Kurze Inhaltsanagbe:
Die Parteien stritten wegen der Beschädigung von Wohnmöbeln und -accessoires. Die im Eigentum der Streithelferin der Klägerin (ein Möbel-Transport-Unternehmen) befindlichen Gegenstände sollten von der Klägerin eigelagert werden. Die Klägerin nahm die Gegenstände entgegen, konnte sie aber bei sich selbst nicht einlagern und vereinbarte mit der Beklagten (einem Umzugsunternehmen), dass diese in einer von dieser angemieteten Halle abgestellt werden können. Bei Abholung durch die Klägerin in der Halle waren diese durchfeuchtet und zum Teil ausgequollen. Die Streithelferin rügte die Schäden, die ein Sachverständiger im Auftrag der Klägerin mit € 8.300,00 bezifferte. Die Streithelferin verlangte von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 12.800,00 den auch die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Beklagte geltend machte.
Während die Klägerin von einem Lagervertrag gem. § 467 HGB ausging, bei dem die Beklagte ihrer Obhutspflicht nicht nachgekommen sei, ging die Beklagte von einem Mietvertrag aus und führte aus, dass die Halle ordnungsgemäß und das Dach intakt gewesen sei, nur die Verpackung er Klägerin (Wellpappe) anstelle von Paletten nicht fach- und sachgerecht gewesen sei.
Das Landgericht ging von einem Mietvertrag aus und wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht sah in dem Vertrag auch einen Mietvertrag. Miet- und Lagervertrag würden sich dadurch unterscheiden, dass bei Lagervertrag der Lagerhalter oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung selbst besorge, während beim Mietvertrag (über die Lagerfläche) der Mieter selbst lagern und aufbewahren würde. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal wäre damit, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen würde. Nach diesem Kriterium sei nach §§ 133, 157 BGB der Vertrag als Mietvertrag über eine Lagerfläche anzusehen.
Das Lagerübernahmeprotokoll sei kein Kriterium für die Annahme eines Lagervertrages. Es spräche sogar dagegen, da in ihm keine Liste der eingelagerten Gegenstände aufgenommen worden sei. An dieser Aufnahme würde aber der Lagerhalter ein wesentliches Interesse haben, da sich daran Art und Umfang seiner Obhutspflicht orientiere. Hier enthalte die Liste lediglich eine oberflächliche Beschreibung der Art der von der Klägerin mitgebrachten Gegenstände, nicht aber eine Lager-/Inventarliste.
Auch der fehlende eigene Zugang der Klägerin zur Lagerhalle begründe nicht die Annahme eines Lagervertrages. Zwar sei kennzeichnend für den Mietvertrag, dass der Mieter die Mietsache ausschließlich, unter Ausschluss des Vermieters benutzen könne; allerdings spiele dies in einem Fall wie dem Vorliegenden keine Rolle, da sich die überlassene Fläche innerhalb eines anderen Gebäudes befände als Teilfläche der Halle. Die alleinige Nutzung der Teilfläche würde nicht dadurch vereitelt, dass der Zugang nur mit Mitwirkung des Vertragspartners möglich sei. Die Zugangsregelung sei erkennbar dem Umstand geschuldet, dass abgesichert wird, dass die Klägerin den Zugang nur zur Nutzung der überlassenen Fläche nutzt. Dies sei vergleichbar mit einem Bankschließfach (bei dem auch Mietrecht angenommen würde, bei dem der Mieter häufig nur mit Hilfe des Vermieters die Möglichkeit habe, Zugriff auf das eigene Schließfach zu nehmen.
Entscheidend seien hier auch die Umstände unter denen die Vereinbarung zustande kam. Auch wenn die Klägerin selbst mit der Streithelferin einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag geschlossen habe, ergäbe sich doch aus den Umständen des Vertragsabschlusses, dass die Klägerin die Obhutspflicht für die Gegenstände als Hauptpflicht übernommen habe. So habe die Streithelferin die Gegenstände an die Klägerin zum einlagern übergeben, ohne dass bereits eine bestimmte Lagerfläche, die hätte vermietet werden können, in Aussicht genommen worden sei. Es sei sogar in der Vereinbarung ein Lager der Klägerin vorgesehen gewesen. Zu der Vereinbarung mit der beklagten sei es lediglich wegen fehlender eigener Lagerkapazitäten der Klägerin gekommen. Die Klägerin habe dann der Beklagten auch nicht die Gegenstände in vergleichbarer Weise wie die Streithelferin ihr anvertraut, sondern nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten zu der betreffenden Halle verbracht und auf die ihr bezeichnete Fläche abgestellt. Damit bestünde kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die von ihr übernommene Obhutspflicht (im Rahmen eines Lagervertrages) an die Beklagte weitergegeben habe. Dazu passe auch die Preisgestaltung (sie selbst verlangte von der Streithelferin ein Entgelt von € 6,00/m², die Beklagte nur von € 4,50/m²), was nicht erklärlich sei, wenn die Beklagte auch die Obhutspflicht übernommen hätte.
