Sozialversicherung


Verhalten nach Unfall kann einen Arbeitsunfall in Form des Wegeunfalls ausschließen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2020 - L 3 U 134/19 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Der Kläger verunfallte mit seinem Fahrrad auf der Fahrt zu seiner Arbeit. Als er verkehrsbedingt auf dem Radweg anhielt, bog unversehens ein seitlich links von ihm stehender PKW nach rechts in eine Straße ein und streifte dabei das Vorderrad des Fahrrads. Der Kläger kam nicht zu Fall und wurde nicht verletzt. Der PKW hielt verkehrsbedingt an einer ca. 100m entfernten Kreuzung, weshalb sich der Kläger entschloss ihm nachzufahren um zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche ein Foto von dem Kennzeichen zu machen. Er lief die etwa 100m zurück. Der Fahrer und die Beifahrerin stiegen aus dem PPKW aus und der Fahrer schlug den Kläger, nach einer verbalen Auseinandersetzung, mit der Faust in das Gesicht. Der Kläger war daraufhin mehrere Wochen arbeitsunfähig. Die beklagte Sozialversicherung negierte einen Arbeitsunfall.

 

Das Sozialgericht gab der gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klag abgewiesen.

 

Das Landessozialgericht (LSG) bejahte zwar 8wie auch die Beklagte), dass der Kläger zum Zeitpunkt, als der PKW das Fahrrad touchierte, als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert war, da er sich auf dem direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte befand. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber keinen Gesundheitsschaden erlitten. Der Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII (Arbeitsunfall) in Form des Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII würde sich lediglich auf den unmittelbaren Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit (Arbeitsstelle) und die Wohnung beziehen. Hier aber habe der Kläger diesen verlassen, indem er die Straße ca. 100m zurückgelaufen sei (und damit entgegen der Fahrtrichtung zur Arbeitsstelle lief).

 

Das LSG stellte auf die Handlungstendenz ab. Diese sei maßgeblich für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung (zur Arbeitsstelle bzw. zur Wohnung) diene, wobei das Handeln subjektiv (zumindest auch) auf Erfüllung dieses Tatbestandes ausgerichtet sein müsse. Die subjektive Handlungstendenz müsse sich in objektiven Umständen widerspiegeln. Diese Voraussetzungen seien bei dem Zurücklaufen nicht gegeben.

 

Soweit der Kläger vorgetragen habe, er sei nur ca. 25m zurückgelaufen und habe sich damit noch in einem räumlich zusammenhängenden Unfallbereich befunden, folgte dem das LSG nicht, da der PKW an einer Kreuzung ca. 100m entfernt angehalten habe und die Auseinandersetzung im unmittelbaren Bereich des PKW stattgefunden habe. Es läge damit kein Unfallversicherungsschutz eine Versicherten vor, der bei üblichen Regulierungsgesprächen nach einem Verkehrsunfall einen (eventuell weiteren) Schaden erleide, da sich für ihn eine Gefahr realisierte, der er im Wesentliche infolge des Zurücklegens des versicherten Weges ausgesetzt gewesen sei.

 

Zudem sei die Handlungstendenz des Klägers ersichtlich von dem Willen geprägt gewesen, das Nummernschild des PKW zu fotografieren. Ob auch die Absicht bestand, den Fahrer des PKW zur Rede zu stellen, könne auf sich beruhen, da auch dies lediglich von dem persönlichen Motiv der Anspruchssicherung geprägt gewesen wäre, es also dem Kläger jedenfalls nicht darum gegangen sei, seinen Arbeitsweg zügig fortzusetzen, da dies einem Nachstellen bis zum PKW nicht bedurft hätte.

 

Ein Versicherungsschutz sei nicht bereits deshalb gegeben, wenn ein Versicherter bei üblichen Regulierungsgesprächen einen (weiteren) Unfall erleide, da er einer Gefahr erlegen sei, der er wesentlich infolge des Zurücklegens des versicherten Weges ausgesetzt sei. Der Schutzzweck der Norm schütze vor Risiken eines Unfalls bei der Ausübung einer dem Beschäftigungsunternehmen dienenden Verrichtung, wozu Auseinandersetzungen aus Anlass einer Verkehrsgefährdung nicht gehören würden.

