Radfahrer: Kein Vorfahrtsrecht bei Fahren auf falscher Stzraßenseite auf gemeinsamen Geh- und Radweg
OLG München, Urteil vom
05.08.2016 – 10 U 4616/16 -
Kurze Inhaltsangabe mit Anmerkung:
Die Klägerin fuhr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, allerdings auf der linken Fahrbahnseite, obwohl in dieser Fahrtrichtung der Weg zum Befahren mit Rädern nicht freigegeben war. Sie wollte
dann im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße diese überqueren, um auf der anderen Seite weiterzufahren; auf der anderen Seite war kein Radweg ausgewiesen. Beim überqueren der
Einmündung kam es zu einer Kollision mit einem aus der untergeordneten Straße auf die Vorfahrtsstraße auffahrenden Verkehrsteilnehmer. Die Klage gegen diesen wurde mit einer Quote von 75% vom OLG
München abgewiesen.
Der BGH hatte bereits mit Beschluss vom 15.07.1986 – 4 StR 192/86 – entschieden, dass ein Radfahrer auf einer Vorfahrtsstraße auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden bzw. einbiegenden
Verkehrsteilnehmern behalte, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutze, der nicht nach § 2 Abs. 4 S. 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist. Dies begründete der
BGH mit der notwendigen Klarheit von Verkehrsregeln.
Das OLG führte aus, dass mangels eines Radweges auf der Fahrbahn vorliegend die benannten Entscheidung des BGH nicht einschlägig sei. Die Klägerin wäre wie ein Fußgänger gegenüber dem
Fahrzeugverkehr wartepflichtig gewesen, da weder § 9 Abs. 3 S. 2 noch § 26 StVO einschlägig wären (also deren Voraussetzungen nicht vorlagen) und die Vorfahrtsregeln nur gegenüber fahrzeugen und
nicht gegenüber Fußgängern gelten würden.
Da darüber hinaus die Klägerin mit 18km/h sehr schnell gefahren wäre und für den Kraftfahrer – wenn überhaupt – kaum noch eine Reaktionsmöglichkeit bestanden habe, sah das OLG eine Haftung auf
Beklagtenseite lediglich in Höhe von 25% als gegeben an.
Anmerkung: Soweit ersichtlich, hat das OLG die Revision nicht zugelassen. Dies wäre aber m.E. erforderlich gewesen, da mit dieser Entscheidung entgegen den Ausführungen im Urteil
des OLG von der rechtlichen Würdigung des 4. Strafsenats des BGH aus dem Jahr 1986 abgewichen wurde. In beiden Fällen wurde ein „Weg“ entgegen der Fahrtrichtung genutzt, im Fall des BGH ein
ausgewiesener Radweg, im Fall des OLG ein ausgewiesener gemeinsamer Geh- und Radweg. Auch im Falle des BGH ergibt sich nicht, dass der Radweg auf der Straße fortgesetzt wurde. Alleine der
Umstand, dass es sich hier im Fall des OLG um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg handelte lässt sich nicht schlussfolgern, dass für diesen nicht auch die Regelungen zur Vorfahrt an Kreuzungen und
Einmündungen wie bei alleine zur Radbenutzung freigegebenen Bereichen gelten sollte; dies unabhängig von der wechselseitigen Rücksichtnahme auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg. Denn die
Gemeinsamkeit der Nutzung hat nichts mit der Widmung auch zu Zwecken des Radverkehrs zu tun.
Aus den Gründen:
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten vom 14.12.2015 wird das Endurteil des LG München II vom 10.11.2015 samt Ergänzungsurteil vom 02.02.2016 (Az. 12 O 2088/13) abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin einen Betrag von 164,73 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 29.11.2011.
2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 700,- € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 29.11.2011.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 213,30 € zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 84 Prozent, die Beklagten samtverbindlich 16 Prozent. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
Klägerin 89 Prozent, die Beklagten samtverbindlich 11 Prozent.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, die in erster Instanz im Wesentlichen zu drei Vierteln zuerkannt worden sind.