Da ein Mangel der Mietsache nicht vorgelegen habe (die Rauluftfeuchte würde sich hier nicht als Mangel darstellen) und auch keine Nebenpflicht nicht verletzt worden sei, sei der Anspruch nicht begründet.
Aus den Gründen:
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 15.10.2020 (44 HK O 262/14) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen und das Passivrubrum dahin zu berichtigen, dass die Firma der Beklagten lautet: „......GmbH“.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Der Verhandlungstermin am 17.03.2021 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung von Wohnmöbeln und -accessoires.
Die im Eigentum von F...... Z......, dem Geschäftsführer der Streithelferin der Klägerin, stehenden Gegenstände, welche sich in seinem Haus in D...... befanden, wurden von ihm der Streithelferin zur Einlagerung übergeben, um sie vor einer Beschädigung durch das Hochwasser der Elbe Anfang Juni 2013 zu schützen. Die Streithelferin beauftragte die Klägerin, ein Möbel-Transport-Unternehmen, mit der Beförderung der Gegenstände in ein Lager der Klägerin in D...... (Auftrag vom 03.06.2013, Anlage K 1) und schloss mit der Klägerin für die Einlagerung der Gegenstände am 06.06.2013 eine als „Mietvertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 2).
Die Klägerin nahm die Gegenstände von der Streithelferin entgegen, verfügte aber nicht über die für die Gegenstände erforderliche eigene Lagerkapazität. Sie vereinbarte telefonisch am 03.06.2013 mit der Beklagten, einem Umzugsunternehmen, dass die Gegenstände in der Halle A...... K...... x in D...... abgestellt werden, welche die Beklagte angemietet hatte. Die Klägerin verbrachte die Gegenstände noch am Abend des 03.06.2013 mit ihren Mitarbeitern in die Halle A...... K...... x in D......, wo ihr von der Beklagten eine Fläche zum Abstellen der Gegenstände zugewiesen wurde. Die Mitarbeiter der Klägerin stellten sodann die Gegenstände ab, wobei sie auf den Betonfußboden und unter die Gegenstände Wellpappe legten. Am Morgen des 04.06.2013 unterzeichneten beide Parteien ein Lagerübernahmeprotokoll (Anlage K 18), auf welchem die auf einer Fläche von ca. 45 m² eingelagerten Güter wie folgt beschrieben wurden: „Möbel/Umzugsgut/Büromöbel“. In der Folgezeit stellte die Beklagte der Klägerin monatliche Rechnungen (Anlagenkonvolut K 21) über „50,00 m² Lagerraum-Miete“ mit einem Betrag von 225,00 € netto, was 4,50 €/m² entspricht.
Am 05.12.2013 und 06.02.2014 holte die Klägerin die Gegenstände wieder ab (Arbeitsscheine vom 05.12.2013 und 06.02.2014 als Anlagen K 19, K 20). Mit E-Mail vom 05.12.2013 (Anlage K 5) teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Gegenstände seien durchfeuchtet und zum Teil ausgequollen gewesen. Mit E-Mail vom 31.12.2013 (Anlage K 6) rügte die Streithelferin gegenüber der Klägerin Feuchtigkeitsschäden an den Gegenständen. Im Auftrag der Klägerin erstellte die B...... & T...... GmbH am 09.10.2014 ein Schadensgutachten (Anlage K 8), in welchem sie den eingetretenen Schaden an den Gegenständen auf insgesamt 8.330,00 € bezifferte. Die Streithelferin machte gegenüber der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 05.08.2014 (Anlage K 9) einen Gesamtschaden von 12.800,00 € geltend. Einen Schaden in dieser Höhe hat auch die Klägerin mit der Klageschrift vom 04.12.2014 geltend gemacht.
