Verkehrssicherungspflicht des Waschstraßenbetreibers
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR
251/17 -
Kurze Inhaltsangabe mit Anmerkung:
Die Beklagte betrieb eine Waschstraße. Es handelte sich um eine vollautomatisierte Anlage, bei der das Fahrzeug in geringer Geschwindigkeit vom Schleppband gezogen wird. Die linken Räder
befinden sich dabei in einer Fördereinrichtung, während die rechte Räder über den Boden laufen. Vor dem Fahrzeug des Klägers betätigte der Fahrer des dort geschleppten Fahrzeuges grundlos die
Bremse, wodurch dessen Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehen blieb, demgegenüber das Fahrzeug des Klägers und hinter diesem befindliche Fahrzeuge weitergezogen wurden. Dadurch bedingt
wurde das Fahrzeug des Klägers auf das liegengebliebene Fahrzeug und das hinter dem klägerischen Fahrzeug befindliche Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers geschoben.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dir Klage abgewiesen. Auf die vom Landgericht
zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision hob der BGH die landgerichtliche Entscheidung auf und verwies den Rechtstreit an das Landgericht zurück.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten negierte das Landgericht im Hinblick darauf, dass es nur durch ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers vor dem klägerischen Fahrzeug zu dem Schadensfall
gekommen sei. Auch läge keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vor, da die Waschanlage nach den Ausführungen des Sachverständigen den anerkannten Regeln der Technik
entspräche und eine Sicherung gegen einen Vorgang wie hier sei weder üblich und aus technischer Sicht funktionell und auch unter Kostengesichtspunkten kaum möglich, wie auch eine ständige
Videoüberwachung jedes einzelnen in der Anlage befindlichen Fahrzeugs nicht üblich sei.
Die Ansicht zu Frage der Schutzpflichtverletzung durch die Beklagte hält nach Ansicht des BGH einer Prüfung nicht stand. Insoweit habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass auch eine
Schutzpflichtverletzung in Betracht zu ziehen sei, wenn die Beklagte gebotene Hinweise bezüglich der Benutzung der Waschstraße nicht erfüllt habe. Seien (wie hier) Schädigungen durch zwar
seltene, aber vorhersehbare nicht eingehaltene Verhaltensregeln durch Nutzer möglich, müsse der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass es nicht zu solchen Verhaltensfehlern kommt.
Er müsse also die Nutzer in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren.
Mangels gegenteiliger Feststellungen durch das Landgericht müssen im revisionsverfahren davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den vor dem Kläger geleiteten Fahrzeugführer keine Hinweise zur
Benutzung der Waschstraße und der beim Bremsen während des Schleppvorgangs drohenden Gefahr erteilt habe.
Anmerkung: Die Entscheidung des BGH besagt leider nichts dazu, welche konkreten Hinweise dem Nutzer vom Betreiber einer entsprechenden Waschstraße konkret erteilt werden sollen und
auf welche Art und Weise er dies dem Nutzer (verständlich) übermitteln soll. Da es viele Hinweise gibt, die zu beachten wären (nicht nur das Unterlassen vom Bremsen, sondern z.B. auch vom Lenken,
Gasgeben), stellt sich schon die Frage, wie der Betreiber dem Kunden entsprechendes übermitteln soll, will der Nutzer doch nur hineinfahren, waschen fahren und weiterfahren können, und sich nicht
länger mit Broschüre / Hinweisblättern auseinandersetzen. Dies unabhängig davon, dass es sich doch um an sich allgemein bekannte Umstände handelt, weshalb ein Verlangen der ausdrücklichen
Übermittlung zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht uberspitzt erscheint.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision des Klägers
wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Oktober 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen
Verhandlungund
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der
Beklagten, der Betreiberin einer Waschstraße, wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten.