Hinsichtlich der Erwägungen des Erstgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 177/183 d. A.) Bezug genommen.
Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache - bis auf einen leicht erhöhten Schmerzensgeldbetrag -
in nahezu vollem Umfang erfolgreich.
I. Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten grundsätzlich zuerkannt, aus der Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters und
Haftpflichtversicherers (§§ 7 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG), aus vermutetem Verschulden des Fahrzeugführers (§ 18 I StVG) und - wenngleich die Entscheidungsgründe dies nicht ausdrücklich
erwähnen - aus nachzuweisendem Verschulden des unerlaubt Handelnden (§ 823 I, II BGB). Einschränkungen und Kürzungen der erhobenen Ansprüche beruhten zum einen auf dem mit einem
Viertel bewerteten Mitverschulden der Fahrrad fahrenden Klägerin durch Benutzung eines Fahrradweges entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, zum anderen auf der aus Rechtsgründen
fehlenden Erstattungsfähigkeit fiktiver Reparaturkosten, eines Kostenvoranschlages und eines Haushaltsführungsgutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
Ersturteils sowie des Ergänzungsurteils vom 02.02.2016 (Bl. 217 d. A.) verwiesen.
Von diesen Ergebnissen erweisen sich, die auch der Klägerin vorzuwerfende Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Sorgfaltspflichten und daraus folgend die Haftungsverteilung als weder
zutreffend, noch überzeugend begründet, ohne dass eine erneute Beweisaufnahme durch den Senat notwendig gewesen wäre. Die notwendige Berichtigung bringt zu Tage, dass die Klägerin
erstens zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle nicht vorfahrtsberechtigt war und deswegen nicht in den Einmündungsbereich einfahren durfte, sowie folglich der Beklagte zu 1) keine
Vorfahrtsverletzung begangen hatte und der jeweilige Haftungsanteil umgekehrt zu bewerten war. Dagegen waren Mängel hinsichtlich des erstgerichtlich festgestellten
Haushaltsführungsschadens nicht festzustellen.
a) Die erstinstanzliche Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [BeckRS 2015,
13736]; Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) ist nicht zu beanstanden, deswegen ist der Senat hieran nach § 529 I Nr. 1 ZPO für das weitere Verfahren gebunden. Eine
solche Bindung entfiele nur dann, wenn diese Feststellungen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend wären (BGH WM 2015, 1562), und somit konkrete Anhaltspunkte
Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit wecken würden (BGH NJW 2003, 3480). Solche Anhaltspunkte, die erneute, erweiterte oder ergänzende Feststellungen gebieten könnten,
haben die Beklagten nicht aufzeigen können, sie ergeben sich auch nicht aus der etwa vom Senat von Amts wegen vorzunehmenden (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797)
Überprüfung.
1. Die im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 I BGB) zu berücksichtigenden und von den Beklagten zu beweisenden straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzungen der Klägerin
bestehen, anders als das Erstgericht meint, keineswegs nur in einem Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). Vielmehr hat die Klägerin unstreitig -
verbotswidrig und ohne rechtfertigenden, entschuldigenden oder wenigstens nachvollziehbaren Grund - einen (gemeinsamen) linken Geh- und Radweg ohne die Zeichen 237, 240 oder 241
benutzt, § 2 IV 4 StVO. Zudem ist sie - von diesem Radweg kommend - auf eine Straße aufgefahren, ohne jegliche Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen, § 10 S. 1 StVO. Sie
hätte dagegen wie ein Fußgänger warten und dem einmündenden Fahrzeugverkehr den Vorrang einräumen müssen, weil sich weder auf dem gegenüberliegenden Gehweg ein Radweg fortsetzte
(Zeichen 239), noch eine Markierung auf der Fahrbahn derartiges vermuten ließ.
Diese örtlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Lichtbildern des erholten Sachverständigengutachtens und der beigezogenen Strafakte. Abweichende oder gar gegenteilige Feststellungen
hat auch das Landgericht nicht getroffen, sondern lediglich deren rechtliche Auswirkungen unzutreffend beurteilt. Ergänzend wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden (v. 27.04.2016,
Bl. 233, 237/238 d. A.) Bezug genommen.
2. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Haushaltsführungsschadens der Klägerin, insbesondere einen wöchentlich geleisteten und zu leistenden Aufwand von 53,1 Stunden, hat das
Landgericht überzeugend festgestellt. Der Sachvortrag der Beklagten wurde zutreffend beurteilt und durch Beweiserhebung überprüft. Danach ist weder durch eine Nebenerwerbstätigkeit
der Klägerin, noch durch die Zeugenaussage ihres Ehemannes der behauptete Umfang der Haushaltsführungsleistung ausgeschlossen oder auch nur in Frage gestellt. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden (v. 27.04.2016, Bl. 233/236 d. A.) verwiesen.
Mängel der Beweiswürdigung sind danach nicht ersichtlich, zumal die Bewertung des Beweisergebnisses und die Ermittlung des Beweiswerts der Beweismittel ureigenste Aufgabe des
Tatrichters sind (BGH NJW 2015, 74; BayObLG NZM 2002, 449), und nicht durch bloß abweichende Auffassungen der Parteien ersetzt werden können. „Entscheidend für den Beweiswert ... ist
(jeweils) der in der Vernehmung gewonnene persönliche Eindruck, der maßgeblich auf den Möglichkeiten beruht, dem Vernommenen ... Fragen zu stellen und ihn zu Präzisierungen seiner
Aussagen zu veranlassen sowie sein gesamtes Aussageverhalten zu beobachten“ (BGH NJW 1988, 266; s. a. BGH NJW 1988, 566).
Bei dieser Sachlage war das Landgericht berechtigt, sich mit dem nach § 287 I 1 ZPO gebotenen Beweismaß (EU 9/10 = Bl. 181/182 d. A.) davon zu überzeugen, dass die Klägerin vor dem
Unfall durchschnittlich 53,1 Wochenstunden Haushaltsführungstätigkeit geleistet habe, die sie nach dem Unfall im Zeitraum von 11.11.2010 bis 31.01.2011 nur eingeschränkt habe
erbringen können. Der Senat tritt diesem Beweisergebnis - nach Überprüfung und eigenständiger Bewertung - ausdrücklich bei, denn die erstgerichtliche Würdigung ist denkgesetzlich
möglich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet (BGH NJW 2012, 3439 ff. [3442 [28]]; NJW-RR 2011, 270).
b) Das Erstgericht hat nach Auffassung des Senats die streitentscheidenden sachlich-rechtlichen Fragen nicht vollständig zutreffend beantwortet.
1. Der Senat hält bei der nach § 254 I BGB gebotenen Abwägung die von den Beklagten angenommene Haftungsverteilung von drei Vierteln zu Lasten der Klägerin für sachgerecht.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden (v. 27.04.2016, Bl. 236/238 d. A.) Bezug genommen.
Mit dem unstreitigen Fahrverhalten der Klägerin haben die Beklagten Tatumstände dargelegt, nach denen die Schäden zu einem erheblichen Teil von der Klägerin mitverschuldet worden
sind, so dass der eigene Verursachungsbeitrag und Verschuldensanteil geringer veranschlagt werden dürfe (BGH NJW-RR 2007, 1077; Senat,
Urt. v. 13.11.2015 - 10 U 3964/14 [juris]; Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3673/14 [juris], jeweils m.w.N.), und dieses Mitverschulden nach Art und Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzung im
konkreten Fall so schwer wiege, dass eine Anspruchskürzung auf ein Viertel (BB 3, 5 = Bl. 228, 230 d. A.) gerechtfertigt sei. Eine vollständige und genaue Prüfung des beiderseitigen
Fahrverhaltens (BGH NJW 1995, 1029: „in die Abwägung (sind) alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens
beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind“; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177) verlangt, auch die gefahrene Geschwindigkeit der Klägerin zu berücksichtigen:
Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 18 km/h legte sie in der Reaktionszeit (0,8 Sekunden) des Beklagten zu 1) bereits 4 Meter zurück, sodass dessen Möglichkeiten, den
Zusammenstoß zu vermeiden äußerst eingeschränkt waren, zumal der Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung kaum feststellbar ist. Andererseits hat der Beklagte zu 1) - ehrlicher Weise