 

Würde der Arbeitsweg aus Gründen wie hier unterbrochen, entfalle der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Nur bei einer geringfügigen Unterbrechung des Arbeitsweges würde der Versicherungsschutz fortbestehen, die dann vorliege, wenn der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Arbeitsweg noch bestünde. Das setze voraus, dass keine erhebliche Zäsur in der Richtung auf das Ziel vorläge, da sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden könne. Das läge bei dem Absteigen vom Fahrrad und entfernen in entgegengesetzter Richtung von 100m nicht vor.

 

Auch eine Verkehrssicherungspflicht nach § 34 StVO käme hier nicht zugunsten des Klägers zum Tragen. § 34 StVO belehre die Verkehrsteilnehmer über ihre Pflichten nach einem Verkehrsunfall und schütze das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallgeschehens sowie die Anspruchssicherung. Dies ei dem privaten Bereich zuzurechnen, womit nicht mehr die Fortsetzung des Zurücklegens des Arbeitsweges verbunden sei.

 

 

Auch ein Anspruch gegen die beigeladene nach § 1 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII käme nicht in Betracht. Hier würden Personen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer einer Straftat verdächtigen Person persönlich einsetzen. Der Einsatz müsste von der Handlungstendenz getragen sein, für das Gemeinwohl und die Rechtsordnung tätig zu werden. Das war nicht der Fall, da der Kläger nur seine persönlichen Ansprüche auf Schadensersatz habe sichern wollen.

 

Aus den Gründen: 

Tenor

 

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 15. April 2017 als Arbeitsunfall festzustellen ist.

Der 1966 geborene Kläger ist bei dem Unternehmen V GmbH, S, B, als Beleuchtungsmeister tätig. Am 15. April 2017 gegen 13.50 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad den Fahrradweg der M Straße in B in entgegengesetzter Fahrtrichtung stadteinwärts, um seine Arbeit am um 15.30 Uhr anzutreten. Verkehrsbedingt hielt er auf dem Radweg direkt an der Einmündung der Kstraße zur M Straße an. Ein von ihm seitlich links in der Kstraße stehender Pkw, Typ BMW, bog unvermittelt vor ihm nach rechts in die M Straße ein und streifte dabei das Vorderrad des Fahrrades des Klägers. Der Kläger, der zu dieser Zeit einen Helm trug, konnte das Rad trotz des Stoßes halten; er selbst wurde nicht berührt. Als der Kläger sich umschaute und erkannte, dass der Pkw an der ca. 100 m entfernten Kreuzung M Straße/ Wstraße verkehrsbedingt anhalten musste, entschloss er sich, dem Pkw nachzusetzen, um ein Foto von dem Kennzeichen zu machen, welches der Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche dienen sollte. Der Kläger lief ungefähr 100 m zurück auf den stehenden Pkw zu, während er sein Handy zur Fotoaufnahme bereit machte, als Fahrer und Beifahrerin ausstiegen. Nach einer kurzen verbalen Attacke des Fahrers, schlug dieser den Kläger mit der Faust in das Gesicht, worauf der Kläger nach hinten stürzte, sich aber mit den Händen noch etwas abfangen konnte.

Der Unfall wurde vor Ort von der Polizei aufgenommen. Kurz darauf suchte der Kläger allein die Rettungsstelle des ca. 1 km entfernten Krankenhauses K auf. Dort diagnostizierte der Durchgangsarzt Dr. R (DA) eine Prellung des Gesichtes und der Hand. Als weiteren Befund stellte der DA folgendes fest: Patient wach, allseits orientiert, Glasgow Coma Scale (GCS) 15/15 Pkt, keine initiale Bewusstlosigkeit, keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine Amnesie, leichte Kopfschmerzen. Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 17. April 2017 attestiert. In der Nachuntersuchung der DÄ Dr. Z, Ärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie, am 18. April 2017 stellte diese eine Schädelprellung, eine Gesichtsprellung linksseitig, eine HWS-Verstauchung sowie Prellungen an der rechten Hand und rechten Hüfte fest. Dr. Z überwies den Kläger zur Abklärung weiterer Gesundheitsbeeinträchtigungen an den HNO-Arzt. Der Kläger stellte sich noch am selben Tag in der HNO-Praxis Dr. K vor, der linksseitig eine Trommelfellperforation diagnostizierte. Vom 15. April 2017 bis zum 12. Mai 2017 war der Kläger arbeitsunfähig geschrieben und erhielt wegen der HWS-Verletzung physiotherapeutische Behandlungen.