Sie hat vorgetragen, die Parteien hätten am 03.06.2013 nicht einen Mietvertrag über eine Lagerfläche geschlossen, sondern vielmehr einen Lagervertrag gemäß § 467 HGB. Als Lagerhalterin habe die Beklagte eine Obhutspflicht für die eingelagerten Gegenstände getroffen, welche sie verletzt habe, indem sie die Gegenstände nicht vor Feuchtigkeit geschützt, insbesondere für ein ordnungsgemäßes Aufstellen auf Paletten statt auf Wellpappe, gesorgt habe. Im Übrigen sei auch die Halle A...... K...... x in D...... sowie ihr Zustand für die Einlagerung der Möbel ungeeignet gewesen. Der Boden sei feucht und das Dach löchrig gewesen. Die Streithelferin der Klägerin hat darüber hinaus ausgeführt, es sei von der Beklagten nicht lediglich der Zeitwert, sondern der diesen übersteigende ideelle Wert zu ersetzen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Parteien hätten am 03.06.2013 einen Mietvertrag über eine Lagerfläche geschlossen. Die Halle A...... K...... x in D...... sei in einem ordnungsgemäßen Zustand und das Dach intakt gewesen. Die von der Klägerin ausgeführte Lagerung auf Wellpappe anstelle von Paletten sei nicht sach- bzw. fachgerecht gewesen. Einen etwaigen Schaden der Gegenstände habe dementsprechend die Klägerin verursacht. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass es zur Beschädigung der Gegenstände während der Zeit gekommen sei, in der sie in der Halle abgestellt gewesen seien. Im Übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 15.10.2020 Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Beklagten und den Niederlassungsleiter der Klägerin S...... angehört und Beweis erhoben zu den Umständen der Ein- und Auslagerung der Gegenstände durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen XXX . Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2016. Das Landgericht hat weiter Beweis erhoben zur Frage der sach- und fachgerechten Aufstellung der Möbel, zur Geeignetheit der Halle und zum Schaden gemäß Beweisbeschluss vom 04.07.2017 durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens mit Nachtrag des für Transport- und Warenschäden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. R...... K...... aus L...... sowie gemäß Beweisbeschluss vom 23.04.2019 durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des für Möbel und Polstermöbel, Einbauküchen, Innen- und Objekteinrichtungen, Innenausbau in Holz, Schäden an und Bewertung von Innenräumen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. I...... S...... aus B....... Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 11.12.2017 mit Nachtrag vom 05.03.2018 des Sachverständigen Dipl.-Ing. K...... und auf das schriftliche Gutachten vom 14.01.2020 des Sachverständigen Dipl.-Ing. S...... Bezug genommen.
Mit dem Urteil vom 15.10.2020 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten am 03.06.2013 einen Mietvertrag über eine Lagerfläche abgeschlossen, nicht aber einen Lagervertrag i.S.v. § 467 HGB. Die Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände ihres Abschlusses am 03.06.2013 ergebe, dass die Beklagte nicht die für den Lagervertrag charakteristische Obhutspflicht für die in die Halle verbrachten Gegenstände übernommen, sondern vielmehr der Klägerin innerhalb der Halle eine Fläche zum Abstellen der Gegenstände überlassen habe. Aus dem Mietvertrag hafte die Beklagte der Klägerin nicht für den eingetretenen Schaden gemäß § 536a Abs. 1 BGB, weil die Klägerin im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen habe, dass die überlassene Lagerfläche mangelhaft gewesen wäre. So könne weder festgestellt werden, dass das Dach der Halle undicht gewesen sei, noch dass sich die Halle nicht für das Abstellen der Gegenstände geeignet habe. Die gerichtlichen Sachverständigen hätten übereinstimmend ausgeführt, dass die Aufstellung der Gegenstände auf Wellpappe nicht sach- und fachgerecht gewesen sei und zum Eintrag von Feuchtigkeit in die Gegenstände geführt habe. Ohne die Obhutspflicht einer Lagerhalterin habe die Beklagte auch keine Hinweispflicht gegenüber der Klägerin getroffen, zumal sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Klägerin als Möbel-Transport-Unternehmen über eigene Sachkunde verfügte.
Gegen das ihr am 22.10.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.11.2020, einem Montag, Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 21.01.2021 begründet.