Er befand sich am 7. März 2015
mit seinem Fahrzeug in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine voll-automatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem
Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor und hinter
dem Fahrzeug des Klägers befand sich jeweils ein weiteres Fahrzeug. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Fahrzeugs, das sich vor dem Fahrzeug des Klägers befand, grundlos die
Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während das Fahrzeug des Klägers sowie das dahinter befindliche Fahrzeug weitergezogen wurden. Hierbei wurden das
Fahrzeug des Klägers auf das abgebremste Fahrzeug und das hinter ihm befindliche Fahrzeug auf sein Fahrzeug geschoben.
Der Kläger wirft der Beklagten
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
Das Amtsgericht hat die Beklagte
antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Verurteilung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im
Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keine Pflicht im Sinne der § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag über die Reinigung
des Fahrzeugs des Klägers verletzt. Die Beschädigung dieses Fahrzeugs sei allein durch das Fehlverhalten des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs verursacht worden, der grundlos gebremst
habe.
Eine technische Fehlfunktion der
Anlage, die zu dem Vorfall geführt habe, habe es unstreitig nicht gegeben.
Es greife auch keine Vermutung
ein, wonach auf eine Pflichtverletzung der Beklagten geschlossen werden könne. In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten habe die Rechtsprechung zwar anerkannt, dass
ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden könne, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des
Schädigers herrühren könne. Davon könne hier indes nicht ausgegangen werden, da es zur Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers nur wegen des grundlosen Bremsens des Fahrers des vorausfahrenden
Fahrzeugs gekommen sei. Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten könne insoweit gerade nicht festgestellt werden.
Eine Pflichtverletzung der
Beklagten in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar treffe die Beklagte als Betreiberin der Waschanlage die Obhutspflicht, die
Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht habe die Beklagte indes nicht verletzt. Der Betreiber einer Waschanlage genüge seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm
betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Nach den nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Ausführungen des Sachverständigen J. entspreche die Waschanlage
der Beklagten diesen Regeln. Zwar gebe es keinerlei Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren der sich in der Waschstraße befindenden Fahrzeuge bei einem plötzlichen Abbremsen eines Wagens
verhindern könnten. Allerdings seien nach den Feststellungen des Sachverständigen entsprechende Sicherungsvorkehrungen in vergleichbaren Waschstraßen auch nicht üblich und aus technischer Sicht
funktionell und auch unter Kostengründen kaum möglich.
Auch der Einsatz einer
ununterbrochenen Videoüberwachung oder von Personal, das den gesamten Waschvorgang jedes einzelnen in der Anlage befindlichen Fahrzeugs kontinuierlich überwache, sei nicht üblich. Den Betreiber
treffe insoweit auch keine Pflicht, derartige mit einem hohen technischen beziehungsweise personellen Aufwand verbundene Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten.
II.
Dies hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, § 241
Abs. 2, § 631 BGB wegen Verletzung einer werkvertraglichen Schutzpflicht der Beklagten nicht verneint werden.
1. Rechtsfehlerfrei hat das
Berufungsgericht im Ausgangspunkt aller-dings angenommen, dass es sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X
ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15) und dass sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim
Waschvorgang zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004, - X ZR 133/03, juris Rn. 15, NJW 2005, 422; Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, juris Rn. 22, NJW 1975, 685). Zutreffend
ist das Berufungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013
- III ZR 296/11 Rn. 25, BGHZ 196, 340) und dass die auf den Besteller eines Werkvertrags bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers nicht weiter geht als die werkvertragliche
Schutzpflicht des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98/12 Rn. 15, NJW-RR 2013, 534, zur werkvertraglichen Treuepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer).
