Sozialversicherung


Gesetzliche Unfallversicherung: Keine Rpräsentantenhaftung nach § 111 SGB VII

BGH, Urteil vom 11.06.2024 - VI ZR 133/23 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die P. GmbH, ein Mitgliedunternehmen der klagenden gesetzlichen Unfallversicherung, war mit einem zum Schadenszeitpunkt von Z. geführten Transporter bei der Beklagten haftpflichtversichert. Z verunfallte mit dem Transporter, der nach einem rund einem Monat vorher erstellten Bericht des TÜV Süd (von dem der Fuhrparkleiter der P. GmbH wusste) eine Reihe von Mängeln aufwies,  und verletzte sich dabei. Die Klägerin machte bei der Beklagten im Hinblick auf ihre dadurch bedingten Aufwendungen Regress geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr auf der Grundlage von §§ 110, 111 SGB VII iVm. § 115 VVG statt. Die (zugelassene) Revision führte zur Abweisung der Klage.

 

Streitig war, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 110 Abs. 1, 111 S. 1 SGB VII vorlagen. Bei diesem, so der BGH, handele es sich um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, der privatrechtlicher Natur sei, der auch ggf. direkt gegen den Fahrzeug-Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG geltend gemacht werden könnte. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass der Fuhrparkleiter in Ansehung seiner Kenntnis von den Mängeln den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (§§ 110 Abs. 1 S. 1m 111 S. 1 SGB VII).

 

Nach § 110 SGB VII würden gemäß § 111 S. 1 SGB VII auch die Vertretenen haften, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten. Allerdings sei der Fuhrparkleiter nicht Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der P. GmbH, weshalb eine Haftung der P. GmbH ausscheide und damit auch eine Haftung der Beklagten nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG..

 

Daher musste sich der BGH damit auseinandersetzen, ob – wie teilwiese in Rechtsprechung und Literatur angenommen - § 111 S. 1 SGB VII den §§ 31, 89, 278 BGB vergleichbar ist und für die Anwendbarkeit des § 31 BGB spreche, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsreglung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen juristischer Personen zugewiesen seien, so dass er die juristische Person auf diese Weise repräsentiere. Da er gleichsam fremdnützig für das Unternehmen des Vertretenen handele, sei es gerechtfertigt, das zivilrechtliche Repräsentationsprinzip der (Mit-) Haftung des Vertretenen nach §§ 31, 278 und 831 BGB zu übertragen.

 

Der BGH negierte die Anwendbarkeit der zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze zur Repräsentantenhaftung auf § 111 S. 1 SGB VII.

 

§ 111 S. 1 SGB VII sei enger gefasst als § 31 BGB, insoweit dort neben dem vertretungsberechtigten Organ nur Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen benannt würden, und im Gegensatz zu § 31 BGB keinen Oberbegriff („verfassungsmäßig berufene Vertreter“) enthalte. Auch das Gesetzgebungsverfahren zu § 111 S. 1 SGB VII gebe keine Anhaltspunkte dafür her, dass der Gesetzgeber bei § 111 S. 1 SGB VII von einer Repräsentantenhaftung ausgehen wollte. In Ansehung der Repräsentantenhaftung bei Auslegung und Anwendung des § 31 BGB und der diesbezüglichen „langen Rechtsprechungsgeschichte“ hätte der Gesetzgeber, wenn er bei § 111 SGB VII und den Vorgängervorschriften darauf zurückkommen wollen, nicht nur reichlich Gelegenheit gehabt, sondern sogar mehrfach Anlass gehabt, dies zu regeln. Zudem gäbe es keinen allgemein geltenden Grundsatz der Repräsentantenhaftung.

