Kurze Inhaltsangabe:
Streitgegenständlich war ein Sturz des Klägers auf einer in Art eines Biergartens angelegten Außenterrasse eines Gasthauses, bei der der Terrassenbelag aus verschiedenen Natursteinarten gestaltet war, die - ersichtlich - Niveauunterschiede und sonstige Unebenheiten und Vertiefungen hatten. Mit seiner Berufung wandte sich der Kläger erfolglos gegen das klageabweisende Urteil. Das OLG wies den Kläger in dem nachfolgend dargelegten Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO auf die mangelnde Erfolgsaussicht seiner Berufung hin und wies diese sodann mit Beschluss vom 18.07.2023 zurück.
Der Kläger habe bereits die konkrete Ursache des Sturzes nicht vorgetragen, weshalb ein pflichtwidriges verhalten des beklagten zum Belag der Außentertrasse nicht festgestellt werden könne. Bei seiner Angabe, er sei über eine nicht eben verlegte Platte des Natursteinbodens gestolpert, ohne eine örtliche Eingrenzung der Unfallstelle vorzunehmen. Auch die vorgelegten Fotos würden dies nicht ersetzen, da eine Zuordnung nicht vorgenommen worden sei. Auch der Vortrag im Rahmen der Berufung, der Boden weise mindestens 1,6 cm Höhendifferenz in der Stufe auf, würde keinen konkreten Bezug zur Unfallstelle haben.
Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, infolge einer Unebenheit gestürzt zu sein. Im Rahmen einer informatorischen Anhörung habe der Kläger angegeben, er habe auf dem Weg zurück von der Toilette seine Freundin angeschaut und sei dann unvermittelt hingefallen. Die Freundin hatte Bilder von dem Weg gemacht aus erklärt, „Da mag er hängengeblieben sein“, um auf Nachfrage zu ergänzen, sie habe nicht sehen können, weshalb der Kläger stürzte. Das genüge nicht um auf einen durch Unebenheit verursachten Sturz zu schließen.
Aber auch aus allgemeinen Erwägungen sah das OLG hier eine Haftung im Hinblick auf den Gesamtzustand nicht als gegeben an.
Auch käme dem Kläger hier kein Beweis des ersten Anscheins zugute. Soweit der Kläger meinen würde, der Anscheinsbeweis sei anzunehmen, wenn sich ein Sturz im Bereich einer gefährliche Stelle ereigne, könne darauf nicht abgestellt werden, da die konkrete Sturzstelle nicht bekannt sei und mithin nicht nachgewiesen sei, dass dort eine gefährliche Stelle gewesen sei. Die Ausführungen des Klägers würden sich lediglich allgemein zur Terrasse verhalten. Das sah das OLG nicht als ausreichend an. Es verwies darauf, dass die Gestaltung der Terrasse in ihrer Gesamtheit nicht als besonders gefahrenträchtig einzuordnen sei.
Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des BGH, derzufolge Vorkehrungen durch den Verkehrssicherungspflichtigen zu treffen seien, der eine Gefahrenlage für Dritte schaffe oder andauern lasse (BH, Urteil 31.10.2006 - VI ZR 223/05 -). Haftungsbegründend würde die Gefahrenquelle erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundigen Urteilenden die naheliegende Gefahr ergäbe, , dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden könnten (BGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 95/03 -). Es seien die Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen vorausschauend zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien. Der Dritte sei in der Regel nur vor gefahren zu schützen, die er selbst ausgehend von der sich ihm konkret bietenden Situation, bei der zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden könne (s. auch OLG Köln, Urteil vom 23.06.1993 - 2 U 198/92 -). Für die Terrasse bedeute dies, den Boden in einem zum Begehen geeigneten verkehrssicheren Zustand zu halten.
Hier habe der Beklagte die mit vorhandenen Unebenheiten der Platten verbundene Gefahr weder ausräumen noch davor warnen müssen, da der Umstand bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig erkennbar gewesen sei. Ein schlechthin gefahrenfreier Zustand habe nicht hergestellt werden müssen. Es sei auf dem ersten Blick sichtbar ein ungleichmäßiges Erscheinungsbild gegeben. Damit habe der Kläger seinen Gang an die Örtlichkeiten anzupassen gehabt.
Richtig sei zwar, dass der Gastwirt auch damit rechnen müsse, dass seine Gäste sich wegen Genusses alkoholischer Getränke oder sonstiger Umstände unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein könnten (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2013 - 1 U 54/12 -). Auf einen solchen Zustand habe sich der Kläger aber nicht berufen, wobei ferner ein Vortrag des Klägers fehle, dass selbst bei verminderter Aufmerksamkeit ein gefahrloses betreten nicht möglich gewesen wäre. Nicht entgegen getreten sei der Kläger zudem den Angaben des Beklagten, dass es vor dem Sturz des Klägers weder für Gäste noch Personal Schwierigkeiten beim Begehen der Terrasse gegeben habe. Und der Kläger habe zudem angegeben, er habe auf seinem Weg seine Freundin angesehen, also den Blick des erkennbar nicht gleichmäßig ebenen Zustandes des Belages nicht auf diesen gerichtet.
Bei Verletzung einer Schutznorm, die einen Schaden wie hier verhindern solle, würde zwar ein Anscheinsbeweis für Kausalität und Verschulden sprechen. Doch habe der Kläger keine Schutznorm benannt (er habe sich nur auf Normen für den Innenbereich berufen) und es sei eine solche auch nicht ersichtlich.
Aus den Gründen:
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23.3.2023 zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem Sturzereignis auf Schadensersatz in Anspruch. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gem. § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt:
Der Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die Eröffnung des Publikumsverkehrs auf der Terrasse, auf welcher Natursteine im polygonalen Verfahren verlegt sind, eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung beinhalten könnte. Vielmehr treffe das Gegenteil zu. Die Terrassenfläche stelle sich ohne weiteres als eine unruhige Fläche mit diversen Unebenheiten und Vertiefungen dar. Insoweit könne nicht das Fehlen von Niveauunterschieden, Unebenheiten und Vertiefungen erwartet werden. Die bewusst erzeugte mediterrane Atmosphäre gehe zwangsläufig damit einher, dass Niveauunterschiede und sonstige Unebenheiten und Vertiefungen wesensimmanent seien. Auch dem Kläger könne dies nicht entgangen sein. Im Zusammenhang mit den Bäumen und Pflanzen komme der Fläche weniger der Charakter einer homogengepflasterten Terrassenfläche als vielmehr eines Biergartens zu. Vor evidenten Gefahren brauche nicht gewarnt werden. Vielmehr sei jeder Gast von sich aus gehalten, die Füße zu heben. Zudem betrügen die Niveauunterschiede nirgends mehr als 1,6 cm. Dies sei bei einer Außenterrasse mit Biergartencharakter hinzunehmen. Der Beklagte habe insoweit auch ausgeführt, dass weder ein anderer Gast noch seine Kellner auf dem Belag bislang gestolpert seien.
Aus den Angaben des Klägers ergebe sich auch noch nicht einmal, dass er aufgrund einer Unebenheiten der Terrasse hingefallen sei. Der Kläger habe selbst weder von einem Stolpern noch von sonstigen Vertiefungen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gesprochen. Der Sturz könne damit auch andere Ursachen gehabt haben. Die Zeugin A habe ihren Angaben nach nicht gesehen, aus welchen Gründen der Kläger gefallen sei. Soweit sie angegeben habe, dass der Kläger wohl an einer Platte hängen geblieben sei, handele es sich lediglich um eine vage Vermutung.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt.
Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen seien mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar und ergäben keine einheitlichen Grundsätze.
Nach der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 15.06.1998 - 19 U 6/98) sei der Betreiber einer Gaststätte dafür verantwortlich, dass die Gäste gefahrlos und sicher die Zu- und Abgänge benutzen könnten. Mit einer gewissen Unaufmerksamkeit müsse gerechnet werden. Der Verkehrssicherungspflichtige sei für die Gefahrenabwehr unabhängig von Anordnungen der Baupolizeibehörde verantwortlich. Gemäß Urteil des OLG Düsseldorf (30.12.1982 - 3 U 55/82) gehöre es zur Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts, dass auch für die Sicherheit des Außenbereichs der Gaststätte gesorgt werde.
Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht wegen eines etwaigen Mitverschuldens gemindert oder ausgeschlossen. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Wege im Bereich der Gaststätte sicher und gefahrlos genutzt werden könnten. Der menschliche Gang sei eines der unsichersten Fortbewegungsvorgänge, die es unter Lebewesen gebe. Für das Stolpern könne das Hängenbleiben mit der Schuhspitze oder aber das Hängenbleiben mit dem Absatz relevant sein sowie Vertiefungen, worin die Schuhspitze in Schrägstellung Platz finde; auch Fußangeln wie etwa Versorgungsleitungen oder Ähnliches könnten ursächlich sein. Dabei erfolge das Umknicken in der Regel durch seitliche Kippen des belasteten Fußes. Da Unebenheiten in jedem Fall umknickrelevant seien, erübrige sich eine gesonderte Erfassung als potenzielle Umknickstelle.
Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass hier von einer erniedrigten Gefahrenkognition auszugehen sei. Der Beklagte habe das verringerte Vorsorgeverhalten der Gäste auf dem Weg zur Toilette einkalkulieren müssen. Hier habe gerade die Art des Bodenbelags die Wahrnehmung behindert. Wege müssten klar erkennbar sein. Durch den Belag sei der Fußboden noch unübersichtlicher geworden. Bei einem solchen unruhigen Boden sei es für Benutzer äußerst schwer, etwaige Unebenheiten zu erkennen.
Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Kläger aufgrund der an dieser Stelle vorhandene Nässe der Tanzfläche gestürzt sei. Sei es im Bereich der Unfallstelle gefährlich glatt, spreche die Lebenserfahrung dafür, dass die Glätte auch für den Sturz ursächlich gewesen sei.
Der Belag habe nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit überzeugender und keine Rechtsfehler aufweisenden Begründung Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 249 ff. BGB auf Ersatz des materiellen Schadens und auf Schmerzensgeld wegen des Unfalls zu.
1. Zu Recht führte das Landgericht aus, dass der Kläger bereits nicht hinreichend konkret zur Ursache des Sturzes vorgetragen hat, so dass ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten bereits deshalb nicht festgestellt werden kann. Soweit der Kläger in der Klageschrift ausgeführt hatte, dass er über eine Platte des Natursteinbodens, die nicht eben verlegt gewesen sei, gestolpert sei (Bl. 3), fehlen konkrete Angaben zum Unfallort und der dortigen Beschaffenheit des Bodenbelags. Die klägerischen Ausführungen beschränken sich darauf, dass er grundsätzlich Unebenheiten und Furchen im Plattenbelag der gesamten Terrasse bemängelt. Eine nähere örtliche Eingrenzung der Unfallstelle und des dort befindlichen Belags fehlt. Auch die zur Akte gereichten und teilweise Unebenheiten ausweisenden Fotos der Zeugin A werden nicht näher dem Weg des Klägers von der Toilette zum Tisch und der auf dem Weg liegenden Unfallstelle zugeordnet (Bl. 4). Es ist auch nicht ersichtlich, dass mehrfach dieselbe und damit im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Unebenheit abgebildet wurde.
Soweit der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung darauf hinweist, dass der Boden „unstr. mind 1,6 cm Höhendifferenz in der Stufe“ aufweise, fehlt weiterhin eine konkrete Bezugnahme zur nicht näher bezeichneten Unfallstelle. Zudem hatte der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass die von ihm in Auftrag gegebene Vermessung ergeben hatte, dass die Höhenunterschiede an keiner Stelle mehr als 1,6 cm betragen würden. Dem war der Kläger erstinstanzlich nicht entgegengetreten.