Der Arbeitgeber zeigte der Beklagten den Unfall am 20. April 2017 an, der eine ausführliche Schilderung des Ereignisses durch den Kläger beilag.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 15. April 2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar sei der Kläger im Unfallzeitpunkt als Beschäftigter versichert gewesen und habe bei der Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner erhebliche Verletzungen erlitten, jedoch sei dieser Unfall kein Arbeitsunfall, weil die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden habe. Das klägerische Verhalten sei nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges zum Ort der Tätigkeit, sondern durch eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz gekennzeichnet gewesen. Spätestens als der Kläger zu dem stehenden Pkw gerannt sei, um eine günstige Fotoposition zu erhalten, habe er nach außen manifestiert, dass er zu einer privaten Verrichtung ansetze, nämlich zur Verfolgung privatrechtlicher Schadensersatzansprüche wegen des Verkehrsunfalles. Dieses bilde eine deutliche Zäsur innerhalb des Weges zur Arbeitsstätte.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2017 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe bei dem Zusammentreffen mit dem Pkw Todesangst gehabt, dass er jeden Moment mitgerissen werde bzw. sich sein Vorderrad an einem Karosserieteil des Pkw verhaken und er mitgeschleift werde. Dies sei zum Glück nicht erfolgt, jedoch habe er in dem Moment unter Schock gestanden. Der ursächliche Wegeunfall sei genau hier passiert. Zwar habe er keine Stürze erlitten, aber einen Schock erlitten. Wegen des Zusammenpralls habe er unter Schock gestanden und intuitiv gehandelt, als er das Kennzeichen fotografiert habe. Jedenfalls habe sich alles am Ort des ursächlichen Unfalls abgespielt; von der Einmündung Kstraße/ M Straße bis ca. 25 m weiter in Richtung der Kreuzung M Straße/ Wstraße. Er habe sich den Unfallort noch einmal angesehen und korrigiere daher die Wegangabe.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 zurück. Das Unfallereignis sei nicht bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit eingetreten, denn die Feststellung des Unfallgegners stünde nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Beleuchtungsmeister.

Bereits zuvor, am 23. Mai 2017 hatte die Beklagte der Beigeladenen die Unfallanzeige vom 20. April 2017 übersandt und die Prüfung eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII angeregt. Die Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 09. August 2017 ebenfalls die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 15. April 2017 ab. Es sei unstrittig, dass die Weiterfahrt des Pkw nach einem Unfall eine nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) strafbare Handlung darstelle. Der Kläger habe auch den sein Fahrrad touchierenden Pkw verfolgt. Jedoch komme es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entscheidend auf die Handlungstendenz an. Bei der zum Ereigniszeitpunkt getätigten Handlung des Klägers läge nach der Gesamtbetrachtung der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Handlungstendenz vor, die zur Realisierung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs im Sinne des Allgemeininteresses zu sehen wäre. Der Kläger habe nach eigenen Aussagen den Unfallverursacher für eventuelle Schadensersatzansprüche dingfest machen wollen. Somit sei die Tätigkeit des Klägers zum Ereigniszeitpunkt dem reinen Eigeninteresse zuzurechnen.

Am 20. Juli 2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiedergegeben.