eingestanden - überhaupt keine Aufmerksamkeit auf den von rechts kommenden Verkehr gerichtet. Der Senat hält nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Senat, Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m.w.N.]; Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m.w.N.]) wegen der
schwerwiegenden Verletzungen straßenverkehrsrechtlicher Sorgfaltspflichten seitens der Klägerin deren überwiegende Haftung für notwendig (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 1987, 1246). Sie
war - wie ein Fußgänger - gegenüber Fahrzeugführern wartepflichtig, da weder § 9 III 2 StVO noch § 26 StVO einschlägig sind und die Vorfahrtsregeln nur gegenüber Fahrzeugen, nicht
jedoch gegenüber Fußgängern bestehen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. Aufl., § 8 Rd. 3). Mangels eines Radweges auf der Fahrbahn ist auch die Rechtsprechung des
BGH über die Vorfahrtsberechtigung des in gegensätzlicher Richtung auf dem Radweg der Vorfahrtsstraße fahrenden Radfahrers (vgl. BGH NJW 1986, 2651) nicht einschlägig. Dem Beklagten
zu 1) liegt demgegenüber nur ein geringer Sorgfaltsverstoß zur Last.
2. Der Senat beziffert nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung (BGH NJW 2006, 1589; Senat, Urt. v. 30.07.2010 - 10 U 2930/10
[juris]) unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls das vorliegend angemessene Schmerzensgeld auf insgesamt 1.000,- €. Dabei wurden sämtliche vom Erstgericht festgestellten
und verwerteten Umstände und die Rechtsprechungspraxis des Senats berücksichtigt, wonach bei der Schmerzensgeldbemessung eine Kleinlichkeit ebenso zu vermeiden ist wie die letztlich
nicht begründbare Abänderung erstinstanzlicher Entscheidungen um Kleinbeträge. Die tatsächlichen Umstände sind zwischen den Parteien nicht streitig und für das Berufungsverfahren
bindend festgestellt. Zusätzlich musste in die Bemessung das gegenüber der Sicht des Erstgerichts wesentlich erhöhte Mitverschulden eingestellt werden, kann jedoch die
schwergewichtige Bedeutung, die ihm die Beklagten zumessen wollen, nicht gewinnen. Denn damit würde der zu zahlende Betrag demjenigen angenähert, der sich nach einer - bei Ansprüchen
wegen immaterieller Schäden nicht statthaften - Kürzung entsprechend der Haftungsquote ergäbe.
Hieraus errechnet der Senat folgenden Gesamtschaden: Wiederbeschaffungsaufwand Fahrrad 100,- €, Verdienstausfall 936,- €, Haushaltsführungsschaden 2.138,90 €, Unkostenpauschale 25,-
€, insgesamt 3.199,90 €, hiervon 25 % ergeben 799,98 €. Abzüglich unstreitig geleisteter 265,25 € und 370,- € verbleibt der Betrag von Ziffer I.1 der Urteilsformel. Das Schmerzensgeld
von 1.000,- € war lediglich um die bisherige Zahlung von unstreitig 300,- € (EU 7 = Bl. 179 d. A.) zu verringern, hierauf beruht Ziffer I.2 der Urteilsformel. Vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 1.799,98 € hätten den geltend gemachten Betrag überstiegen, sodass der Klägerin nicht mehr zuzusprechen war, als beantragt, § 308 I 1 ZPO;
hierauf beruht Ziffer I.3 der Urteilsformel. Da die Klägerin - nicht nur aufgrund einer günstigeren Haftungsquote - höhere Beträge gefordert hatte, musste es bei der Klageabweisung im
Übrigen verbleiben, Ziffer I.4 der Urteilsformel.
Da die Beklagten hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens und des Schmerzensgelds nicht in vollem Umfang obsiegt haben, war die Berufung im Übrigen zurückzuweisen, Ziffer II der
Urteilsformel
II. Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtszüge auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung
der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht
aufwirft, und weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab.