Zur Berücksichtigung von Verletzungsfolgen bei Einheitlichkeit
des Schmerzensgeldes
BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR
259/15 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Klägerin stürzte auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten (dem die Räum- und Streupflicht oblag) infolge von Glatteis und zog sich dabei einen Außenknöchelbruch links vom Typ Weber B
zu. Der Bruch wurde operativ im Rahmen eines zweiwöchigen Krankenhausaufenthaltes versorgt. U.a. verlangte sie ein Schmerzensgeld von mindestens € 50.000,00. Das Landgericht sprach ein
Schmerzensgeld von € 12.500,00 zu. Im Berufungsverfahren verlangte sie ein weiteres Schmerzensgeld nicht unter € 37.500,00. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Der BGH hob insoweit das Urteil des
OLG auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.
Bei seiner Entscheidung stellte das OLG darauf ab, das zuerkannte Schmerzensgeld einen angemessenen Ausgleich für den bisher erlittenen immateriellen Schaden darstelle. Dabei ging das OLG
davon aus, dass die Gebrauchstauglichkeit des linken Beines deutlich eingeschränkt sei und die Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk links weitestgehend aufgehoben sei, sich das
Gangbild als hinkend darstelle und die Klägerin weitgehend nicht in die Hocke gehen und hinknien könne. Neben persistierenden Schmerzen, Schlafstörungen und der Bewegungseinschränkung habe das
Landgericht die Schwellung im Bereich der Knöchel und die Narbe berücksichtigt sowie eine MdE von 20%. Allerdings könne, wie ein vom Gericht eingeholtes Gutachten ausgeführt habe, derzeit nicht
abschließend geklärt werden, ob und wie sich der bestehende Zustand weiter entwickle.
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass Streitgegenstand ein einheitlicher Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld sei. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass dabei eine
ganzheitliche Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes erforderlich sei (BGH, Beschluss des Großen Senats vom
06.07.1955 - GSZ 1/55 -, BGHZ 18. 149, 151ff). Verlange der geschädigte wie vorliegend für eine erlittene Körperverletzung uneingeschränkt Schmerzensgeld, so wären alle entweder bereits
eingetretenen und objektiv erkennbaren Verletzungsfolgen erfasst wie auch jene, deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen werden könnten. Lediglich Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt
(Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz) noch nicht eingetreten wären und deren Eintritt nicht objektiv vorherbar wären (mit denen also nicht ernsthaft gerechnet werden
müsse) und die deshalb bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zwangsläufig unberücksichtigt bleiben müssten, würden von dem Klageanspruch nicht erfasst werden und könnten nur Gegenstand eines
Feststellungsantrages sein (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04 -).
Nicht geklärt habe das Berufungsgericht, worauf die behauptete fortdauernde Schmerzsymptomatik beruhe und wie sich diese auf den Schmerzensgeldanspruch auswirke, da lediglich hinsichtlich der
Schmerzsymptomatik die Verletzungsfolgen berücksichtigt worden seien, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hätten. So habe bereits die Klägerin in der
Berufungsbegründung darauf verwiesen, dass das Landgericht nicht Dauerschäden schmerzensgelderhöhend berücksichtigt habe. Der Sachverständige sei nach den Feststellungen des OLG davon
ausgegangen, dass die Schmerzsymptomatik weiterer Abklärung zugänglich sei; hierfür kämen sowohl unfallbedingt entstandene Knochenmarködeme als auch eine auf dem Unfallgeschehen fußende
psychosomatische Erkrankung in Betracht. Hier wären weitere Untersuchungen zu veranlassen.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der
Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen zurückgewiesen hat.
Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von
Rechts wegen
Tatbestand
Die
Klägerin nimmt die Beklagte als Erbin des im Laufe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verstorbenen Beklagten (künftig: der Beklagte) auf Schadensersatz wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Die zum
Unfallzeitpunkt 39-jährige Klägerin stürzte am 14. Februar 2012 wegen Glatteises auf dem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten, wodurch sie sich einen
Außenknöchelbruch links vom Typ Weber B zuzog. Der Bruch wurde während eines stationären Krankenhausaufenthalts vom 20. Februar bis 7. März 2012 operativ versorgt.
