Lohnsteuer (Sachbezug): Backwaren ohne Belag und Heißgetränke
vom Arbeitgeber
BFH, Urteil vom 03.07.2019 - VI R
36/17 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Klägerin stellte ihren Mitarbeitern Backwaren (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinen- und Schokobrötchen pp. und Kroamstuten) ohne Belag sowie Heißgetränke in der
Kantine zur kostenlosen ganztägigen Bedienung durch die Mitarbeiter zur Verfügung. Vormittags gab es eine halbe Stunde bezahlte Pause; in dieser Zeit sollten die Mitarbeiter ins Gespräch kommen,
Kontakte pflegen und stellenübergreifende Problemlösungen finden; während dieser pausen waren häufig auch Führungskräfte und der Vorstand der Klägerin anwesend.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung sah das beklagte Finanzamt (FA) in der unentgeltlichen Überlassung der Backwaren und Getränke Sachbezugswerte, die zu versteuern seien. Die Klägerin
beantragte daraufhin die Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, vertrat allerdings entgegen dem FA die Ansicht, es handele sich hier nicht um ein Frühstück. Das DA
forderte für den Prüfzeitraum Lohnsteuer und Nebenabgaben (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) nach. Der Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid wurde zurückgewiesen. Die dagegen erhobene
Klage zum Finanzgericht war erfolgreich. Die vom FA eingelegte Revision wurde vom BFH zurückgewiesen.
Als richtig sah der BFH vom Grundsatz die Auffassung des FA an, dass der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben kann, soweit
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt, wenn diese Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart wurden. Die Steuer sei eine vom Arbeitnehmer
abgeleitete Steuer, die dem Grund nach durch eine Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstünde, was notwendig für eine Pauschalierung durch den Arbeitgeber voraussetze, dass für den
Arbeitnehmer eine geldwerte Einnahme iSv. § 19 EStG vorliege. Zu diesen geldwerten Einnahmen würden auch (unabhängig von einem Rechtsanspruch) einmalige Bezüge und Sachbezüge gehören, wobei nach
§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu den Sachbezügen auch „Kost“ gehöre. Diese Bezüge müssten durch das individuelle Dienstverhältnis begründet sein, was bereits dann der Fall sei, wenn sie dem
Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen würden. Diese Grundsätze kämen auch dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich
oder verbilligt zur Verfügung stellen würde, wobei es nicht darauf ankäme, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung
betreffen würden.
Nach diesen Grundsätzen würde vorliegend eine Versteuerung und damit auch eine Lohnsteuerpauschalierung nicht in Betracht kommen. Es würde sich hier bereits dem Grunde nach nicht um Arbeitslohn
handeln. Auch wenn die Überlassung einen Vorteil für die Arbeitnehmer darstelle, handele es sich nicht um eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Dagegen würde bereits
sprechen, dass die Backwaren und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt worden seien, allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt worden seien und zudem der Verzehr in der
Regel nicht während echter Pausen (also außerhalb der Arbeitszeit) stattfinde, sondern während der bezahlten Arbeitszeit, wobei die Arbeitnehmer beim Verzehr in der Kantine zusammen kämen und
sich über berufliche Angelegenheiten untereinander sowie mit der „Führungsetage“ austauschen sollten. Damit sei die Überlassung von Backwaren und Heißgetränken mit Aufwendungen des Arbeitsgebers
zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar, denen keine Entlohnungsfunktion zukomme (so z.B. BFH, Urteil vom 17.07.1959 - VI
107/57 U - zur Abgabe von kostenfreien Getränken an Mitarbeiter als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten). Damit läge vorliegend der Sachverhalt auch anders als im Fall der Entscheidung vom
04.08.1994 - VI R T 91/92 -, in der es (was weiterhin gelte) um die zehnmal im Jahr stattfindende Bewirtung von ausgewählten Mitarbeitern in einer Gaststätte gegangen sei.