Ergänzend hat er ausgeführt, er sehe nach wie vor das Gesamtgeschehen als ein Ereignis an, denn wenn er nicht angefahren worden wäre, hätte der Unfallflüchtende nicht rechtswidrig den Unfallort verlassen müssen, um dann doch wieder zurückzukommen, um ihn auch noch niederzuschlagen. Der Schockzustand aus dem Anfahren des Rades hätte sicher keine ärztlichen Maßnahmen benötigt. Er wäre sicher für diesen Tag nicht arbeitsfähig gewesen, aber nach einigen Stunden hätte er dieses Schockerlebnis sicher verarbeitet. Zudem hat er vorgetragen, zu keiner Zeit einen Antrag auf Leistungen bei der Beigeladenen gestellt zu haben, da diese nicht zuständig sei. Die Argumentation der Beklagten, dass er einen Straftäter habe stellen bzw. diesen habe verfolgen wollen, habe er in mehreren Schreiben zurückgewiesen.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21. November 2018 die Unfallkasse Berlin nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.

Zudem hat es die Akte der Amtsanwaltschaft, Az. 3033 JS 7487/17 A – 60.978/ 5.2022, beigezogen, und hieraus Kopien der Aussagen der Zeugen D F, A R vom 10. Mai 2017 und T R vom 09. Mai 2017 als Beiakte zur Gerichtsakte genommen.

Am 16. Mai 2019 hat das Sozialgericht Berlin eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 verurteilt, das Ereignis vom 15. April 2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen. In den Gründen des der Beklagten am 17. Juni 2019 zugestellten Urteils hat das Sozialgericht Berlin ausgeführt, der Kläger habe auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten. Die unfallbringende Situation sei nicht als unversicherte privatwirtschaftliche Tätigkeit zu bewerten. Wie das BSG mit Urteil vom 04. November 1981, Az. 2 RU 51/80, entschieden habe, stünden auch Verletzungen durch andere Verkehrsteilnehmer, die aus Streitigkeiten wegen Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr erwachsen, unter Versicherungsschutz. Das BSG habe Versicherungsschutz bejaht und betont, dass die Auseinandersetzung, die sich aus der vorangegangenen Verkehrsgefährdung entwickelt habe, als Ganzes zu sehen und der versicherungsrechtlichen Beurteilung zugrunde zulegen sei. Komme es dann zu einer körperlichen Konfrontation, werde dies als Gefahr bewertet, die nicht dem unversicherten Privatbereich zuzurechnen sei, sondern mit der Durchführung des versicherten Weges zusammenhänge und darin ihren Ursprung habe. Die körperlichen Verletzungen, die der Kläger davongetragen habe, hätten ihre Ursache in dem zurückgelegten Weg, da auch Streitigkeiten mit und Angriffe durch andere Verkehrsteilnehmer noch dem versicherten Wegerisiko zuzurechnen sei. Dass der Kläger für die Identitätsfeststellung den direkten Weg verlassen habe, sei für die Kammer aufgrund der unwesentlichen räumlichen Entfernung unbeachtlich.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 03. Juli 2019 Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung hat sie im Folgenden ausgeführt: In den letzten Jahren habe das BSG konsequent bei Wegeunfällen entschieden, dass allein die Handlungstendenz zur Beurteilung des Versicherungsschutzes maßgebend sei. Jede Unterbrechung und Handlung, welche nicht dem Ziel und der Fortsetzung des direkten Weges diene, schließe den Versicherungsschutz aus. Der Kläger habe den Weg zur Arbeit unterbrochen, um das Nummernschild zu fotografieren. Dabei sei es um den privaten Schaden am Fahrrad gegangen. Aus dieser Schilderung gehe eindeutig die private Handlungstendenz hervor.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil vom Sozialgericht Berlin vom 16. Mai 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie verweist auf ihren bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 09. August 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Beiakte - auszugsweise erstellte Kopien des von der Amtsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahrens zum Aktenzeichen 3033 js 7487/17 A - . Die Akten lagen in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe

Die form- sowie fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 16. Mai 2019 den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 12. Juli 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 15. April 2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis vom 15. April 2017 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätig-keiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 23 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach der gesetzlichen Definition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitserstschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R-, Rn 13, 19. Juni 2018 – B 2 U 2/17 R -, Rn 13, und 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R –, Rn 20 alle zitiert nach Juris). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 02. April 2009 - B 2 U 30/07 R -, Rn 16, und 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, Rn 17, jeweils zitiert nach Juris).