Die
Klägerin hat den Beklagten wegen des Unfalls unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld (in Höhe von mindestens 50.000 €), Verdienstausfall und Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ein Schmerzensgeld von 12.500 € zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergegangen sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie unter anderem eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes nicht unter weiteren 37.500 € nebst Zinsen beantragt hat, zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Berufung
der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Schmerzensgeldbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach
Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 823 Abs. 1, §§ 249, 253
BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.500 € verlangen. Die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrages beinhalte einen angemessenen Ausgleich für die von der
Klägerin bisher erlittenen immateriellen Schäden. Im Streitfall habe sich die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts durch den Sturz einen Bruch des linken Außenknöchels ohne
Verletzung der Gelenksstrukturen im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes zugezogen (Typ Weber B), der im Rahmen eines etwa zweieinhalbwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes
operativ versorgt worden sei. Die Gebrauchsfähigkeit des linken Beines sei deutlich eingeschränkt und die Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk links weitgehend aufgehoben. Das
Gangbild stelle sich hinkend dar; in die Hocke zu gehen und sich hinzuknien vermöge die Klägerin weitgehend nicht. Neben persistierenden Schmerzen, Schlafstörungen und der Bewegungseinschränkung
habe das Landgericht rechtsfehlerfrei auch die Schwellung im Bereich der Knöchel und die Narbe berücksichtigt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit 20 % zutreffend festgestellt. Auch wenn
die Klägerin weiterhin unter den zuvor angeführten Beschwerden leide, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden und in die Schmerzensgeldbemessung eingestellt werden, ob und wie sich der
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bestehende Zustand entwickeln werde. Der Sachverständige habe hierzu überzeugend erklärt, dass die Unfallfolgen in ihrer Dauer und
Ausprägung derzeit nicht abschließend beurteilt werden könnten. Insbesondere die Schmerzsymptomatik sei weiterer Abklärung zugänglich. Es kämen ursächlich hierfür sowohl unfallbedingt entstandene
Knochenmarködeme als auch eine auf dem Unfallgeschehen fußende psychosomatische Erkrankung in Betracht. Je nach Ursache sei eine weitere Behandlung möglich, wenngleich damit nicht unterstellt
werden könne, dass sich die Symptomatik in absehbarer Zeit bessere. Die Klägerin habe sich den vorgeschlagenen weiteren Untersuchungen (noch) nicht unterzogen. Unter Berücksichtigung der
festgestellten Bemessungsfaktoren und des Umstandes, dass die Klägerin in ihren Freizeitmöglichkeiten durch einen Mehrbedarf an Zeit zur Erledigung der Hausarbeit eingeschränkt sei, halte auch
der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 € für angemessen. Bei der Bemessung seien dabei hinsichtlich der Schmerzsymptomatik nur diejenigen Verletzungsfolgen berücksichtigt worden, die bis
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 tatsächlich eingetreten seien. Den in der Schmerzsymptomatik bereits angelegten, zeitlich überschießenden immateriellen Schaden
habe der Senat von der Schmerzensgeldbemessung ausgenommen. Insoweit bestehe ein Feststellungsinteresse und -anspruch, den zutreffend bereits das Landgericht ausgeurteilt habe. Der Höhe nach
entspreche das zuerkannte Schmerzensgeld auch den in der Rechtsprechung für in etwa vergleichbare Fälle zugesprochenen Beträgen.
II.
Das
Berufungsurteil hält im Umfang der Aufhebung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1.
Streitgegenstand ist im Streitfall ein (einheitlicher) Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 14. Februar 2012. Das Berufungsgericht hat
rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des der Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen
Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für
Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 ff.; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 f.; vom 20.
März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR
2015, 772). Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen
erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl.
Senatsurteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai
1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20. März
2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004,
1334; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090Rn. 7 und vom 20. Januar 2015
- VI ZR 27/14, VersR 2015, 772Rn. 7 f., jeweils mwN). Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum
Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb
zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres
Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006,
1090Rn. 7 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772Rn.
8).
2. Nach
diesen Grundsätzen durfte sich das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht darauf beschränken, hinsichtlich der Schmerzsymptomatik nur diejenigen Verletzungsfolgen zu
berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 bereits tatsächlich eingetreten waren. Dies wäre allenfalls möglich gewesen, wenn die Klägerin eine
entsprechende Teilklage erhoben hätte (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334, 1335). Dies ist jedoch nicht
der Fall. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin sich bereits mit der Berufungsbegründung ausdrücklich dagegen gewandt hat, dass schon das Landgericht keine Dauerschäden
schmerzensgelderhöhend berücksichtigt habe.
3. Das
Berufungsgericht wird mithin zu klären haben, worauf die behaupteten fortdauernden Beschwerden, insbesondere die Schmerzsymptomatik, beruhen und wie sie sich auf die Höhe des einheitlich zu
bemessenen Schmerzensgeldes auswirken. Der Sachverständige ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen, dass insbesondere die Schmerzsymptomatik weiterer Abklärung
zugänglich sei. Es kämen ursächlich hierfür sowohl unfallbedingt entstandene Knochenmarködeme als auch eine auf dem Unfallgeschehen fußende psychosomatische Erkrankung in Betracht. Die Klägerin
habe sich den vorgeschlagenen weiteren Untersuchungen (noch) nicht unterzogen. Dies wird nachzuholen sein.