landgerichts nach Beginn seiner Arbeit bestätigt: Das Pferd war "in der Tat etwas kribbelich". "Man merkte schon, dass das Pferd etwas bange war" (Protokoll vom 22.11.2019 Seite 2 Abs. 3, GA 84).

Hinzukommt - wie der Kläger in der Replik selbst vorträgt - dass er erkannt hatte, dass das Pferd huftechnisch in "katastrophalem Zustand" war und deshalb Beschwerden oder gar Schmerzen und eine "unfreundliche Reaktion" des Pferdes nicht auszuschließen waren (siehe auch Angaben des Klägers zu Protokoll vom 22.11.2019 Seite 3 f., GA 85 f.). Am Ende der Berufungsbegründung führt er insoweit gar aus, es hätte mit eine oralem Sedativum gearbeitet werden und so die Reizschwelle des Pferdes herabgesetzt werden können.

Dennoch arbeitete er ohne Beruhigungsmittel. Nachdem dann zwar der linke Vorderhuf unproblematisch ausgeschnitten werden konnte, trat das Pferd jedoch bei einer Standkorrektur - ohne erkennbaren Anlass ("unvermittelt und nicht vorhersehbar" wie es in der Klageschrift heißt) - zweimal nach hinten aus und traf den Mitarbeiter des Klägers einmal an der Hüfte und einmal am Arm (so der Zeuge C zu Protokoll vom 22.11.2019 Seite 4 unten, GA 86).

bb)   Vor diesem Hintergrund entsprach es nicht der im Verkehr erforderlich Sorgfalt, das Pferd kurze Zeit später - in der Replik spricht der Kläger gar von "nur wenigen Sekunden" - von hinten in einer nur 3,30 Meter breiten Stallgasse zu passieren.

Der Kläger musste angesichts der Vorgeschichte mit einem weiteren unberechenbaren oder auch instinktgemäßen tierischen (Fehl-)Verhalten des Pferdes rechnen. Für den Kläger war als Hufschmied zudem ohne weiteres ersichtlich, dass sich das am Kopf festgezurrte und damit an einer "Flucht" nach vorne gehinderte Pferd hinten drehen und - wie er es selbst in der Replik vorträgt - mit einem Schlag seine Laufseite der Gasse erreichen konnte.

An dieser Würdigung ändert auch der Umstand nichts, dass er das Pferd nach dem Schlag gegen seinen Mitarbeiter bereits einmal durch dieselbe Stallgasse in anderer Richtung von hinten passiert hatte, um nach dem Hofinhaber oder dessen Mitarbeitern zu suchen. Denn vor Antritt seines Rückwegs zu seinem Mitarbeiter hatte sich das Pferd - wie er bemerkt hatte - einmal umgedreht (Protokoll vom 22.11.2019 Seite 3 Abs. 1, GA 85 und klägerische Skizzen in Anl. K4 und K5, GA 9 f.) und damit gezeigt, dass es sich nach dem Schlag gegen den Mitarbeiter des Klägers noch nicht wieder vollständig beruhigt hatte. Der Kläger musste mithin mit weiteren Bewegungen - eine "Flucht" nach vorne war für ihn erkennbar ausgeschlossen - bis hin zu weiteren Drehungen und Ausschlagen rechnen.

Hinzu kommt, dass der Kläger in der Stallgasse vor dem Erreichen des Pferdes einen Telefonanruf erhielt (es klingelte), annahm und sich im Gehen unterhielt (Protokoll vom 22.11.2019 Seite 3 Abs. 1, GA 85). Ihm musste klar sein, dass das Pferd dadurch weiter oder erneut verunsichert werden und wie im ersten Fall ein "unvermitteltes", nun aber vorhersehbares Fehlverhalten auftreten könnte.

Seine erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, das Pferd habe kein Droh- oder Aggressionsverhalten, z. B. Anlegen der Ohren, mehr zu erkennen gegeben, ist mithin unerheblich. Dieser Anschein entsprach der Situation unmittelbar vor den Schlägen gegen seinen Mitarbeiter, die sich dann dennoch realisiert hatten. Der Kläger konnte mithin nicht darauf vertrauen, es werde schon alles gut gehen.

cc)  Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger seinem Mitarbeiter Hilfe und Beistand hätte leisten müssen.