Sie trägt vor, das Landgericht habe die zwischen den Parteien am 03.06.2013 abgeschlossene Vereinbarung zu Unrecht als Mietvertrag über eine Lagerfläche angesehen. Es habe sich vielmehr um einen Lagervertrag gehandelt, in welchem die Beklagte als Lagerhalterin die Obhutspflicht für die eingelagerten Gegenstände übernommen habe. Der Beklagten sei daraus die Verpflichtung erwachsen, die eingelagerten Gegenstände ordnungsgemäß unterzubringen, regelmäßig zu kontrollieren und zu beobachten sowie vor dem rechtswidrigen Zugriff Dritter zu schützen. Darüber hinaus habe sie die Verpflichtung übernommen, die Klägerin als Einlagerin umgehend zu unterrichten, wenn zu befürchten sei, dass die eingelagerten Gegenstände sich in irgendeiner Form verändern. Maßgeblich für die Annahme eines Lagervertrages spreche, dass die Parteien gemeinsam ein Lagerübernahmeprotokoll erstellt hätten. Für einen Mietvertrag werde kein Übernahmeprotokoll erstellt. Zudem sei unstrittig, dass die Klägerin keine eigenen Schlüssel für die Lagerhalle hatte, sondern Zutritt nur durch einen Mitarbeiter der Beklagten gewährt wurde. Auch dieser Umstand spreche dafür, von einem Lagervertrag auszugehen, weil beim Mietvertrag zwingend der Mieter die Möglichkeit haben müsse, ohne Mitwirkung des Vermieters Zugriff auf die Mieträumlichkeiten nehmen zu können. Der von den Parteien am 03.06.2013 abgeschlossene Vertrag könne deswegen nur als Lagervertrag angesehen werden, nicht aber als Mietvertrag über eine Lagerfläche. Es liege deswegen auch auf der Hand, dass die Beklagte gegen die ihr aus dem Lagervertrag erwachsene Obhutspflicht verstoßen und den an den eingebrachten Gegenständen entstandenen Feuchtigkeitsschaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte hafte aber selbst dann auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes, wenn man mit dem Landgericht zu Unrecht vom Abschluss eines Mietvertrages über eine Lagerfläche ausgehe. Es liege dann ein Mangel des Mietobjektes vor, weil die Gutachter festgestellt hätten, dass die Halle für die Lagerung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen ungeeignet war, wenn die Teile nicht verpackt und gegen Luftfeuchtigkeitsschwankungen geschützt waren. Zudem habe die Beklagte auch eine Pflicht zu einem Hinweis darauf getroffen, dass das Aufstellen der Gegenstände unter den besonderen Gegebenheiten der Halle nicht sach- und fachgerecht sei und deswegen zur Entstehung von Feuchtigkeitsschäden führen könnte. Wegen Verstoßes gegen diese Hinweispflicht hafte die Beklagte auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes.
Der Höhe nach begehre die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr den erstinstanzlich beantragten Betrag von 12.800,00 €, sondern nur noch den Ersatz eines Schadens in Höhe von 8.965,00 €, weil dies derjenige Betrag sei, welchen die Sachverständigen im Verlaufe des Rechtsstreits ermittelt hätten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 15.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden (44 HK O 262/14) die Beklagte zur Zahlung von 8.965,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 05.08.2014 bis zum 30.11.2020 an die Klägerin zu verurteilen.
Anträge der Beklagten und der Streithelferin der Klägerin im Berufungsverfahren liegen bisher nicht vor.
II.
Der Berufung fehlt zur einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich die Erfolgsaussicht und es sind auch die weiteren Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt, so dass der Senat beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Wegen der beabsichtigten Entscheidung im Beschlusswege wird der Verhandlungstermin am 17.03.2021 aufgehoben.
Dem Eintrag der Beklagten im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden (HRB 28987) ist zu entnehmen, dass sie nach Erhöhung ihres Stammkapitals im Dezember 2017 ihre Firma auf die im Tenor dieses Beschlusses enthaltene Bezeichnung geändert hat. Der Senat beabsichtigt deshalb eine entsprechende Berichtigung des Passivrubrums.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichtes, dass die von den Parteien am 03.06.2013 geschlossene Vereinbarung als Mietvertrag gemäß § 535 BGB über eine Lagerfläche anzusehen ist, nicht aber als Lagervertrag gemäß § 467 HGB oder als Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB (dazu 1.).
Das Landgericht hat ferner zutreffend dahin erkannt, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Vermieterin einer Lagerfläche nicht zusteht (dazu 2.).