 

 

Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 S. 1 SGB VII im Sinne einer Repräsentantenhaftung würde der Gesetzessystematik widersprechen; Sinn und Zweck würden dem entgegenstehen. §§ 110 f SGB VII würden im System der Haftung nach § 104 ff SGB VII einen spezifischen Zweck erfüllen. Der Gesetzgeber habe dem Sozialversicherungsträger nur dann zu Lasten des Schädigers schadlos stellen wollen, wenn dieser den Schadensfall durch ein besonders missbilligendes Verhalten herbeigeführt habe und in diesem Fall den Regress seinem pflichtgemäßen Ermessen anheim gestellt (§ 110 Abs. 2 SGB VII). Der das Schadensersatzrecht beherrschende Ausgleichsgedanke verliere damit an Gewicht und § 111 S. 1 SGB VUU solle keinen umfassenden Rückgriff nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen gewährleisten. Damit läge keine gesetzliche Lücke vor, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2023 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

 

Die Klägerin nimmt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Beklagte nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Werttransporter ereignete.

 

Am 27. Juni 2017 befuhr der bei der P. GmbH - einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin - beschäftigte Versicherte Z. mit einem - bei der Beklagten haftpflichtversicherten - Werttransporter der P. GmbH die BAB 8. Als ein vor ihm fahrender Sattelzug abbremste, stieß der Werttransporter mit der linken Front gegen das rechte Heck des Sattelzugs. Z. lenkte das Fahrzeug nach rechts auf den Seitenstreifen, von dem aus es auf das angrenzende Feld rollte. Bei dem Unfall wurde Z. verletzt.

 

Der Werttransporter hatte nach einem Bericht des TÜV Süd vom 23. Mai 2017 eine Reihe von Mängeln. Der Fuhrparkleiter H. der P. GmbH hatte bereits am 8. Mai 2017 per E-Mail dem Leiter des Flottenmanagements F. mitgeteilt, dass der Werttransporter erhebliche Mängel aufweise und die Gefahr bestehe, dass etwas passiere.

 

Auf den außergerichtlich geforderten Betrag von 66.975,13 € zahlte die Beklagte 33.566,60 €. Mit der Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Zahlung von weiteren 33.429,04 €.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 33.429,04 € verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer Aufwendungen verpflichtet ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Für den Fall, dass von einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung auszugehen sein sollte, hat die Beklagte insoweit vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

 

Entscheidungsgründe

 

I.

 

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 110, 111 SGB VII in Verbindung mit § 115 VVG zu. Da auch der Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Versicherer nach § 115 VVG gerichtet werden könne, sei die Beklagte passivlegitimiert. Ferner sei vom Vorliegen eines für die Klägerin eintrittspflichtigen Versicherungsfalls und der Anwendbarkeit der Regressregelung des § 110 SGB VII auszugehen. Die Haftung der Versicherungsnehmerin P. GmbH der Beklagten sei nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt, da es sich bei dem Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII handele. Die P. GmbH müsse nach § 111 Satz 1 SGB VII - vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung - auch für sonstige Personen haften, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen habe und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten. Jedenfalls dem insoweit in die Haftung einbezogenen Fuhrparkleiter H. der P. GmbH, dem der TÜV-Bericht vorgelegen habe und der bei dem TÜV-Termin vor Ort gewesen sei, dem mithin die vom TÜV festgestellten Mängel und die damit erhebliche Verkehrsunsicherheit des Werttransporters bekannt gewesen seien, müsse grobe Fahrlässigkeit in Form einer schwerwiegenden Verletzung der Überwachungs- und Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden, weil er in Kenntnis der gravierenden Sicherheitsmängel und der Gefährlichkeit eines weiteren Einsatzes den Werttransporter nicht aus dem Verkehr gezogen habe (§ 31 Abs. 2 StVZO). Die Voraussetzungen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 VVG lägen vor, da dem Fuhrparkleiter H. der P. GmbH grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei, weil er in Kenntnis der gravierenden Sicherheitsmängel und der Gefährlichkeit eines weiteren Einsatzes das Fahrzeug weiterhin im Verkehr eingesetzt habe. Es sei von einem gedeckten Personenschaden auszugehen.

 

II.

 

Die Revision ist ohne Einschränkungen zugelassen.

