Steuerrecht - Lohnsteuer


Lohnsteuer: Berechnung der Freigrenze von € 110,00 bei Betriebsfeiern

BFH, Urteile vom 16.05.2013 - VI R 94/10 - + VI R 7/10 -

Mit zwei Urteilen vom 16.05.2013 (- VI R 94/10 - und - VI R 7/11 -) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kriterien zur Ermittlung der Kosten einer Btriebsveranstaltung auf die einzelnen Teilnehmer neu definiert. Die Gesamtkosten sind zu ermitteln, wobei dazu nicht solche gehören, die durch die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, also insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorische Tätigkeit eines Eventveranstalters gehören (VI R 94/10 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung aus 1992). Nehmen neben den Mitarbeitern auch Dritte (z.B. Familienmitglieder) teil, ist dies dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen, wenn nicht über den Familienangehörigen dem Mitarbeiter ein Vorteil zugewendet wird (was anzunehmen ist, wennn die Veranstaltung einen marktgängigigen Wert hat und nicht selbst vom Arbeitgeber durchgeführt wird, VI R 7/11). Der durch die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer dividierte Betrag ist dann Bemessungsgrundlage für die derzeitige Grenze von € 110,00 je Arbeitnehmer.

 

Aber Vorsicht: Die Finanzämter wenden diese Rechtsprechung des BFH offenbar nicht an (Deutsches Handelsblatt vom 24.02.2014). Es wird jeweils notwendig sein, Einspruch einzulegen und Aussetzungsantrag zu stellen; sollte dem nicht entsprochen werden, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim zuständigen Finanzgericht gestellt werden.


Zum Urteil:

>  BFH, Urteil vom 16.05.2013 - VI R 94/10 -

> BFH, Urteil vom 16.05.2013 - VI R 7/11-


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BFH: Urteile vom 16.05.2013 - VI R 94/10 - + - VI R 7/11 -
Urteile im Originalwortlaut
BFH - Berechnung der Lohnsteuer bei Betr
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