Entscheidend sei auch, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Backwaren und Heißgetränken nicht um eine Mahlzeit (z.B. ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen)) gehandelt habe (§ 2 Abs. 1
S. 2 Nr. 1 bis 3 SvEV), die grundsätzlich Arbeitslohn darstellen würden. Nach der zugrunde zu legenden Verkehrsanschauung müssten für die Annahme eines (auch einfachen) Frühstücks jedenfalls noch
Aufstrich oder Belag hinzukommen, wobei die Art des Brötchens ohne Belang sei. Auch die Ansicht des FA zur veränderten Essgewohnheiten, Kaffee „to go“ und ein unterwegs verzehrtes unbelegtes
Brötchen als Frühstück anzusehen, sei verfehlt; es handele sich um eine Lebensmittel, die erst durch Kombination mit weiteren Lebensmitteln (wie Butter, Aufschnitt, Käse, Marmelade) zu einem
Frühstück würden.
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.05.2017 - 11 K 4108/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, die EDV-Dienstleistungen erbringt und Software entwickelt. Daneben bietet sie Schulungen an.
Die Klägerin bestellte im Streitzeitraum (Dezember 2008 bis Dezember 2011) arbeitstäglich ca. ... Brötchen (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen,
Schokobrötchen, Roggenbrötchen etc.) sowie Kroamstuten (im Folgenden zusammenfassend "Backwaren"). Die Backwaren standen in der Kantine den gesamten Tag für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste
der Klägerin zum unentgeltlichen Verzehr zur Verfügung. Einen Belag (wie z.B. Butter, Konfitüre, Käse oder Aufschnitt) für die Backwaren stellte die Klägerin nicht bereit. Die Mitarbeiter, Kunden
und Gäste der Klägerin konnten sich zudem ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen.
Die Arbeitszeit begann morgens um 8:00 Uhr. Zwischen ca. 9:30 Uhr und 11:00 Uhr hatten die Arbeitnehmer eine etwa halbstündige Pause, die die Klägerin als bezahlte Arbeitszeit
behandelte. Die Pause diente der Kommunikation und dem Austausch der einzelnen Abteilungen (Entwicklung, Vertrieb, Support). Die Mitarbeiter sollten miteinander ins Gespräch kommen, Kontakte
pflegen und stellenübergreifende Problemlösungen finden. In dieser Zeit waren auch die Führungskräfte und der Vorstand der Klägerin zeitweilig zugegen, um sich im Gespräch mit den Mitarbeitern
über Probleme im Unternehmen auszutauschen. Während der Pausen wurde der Großteil der von der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellten Backwaren verzehrt.
Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Streitzeitraum durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Backwaren
und der Möglichkeit, Heißgetränke zu sich zu nehmen, um ein Frühstück handele, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Die Klägerin beantragte daraufhin die Pauschalierung der
Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In der Sache war sie allerdings der Meinung, die Backwaren ohne Belag und ein
Heißgetränk seien kein Frühstück.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des Prüfers und forderte von der Klägerin für den Streitzeitraum Lohnsteuer und Nebenabgaben (Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuern) nach.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1673 veröffentlichten Gründen statt.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Lohnsteuernachforderung im Ergebnis zu Recht um die Beträge
herabgesetzt, die auf die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Backwaren nebst Heißgetränk entfielen. Es handelt sich hierbei um Aufmerksamkeiten, die schon dem Grunde
nach nicht zu Arbeitslohn führen. Entgegen der Auffassung des FA stellen die unbelegten Backwaren nebst Heißgetränk kein als Arbeitslohn einzustufendes und nach § 8 Abs. 2
Satz 6 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu bewertendes Frühstück dar.
1. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er arbeitstäglich Mahlzeiten im
Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind.
Die pauschale Lohnsteuer ist eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer, die dem Grunde nach durch eine Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entsteht (Urteile
des Bundesfinanzhofs vom 06.05.1994 - VI R 47/93, BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715, und vom 30.11.1989 - I R 14/87, BFHE 159,
82, BStBl II 1990, 993). Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber setzt mithin voraus, dass für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme i.S.
des § 19 EStG vorliegt.
2. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die
"für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt
(§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zum steuerbaren Arbeitslohn zählen auch Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 EStG. Ein solcher Sachbezug kann nach § 8 Abs. 2
Satz 1 EStG insbesondere in "Kost" bestehen.
Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete
(einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht
auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245,
230, BStBl II 2014, 904, Rz 15, und vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10).
Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (Senatsentscheidungen vom
07.12.1984 - VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164; vom 05.05.1994 - VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771; vom
04.08.1994 - VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59; vom 19.11.2008 - VI R 80/06, BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547, und vom
21.01.2010 - VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700), und zwar ungeachtet der Tatsache, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die
Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen (Senatsurteil vom 18.08.2005 - VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30).
3. Nach diesen Maßstäben kommt im Streitfall eine Lohnsteuerpauschalierung nicht in Betracht. Denn es handelt sich bei den zum Verzehr im Betrieb bereitgestellten Backwaren nebst Heißgetränk
schon dem Grunde nach nicht um Arbeitslohn.
a) Die kostenlose Überlassung der Backwaren und Heißgetränke im Streitzeitraum stellte zwar für die Arbeitnehmer der Klägerin einen Vorteil dar. Dieser war jedoch keine Gegenleistung der Klägerin
für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Hierfür spricht im Streitfall insbesondere, dass die Klägerin die Backwaren und Heißgetränke nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstellte.
Sie wurden allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt. Der Verzehr fand in der Regel außerdem nicht während echter Pausen, sondern in der (bezahlten) Arbeitszeit statt. Die Arbeitnehmer sollten
beim Verzehr der Backwaren und Heißgetränke in der Kantine zusammen kommen und sich über berufliche Angelegenheiten untereinander sowie mit der "Führungsetage" austauschen.
Bei dieser Sachlage war die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränk mit Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher
Arbeitsbedingungen vergleichbar, denen keine Entlohnungsfunktion zukommt. Aufgrund dieser Überlegungen hat der erkennende Senat schon bisher z.B. die unentgeltliche Abgabe von Getränken an
Arbeitnehmer zum Verbrauch im Betrieb als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten angesehen (Senatsurteile vom 17.07.1959 - VI 107/57 U, BFHE 69, 406, BStBl III 1959, 412;
vom 24.01.1975 - VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340, und vom 21.03.1975 - VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486).
Der Senat sieht sich bei dieser Beurteilung in Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach R 19.6 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien in der im Streitzeitraum und
auch weiterhin geltenden Fassung gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum
Arbeitslohn. Der Senat hält dies für eine im Grundsatz zutreffende Auslegung des Arbeitslohnbegriffs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die so zugewandten Vorteile --wie im Streitfall-- nur ein
geringes Ausmaß erreichen.
b) Das FG hat sich bei seiner insoweit abweichenden Würdigung zu Unrecht auf das Senatsurteil in BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59 berufen. Der Senat hat dort unter B.II. der Gründe
entschieden, dass der Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen bewirtet, in der Regel Arbeitslohn zuwendet und nur ausnahmsweise dann etwas anderes
gilt, wenn Speisen und Getränke anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich überlassen werden. Daran hält der Senat
weiterhin fest. Jenes Urteil betraf allerdings einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt. Der Arbeitgeber bewirtete dort zehnmal im Jahr ausgewählte leitende Angestellte in einer
Gaststätte zum Mittagessen. Ein ähnlicher Sachverhalt ist vorliegend nicht zu beurteilen.
c) Bei den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Backwaren und Heißgetränken handelte es sich insbesondere auch nicht um eine Mahlzeit, wie sie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SvEV darstellt, die grundsätzlich zu Arbeitslohn führt und dann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6
EStG i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 SvEV zu bewerten ist. Das FG hat insoweit zutreffend darauf erkannt, dass ein Heißgetränk mit unbelegten Backwaren kein
Frühstück darstellt. Nach der Verkehrsanschauung muss für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Dabei ist die Art der Brötchen --entgegen der
Auffassung des FA-- ohne Bedeutung. Es würde auch der Praktikabilität der Rechtsanwendung im Massenfallrecht der Lohnsteuer widersprechen, wollte man für die Anforderungen, die an ein Frühstück
zu stellen sind, nach der Art der dargereichten Brötchen differenzieren.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des FA, aufgrund veränderter Essgewohnheiten könne schon ein Kaffee (to go) und ein unterwegs verzehrtes unbelegtes Brötchen als Frühstück angesehen
werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um einzelne Lebensmittel, die erst durch Kombination mit weiteren Lebensmitteln (z.B. Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade) zu einem Frühstück werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.