 

1. Dem Berufungsgericht ist die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 18 mwN).

 

Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Die Entscheidungsformel ist im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb ist von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9 mwN).

 

2. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung im Tenor des Berufungsurteils uneingeschränkt ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision sei wegen Grundsatzbedeutung mit Blick auf die Frage zuzulassen, inwieweit eine juristische Person nach der Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB VII - vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung - auch für sonstige Personen hafte, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen habe und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten.

 

Ob sich daraus ein entsprechender Beschränkungswille des Berufungsgerichts hinreichend klar ergibt, kann offenbleiben. Denn eine entsprechende Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des Anspruchsgrundes wäre jedenfalls unwirksam.

 

3. Die von der Beklagten vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher gegenstandslos.

 

III.

 

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Ihr steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VVG zu.

 

1. Bei dem Rückgriffsanspruch gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Satz 1 SGB VII handelt es sich um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, der privatrechtlicher Natur ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 15; Senat, Urteile vom 15. Mai 1973 - VI ZR 160/71, VersR 1973, 818, juris Rn. 31 [zu § 640, § 641 RVO]; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 14; vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 35 [zu § 110 Abs. 1 SGB VII]). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin einen etwaigen Anspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VVG direkt gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer richten kann (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137/70, NJW 1972, 445, juris Rn. 26 [zu § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 640 RVO]; OLG Naumburg, Urteil vom 20. Oktober 2014 - 12 U 79/14, juris Rn. 41; Ricke, in BeckOGK, Stand 15.8.2023, SGB VII, § 110 Rn. 6; Schneider, in Langheid/Wandt, MüKo VVG, 3. Aufl., § 115 Rn. 9; Jahnke, in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Auflage, § 115 VVG, Rn. 19; Lemcke/Hensen, NJW 2019, 2655, 2656).

 

2. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die P. GmbH der Klägerin haftet, weil ihr Fuhrparkleiter H. den Versicherungsfall, bei dem Z. verletzt wurde, grob fahrlässig herbeigeführt hatte (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Satz 1 SGB VII).

 

a) Gemäß § 111 Satz 1 SGB VII haften nach Maßgabe des § 110 SGB VII auch die Vertretenen, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass H. Fuhrparkleiter, aber nicht darüber hinaus Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der P. GmbH war.

 

b) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine juristische Person nach §§ 110, 111 SGB VII vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen hat und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, folgt der Senat nicht (offen insoweit BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 15; Senat, Urteil vom 8. Oktober 1968 - VI ZR 164/67, VersR 1969, 39, juris Rn. 14 [zu § 641 RVO]; ablehnend BGH, Urteil vom 7. Dezember 1967 - III ZR 178/65, VersR 1968, 305, juris Rn. 27 [zu § 904 RVO i.d.F. vom 19. Juli 1911, RGBl. S. 509, nachfolgend: a.F.]).

 

aa) Nach teilweise vertretener Auffassung soll die Haftung gemäß § 111 Satz 1 SGB VII den §§ 31, 89, 278 BGB vergleichbar sein. Da nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 111 Satz 1 SGB VII eine § 31 BGB entsprechende Haftung normiert sei, seien die von der Rechtsprechung zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung in gleicher Weise anzuwenden. Für die Anwendbarkeit des § 31 BGB genüge es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen seien, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiere. Dieser Grundsatz sei auf die Haftung des Unternehmens gemäß § 111 Satz 1 SGB VII anzuwenden, der in gleicher Weise eine Haftung für Organe normiere (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2010 - 12 U 91/09, BeckRS 2011, 23044; Ricke, in BeckOGK, Stand 15.8.2023, SGB VII § 111 Rn. 3; Kranig, in Hauck/Noftz SGB VII, 45. EL, § 111 Rn. 9). Habe ein Vertreter einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, sei er den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 SGB VII persönlich ersatzpflichtig. Da er fremdnützig für das Unternehmen des Vertretenen handele, sei es gerechtfertigt, das zivilrechtliche Repräsentationsprinzip der (Mit-)Haftung des Vertretenen (§§ 31, 278, 831 BGB) zu übertragen. Denn ein Sondervermögen, für das im Wirtschaftsverkehr gehandelt werde, müsse die Vor- und Nachteile seiner Verselbständigung (mit-)tragen (vgl. Karmanski, in NK-ArbR, 2. Aufl., SGB VII § 111 Rn. 1; Ricke, in BeckOGK, Stand 15.8.2023, SGB VII, § 111 Rn. 3). Zusätzlicher Grund sei, dass die anderenfalls nur haftenden Vertreter die unter Umständen hohen Schadenssummen selbst nicht tragen könnten, die Unternehmen als zusätzliche Schuldner selbst aber eher dazu in der Lage seien (vgl. Ricke, in BeckOGK, Stand 15.8.2023, SGB VII, § 111 Rn. 3).