2. Darüber hinaus konnte der Kläger auch nicht nachweisen, infolge einer Unebenheiten gestürzt zu sein. Informatorisch angehört hatte der Kläger ausgeführt, dass er auf dem Weg zurück von der Toilette seine Freundin angeschaut habe und dann unvermittelt hingefallen sei (Bl. 124). Nähere Angaben hatte er nicht gemacht. Die Zeugin A hatte ausgeführt, dass sie Bilder von dem Weg gemacht habe, der Furchen und Unebenheiten aufweise. Sie formulierte dann: „Da mag er hängengeblieben sein“ (Bl. 127). Auf Nachfragen hat sie zudem ausgeführt, dass sie nicht habe sehen können, warum der Kläger gestürzt sei (Bl. 120). Dies genügt, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, nicht, um auf einen infolge Unebenheit verursachten Sturz zu schließen.
3. Soweit der Kläger sich im Rahmen der Berufungsbegründung auf einen Beweis des ersten Anscheins dafür beruft, „dass die an dieser Stelle vorhandene Nässe der Tanzfläche für den Unfall ursächlich geworden ist“ (Bl. 178), wird vermutet, dass es sich bei diesem Vortrag um die versehentliche Übernahme von Ausführungen des zum Nachweis angeführten Urteils des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.06.1998 - 22 U 228/97) handelt. Dieser vom Kläger zitierten Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Fußboden, auf dem die dortige Klägerin gestürzt war, infolge eines umgefallenen Glases glatt gewesen ist. Der Kläger hatte dagegen hier bislang - und dies ergibt sich auch nicht aus einen Fotos - nicht vorgetragen, infolge Nässe gestürzt zu sein. Auch alle vorausgegangenen Ausführungen in der Berufungsbegründung sprechen nicht für eine solche Unfallursache.
4. Sofern der Kläger den Verweis auf das Urteil dahingehend verstanden wissen will, dass ein Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Sturzes spricht, wenn der Sturz im Bereich einer gefährlichen Stelle erfolgt, hat er vorliegend weder konkret dargelegt noch nachgewiesen, dass an der Sturzstelle eine konkrete gefährliche Stelle vorhanden gewesen ist. Seine Ausführungen beziehen sich ganz allgemein auf die Gestaltung des Terrassenbelages.
Die Gestaltung der Terrasse ist in ihrer Gesamtheit indes nicht als besonders gefahrenträchtig einzuordnen. Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf die detaillierten und überzeugenden Darlegungen des Landgerichts verwiesen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass das Landgericht unzutreffende und zusammenhangslose Rechtsprechung zitiert hat. Vielmehr sind die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht überzeugend dargelegt worden und entsprechen zudem den eigenen Ausführungen des Klägers. Demnach ist grundsätzlich derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die erfüllbar und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH NJW 2007, 762). Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundigen Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (BGH NJW 2004,1449; Sprau in: Grüneberg, BGB, 2 80. Aufl., § 823 Rn. 46). Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, wird nicht gefordert (Sprau a.a.O. Rn. 51). Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person. Der Pflichtige muss nur diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen vorausschauend zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.
Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensfolgen für notwendig halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Der Dritte ist in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihn konkret bietenden Situation, bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (Sprau a.a.O. Rn. 51). Er muss nicht vor den Gefahren geschützt werden, die jedem vor Augen stehen und von denen er sich selbst schützen kann (OLG Köln, Urteil vom 23.6.1993 - 2 U 198/92).
Demnach richten sich die aus der Eröffnung des Publikumsverkehrs auf der Terrasse ergebenden Sicherungspflichten nach objektiven Maßstäben und der Verkehrsauffassung. Dem Beklagten oblag als Betreiber der Gaststätte die Verpflichtung, die Vorkehrungen zu treffen, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich waren. Dazu gehört, den Fußboden in einer zum Begehen geeigneten verkehrssicheren Zustand zu halten. Diese Anforderungen hat der Beklagte hier erfüllt.
