Steuerrecht 


Die Vielschichtigkeit des Steuerrechts veranlassen hier zu einer Unterteilung auch nach den Steuerarten. Die einzelnen Beiträge entnehmen Sie bitte dem Register links unter "Steuerrecht".

 

Unter "Allgemein" stehen Entscheidungen, die auf alle oder viele Steuergebiete angewandt werden können. Im übrigen stehen für

Abgabenordnung - AO

Einkommensteuer - ESt

Gewerbesteuer - GewSt

Grunderwerbsteuer - GrESt

Grundsteuergesetz - GrStG

Lohnsteuer - LSt

Schenkungssteuer - ErbSt

Umsatzsteuer - USt

Prozessrecht - Prozess

 


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Zweitwohnungssteuer: (un-)beschränkte Berücksichtigungsfähigkeit bei Einkommensteuer

 

Unter der Rubrik "Zweiwohnungssteuer" ist ein Beitrag zu einem Urteil des BFH zur Zweitwohnungssteuer in Beug auf Werbungskosten derselben, die im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden könne.

 

Zu den notwendigen, als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen zählen u.a. die notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort (so die Kaltmiete, bei einer Eigentumswohnung die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Zinsen für Fremdkapital, die Betriebskosten einschließlich von Stromkosten). Diese Kosten sind mit einem Höchstbetrag von € 1.000/Monat bei der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die Zweitwohnungssteuer berechnet sich nach dem jährlichen Mietaufwand, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu erbringen hat, bzw., liegt dies unter der ortsüblichen Miete oder wird z.B. Eigentum genutzt, nach der ortsüblichen Miete. Sie ist ratierlich zu zahlen und damit von dem Höchstbetrag von € 1.000,00/Monat (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG) erfasst.

 

 

Der Beitrag zu >  BFH, Urteil vom 13.12.2023 - VI R 30/21 - ist der Beitrag mit en Urteilsgründen zu finden.