 

bb) Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Die Übertragung der zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung auf § 111 Satz 1 SGB VII überschritte die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung.

 

(1) Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 128, 193, juris Rn. 53 mwN). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfGE 82, 6, juris Rn. 20 mwN).

 

(2) Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Oberbegriff ist mithin der "verfassungsmäßig berufene Vertreter" (vgl. Offenloch, in BeckOGK, Stand 15.3.2024, § 31 BGB Rn. 44). Über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2013 - III ZR 296/11, BGHZ 196, 340 Rn. 12; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 16; vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, juris Rn. 11; Leuschner, in MüKoBGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 14 f.; jew. mwN).

 

(3) Im Vergleich zu § 31 BGB ist der Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB VII enger. Er erfasst neben dem Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs nur Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen. Insbesondere enthält § 111 Satz 1 SGB VII im Gegensatz zu § 31 BGB ("verfassungsmäßig berufene Vertreter") keinen Oberbegriff.

 

(4) Aus der Gesetzgebungshistorie ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch bei § 111 Satz 1 SGB VII von einer Repräsentantenhaftung ausgeht.

 

Vorgängerregelung des § 111 Satz 1 SGB VII war § 641 RVO, dem wiederum § 904 RVO a.F. voranging. Nach § 904 Satz 1 RVO a.F. haften als Unternehmer auch (1.) eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person für die durch ein Mitglied des Vorstands, (2.) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die durch einen Geschäftsführer, (3.) eine andere Handelsgesellschaft für die durch einen Gesellschafter, der zur Geschäftsführung berechtigt ist, (4.) im Falle der Liquidation eine Handelsgesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle, wenn diese Personen dabei eine ihnen zustehende Verrichtung ausgeführt haben. Bereits der Wortlaut des § 904 RVO a.F. erfasste ausschließlich das Verschulden organschaftlicher und gesetzlicher Vertreter (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1967 - III ZR 178/65, VersR 1968, 305, juris Rn. 27 [zu § 904 RVO a.F.]). In den Materialien zu § 904 RVO a.F. heißt es lediglich, die Vorschrift wolle "neben der Haftung der Bevollmächtigten, Repräsentanten usw., zu denen auch die Geschäftsführer gehören, die Haftverbindlichkeit der Gesellschaft selbst begründen" (vgl. Reichstagsprotokoll, 12. Legislaturperiode, Band 274, zu Nr. 340 S. 334 [zu § 902 RVO-E]). Soweit § 904 Satz 1 RVO a.F. in Anlehnung an die Vorschrift des § 31 BGB gefasst wurde, beschränkt sich dies auf die abschließende Formulierung "[…], wenn diese Personen dabei eine ihnen zustehende Verrichtung ausgeführt haben." (vgl. Reichstagsprotokoll, 12. Legislaturperiode, Band 274, zu Nr. 340 S. 333 f. [zu § 902 RVO-E]). Zudem sollte eine Haftung der Handelsgesellschaften für nicht geschäftsführende Gesellschafter ausgeschlossen sein (vgl. Reichstagsprotokoll, 12. Legislaturperiode, Band 274, zu Nr. 340 S. 334 [zu § 902 RVO-E]).