1. Der Mietvertrag einerseits und der Lagervertrag andererseits unterscheiden sich dadurch, dass beim Lagervertrag der Lagerhalter selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung besorgt, während beim Mietvertrag über die Lagerfläche der Mieter selbst lagert und aufbewahrt. Das maßgebliche Unterscheidungskriterium ist danach, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1951, I ZR 92/50, NJW 1951, 957; OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.1991, 5 U 462/90, NJW-RR 1991, 1317; Hesse in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 467 Rn. 5; Drettmann in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. I Rn. 72).
Auf der Grundlage dieses Unterscheidungskriteriums ergibt die Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom 03.06.2013 gemäß §§ 133, 157 BGB, dass es sich um einen Mietvertrag über eine Lagerfläche, nicht aber um einen Lagervertrag handelt.
Zu keinem eindeutigen Ergebnis führen dabei die von den Parteien verwendeten Bezeichnungen in den im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gefertigten Schriftstücken. Während die Bezeichnung „Lagerübernahmeprotokoll“ (Anlage K 18) eher in Richtung Lagervertrag deutet, wird das von der Klägerin geschuldete Entgelt in den von der Beklagten gelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut K 21) als „Lagerraum-Miete“ bezeichnet, was für die Annahme eines Mietvertrages spricht.
Zu Unrecht macht die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 21.01.2021 auf Seite 3 geltend, schon die Erstellung eines „Übernahmeprotokolls“ spreche gegen die Annahme eines Mietvertrages, weil für einen Mietvertrag kein Übernahmeprotokoll erstellt werde. Im Rahmen des Mietvertrages kommt es regelmäßig zur Übergabe und Übernahme des Mietobjektes, über welche häufig ein Protokoll erstellt wird. Auch wenn dieses Protokoll meistens als Übergabeprotokoll bezeichnet wird, findet sich dafür gelegentlich auch die Bezeichnung „Übernahmeprotokoll“ (vgl. für einen Beispielsfall den Sachverhalt des Urteils des OLG Rostock vom 10.07.2008, 3 U 108/07, NJW 2009, 445, abgedruckt auf Seite 446).
Im Ergebnis spricht deshalb das am 04.06.2013 erstellte Lagerübernahmeprotokoll nicht für die Annahme eines Lagervertrages. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des Landgerichtes, dass dieses Protokoll indiziell gegen die Annahme eines Lagervertrages und für die Annahme eines Mietvertrages spricht, weil sie keine Liste der eingelagerten Gegenstände enthält. Es besteht regelmäßig ein besonderes Interesse des Lagerhalters daran, welche Art von Gegenständen bei ihm eingelagert wird, weil sich danach Art und Umfang seiner Obhutspflicht für die eingelagerten Gegenstände richtet. Wenn also im Rahmen eines Vertrages der die Lagerfläche zur Verfügung stellende Vertragspartner die auf die Lagerfläche eingebrachten Gegenstände nicht einzeln im Sinne einer Lager- bzw. Inventarliste aufnimmt, spricht dies indiziell gegen die Übernahme einer Obhutspflicht von seiner Seite, welche regelmäßig Kenntnisse über Art und Umfang des eingelagerten Gutes erfordert (i.d.S. auch OLG Koblenz, a.a.O.). Das als Anlage K 18 vorgelegte Lagerübernahmeprotokoll aber enthält lediglich eine oberflächliche Beschreibung der Art der von der Klägerin mitgebrachten Gegenstände, nicht aber eine Lager- bzw. Inventarliste der von der Klägerin abgestellten Gegenstände.
