Unabwendbarkeit bei Zusammenstoß im Begegnungsverkehr mit
Motorrad auf eigener Fahrspur
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom
03.08.2022 - 7 U 63/22 -
Die Betriebsgefahr (§ 7 StVG) eines Fahrzeuges ist stets (mit-) bestimmender Faktor bei der Frage, ob und inwieweit eine eigene Haftung bei einem Verkehrsunfall besteht. Denn grundsätzlich ist
jeder Halter verpflichtet, die Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls für ihn gem. § 17 Abs. 3 StVG darzulegen und zu beweisen. Wie das OLG Hamm in seinem hier besprochenen Beschluss zutreffend
ausführte, verlangt Unabwendbarkeit vom dem Fahrer, dass dieser „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben“ muss (§ 17 Abs. 3 S. 2 StVG). Der Begriff „unabwendbares
Ereignis“ meine nicht eine absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalls, sondern dass das schadensstiftende Ereignis auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt und Einhaltung der geltenden
Verkehrsvorschriften nicht abgewendet werden könne. Dazu würde ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt iSv. § 276 BGB
hinaus gehören.
Ob diese Voraussetzungen vorlagen, war vom OLG anlässlich einer Kollision eines Pkw (Beklagte) mit einem Motorrad (Klägerin) zu klären. In einer langgezogenen Rechtskurve befuhr der verstorbene
Ehemann der Klägerin die Gegenfahrspur und kollidierte so mit dem Pkw der Beklagten. Aus technischer Sicht, so der im erstinstanzlichen Verfahren beauftragte Sachverständige, hätte sich der
Verkehrsunfall nur dadurch vermeiden lassen, dass der Fahrer des Pkw nach links in den Gegenverkehr lenkt. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte die Klägerin gegen das Urteil
Berufung mit dem Ziel ein, eine Quote von 30% im Rahmen der vom Pkw ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 3 StVG zu erhalten.
Das OLG wies nach § 522 ZPO darauf hin, dass es gedenke, die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Grundsätze zur
Unabwendbarkeit iSv. § 17 Abs. 3 BGB verwies es darauf, der sogenannte Idealfahrer dürfe nicht auf einem Vorrecht beharren, wenn er erkenne, dass dieses von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund
örtlicher Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt würde, wie er auch erhebliche fremde Fehler und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen müsse. Diese von ihm verlangte besondere
Sorgfalt müsse sich nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld manifestieren. Er müsse also die Erkenntnisse berücksichtigen, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet
seien, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wenn also ein Idealfahrer gar nicht in die Situation geraten würde oder hatte der Unfall dann nicht zu vergleichbar schweren Folgen
geführt, könne von einem unabwendbaren Ereignis nicht ausgegangen werden.
Ausgehend davon habe sich der Fahrer des Pkw ideal verhalten und den Unfall nicht abwenden können.
Er sei mit einer unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße gefahren. Als er den Motorradfahrer kurz vor der Kollision bei direkter Sicht auf seiner Spur habe wahrnehmen
können, habe er (so der Sachverständige) instinktiv eine Vollbremsung eingeleitet und sei dann noch mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 25 - 30 km/h mit ihm am äußerst rechten Fahrbahnrand
zusammengestoßen. Da von einem Idealfahrer verlangt würde, sich an die geltenden Verkehrsvorschriften zu halten, war er schon nach § 2 Abs. 2 StVO nicht verpflichtet gewesen in den Gegenverkehr
zur Vermeidung der Kollision zu lenken, wodurch er eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hätte. Zudem hätte sich auch nur nachträglich ergeben, dass dadurch die Kollision
vermieden worden wäre, da für den Fahrer des Pkw nicht erkennbar gewesen sei, ob der Motorradfahrer mit einem Ausweichen nach links oder rechts reagieren würde. Naheliegend wäre gewesen, dass der
Motorradfahrer zurück in seine Fahrspur fahre und nicht, wie geschehen, noch weiter auf die Gegenfahrspur.
Auch aus dem Umstand, dass dem Pkw eine Motorradkolonne entgegenkam habe ihn nicht zu einer Reaktion im eigenen Fahrverhalten veranlassen müssen. Er sei nicht deshalb verpflichtet gewesen, seine
Geschwindigkeit (noch weiter) herabzusetzen oder gar anzuhalten um die Motorradfahrer passieren zu lassen. Grundsätzlich dürfe sich ein regelgerecht verhaltender Verkehrsteilnehmer darauf
vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich ebenfalls an die Verkehrsregeln halten (BGH, Urteil vom 20.09.2011 - VI ZR 282/10 -). Damit habe sich der verkehrsgerecht verhaltene Pkw-Fahrer
darauf verlassen dürfen, dass sich die Motorradfahrer ebenso verhalten. Gegen diese Annahme für ein verkehrsgerechtes Verhalten der Motorradfahrer hätten für den Pkw-Fahrer vor dem Unfall (der
Sicht auf den sich auf seiner Fahrspur befindlichen Motorradfahrer) nicht bestanden.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg nach
§ 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 15.000,00 EUR festzusetzen.
Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach
§ 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat zudem weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten.
Die zulässige Berufung ist unbegründet:
1.
Der Klägerin stehen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Ansprüche der Klägerin folgen insbesondere nicht aus §§ 398, 1922 Abs. 1 BGB, § 7 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG.
a)
Das Landgericht hat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin mit seinem Kraftrad A in einer für ihn langgezogenen Rechtskurve die Spur des
Gegenverkehrs befahren hat und dort mit dem ihm entgegenkommenden Pkw B des Beklagten zu 2) kollidiert ist. Des Weiteren ist es davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) die Kollision aus
technischer Sicht nur dadurch hätte vermeiden können, dass er nach links in den Gegenverkehr lenkt. Dass der Beklagte zu 2) zuvor die Gegenfahrbahn befahren hat und erst dadurch der Ehemann der
Klägerin zu einem Ausweichmanöver veranlasst worden ist, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht.
Diese Feststellungen sind für den Senat bindend.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit
nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete
Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern
ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil
den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich
widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien
nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH Urt. v. 21.06.2016 - VI ZR 403/14, juris Rn. 10).
Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch von der
Klägerin nicht aufgezeigt. Vielmehr scheint auch die Klägerin, die in der Berufungsinstanz ihre Klageforderung auf 30 % der materiellen und immateriellen Schäden reduziert, nunmehr davon
auszugehen, dass allein ein Befahren der Gegenfahrbahn durch ihren verstorbenen Ehemann festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund vertritt sie die Ansicht, die Beklagten seien wegen der ihnen
anzulastenden Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw mit einer Quote von 30 % zur Schadensregulierung verpflichtet.
aa)
Die klägerische Rüge, das Landgericht sei zu Unrecht darüber hinweggegangen, dass der Sachverständige zunächst weitere Feststellungen zu Kollisions- und Annäherungsgeschwindigkeit habe treffen
wollen, verfängt nicht. Zurecht hat das Landgericht darauf verzichtet, den Sachverständigen anzuweisen, zur Unfallanalyse selbst Crashtests durchzuführen, da diese zur Unfallanalyse entbehrlich
waren. So hat der Sachverständige C mit Ergänzungsgutachten vom 26.02.2020 ausgeführt, der Unfallhergang habe auch ohne entsprechenden Crashtest untersucht werden können, da es sich um ein
Weg-Zeit- bzw. Sichtproblem an der Örtlichkeit handele, das von der genauen Geschwindigkeit des Kraftrades nicht beeinflusst werde. Das Ergebnis des Ergänzungsgutachtens hat die Klägerin in
erster Instanz unbeanstandet gelassen. Aus welchem Grund sie nunmehr (doch) eine weitere Aufklärung der Kollisions- und Annäherungsgeschwindigkeiten für erforderlich hält, wird aus der
Berufungsbegründung nicht deutlich.
bb)
Sofern die Klägerin betont, der Beklagte zu 2) habe den Unfall nach den Ausführungen des Sachverständigen (nur) durch Lenken in den kurveninneren Bereich vermeiden können, ist von dieser Tatsache
auch das Landgericht ausgegangen. Dass die Kollision technisch vermeidbar war, führt jedoch nicht automatisch dazu, dass eine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ausscheidet.
Der Begriff "unabwendbares Ereignis" meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls (BGH Urt. v. 18.01.2005 - VI ZR 115/04, juris Rn. 15).
cc)
Die von der Klägerin angeregte Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens kommt nicht in Betracht. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Gründe, aus denen Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen C für ungenügend zu
erachten sein könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass eigene Crashtests unterblieben sind, ist - da diese wie aufgezeigt nicht
erforderlich waren - nicht geeignet, das Gutachten als ungenügend erscheinen zu lassen.
b)
Auf der Grundlage vorstehender Feststellungen ist eine Haftung der Beklagten gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall für den Beklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis
dargestellt hat.
Sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs müssen nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben". Der
Begriff "unabwendbares Ereignis" meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt, die insbesondere die
Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet (OLG Hamm B. v. 13.07.2021 - I-7 U 66/20, juris Rn. 10), nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges
Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH Urt. v. 18.01.2005 - VI ZR 115/04, juris Rn. 15; BGH Urt. v. 13.12.2005 - VI ZR
68/04, juris Rn. 21).
Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Er darf nicht auf seinem eigenen Vorrecht beharren, wenn er
erkennt, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, muss auch erhebliche fremde Fehler und alle möglichen
Gefahrenmomente berücksichtigen. Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld manifestieren; denn der sich
aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält. Damit verlangt das Gesetz, dass der
"Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wäre ein Idealfahrer
überhaupt nicht in die Unfallsituation geraten oder hätte der Unfall dann nicht zu vergleichbar schweren Folgen geführt, kann von einem unabwendbaren Ereignis nicht die Rede sein (Scholten in:
Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG Rn. 17 f. (Stand: 01.12.2021)).
Der Beklagte zu 2) hat sich im Vorfeld sowie in der Gefahrensituation auf diese Weise ideal verhalten und den Unfall dennoch nicht abzuwenden vermocht. Er hat die Landstraße mit einer unter der
zugelassenen Höchstgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit befahren. Als er den Kradfahrer kurz vor der Kollision bei direkter Sicht auf seiner Spur wahrnehmen konnte, hat er nach den
Feststellungen des Sachverständigen instinktiv eine Vollbremsung eingeleitet und ist mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von nur noch 25 bis 30 km/h dennoch mit dem Kradfahrer am - für ihn -
äußerst rechten Fahrbahnrand zusammengestoßen.
Der Beklagte zu 2) war auch mit Blick auf die ihm entgegen kommende Motorradkolonne nicht im Vorfeld verpflichtet, seine Geschwindigkeit - noch weiter - herabzusetzen oder gar anzuhalten, um die
Motorradfahrer passieren zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere
Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten (BGH Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 282/10, juris Rn. 9 f.; BGH Urt. v. 25.03.2003 - VI ZR 161/02, beck-online; OLG Hamm B. v. 26.02.2021 -
I-7 U 16/20, juris Rn. 33). Dementsprechend durfte sich der Beklagte zu 2), der sich selbst an sämtliche Verkehrsregeln gehalten hat, darauf verlassen, dass auch die entgegenkommenden
Motorradfahrer sich verkehrsgerecht verhalten und (nur) ihre eigene Fahrspur in Anspruch nehmen würden. Anhaltspunkte dafür, dass sie dies nicht beachteten, hatte er vor dem
streitgegenständlichen Unfall nicht.
Von einem "Idealfahrer" wird wie ausgeführt verlangt, sich insbesondere an die geltenden Verkehrsvorschriften zu halten. Schon dies schließt es aus, es nunmehr von dem Beklagten zu 2) zu
verlangen, in der konkreten Gefahrensituation entgegen § 2 Abs. 2 StVO in den Gegenverkehr zu lenken, um den Unfall zu vermeiden und damit zugleich weitere Gefahren für sich und andere
Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Zu bedenken ist zudem, dass sich das Lenken in den Gegenverkehr lediglich "ex post" betrachtet als Fahrmanöver erweist, das die Kollision vermieden hätte. In der
konkreten Gefahrensituation war demgegenüber nicht vorhersehbar, ob der Kradfahrer mit Ausweichen nach links oder nach rechts reagieren würde. Naheliegend schien die Annahme, der Kradfahrer werde
zurück in seine eigene Spur ausweichen und nicht - wie letztlich doch geschehen - noch weiter in die Gegenfahrspur einfahren. Reagiert der Beklagte zu 2) in dieser Situation instinktiv, indem er
seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand abbremst, verhält er sich "ideal".
2.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.