Tierhalterhaftung und galoppieren auf dem Abreiteplatz
OLG Koblenz, Urteil vom
07.01.2016 – 1 U 422/15 -
Kurze Inhaltsangabe mit Anmerkung:
Die Parteien sind Reiter und waren Teilnehmer eines Reit- und Springturniers. Sie befanden sich mit ihren Pferden zum Aufwärmen vor der Prüfung auf dem Abreiteplatz (Vorbereitungsplatz). Dieser
Platz ist umgrenzt und nach den Regeln des Reitsports darf der äußere Weg nicht im Schritt beritten werden; dieser äußere Weg ist dem Trab und Galopp vorbehalten. Pferde, die im Schritt bewegt
werden, müssen die inneren Bahnen (2. Und 3. Hufschlag) nutzen.
Die Klägerin ritt mit ihrem Pferd auf dem 3. Hufschlag im Galopp. Als sie an dem Pferd des Beklagten, welches im Schritt auf dem 1. Hufschlag (äußerer Weg) geritten wurde, vorbei wollte, schlug
das Pferd des Beklagten nach hinten aus und verletzte die Klägerin an Bauch, rechter Hand sowie rechten Ober- und Unterarm. Das Landgericht gab der Klage mit Grundurteil statt und schloss ein
Mitverschulden der Klägerin aus.
Mit seiner Berufung begehrte der Beklagte die Abänderung des Grundurteils dahingehend, dass er nur zu 50% hafte. Dieser (eingeschränkten) Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht statt.
Zutreffend habe das Landgericht eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 S. 1 BGB bejaht. Allerdings sei das Verhalten des Pferdes des Beklagten auch auf die schnelle Annäherung des
Pferdes der Klägerin im Galopp zurückzuführen, womit sich auch die vom Pferd der Klägerin ausgehende Tiergefahr verwirklicht habe. Dies müsse, so das OLG, zu einer Schadensteilung führen. Die
Tiergefahr des eigenen Pferdes müsse sich der Geschädigte entsprechend § 254 BGB (Mitverschulden) zurechnen lassen. Zwar behauptete die Klägerin, dass das Pferd des Beklagten zum Austreten
neige. Das aber würde eine Differenzierung der wechselseitigen Tiergefahr nicht bedingen können. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin im Galopp von hinten näherte und dadurch
eine nicht unwesentliche Gefährdungsursache gesetzt habe. Sollte das Pferd des Beklagten (wie von diesem behauptet, was allerdings ohne Beweisaufnahme nicht geklärt werden könne) mit einer roten
Schleife gekennzeichnet gewesen sein, würde sich der Haftungsanteil der Klägerin noch erhöhen. Bei der Abwägung sei auch nicht der Aufenthalt der jeweiligen Pferde in einer falschen Bahn zu
berücksichtigen, da sich beide Pferde in der falschen Bahn befunden hätten. Diese von der Gepflogenheit abweichende Verhaltensweise hätte die Klägerin berücksichtigen können und müssen und zu
besonderer Vorsicht und einem größeren, unfallvermeidendenden Sicherheitsabstand veranlassen müssen. Damit wären die Verursachungsanteile beider Pferde jedenfalls als gleichwertig anzusehen,
weshalb der eingeschränkten Berufung stattzugeben sei.
Anmerkung: Hätte der Beklagte hier mehr als 50% Mithaftung der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht, wäre es nach der Entscheidung des OLG darauf angekommen, ob das Pferd
des Beklagten eine rote Schleife trug. Darüber wäre Beweis zu erheben gewesen. Da die Berufung auf eine Haftungsteilung abstellte, konnte dies auf sich beruhen.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. März 2015 verkündete Grundurteil des Landgerichts Koblenz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage auf materiellen Schadensersatz und auf Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteil von 50 % dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % der weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19. Mai 2011 anlässlich des Reit- und
Springturniers in ...[Z] zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Die Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung des 50 %-igen Mitverursachungsanteils gerechtfertigt.
4. Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 14.170,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus Tierhalterhaftung geltend. Sie erlitt am 19. Mai 2011 gegen 16.15 Uhr auf dem Reit- und Springturnier in ...[Z]
einen Reitunfall, bei dem sie durch den Tritt des Pferdes N., dessen Halter der Beklagte ist, verletzt wurde.
Die Klägerin ritt zur Vorbereitung auf die anstehende Springprüfung mit ihrem Pferd L. auf dem Abreiteplatz für Springprüfungen. Dies diente dem notwendigen Aufwärmen des Tieres
vor dem Turnier. Nach den allgemeinen Gepflogenheiten im Reitsport darf der äußere Weg innerhalb des umgrenzten Reitplatzes nicht im Schritt beritten werden, sondern ist den
Gangarten Trab und Galopp vorbehalten. Pferde, die im Schritt geritten werden, müssen sich auf den inneren Bahnen, Spuren (zweiter und dritter Hufschlag) fortbewegen, um die
schneller Reitenden nicht zu behindern.
Die Klägerin ritt mit ihrem Pferd L. im Galopp auf dem dritten Hufschlag (innerer Weg). Die Zeugin ...[A] ritt das Pferd N. im Schritt auf dem ersten Hufschlag (äußerer Weg).
Als die Klägerin an dem Pferd N. vorbeireiten wollte, erschrak dieses und schlug nach hinten aus, wobei die Klägerin am Bauch, an der rechten Hand, am rechten Oberarm und am
rechten Unterarm getroffen wurde. Sie erlitt nicht unerhebliche Verletzungen und musste auch operiert werden.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Das Pferd N. habe bereits zuvor schon mehrfach ausgeschlagen und habe daher auf dem Abreiteplatz gar nicht bewegt werden dürfen. Sie habe beim Vorbeireiten einen ausreichenden
Sicherheitsabstand eingehalten.
Sie hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.342,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19. Mai 2011 anlässlich des Reit- und Springturniers in ...[Z] zu
bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.493,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich vor allem darauf berufen, dass die Klägerin keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe und sie ein Mitverschulden treffe. Sein Pferd habe eine große, gut
sichtbare rote Schleife im Schweif getragen.
Das Landgericht hat in der Sitzung vom 2. März 2015 das nunmehr angefochtene "Grundurteil" erlassen und dies im Wesentlichen mit der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB begründet. Es
hat auch mit eingehender Begründung ein Mitverschulden der Klägerin an dem Entstehen des Unfalls verneint.
Hiergegen richtet sich die (eingeschränkte) Berufung des Beklagten, der unter Intensivierung seines bisherigen Vorbringens und vor allem Herausstellung des Mitverursachungsanteils
der Klägerin an dem Unfall wie folgt beantragt:
Das am 2.3.2015 verkündete Grundurteil teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
1. Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % gerechtfertigt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung wird zurückgewiesen.
Sie begründet dies unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor allem damit, dass sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem Pferd des Beklagten eingehalten habe und
dieses sich überhaupt nicht auf dem Abreiteplatz hätte bewegen dürfen (Ausschlagneigung).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach § 540 ZPO abgesehen.
II.
Die eingeschränkt erhobene Berufung des Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern.
1. Der Senat geht unter Berücksichtigung der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass das Landgericht über alle vier gestellten Anträge der Klägerin "dem
Grunde nach" entscheiden und insoweit auch endgültig ein Mitverschulden der Klägerin an dem eingetretenen Reitunfall ablehnen wollte. Anhaltspunkte, dass das Landgericht lediglich
durch "Grundurteil" über die gestellten Leistungsanträge und gerade nicht über den Feststellungsantrag entscheiden wollte, sind für den Senat nicht ersichtlich. Es sollte eine
instanzabschließende Entscheidung "dem Grunde nach" getroffen werden. Insoweit liegt für den Senat auch kein unzulässiges Teilurteil - beschränkt auf die gestellten
Leistungsanträge - vor. Der Senat legt das Urteil des Landgerichts als Teil-Grundurteil und Endurteil (bezüglich Feststellungsantrag) aus.