 

Gemäß § 641 RVO (i.d.F. vom 30. April 1963, BGBl. I S. 241, 262) haftet nach Maßgabe des § 640 RVO auch der Vertretene, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, ein Abwickler oder Liquidator einer juristischen Person, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter oder ein Liquidator einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder ein gesetzlicher Vertreter des Unternehmers in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Neuregelung in § 641 RVO sollte grundsätzlich § 904 RVO a.F. entsprechen und die Haftung lediglich entsprechend der Erweiterung der Unfallversicherung auf alle Unternehmensträger erstrecken sowie klarstellen, dass eine Haftung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung besteht (vgl. BT-Drucks. 02/3318, S. 100 und 03/758, S. 61; Etmer/Schulz, RVO, 14. EL, § 641 Ziffer 2.).

 

Zur Einführung des § 111 SGB VII heißt es, dass die Vorschrift in entsprechender Anwendung des § 110 SGB VII die Haftung des Unternehmens bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschulden seiner Vertreter wie im geltenden Recht (§ 641 RVO) regele (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 101). Mit der Formulierung "jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzes" in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sollte ausdrücklich keine Angleichung, sondern ausschließlich eine Beschränkung des Umfangs der Haftung erreicht werden (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 101; Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZR 578/15, juris; Urteile vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, NJW 2008, 2033 Rn. 13; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 11, 14 f.). Auch die Materialien zur letzten Änderung des § 111 SGB VII anlässlich der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung (Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2794), wonach der Haftung auch rechtsfähige Personengesellschaften unterfallen, verhalten sich nicht zur Zurechnung der Haftung (vgl. BT-Drucks. 20/3900, S. 105).

 

Demgegenüber hat die Repräsentantenhaftung bei Auslegung und Anwendung des § 31 BGB eine lange Rechtsprechungsgeschichte (vgl. nur die Nachweise bei BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, juris Rn. 11; siehe weiter Offenloch, in BeckOGK, Stand 15.3.2024, § 31 BGB Rn. 44.1 ["gewohnheitsrechtlich anerkannt"]; Leuschner, in MüKoBGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 2 ["gewohnheitsrechtlich verfestigt"]). Wenn der Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 111 SGB VII und den Vorgängervorschriften darauf hätte zurückgekommen wollen, hätte dazu nicht nur reichlich Gelegenheit, sondern sogar mehrfach Anlass bestanden.

 

Im Übrigen gibt es keinen allgemein geltenden Grundsatz der Repräsentantenhaftung (vgl. etwa in versicherungsrechtlichen Zusammenhängen BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 - 4 StR 293/23, ZfS 2024, 285 Rn. 11; vom 24. Juli 2013 - IV ZR 110/12, ZfS 2013, 633 Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003 Rn. 29 f.).

 

(5) Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB VII im Sinne einer Repräsentantenhaftung widerspräche der Gesetzessystematik.

 

Der Gesetzgeber hat den Rückgriffsanspruch der Sozialversicherungsträger gemäß §§ 110 ff. SGB VII besonders ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 17; vom 7. Dezember 1967 - III ZR 178/65, VersR 1968, 305, juris Rn. 27 [zu § 904 RVO a.F.]). Die Regelungen der §§ 104 ff. SGB VII bilden ein in sich geschlossenes System. Das gilt insbesondere für die Regressvorschriften der §§ 110 f. SGB VII, die den Rückgriff eigenständig und ohne Anlehnung an andere Regressmodelle regeln (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 296/81, VersR 1985, 237, juris Rn. 9 [zu §§ 636 ff. RVO]).