Der Kläger stand am 15. April 2017, zu dem Zeitpunkt, als der BMW-Fahrer beim Abbiegen aus der Kstraße nach rechts in die M Straße das Fahrrad des Klägers am Vorderrad touchierte, als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn er verrichtete, als er sich mit dem Fahrrad auf der M Straße in Richtung P bzw. Innenstadt bewegte, eine versicherte Tätigkeit, da er den Weg zu dem Zweck zurücklegte, den Ort seiner Tätigkeit zu erreichen. Jedoch erlitt der Kläger hierbei keinen Gesundheitserstschaden, da der von dem Pkw ausgehende Stoß gegen das Fahrrad des Klägers bei diesem einen regelwidrigen Zustand körperlicher, seelischer oder geistiger Art nicht hervorgerufen hat.

Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren angegeben hat, dass er in dem Moment des Touchierens Todesangst und sodann einen Schock erlitten habe, fehlt es hierzu an jeglichem Nachweis im Sinne eines Vollbeweises. In dem ärztlichen Aufnahmebericht des DA in der Rettungsstelle sind ein Schock oder Symptome einer Schockform nicht dokumentiert. Ausweislich der Befunderhebung ist eine psychische Beeinträchtigung nicht festgestellt worden. Vielmehr war der Kläger wach und allseits orientiert. Auch das sich an den Vorgang anschließende Verhalten des Klägers weist nicht auf das Vorliegen einer krankhaften Schockreaktion hin, denn er war in der Lage, den Entschluss zur fotografischen Dokumentation zu fassen und nach Verständigung mit der Zeugin F, die anbot, auf sein Fahrrad aufzupassen, das Smartphone hierfür aus der Gürteltasche zu holen und dem Pkw nachzulaufen.

Eine andere rechtliche Bewertung eines Arbeitsunfalls ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger kurze Zeit später, nachdem er das Kennzeichen des an der roten Ampel stehenden Pkw fotografiert hatte, von dem Fahrer auf der M Straße körperlich angegriffen wurde und dieser Übergriff bei ihm zu gesundheitlichen Schäden in Form von Prellungen im Gesicht, an der rechten Hand und rechten Hüfte und einer HWS-Stauchung führte, da der Kläger eine versicherte Tätigkeit nicht mehr ausübte. Für den Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII reicht es mithin nicht aus, dass der Versicherte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen dem Ort seiner versicherten Tätigkeit und seiner Wohnung befindet. Vielmehr muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses in einem sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen (BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, Rn 33, 17. Dezember 2015, - B 2 U/14 R -, Rn 13, 14, und 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R -, Rn 11, jeweils zitiert nach Juris). Ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört (BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R -, Rn. 11, nach Juris). Andernfalls wäre jede Handlung auf einem Weg i.S.d. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vom Versicherungsschutz umfasst. Einen solchen "Wegebann" kennt die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht.

Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 09. Dezember 2003 (B 2 U 23/03 RRn 14) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl. nur Urteile vom 07. Mai 2019 - B 2 U 31/17 R –, Rn 13, 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R -, Rn 902. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R -, Rn. 23, sowie vom 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R -, Rn. 16, 17, jeweils zitiert nach Juris), ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, die Handlungstendenz des Versicherten (zuletzt: Urteil vom 30. Januar 2020, aaO). Das Handeln muss subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen Tätigkeit ausgerichtet sein (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, Rn 14, zitiert nach juris). Darüber hinaus muss sich die subjektive Handlungstendenz als von den Instanzgerichten festzustellende Tatsache im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung), so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln (vgl.BSG, Urteil vom 17. Februar 2009, aaO). Eine Verrichtung in diesem Sinne ist jedes konkrete, räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Für die Prüfung ist dabei regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (vgl Spellbrink, WzS 2011, 351, 354).

Unter Heranziehung dieser Grundsätze befand sich der Kläger ursprünglich auf einem versicherten Weg, als er die M Straße stadteinwärts befuhr. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befand er sich jedoch auf einem Abweg, da er den direkten Weg zur Arbeitsstätte verlassen hatte. Der Kläger war ungefähr 100 m die M Straße zurückgelaufen, das heißt in die zu seinem Tätigkeitsort entgegengesetzte Fahrtrichtung, um das Kennzeichen des Pkw, von dem sein Fahrrad touchiert wurde, zu erfassen. Nicht folgen kann der Senat dem klägerischen Vortrag, er sei lediglich 25 m zurückgelaufen und habe sich somit in einem räumlich zusammenhängenden Unfallbereich befunden. Die Ampel an der Kreuzung M Straße/ Wstraße befindet sich nach der geographischen bildgebenden Darstellung von google earth ca. 120 m (bzw. 140 m laut Falk Routenplaner) von der Einmündung der Kstraße/ M Straße entfernt. Da der BMW verkehrsbedingt an der Ampel stand und der Kläger in eine tätliche Auseinandersetzung in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges geriet, musste der Kläger bis zu dem Pkw und somit mehr als 100 m zurücklaufen. Von einem Unfallradius oder einer unwesentlichen räumlichen Entfernung – wie es das Sozialgericht formulierte - kann damit nicht mehr gesprochen werden. Der spätere Vortrag des Klägers, nur geringfügig von der Einmündung Kstraße/ M Straße entfernt gewesen zu sein, als es zu dem körperlichen Übergriff kam, ist für den Senat auch deshalb nicht glaubhaft, da die Zeugen A R und T R, die sich in ihrem hinter dem BMW an der Kreuzung wartenden Pkw befanden, das Geschehen genau beobachten konnten. Im Hinblick auf die hinter dem BMW fahrenden bzw. wartenden Fahrzeuge war der Kläger auch gezwungen, zum Fotografieren des Nummernschildes an den BMW nahe heranzukommen.

Zudem hatte der Kläger in der zeitnahen ersten Unfallschilderung in der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 20. April 2017, die er selbst geschrieben hatte, angegeben, 100 m zu dem immer noch (an der Ampel) stehenden Fahrzeug (zurück)gerannt zu sein.

Überdies war die Handlungstendenz des Klägers erkennbar davon geprägt, Pkw und Kennzeichen fotografisch festzuhalten, um etwaige Schadensersatzansprüche zu sichern. Ob der Kläger zudem den Pkw-Fahrer wegen seines Verhaltens zur Rede stellen wollte, da anderenfalls ein Nachstellen bis zum Pkw nicht erforderlich gewesen wäre, kann hier dahinstehen, da sein Handeln lediglich von dem persönlichen Motiv der Anspruchssicherung getragen war. Dem Kläger ging es jedenfalls nicht mehr darum, seinen Arbeitsweg zügig fortzusetzen, da es insofern einem Nachstellen bis zum Pkw an der rückwärts gelegenen Kreuzung nicht bedurft hätte.

Das BSG sieht einen Unfallversicherungsschutz eines Versicherten, der bei üblichen Regulierungsgesprächen nach einem Verkehrsunfall einen (weiteren) Unfall erlitten hat, nicht bereits deshalb als gegeben an, da der Versicherte einer Gefahr erlegen ist, der er wesentlich infolge des Zurücklegen des versicherten Weges ausgesetzt war. Diese Rechtsauffassung ist mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht zu vereinbaren, die lediglich das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit als versicherte Tätigkeit beschreibt. (BSG, Urteile vom 17. Februar 2009 – B 2 U 26/07 R- und 07. Mai 2019 – B 2 U 31/17 R -, aaO). Dem folgt der Senat, da der Schutzzweck der Norm der Schutz vor Risiken eines Unfalls bei der Ausübung einer dem Beschäftigungsunternehmen dienenden Verrichtung ist, wozu Auseinandersetzungen, die sich aus einer Verkehrsgefährdung entwickeln, per se nicht gehören.