Da das Landgericht nach Überzeugung des Senats insoweit abschließend über das gesamte Klagebegehren (Leistungsklage, Feststellungsantrag) entschieden hat, kommt eine Aufhebung und
Zurückverweisung auch nicht in Betracht.
2. Nach den nicht weiter angefochtenen tatbestandlichen Feststellungen kam es zu dem Unfall dadurch, dass die im Galopp reitende Klägerin an dem im Schritt sich bewegenden Pferd
des Beklagten vorbeireiten wollte und sich dieses hierdurch erschrak und nach hinten auskeilte, was zu den Verletzungen der Klägerin führte.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts hat sich hierdurch (zweifelsfrei) einerseits die Tiergefahr des Pferdes des Beklagten mit der Haftungsfolge aus § 833 BGB
verwirklicht. Andererseits wurde dieses tierische Verhalten nach den oben genannten tatbestandlichen Feststellungen gerade (auch) durch die (schnelle) Annäherung des Pferdes der
Klägerin im Galopp verursacht. Damit verwirklichte sich zur Überzeugung des Senats auch die Tiergefahr des von der Klägerin gerittenen Pferdes, was dann im vorliegenden Fall zu
einer Schadensteilung führt. Insoweit gilt, dass die Tiergefahr, die von dem eigenen Tier ausgeht und den Schaden mitverursacht, sich der Geschädigte entsprechend § 254 BGB
anrechnen lassen muss (siehe nur Palandt/Sprau, § 833 Rn. 13 - Gefährdungshaftung). Der Senat sieht im vorliegenden Fall auch keine Veranlassung hier hinsichtlich der Art, des
Umfangs der Tiergefahr zwischen den beiden Pferden zu differenzieren. Selbst wenn das Pferd des Beklagten zum Austreten neigt, so ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin
sich diesem Pferd im Galopp von hinten näherte und hierdurch auch eine nicht unwesentliche Gefährdungsursache gesetzt hat. Dieser Mitverursachungsanteil würde sich noch (deutlich)
erhöhen, wenn das Pferd des Beklagten tatsächlich mit der roten Schleife sichtbar gekennzeichnet gewesen wäre, wovon der Senat allerdings - ohne Beweisaufnahme - nicht ausgeht.
Gleichfalls ist für die Abwägung der Gefährdungsanteile für den Senat nicht entscheidend, dass sich wohl beide Pferde nach den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand und dem
entsprechenden Vorbringen der Parteien wohl jeweils auf den falschen Wegstrecken bewegt haben. Das im Galopp sich fortbewegende Pferd der Klägerin hätte nach ihrem eigenen
Vorbringen sich nur auf dem äußeren Weg des Abreiteplatzes bewegen dürfen, wohingegen das tatsächlich sich auf dem äußeren Weg befindliche Pferd des Beklagten sich wohl auf den
inneren Wegen hätte bewegen müssen. Auch diese erkennbaren Abweichungen von den allgemeinen Gepflogenheiten im Reitsport hätte die Klägerin zu besonderer Vorsicht und einem
unfallverhindernden Abstand beim Vorbeigaloppieren anhalten können und wohl auch müssen (siehe auch Handskizze der Zeugin ...[B] vom 26.10.2011, Bl. 262 d. A.).
Unter Berücksichtigung all dieser tatsächlichen Gegebenheiten sieht der Senat die Verursachungsanteile beider Pferde für den Unfall der Klägerin als gleichgewichtig an und die
Ersatzansprüche sind - wie tenoriert - antragsgemäß im Berufungsverfahren zu reduzieren.
3. Nach allem hat die (eingeschränkte) Berufung des Beklagten Erfolg und das landgerichtliche Urteil ist unter Berücksichtigung der gestellten Anträge unter Auslegung des
erstinstanzlichen Tenors entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die gesetzlich vorausgesetzten Gründe hierfür nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall,
wobei die Mitverursachungsanteile beider Pferde im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB durch den Senat gewichtet wurden.
Die nachterminlichen Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 4.12.2015 veranlassen den Senat nicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO.