Kurze Inhaltsangabe:
Der Beklagte Huforthopäde befand sich auf dem Hof der Klägerin und hatte in Absprache mit der Klägerin (aus Gefälligkeit) in Ansehung einer Problematik bei einem Pferd der Klägerin due Hufeisen von den vorderen Pferdehufen abgenommen und ein Hufgeschwür festgestellt. Die weitere Behandlung erfolgte auf Empfehlung des beklagten durch den Huforthopäden H., mit dem es am Folgetag zu einer Säuberung des Fäulnisherdes kam. Am folgenden Tag, dem Abreisetag des Beklagten, behandelte dieser das Pferd ohne Ansprache mit der Klägerin neuerlich, öffnete den Huf und unterließ in der Folge das Anlegen eines Druckverbandes. Die Klägerin rief schließlich einen Tierarzt und macht Aufwendungen für die Heilbehandlung des Pferdes von € 13.441,63 als Schadensersatz geltend.
Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt und hat insbesondere ein Mitverschulden der Klägerin zu ½ mit der Begründung angenommen, diese hätte zügig einen Tierarzt zu Rate ziehen müssen. Die Berufung der Klägerin war im Wesentlichen erfolgreich.
Die Öffnung des Hufes durch den Beklagten am Tag seiner Abreise sei ohne Einwilligung der Klägerin unternommen worden und damit rechtswidrig. Der Umstand, dass die Klägerin zwei Tage vorher mit den Maßnahmen des Beklagten einverstanden gewesen sei, würde nicht zu einer generellen Bewilligung sämtlicher Behandlungsmaßnahmen führen können, zumal es sich um einen neuen invasiven Eingriff gehandelt habe. Zudem habe es sich um einen veterinärmedizinischen Eingriff gehandelt, den ein Huforthopäde gar nicht hätte vornehmen dürfe. Und der Eingriff sei auch nicht lege artis ausgeführt worden, da zu groß und ohne Druckverband.
Eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB scheide aus. Wegen der Tätigkeit des Beklagten selbst war die Klägerin nicht veranlasst, unverzüglich einen Tierarzt zu rufen. Auch wenn sie als Pferdehalterin wohl einige Erfahrung habe, sei der der Beklagte als Huforthopäde weitaus erfahrener und hätte für sich keine Veranlassung für die Klägerin bestanden, noch einen Tierarzt (kurzfristig) hinzuzuziehen. Auch der Umstand, dass die Klägerin den Druckverband nicht anlegte, könne ihr entgegen der landgerichtlichen Entscheidung nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie das Erfordernis nicht habe erkennen können.
Aus den Gründen:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22. Juli 2016 teilweise abgeändert und der Beklagte über die landgerichtliche Verurteilung hinausgehend verurteilt, an die Klägerin weitere 7.638,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 936,83 € seit dem 8. November 2013, aus 5.342,46 € seit dem 10. April 2014 und aus 1.359,06 € seit dem 2. Juli 2016 zu zahlen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 15% und der Beklagte zu 85% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf materiellen Schadensersatz wegen unzulänglicher huforthopädischer Behandlung ihres Pferdes in Anspruch.
Während eines Aufenthaltes des Beklagten auf dem Reithof der Klägerin offenbarte er ihr, Huforthopäde zu sein. Gesprächsgegenstand war dabei eine Problematik am rechten Vorderhuf des Pferdes „Mr. Bogie Jac“. Gemeinsam betrachtete man am 27. März 2013 den Vorderhuf des Pferdes, wobei der Beklagte absprachegemäß die Hufeisen von den vorderen Pferdehufen abnahm und ein Hufgeschwür entdeckte. Für die weitere Behandlung nach seiner bevorstehenden Abreise empfahl der Beklagte der Klägerin einen Huforthopäden und wies auf den ihm bekannten ...[A] hin. Mit diesem kam es am Folgetag zu einer nochmaligen Behandlung des Pferdes, wobei der Fäulnisherd am Huf des Pferdes gesäubert wurde.
Am 29. März 2013, dem Abreisetag des Beklagten, behandelte dieser ohne Rücksprache mit der Klägerin erneut den Huf. Er öffnete diesen und schuf ein etwa kirschkerngroßes Loch. Er wies die Klägerin auf das Erfordernis der Sauberkeit und weiteren Versorgung des Hufs hin, legte aber keinen Druckverband an.
Am 10. April 2013 sowie am 15. Mai 2013 behandelte der Huforthopäde ...[A] das Pferd. Unmittelbar nach dem letzten Besuch rief die Klägerin einen Tierarzt, der am Folgetag die Behandlung des Pferdes übernahm.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zur Begründung ihrer auf Schadensersatz in Höhe von 13.441,63 € gerichteten Klage vorgetragen, der Beklagte habe als Huforthopäde keine Öffnung des Hufs vornehmen dürfen. Hierbei habe es sich um einen veterinärmedizinischen Eingriff gehandelt, der nur von einem Tierarzt vorgenommen werden könne. Die Behandlung sei auch nicht lege artis durchgeführt worden. Der Beklagte hat dem im Wesentlichen entgegengehalten, auch ein Tierarzt hätte keine andere Behandlung vorgenommen und die Klägerin selbst nicht hinreichend für die Genesung des Pferdes Sorge getragen.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 327 ff. GA).
Das sachverständig beratene Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz in Höhe von 4.155,35 € (einschließlich anteiliger Rechtsverfolgungskosten) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Von den geltend gemachten 13.441,63 € Schadensersatz sei ein Betrag von 11.457,52 € auf die fehlerhafte und rechtswidrige Behandlung des Beklagten zurückzuführen. Dieser habe den Eingriff - unstreitig - ohne Einwilligung vorgenommen. Zudem sei es ihm als Huforthopäden nicht eröffnet gewesen, eine Öffnung des Hufs vorzunehmen. Hierzu bedürfe es eines Veterinärmediziners. Dieser würde eine entsprechende Behandlung auch anders durchführen. Allerdings müsse sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 2/3 entgegenhalten lassen. Sie hätte zügig einen Tierarzt zu Rate ziehen müssen. Dies werde schon daran deutlich, dass sie vorgetragen habe, sie hätte das Öffnen des Hufes nicht ohne Tierarzt geduldet. Zudem habe sie selbst den Beklagten gefragt, ob eine tierärztliche Behandlung zur Gabe von Antibiotika erforderlich sei. Sie müsse sich schließlich auch entgegenhalten lassen, dass ihr der Huforthopäde ...[A] nicht die Hinzuziehung eines Tierarztes frühzeitig empfohlen habe. Wäre sofort ein Tierarzt herangezogen worden, hätte sich eine zügige Heilung der ursprünglichen Erkrankung des Pferdes eingestellt. Im Übrigen wird - insbesondere auch hinsichtlich der Berechnung der Schadens- höhe - auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (Bl. 329 ff. GA) verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie den rechnerischen Abzug von ihrer ursprünglichen Klageforderung auf einen Betrag von 11.457,52 € wegen mangelnder Ersatzfähigkeit der begehrten Schadenspositionen hinnimmt, aber die Kürzung wegen eines Mitverschuldens beanstandet. Zwar hätte sie bei entsprechender Kenntnis die Behandlung des Beklagten am 29. März 2013 ohne einen Tierarzt nicht zugelassen. Gleichwohl habe der Beklagte gerade keine Empfehlung ausgesprochen, einen Tierarzt beizuziehen, sondern eine weitere Betreuung durch einen Huforthopäden angeraten. Hierauf habe sie vertraut und zunächst die Entwicklung abgewartet. Während dieser Zeit habe das Pferd zwar gelahmt, so dass es nicht geritten werden konnte. Eine überdurchschnittlich negative Entwicklung habe sich aber erst nach 5 bis 6 Wochen eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nach der Konsultation des Huforthopäden ...[A] auch den Tierarzt eingeschaltet. Ein Druckverband sei ihr zu keiner Zeit empfohlen worden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 7. Oktober 2016 (Bl. 356 ff. GA) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und den Beklagten nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge auf Zahlung weiterer 7.638,35 € zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussberufung,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Anspruchskürzung wegen eines Mitverschuldens der Klägerin. Die Urteilsbegründung des Landgerichts weise insoweit keine Begründungsmängel auf. Zur Begründung der auf die Abweisung der Klage gerichteten Anschlussberufung beruft er sich auf das Fehlen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Auch ein deliktischer Anspruch kommt nicht in Betracht. Die Klägerin habe in die Behandlung des Pferdes eingewilligt. Ihr Einverständnis beziehe sich auch auf den Behandlungsvorgang am 29. März 2013. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 18. November 2016 (Bl. 378 ff. GA) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Der Klägerin steht nach § 823 Abs. 1 BGB ein weiterer Ersatzbetrag in Höhe von 7.638,35 € zu. Die auf vollständige Klageabweisung gerichtete Anschlussberufung ist unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung.
1. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Einstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach angenommen. Dieser hat die Öffnung des Hufes am 29. März 2013 bereits ohne Einwilligung durch die Klägerin als Eigentümerin und damit rechtswidrig vorgenommen (vgl. zum Einwilligungserfordernis bei tierärztlicher Behandlung BeckOK-BGB/ Spindler, Edition 37, § 823, Rn. 773). Die hiergegen vom Beklagten erhobenen Angriffe sind nicht tragfähig. Er konnte nicht von einer generellen Einwilligung in sämtliche Behandlungsmaßnahmen und damit auch sein Vorgehen am 29. März 2013 ausgehen. Die Klägerin war bei der vorangegangenen Behandlung am 27. März 2013 zugegen. Allein hieraus konnte der Beklagten aber nicht auf eine Einwilligung in sämtliche weiteren Eingriffe schließen. Dies gilt insbesondere für das Vorgehen am 29. März 2013, das sich - wie aus den sachverständigen Erläuterungen ohne weiteres hervorgeht - als neuer invasiver Eingriff darstellt. Hierzu lag indes kein Einverständnis der Klägerin vor. Es bedurfte also - entgegen der Auffassung des Beklagten - keines Widerrufs der anlässlich der Versorgung am 27. März 2013 erteilten Einwilligung, sondern vielmehr einer erneuten Einwilligung in den separat zu sehenden, über die ursprünglichen Behandlungsmaßnahmen hinausgehenden Eingriff am 29. März 2013.
Darüber hinaus war es ihm als Huforthopäde aber auch von vornherein nicht eröffnet, diesen Eingriff durchzuführen, da es sich hierbei um eine veterinärmedizinische Behandlung handelte. Dies konnte das Landgericht auf die zweifelsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. ...[B] stützen. Zudem erfolgte der Eingriff auch nicht lege artis, da die Öffnung zu umfangreich und zudem das Anlegen eines Druckverbandes unterlassen wurde. Hierin liegt ein von der fehlenden Einwilligung getrennt zu betrachtender Haftungsgrund, da eine fehlerhafte Versorgung des Pferdes nicht durch die Einwilligungserklärung gerechtfertigt wäre. Soweit sich der Beklagte auf die Möglichkeit zur Durchführung des Eingriffs durch ihn als Huforthopäden auf das sachverständige Zeugnis des Huforthopäden ...[C] beruft, hält er den Gegenstand von Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht zutreffend auseinander. Es ist nicht Aufgabe eines sachverständigen Zeugen, sondern des Sachverständigen, dem Richter allgemeine Erfahrungssätze und besondere Kenntnisse des jeweiligen Wissensgebietes zu vermitteln bzw. aufgrund von Erfahrungssätzen und besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen (vgl. etwa Senat, GesR 2005, 329).
2. Den Schadensumfang hat das Landgericht zutreffend mit 11.457,52 € bemessen. Soweit es den Klageanspruch teilweise gekürzt hat, wird dies mit der Berufung nicht angegriffen. Im Übrigen teilt der Senat die landgerichtlichen Ausführungen, nach denen die weiteren Kosten für Tierarzt, Futter, Einstreu, Spezialbeschläge und Fahrten auf die rechts- und pflichtwidrige Behandlung des Pferdes der Klägerin durch den Beklagten zurückzuführen sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierte Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Einwand des Beklagten, alternative Schadensursachen seien unzureichend aufgeklärt worden, erweist sich nicht als tragfähig. Generell genügt Mitursächlichkeit zur Haftungsbegründung. Das Landgericht hat die entstandenen Schäden auch auf die (Fehl-)Behandlung durch den Beklagten zurückgeführt, indem unter Rückgriff auf die Ausführungen des Sachverständigen die hierdurch veranlassten Kosten festgestellt wurden. Soweit in der Beweisaufnahme offen blieb, ob die Kosten ohnehin - also auch bei rechtmäßigem Verhalten - entstanden wären, geht dies zu Lasten des Beklagten. Dieser trägt für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens die Darlegungs- und Beweislast. Dem Landgericht kann insoweit auch keine unzureichende Beweiserhebung vorgeworfen werden. Beweis war nur auf entsprechenden Sachvortrag des Beklagten zu erheben. Hinreichend konkretes Vorbringen des Beklagten, der in erster Linie zu Mitursachen vorgetragen hat, wurde indes nicht übergangen. Soweit sich der Beklagte nunmehr auf eine Parteivernehmung der Klägerin zum Beweis seiner Behauptung, das Pferd habe an einschlägigen Vorerkrankungen gelitten, beruft, ist dieser Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Hierzu hätte der Beklagte ohne weiteres in erster Instanz vortragen und Beweis antreten können.