2. Im Ergebnis nicht zu
beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schon mit der Begründung bejaht hat, die Schadensursache liege allein in deren Gefahrenbereich.
a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hat der Schädiger - über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus - sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern er muss auch
darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH, Urteil
vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, Rn. 31, NJW-RR 2017, 635; Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06, Rn. 15 f., NJW 2009, 142; vgl. auch zu Waschstraßenfällen OLG Hamm, OLGR 2002, 369,
juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135, juris Rn. 17).
b) Der Schaden des Klägers ist
nicht allein durch den automatisierten Waschvorgang unter Einsatz des von der Beklagten verwendeten und in Gang gesetzten Schleppbands verursacht worden. Vielmehr liegt ein maßgeblicher
Verursachungsbeitrag darin, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos gebremst und damit den automatisierten Waschvorgang gestört hat. Der hier zu beurteilende Sachverhalt
unterscheidet sich damit von Fällen, bei denen das Fahrzeug des geschädigten Waschstraßennutzers durch ein am Waschvorgang beteiligtes Teil der Waschstraße (z.B. eine Rotationsbürste) beschädigt
wird.
3. Die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Schutzpflicht verletzt, hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - etwa durch den Betrieb einer Waschstraße - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu
treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 5 f., NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 6 f., NJW 2006,
2326, jeweils m.w.N). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für
notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb
muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer
tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für
erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Daher reicht es aus,
diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber von Waschstraßen -
für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich
dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen
einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2005, 251).
Zu den gebotenen
Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW-RR 2005, 251).
b) Ohne Erfolg wendet sich die
Revision gegen die vom Berufungsgericht unter Würdigung des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen, dass die Waschstraße der Beklagten den anerkannten Regeln der Technik
entspricht, dass technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern könnten, bei derartigen Anlagen nicht üblich und dass
derartige technische Sicherungsvorkehrungen nicht marktgängig sind.
Die in diesem Zusammenhang von
der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.
c) Nicht zu beanstanden ist
zudem die Annahme des Berufungsgerichts, eine Schutzpflicht sei nicht deshalb verletzt, weil die Beklagte nicht für eine ununterbrochene Überwachung der Anlage - sei es durch den Einsatz einer
Videoanlage sei es durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen - gesorgt hat.
Eine so weitgehende
Schutzpflicht würde die berechtigten Verkehrserwartungen überspannen, die anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Gefahrgeneigtheit der betriebenen Anlage zu bemessen sind (vgl. BGH,
Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2005, 251). Solche Maßnahmen sind wegen des damit verbundenen technischen und/oder personellen Aufwands nicht zumutbar und
unverhältnismäßig. Das gilt insbesondere deshalb, weil Schadensereignisse der vorliegenden Art mit geringen Kollisionsgeschwindigkeiten allenfalls geringe Sachschäden verursachen, deren
Vermeidung den notwendigen Personal- und Materialeinsatz nicht rechtfertigt. Bei diesen Vorfällen handelt es sich zudem um selten auftretende Einzelfälle. Nach dem nicht wirksam bestrittenen
Vortrag der Beklagten gab es in der Waschstraße im Jahr 2015 bei 46.700 Waschgängen lediglich fünf Aufschiebevorfälle. Angesichts einer Quote von 0,01 % kommen solche Vorfälle nur in einem
geringen Umfang vor. An die Benutzung einer automatisierten Waschstraße - wie hier - stellen die beteiligten Verkehrskreise nicht die Anforderung, durchgehend von einem Mitarbeiter unmittelbar
oder per Video überwacht zu werden.
d) Das Berufungsgericht hat
indes nicht berücksichtigt, dass eine Schutzpflichtverletzung in Betracht kommen kann, wenn die Beklagte gebotene Hinweise bezüglich der Benutzung der Waschstraße nicht erteilt hat.
Der Schutz der Rechtsgüter der
Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind - wie hier - Schädigungen zu besorgen, wenn
die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein
Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu
informieren (vgl. zu einer Wasserrutsche BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW-RR 2005, 251).
Für die Revisionsinstanz ist
mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Beklagte dem Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs keine Hinweise zur Benutzung der Waschstraße und der bei
einem Bremsen während des Schleppvorgangs drohenden Gefahren erteilt hat.
4. Das angefochtene Urteil kann
keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden,
weil noch weitere Feststellungen von dem Berufungsgericht zu treffen sind und der Rechtsstreit daher nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.