Zu Unrecht macht die Klägerin weiterhin auf Seite 3 der Berufungsbegründung vom 21.01.2021 geltend, gegen die Annahme eines Mietvertrages spreche der Umstand, dass die Klägerin keinen eigenen Zugang zur Lagerhalle gehabt habe, sondern vielmehr der Zugang nur über einen Mitarbeiter der Beklagten eröffnet gewesen sei. Richtig ist zwar, dass kennzeichnend für einen Mietvertrag die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung ist, welche erfordert, dass der Mieter die Mietsache ausschließlich, und zwar insbesondere auch unter Ausschluss des Vermieters benutzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2016, VIII ZR 323/14, NZM 2016, 467 Rn. 22). Allerdings spricht in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem sich die überlassene Fläche innerhalb eines anderen Gebäudes befindet, der bloße Umstand, dass sich der Nutzer für die Gewährung des Zuganges in das Gebäude der Mitwirkung des Vertragspartners bedienen muss, nicht dagegen, dass der Mieter die Mietsache selbst ausschließlich und unter Ausschluss des Vermieters benutzen kann. Die überlassene Fläche und damit das Mietobjekt ist im vorliegenden Falle die Teilfläche der Halle A...... K...... in D....... Deren alleinige Nutzung durch den Mieter wird nicht dadurch vereitelt, dass dieser für den Zugang zu dieser Fläche auf die Mitwirkung seines Vertragspartners angewiesen ist. Der Hintergrund der Zugangsregelung liegt erkennbar darin, von Seiten der Beklagten abzusichern, dass die Klägerin den Zugang zur Halle nur für den Zugriff auf die ihr überlassene Fläche nutzt.
Ähnlich ist es beim Vertrag über die Nutzung eines Bankschließfaches, welcher nach ganz überwiegender Ansicht als Mietvertrag eingeordnet wird (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012, 24 U 193/11, BeckRS 2012, 5974). Dort ist der tatsächliche Zugang des Mieters des Bankschließfaches jedenfalls in vielen Fällen so geregelt, dass der Mieter dafür der tatsächlichen Mitwirkung des Vermieters, der Bank, bedarf. Ähnlich ist es vielfach auch beim Hotelzimmerüberlassungsvertrag, der ebenfalls im Kern als Mietvertrag eingestuft wird (so bereits BGH, Urteil vom 01.04.1963, VIII ZR 257/61, NJW 1963, 1449).
Entscheidend für die Einstufung der zwischen den Parteien am 03.06.2013 geschlossenen Vereinbarung sprechen die Umstände, unter denen an diesem Tage die Vereinbarung zustande kam. So hatte die Klägerin ihrerseits von der Streithelferin die Gegenstände übernommen und mit dieser am 06.06.2013 einen Verwahrungs-/Lagervertrag geschlossen. Auch wenn insoweit ein schriftlicher Vertrag zwischen Klägerin und Streithelferin mit der Bezeichnung „Mietvertrag“ geschlossen wurde, ergibt sich doch aus den Umständen des Vertragsschlusses, dass die Klägerin im Verhältnis zur Streithelferin eine Obhutspflicht für die ihr überlassenen Gegenstände als Hauptpflicht übernommen hatte. So hat die Streithelferin die Gegenstände bereits von der Klägerin als Umzugsunternehmen abholen lassen und ihr den Auftrag erteilt, diese Gegenstände einzulagern, ohne dass insoweit eine bestimmte Lagerfläche, die vermietet hätte werden können, in Aussicht genommen wurde. Vielmehr war im Umzugsauftrag vom 03.06.2013 als Entladestelle noch ein Lager der Klägerin vorgesehen, welches dann tatsächlich nicht genutzt wurde. Zur Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten kam es allein deshalb, weil die Klägerin keine eigenen Lagerkapazitäten hatte, wie der Zeuge R...... in seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 12.05.2016 ausgesagt hat. Die Klägerin ihrerseits hat die Gegenstände dann nicht in vergleichbarer Weise wie sie sie von der Streithelferin übernommen hat der Beklagten zur Einlagerung anvertraut, sondern vielmehr nach der telefonischen Absprache mit eigenen Mitarbeitern zu der betreffenden Halle gebracht und dort selbst auf der ihr bezeichneten Fläche abgestellt.
Es besteht danach kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die von ihr selbst übernommene Obhutspflicht über die Gegenstände, welche sie gegenüber der Streithelferin übernommen hatte, an die Beklagte weitergegeben hätte. Vielmehr fehlte ihr lediglich die Kapazität an den Lagerräumlichkeiten, so dass sie auf die Räumlichkeiten der Beklagten zurückgriff, welche die Halle als Lagerkapazität angemietet hatte. Zu dieser Annahme passt zudem die unstrittige Preisgestaltung. So hat die Klägerin, welche ihrerseits gegenüber der Streithelferin die Obhutspflicht übernommen hat, ein Entgelt von 6,00 €/m² von der Streithelferin genommen, während sie an die Beklagte, welche eine solche Obhutspflicht nicht übernommen hat, lediglich einen Betrag von 4,50 €/m² bezahlt hat, der nicht erklärlich wäre, wenn die Klägerin in der Vereinbarung die von ihr selbst übernommene Obhutspflicht an die Beklagte weitergegeben hätte.
Im Ergebnis ist das Landgericht deshalb zutreffend zu der Annahme gelangt, dass die Vereinbarung der Parteien vom 03.06.2013 als Mietvertrag über eine Lagerfläche zu qualifizieren ist.
2. Die Beklagte haftet der Klägerin weder aus § 536a Abs. 1 BGB (dazu a) noch aus § 280 Abs. 1 BGB (dazu b) auf Zahlung des von ihr begehrten Schadensersatzes.
a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Klägerin aus § 536a Abs. 1 BGB nicht vorliegen, weil der Klägerin im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Beweis gelungen ist, dass das Mietobjekt, die überlassene Lagerfläche, mit einem Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB behaftet war.
Das Landgericht hat dazu zunächst in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass der Klägerin nicht der Beweis gelungen ist, das Hallendach sei löchrig gewesen. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Klägerin nicht in der Berufungsbegründung vom 21.01.2021.
Die Klägerin geht auf Seite 4 der Berufungsbegründung vom 21.01.2021 zu Unrecht davon aus, ihr sei aufgrund des Ergebnisses der vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Beweis gelungen, dass die Halle für die Lagerung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen ungeeignet gewesen sei. Dies trifft nicht zu, denn der Sachverständige Dipl.-Ing. S...... hat auf Seite 21, 22 seines Gutachtens vom 14.01.2020 ausgeführt, dass die betroffene Halle mit der in ihr herrschenden Feuchtigkeit zur Lagerung auch von Möbeln geeignet ist.
Nach den inhaltlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Sachverständigen ist für die eingetretene Feuchtigkeit an den Gegenständen, welche deren Beschädigung verursacht hat, nicht die Konstitution der Halle verantwortlich, sondern die fehlerhafte Aufstellung der Möbel in der Halle. Das Aufstellen der Möbel auf ungeschützte Wellpappen stellt nach seinen Ausführungen eine nicht sach- und fachgerechte Lagerung dar, weil die in der Halle vorhandene Kondensfeuchte in die Pappe in der Wirkung ähnlich eines Löschblattes einzieht. In der Folge tritt dann Nässe auf, welche in die darauf aufgestellten Hölzer einziehen kann. Wenn man allerdings die Möbel auf Paletten lagert, tritt dieser Effekt nicht ein, und es entstehen auch keine Feuchteschäden. Es liegt danach kein Mangel der Halle vor, sondern eine mangelhafte Aufstellung der eingebrachten Gegenstände auf der angemieteten Fläche, die nicht als Sachmangel des Mietobjektes angesehen werden kann. Aus demselben Grunde ist auch die vorhandene Raumluftfeuchte kein Mangel des Mietobjektes i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB.
b) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung steht ihr auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten zur Aufklärung über die Ungeeignetheit der Aufstellung der eingebrachten Gegenstände auf Wellpappe zu.
Es bestand bereits keine Aufklärungspflicht der Beklagten über die Art und Weise der Aufstellung der von der Klägerin mitgebrachten Möbel auf der angemieteten Lagerfläche, so dass nicht entschieden zu werden braucht, ob die Beklagte eine bestehende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hätte.
Zwar obliegt dem Mieter grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen bzw. der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit, wobei der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Es ist Sache des Mieters, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen. Unterlässt er das, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2004, XII ZR 21/02, NZM 2004, 619).
Nach diesen Kriterien traf die Beklagte keine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin in Bezug auf die fachgerechte Aufstellung der mitgebrachten Möbel auf der angemieteten Lagerfläche. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Möbel-Transport-Unternehmen, dessen Fachkunde in Bezug auf die Aufstellung von Gegenständen auf Lagerflächen vorausgesetzt werden kann. Zudem hatte die Klägerin selbst eine entsprechende Obhutspflicht für die Möbel in ihrem Vertrag mit der Streithelferin übernommen und von der Beklagten lediglich aus Mangel an eigener Lagerkapazität eine Lagerfläche angemietet. In dieser Situation hatte die Beklagte keine Veranlassung anzunehmen, die Klägerin brauche eine Hilfestellung bei der Frage, inwieweit die der Klägerin überlassenen Gegenstände fachgerecht auf der angemieteten Hallenfläche aufzustellen waren. Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann danach nicht festgestellt werden.