3. Soweit sich der Beklagte rechtlich auf das Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses und das Eingreifen einer Haftungserleichterung beruft, schließt dies seine Einstandspflicht nicht aus. Die deliktische Haftung besteht auch im Falle eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses (BGH, r+s 2016, 424). Zwar kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein beschränkter Haftungsverzicht angenommen werden. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert hätte und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (vgl. BGH, a.a.O.). Hierzu fehlt es an jedwedem Vortrag des Beklagten. Es oblag ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen eines aus seiner Sicht offenbar vorliegenden Haftungsverzichts vorzutragen, statt sich auf den pauschalen rechtlichen Einwand zu beschränken. Insofern kann dahinstehen, ob sein entsprechendes Vorbringen überhaupt berücksichtigungsfähig gewesen wäre (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
4. Der danach gegebene Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 11.457,52 € ist nicht aufgrund eines Mitverschuldens zu kürzen.
a) Eine Anspruchskürzung kommt vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB - also einer Missachtung der Schadensminderungsobliegenheit - in Betracht. Denn eine Haftungsbegründung war bereits aufgrund des durch den rechtswidrigen und zudem standardwidrigen Behandlungseingriffs des Beklagten gegeben. Bereits dieser führte zum Primärschaden. Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe zu spät einen Tierarzt eingeschaltet, betrifft hingegen nicht die Entstehung des Schadens, sondern lediglich die Begrenzung des Schadensumfangs.
Erforderlich für einen Mitverschuldenseinwand ist zunächst ein Verschulden der Klägerin, also eine Außerachtlassung der Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. nur BGH, NJW 1998, 1137, 1138). Allein dies genügt indes nicht für eine Kürzung des Anspruchs wegen eines Mitverschuldens. Vielmehr muss das Mitverschulden des Geschädigten auch ursächlich für den Schadensumfang gewesen sein (vgl. nur BGH, NJW-RR 2006, 965).
Insofern bedarf es der konkreten Feststellung eines schuldhaften Verhaltens, um anschließend die Frage der Zurechenbarkeit beantworten zu können.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten trifft den beklagten Schädiger (vgl. nur BGH, NJW 2014, 217, 218). Dies gilt auch für die Frage der Kausalität etwaiger vom Geschädigten vorgenommener bzw. unterlassener Maßnahmen (vgl. nur BGH, NJW 1991, 166, 167). Mag eine Mitverantwortlichkeit auch von Amts wegen zu berücksichtigen sein, setzt diese folglich konkreten Sachvortrag des Schädigers zu dem eine Anspruchskürzung rechtfertigenden Verhalten des Geschädigten voraus.
b) Hiervon ausgehend vermag der Senat kein eine Anspruchskürzung tragendes Verhalten der Klägerin festzustellen.
aa) Soweit dem Vorbringen des Beklagten der pauschale Vorwurf, die Klägerin habe zügiger einen Tierarzt zu Rate ziehen müssen, zu entnehmen ist, lässt sich ein entsprechendes Fehlverhalten auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweiserhebung nicht feststellen. Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin vorgetragen hat, das Öffnen des Hufes im Falle ihres Beiseins nicht ohne Tierarzt geduldet zu haben. Auch hat sie den Beklagten nach der Erforderlichkeit einer tierärztlichen Behandlung zur Verabreichung von Antibiotika befragt. Hierauf kann jedoch kein Mitverschuldensvorwurf gestützt werden. Die Klägerin mag zwar als Pferdehalterin und Betreiberin eines Reithofes über gewisse Kenntnisse und Erfahrungen der Betreuung von Pferden verfügen, befand sich gegenüber dem Beklagten, der ihr gegenüber als Huforthopäde mit einschlägiger Ausbildung aufgetreten ist und damit einen Vertrauenstatbestand auf die Einhaltung des entsprechenden Sorgfaltsstandards begründet hat, in einem Wissensgefälle bezüglich der Bearbeitung und Behandlung von Pferdehufen. Sie durfte sich aufgrund des Auftretens des Beklagten als Huforthopäde auf dessen Einschätzung zur weiteren Behandlung verlassen. Indem dieser ihr lediglich zur Fortsetzung der Behandlung durch einen Huforthopäden riet und damit eine Behandlung durch einen Tierarzt als nicht erforderlich ansah, konnte die Klägerin zunächst von der Richtigkeit dieser Einschätzung ausgehen, ohne sich einem Verschuldensvorwurf auszusetzen. Daher kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Klägerin hätte - entgegen seinem eigenen Rat - sogleich einen Tierarzt konsultieren müssen. Die Einordnung des als Zeuge vernommenen Tierarztes Dr. ...[D], das Pferd hätte direkt tierärztlich behandelt werden müssen, betraf die Frage, ob der Beklagte die von ihm vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen überhaupt vornehmen durfte, was nicht der Fall war. Hiervon zu trennen ist, ob die Klägerin bei Beachtung der für sie heranzuziehenden Sorgfaltsanforderungen erkennen musste, dass sie nunmehr eine tierärztliche Behandlung veranlasst war. Entsprechende Feststellungen können auf der Grundlage des unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien gewonnenen Beweisergebnisses gerade nicht getroffen werden. Dass sich die gesundheitliche Entwicklung des Pferdes in der Folgezeit in einem Ausmaß verschlechterte, das die Hinzuziehung eines Tierarztes auch für die Klägerin als erforderlich erkennbar werden lassen musste und diese noch ursächlich für den Schadensumfang gewesen wäre, wird vom Beklagten nicht konkret behauptet. Das Vorbringen der Klägerin, das Pferd habe zwar weiterhin gelahmt, eine deutliche Verschlechterung sei aber erst nach fünf bis sechs Wochen eingetreten, wird von ihm nicht in geeigneter Weise in Zweifel gestellt.
Soweit das Landgericht der Klägerin vorgehalten hat, sie habe das Anlegen eines Druckverbandes unterlassen, vermag auch dies keinen Mitverschuldensvorwurf zu begründen. Der Verweis des Landgerichts auf die Erklärung des Zeugen ...[A] zum Anlegen eines Verbandes lässt sich dem Protokoll zur Beweiserhebung nicht entnehmen. Das Erfordernis eines Druckverbandes konnte die Klägerin auch nicht erkennen, da der Beklagte selbst nach seiner Behandlung keinen Verband angelegt hat. Eine Auswirkung der vom Beklagten pauschal gerügten mangelnden Sauberkeit der Wunde ist nach den Feststellungen in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ersichtlich.
Insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Hinzuziehung eines Tierarztes bereits zu einem Zeitpunkt schuldhaft unterlassen hat, zu dem eine Minderung des eingetretenen Schadens noch erreichbar gewesen wäre. Darauf, dass bei sofortiger Hinzuziehung eines Tierarztes der Schadensverlauf wahrscheinlich ein anderer gewesen wäre, kommt es nicht an, denn so einem so frühzeitigen Zeitpunkt kann gerade nicht von einem schuldhaften Verhalten ausgegangen werden. Diesen Gesichtspunkt vernachlässigen die Ausführungen des Beklagten zur Ursächlichkeit eines etwaigen Mitverschuldensbeitrags der Klägerin.
bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Klägerin auch nicht die fehlende Empfehlung der Hinzuziehung eines Tierarztes durch den eingeschalteten Huforthopäden ...[A] angelastet werden.
Es ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte bei der Hinzuziehung dritter Personen zur Feststellung oder Beseitigung des Schadens nicht in Erfüllung einer dem Schädiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeit handelt (vgl. nur MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 254 Rn. 142). Hinzugezogene Personen sind daher nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. So wird etwa auch der zur Heilung hinzugezogene Arzt nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen (vgl. etwa Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rn. 69; BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand: 1.7.2016, § 254 Rn. 275). Ein Fehlverhalten des auf Empfehlung des Beklagten hinzugezogenen Huforthopäden ...[A] kommt diesem also nicht zugute.
5. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der ersten Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO und bezüglich des Berufungsverfahrens aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.457,52 € festzusetzen.