Zwar kann der Mitverschuldensvorwurf ausgeschlossen sein, wenn sich der Geschädigte aus zwingendem Grund in den Gefahrenbereich eines Pferdes begibt (vgl. BGH Urt. v. 6.11.1954 - IV ZR 70/54, JZ 1955, 87; Sprau in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 833 Rn. 13 m. w. N.). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Denn der Kläger hatte einen Tritt an die Hüfte des Mitarbeiters mitbekommen und sich nach seinen eigenen Angaben nach den Schlägen gegen seinen Mitarbeiter bei diesem erkundigt (Protokoll vom 22.11.2019 Seite 2 unten, GA 84), wusste also, dass sein Mitarbeiter entgegen seinen schriftsätzlichen Andeutungen nicht im Bauchraum oder am Kopf, sondern nur an Hüfte und Arm getroffen worden war.

Zudem hat der Mitarbeiter als Zeuge berichtet, er habe sich aufgerichtet und sei zum Bulli gegangen, weil er etwas trinken wollte (Protokoll vom 22.11.2019 Seite 4 unten, GA 86).

Es bestand mithin objektiv keine dringende oder zwingende Hilfebedürftigkeit, die ein sofortiges Passieren des Pferdes erforderlich machte.

Ausweislich der vom Kläger zur Akte gereichten Unfallskizze (Anl. K4, GA 9) konnte der Kläger dies ohne Weiteres erkennen. Der Mitarbeiter hatte zuvor mittig unmittelbar in der Stalltür (außerhalb des Stalls) "gelegen".

Da das Pferd nach eigenem Vortrag des Klägers bei einer 3,30 m breiten Stallgasse parallel zur Boxenwand stand, als er die Stallgasse auf dem Rückweg zu seinem Mitarbeiter betrat, hatte er ungehinderte Sicht bis hin zum Bulli (in der Skizze "Sprinter").

Hinzu kommt, dass der Kläger am Ende der Berufungsbegründung selbst vorträgt, er habe seinen Mitarbeiter nicht aus den Augen lassen können, weil er das als vernünftiger Arbeitgeber in der Situation nicht tue. Er wusste also, dass sein Mitarbeiter aufgestanden und zum Bulli gegangen war.

Der Kläger hätte damit in dem Zeitpunkt, in der das Aufstehen des Mitarbeiters spätestens erkennbar war, nicht weiter von hinten am Pferd vorbei zurück zu seinem Mitarbeiter gehen müssen. Es hätte aufgrund der kurzen Entfernung zum Bulli gereicht, akustisch Kontakt zu seinem Mitarbeiter aufzunehmen und sich selbst nicht zu gefährden. Anschließend hätte der Kläger auf dem von ihm beschriebenen Weg über die Straße (Protokoll vom 22.11.2019 Seite 3 Abs. 2, GA 85) zu seinem Mitarbeiter gehen können. Alternativ hätte der Kläger - wie vom Landgericht unangegriffen angenommen - das Pferd zunächst drehen und wegführen können.

d)  Im Hinblick auf die aus vorgenannten Gründen mithin vorhersehbare und vermeidbare Verletzung ist auch die vom Landgericht vorgenommenen Quotelung auf 50 % nicht zu beanstanden.

Dabei ist entgegen den genannten Gesichtspunkten zu Gunsten des Klägers die von ihm behauptete - die Beklagte beruft sich auf § 833 Satz 2 BGB - Gefährdungshaftung für das Pferd zu gewichten. Zudem ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sich nach seinem nicht widerlegten Vortrag tatsächlich im Sinne einer arbeitsrechtlichen Fürsorge und allgemeinen Hilfeleistung um seinen Mitarbeiter kümmern wollte.

Ein vollständiges Zurücktreten der Gefährdungshaftung scheidet mithin ebenso aus wie eine vollständige Haftung des Beklagten.

II.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.