Wird der Arbeitsweg aus solchen eigenwirtschaftlichen Gründen wie der vorliegenden unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Das geschieht grundsätzlich unabhängig davon, ob der versicherte Weg endgültig verlassen wird, oder ob der Versicherte beabsichtigt, nach der privaten Verrichtung wieder auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren. Nur ausnahmsweise besteht in einem solchen Fall der Versicherungsschutz fort, nämlich dann, wenn die Unterbrechung nur geringfügig ist (BSG, Urteile vom 17. Februar 2009 und 07. Mai 2009, jeweils aaO). Eine Unterbrechung ist jedoch nur dann geringfügig, wenn die Verrichtung bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann (BSG, Urteil vom 02. Dezember 2008 – B 2 U 1/07 R –, Rn. 18, zitiert nach Juris). Von einer Erledigung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ kann hier indessen nicht die Rede sein. Der Kläger musste von seinem Fahrrad absteigen und sich in die entgegengesetzte Fahrtrichtung zurückbegeben. Dabei lief er ungefähr 100 m zurück. Er holte sein Smartphone aus der Tasche und öffnete die Kamerafunktion. Ob der Kläger dazu kam, auch die Fotos anzufertigen, ist für die Bewertung der nicht nur geringfügigen Unterbrechung unerheblich. Der Kläger war auch nicht wieder auf den Weg zur Arbeitsstätte und damit auf den versicherten Weg zurückgekehrt. Dem äußeren Verhalten lässt sich eine Beendigung seiner der Anspruchssicherung dienenden Handlung nicht entnehmen. Den Zeugenaussagen von A R und T R zufolge, stand der Kläger in unmittelbarer Nähe des BMW`s, als er zunächst mit der Beifahrerin diskutierte und kurz darauf der Pkw-Fahrer ausstieg und ihn schlug. Der Kläger war weder auf dem Rückweg zum Fahrrad, noch hatte er sich von dem Auto abgewendet und Kurs auf den stadteinwärts führenden Weg genommen. Abgesehen davon wäre die Unterbrechung des grundsätzlich versicherten Weges zum Ort der Tätigkeit erst beendet gewesen, wenn der Kläger die Kreuzung K/ M Straße wieder erreicht, sein Fahrrad aufgenommen und zur Überquerung der K stadteinwärts angesetzt hätte.

Letztlich führen auch nicht die vom Kläger vorgetragenen Verkehrssicherungspflichten gemäß § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einem gesetzlichen Unfall-versicherungsschutz. Das BSG hat dazu bereits festgestellt: „§ 34 StVO, der die Verkehrsteilnehmer über ihre Pflichten nach einem Verkehrsunfall umfassend belehrt und zum Teil die mit § 142 StGB getroffenen Regelungen wiederholt, schützt das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs und damit an der Anspruchssicherung. Ebenso wie der konkrete Versuch, zur Sicherung vermeintlicher Schadens-ersatzansprüche einen Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt zu hindern (BSG vom 27. März 1990 - 2 RU 36/89 - SozR 3-2200 § 550 Nr 1), ist daher auch das der Erfüllung der durch §§ 34 StVO und 142 StGB geregelten Pflichten dienende und sowohl dem Aufklärungs- als auch dem Anspruchssicherungsinteresse Rechnung tragende Verhalten wesentlich allein dem privaten Bereich zuzurechnen. Mit ihm wird ein eigenwirtschaftlicher Zweck und nicht mehr die Fortsetzung des Zurücklegens des versicherten Weges verfolgt.“ (BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – 2 U 26/07 R -, Rn. 19, nach Juris) Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beigeladene auf Feststellung eines Arbeitsunfalls. Der bestandskräftige Bescheid der Beigeladenen vom 09. August 2017 entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat zur Zeit des tätlichen Übergriffs den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nicht erfüllt. Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII sind Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetzen, kraft gesetzlicher Anordnung versichert. Grundgedanke dieses Versicherungsschutzes ist der Schutz derjenigen Personen, die für das Gemeinwohl und die Rechtsordnung tätig werden. Demzufolge ist der Einsatz versichert, wenn er von der Handlungstendenz getragen ist, eine verdächtige Person zu verfolgen, um sie der Strafverfolgung zuzuführen. Der Senat sieht den Nachweis einer derartigen Verrichtung nicht gegeben. Das Motiv des Klägers bestand nach seiner eigenen Angabe darin, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz zu sichern, worin allein ein privates Interesse liegt. Der Kläger hat nicht (auch) mit dem Motiv gehandelt, einen Straftäter zu stellen.

Nach alledem war das Urteil des SG Berlin vom 16. Mai 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.