Das Landgericht ist insoweit mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte die mit der vorhandenen Unebenheit der Platten verbundenen Gefahren weder ausräumen noch vor ihnen warnen musste, da für die Wegebenutzer - wie hier den Kläger - bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Unebenheiten rechtzeitig erkennbar gewesen sind. Der Beklagte war nicht verpflichtet, einen schlechthin gefahrfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen. Er musste nur solchen Gefahren entgegenwirken, auf die sich der Benutzer nicht einzustellen vermochte. Dabei kann grundsätzlich verlangt werden, dass die Benutzer einer Fläche sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet (OLG Köln a.a.O.).
Unstreitig handelt es sich bei dem verwendeten Terrassenbelag um unregelmäßige Natursteinplatten mit Betonfugen. Den zur Akte gelangten Fotos nach liegt schon auf den ersten Blick ein ungleichmäßiges Erscheinungsbild der Fläche vor. Der Nutzer erlangt nicht den Eindruck einer vollständig eben belegten Fläche. Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung meint, dass das ungleichmäßige Erscheinungsbild die Wahrnehmung von Unebenheiten erschwere, kann dies offenbleiben. Jedenfalls verdeutlicht das Erscheinungsbild dem Nutzer unmittelbar, dass er beim Begehen der Fläche nicht auf ein sämtliche Unebenheiten nivellierendes Gelände stößt. Der Kläger musste damit grundsätzlich seinen Gang an die Örtlichkeiten anpassen.
Soweit der Kläger schließlich auf eine verminderte Gefahrenkognition infolge der mit dem Besuch einer Gaststätte verbundenen Situation verweist, führt dies hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Richtig ist, dass der Gastwirt grundsätzlich auch damit rechnen muss, dass seine Gäste sich wegen des Genusses alkoholischer Getränke oder sonstiger Umstände unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können (vergleiche OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2013 - 10 U 54/12). Vorliegend beruft sich der Kläger indes zum einen bereits nicht darauf, infolge von Genussmitteln oder sonstiger für einen Gaststättenbesuch typischer Momente in seiner Aufmerksamkeit vermindert gewesen zu sein. Zum anderen fehlt auch Vortrag, dass selbst bei verminderter Aufmerksamkeit ein gefahrloses Begehen des Terrassenbelags nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger ist vielmehr den Angaben des Beklagten nicht entgegengetreten, wonach es vor seinem Sturz weder für andere Gäste noch die Angestellten Schwierigkeiten beim Begehen der Terrasse gegeben hatte.
Der Kläger hat zudem im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst ausgeführt, bei dem Weg von der Toilette zurück zum Tisch seine Freundin angesehen zu haben. Er hatte seinen Blick demnach trotz des erkennbar nicht gleichmäßig ebenen Zustands des Fußbodens nicht auf diesen gerichtet.
5. Der Kläger kann sich auch nicht wegen Verstoßes gegen eine Schutznorm auf einen Anscheinsbeweis berufen, dass er infolge einer nicht den Schutznormen entsprechenden Plattenverlegung gestürzt sei. Zwar besteht in der Regel zu Gunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis für Kausalität und Verschulden, wenn Schäden eintreten, die die verletzte Pflicht hätte verhindern sollen oder bei deren Beachtung hätte verhindert werden können (Sprau a.a.O. Rn. 54). Der Verstoß gegen eine solche Schutznorm ist hier jedoch nicht vom Kläger konkret dargelegt worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, der Belag verstoße in seiner Gestaltung gegen Unfallverhütungsvorschriften, gibt er - unabhängig vom geschützten Personenkreis - keine konkrete Regelung an. Die veröffentlichten Normen betreffen allein die Gestaltung ebener Fußböden im Innenbereich.
III.
Es besteht Gelegenheit, binnen drei Wochen zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die aufgeführten Bedenken angeregt, auch zu prüfen, ob das Rechtsmittel weiter durchgeführt werden soll.
Hinweis: Die Berufung wurde mit Beschluss vom 18.07.2023 nach ergänzender Stellungnahme des Klägers aus den genannten Gründen zurückgewiesen.