 

Bei dem Rückgriffsanspruch gemäß § 110 Abs. 1, § 111 Satz 1 SGB VII handelt es sich nicht um einen übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Verletzten, sondern um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers (siehe oben III.1.). Die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB VII begründet eine Haftung der juristischen Person nach Maßgabe des § 110 SGB VII, indem dieser das Verschulden ihrer vertretungsberechtigten Organe zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 15). Der Gesetzgeber hat den Rückgriffsanspruch der Sozialversicherungsträger gemäß §§ 110 ff. SGB VII besonders ausgestaltet und dabei von einer weitergehenden Zurechnungsnorm abgesehen. Daher verbietet sich eine über § 111 SGB VII hinausgehende Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen nach anderen Vorschriften (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 17 [zu § 278 BGB]; vom 7. Dezember 1967 - III ZR 178/65, VersR 1968, 305, juris Rn. 27 [zu § 904 RVO a.F.]).

 

Nach § 111 Satz 1 SGB VII werden einer rechtsfähigen Personengesellschaft ausschließlich das Verhalten vertretungsberechtigter Gesellschafter und Unternehmern ausschließlich das Verhalten gesetzlicher Vertreter zugerechnet.

 

(6) Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen nicht für eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB VII.

 

Die §§ 110 f. SGB VII erfüllen im System der Haftung nach §§ 104 ff. SGB VII einen spezifischen Zweck. Es erschien dem Gesetzgeber angemessen, die Sozialversicherungsträger nur dann für ihre satzungsgemäßen Aufwendungen zu Lasten des verantwortlichen Schädigers schadlos zu stellen, wenn der Schädiger den Schadensfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat, andererseits bei Vorliegen dieser Rückgriffsvoraussetzungen den Regress ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheim zu geben (§ 110 Abs. 2 SGB VII). Damit verliert hier der das Schadensersatzrecht beherrschende Ausgleichsgedanke an Gewicht. Ersatz soll dem Sozialversicherungsträger im Wesentlichen aus präventiven, erzieherischen Gründen gewährt werden. Diese spezifische Zweckbestimmung gibt den §§ 110 f. SGB VII ihr Gepräge (vgl. Senat, Urteile vom 21. Juli 2020 - VI ZR 369/19, VersR 2020, 1476 Rn. 7; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, NJW 2009, 681 Rn. 31; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 8 f.; vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, juris Rn. 22 f. [jew. zu §§ 104 ff. SGB VII]; vom 27. November 1984 - VI ZR 296/81, VersR 1985, 237, juris Rn. 10; vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, juris Rn. 9; vom 28. September 1971 - VI ZR 216/69, BGHZ 57, 96, juris Rn. 15 [jew. zu §§ 636 ff. RVO]; siehe weiter BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 17).

 

Danach soll § 111 Satz 1 SGB VII keinen umfassenden Rückgriff nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen gewährleisten. Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Regelungszusammenhang ein Sondervermögen neben Vorteilen auch Nachteile seiner Verselbständigung nach dem haftungsrechtlichen Repräsentationsprinzip tragen muss.

 

Schließlich spricht für die Übertragung der zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung auf § 111 Satz 1 SGB VII nicht, dass ein nach § 111 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Haftender (zumindest regelmäßig) allein die hohe Haftungssumme nicht tragen könnte. Zwar können dem persönlich Haftenden weitere Haftende wirtschaftlich zu Gute kommen und kann deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Ermessenausübung gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII berücksichtigt werden. Allerdings ist diese Entlastungswirkung nicht Regelungszweck des § 111 Satz 1 SGB VII. Zudem wäre nicht zu erklären, warum auf diesem Wege nur der für eine juristische Person Handelnde entlastet werden soll.

 

(7) Nach alledem ist nicht von einer gesetzlichen Lücke auszugehen, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte. Es obliegt dem Gesetzgeber, über eine angemessene Haftungsverteilung zu entscheiden.

 

 

3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet selbst in der Sache, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat ihre Klage darauf gestützt, dass der Beklagten das Verhalten ihres Fuhrparkleiters H. zuzurechnen sei. Darüber hinaus hat sie nicht geltend gemacht, dass ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Beklagten den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe.