Steuerrecht - Einkommensteuer


Betriebsvermögen und anzuerkennender Aufwand: DER FERRARI DES TIERARZTES:

Der Tierarzt kaufte einen Ferrari Spider und brachte in ihn seine tierärztliche Praxis als Betriebsvermögen ein.  Das Fahrzeug wurde mit Fahrtenbuch gefahren, Im wesentlichen fuhr er entweder zur Unterhaltung des Fahrzeuges (tanken, Reifenwechsel pp.) oder zu Fortbildungsveranstaltungen. Die von ihm geltend gemachten Kosten erkannte das Finanzamt als solche nicht an und hat unter Berufung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG einen Betrag von € 1,00 je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe angenommen. Auf die vom Tierarzt erhobene Klage führte das Finanzgericht aus, es handele sich bei dem Ferrari weder um notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen, sondern um notwendiges Privatvermögen des klagenden Tierarztes. Ein Betriebsausgabenabzug sei allerdings für die beruflich bedingten Fahrten möglich, wobei hier das Finanzgericht den Satz mit € 2,00 je gefahrenen Kilometer zugrundelegte und sich dabei auf entsprechende Kostentabellen im Internet berief. 

 

Die vom Tierarzt gegen die finanzgerichtliche Entscheidung eingelegte Revision wurde vom BFH zurückgewiesen. Zwar wies er darauf hin, dass der Ferrari sehr wohl zum Betriebsvermögen gehöre. Von der Frage der Zuordnung zum Betriebsvermögen wäre die Frage der Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 4 EStG zu trennen; die betriebliche Veranlassung nach § 4 Abs. 4 EStG habe nicht mit der Angemessenheit der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu tun. 

"Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges "Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre" (...). Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird."

Danach wäre zwar auch die Anschaffung eines teuren und schnellen Fahrzeuges nicht von vornherein unangemessen, auch wenn das Fahrzeug für den Geschäftserfolg keine Bedeutung habe. Der Repräsentationsaufwand wäre nur eine von mehreren zu würdigenden und abzuwägenden Tatsachen.

"cc) Auf dieser Grundlage ist die Würdigung des FG, nach den Maßstäben des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sei eine solche Unangemessenheit wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Ferrari Spider (in drei Jahren nur 20 Tage) sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Tätigkeit einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits zu bejahen, ersichtlich mit den dargestellten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar."

Es ist mithin vor Einbringung von Luxusgegenständen in den Betrieb reiflich zu überlegen, ob dies auch steuerlich (noch) sinnvoll oder eventuell sogar schädlich sein kann, wenn die Gefahr besteht, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luxusgegenstand nicht anerkannt werden.

 

Zur Entscheidung:

> BFH, Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 20/12 -