Kurze Inhaltsangabe:
Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall begehrte der Kläger auch Nutzungsentschädigung, hilfsweise Vorhaltekosten, für das beschädigte Fahrzeug, bei dem es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, welches von einem Mitarbeiter auch teilwiese privat genutzt werden konnte. Es wurde zu Transportzwecken genutzt, nämlich einen Mitarbeiter der Klägerin von der jeweiligen Niederlassung zum Kunden zu bringen. Sie machte eine Nutzungsentschädigung von € 79,00/Tag für 10 Tage (Reparaturdauer) geltend.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
Das Landgericht als Berufungsgericht wies zunächst auf die unterschiedliche Betrachtung in Literatur und Rechtsprechung hin, ob eine Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen überhaupt in Betracht komme oder sich der Schaden nach einem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse. Der BGH würde grds. nur eine Entschädigung für die zweitweise Vorenthaltung bei privatgenutzten Fahrzeugen bejahen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen sei dies zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, setze aber bei zur Gewinnerzielung genutzten Fahrzeugen (wie Taxis, Reisebusse, Lkw) voraus, dass sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlage (so nach § 252 BGB oder durch Kosten bei der Ersatzbeschaffung).
Hier erziele die Klägerin ihren Gewinn nicht aus Transportleistungen sondern aus anderweitiger gewerblicher Tätigkeit. Die fehlende Nutzbarkeit würde sich daher nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages neiderschlagen. Damit müsse hier durch den Ausfall zu einer eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung gekommen sein (BGH, Beschluss vom 21.01.2024 - VI ZR 355/13 -). Diese läge aber nicht vor.
Das Fahrzeug habe nicht für Fahrten zu Kunden genutzt werden können und der Mitarbeiter habe sich anderweitig beholfen und Kollegen bitten müssen, ihn zur Arbeit vor Ort mitzunehmen. Damit seien konkrete Umstände nicht benannt, denen eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung entnommen werden könne. Die Klägerin hätte konkret darlegen müssen, welche wirtschaftlichen Folgen sich durch den zeitweisen Verlust der Verfügbarkeit über das Fahrzeug gezeigt hätten.
Würde das Fahrzeug gemischt genutzt, teilweise also gewerblich und teilweise privat, könne allerdings die Nutzungsentschädigung für den privaten Teil begehrt werden (OLG Jena, Urteil vom 28.04.2004 - 3 U 221/03 -), was insbesondere auch Leasingfahrzeuge betreffe, die dem Geschädigten auch zur privaten Nutzung überlassen seien. Anspruchsinhaber sei in diesen Fällen aber nur derjenige, dem der gebrauch überlassen worden sei.
Da der Mitarbeiter der Klägerin, der das Fahrzeug zu Fahrten zu Kunden nutze, im Rahmen der sogen. 1%-Regelung das Fahrzeug auch privat nutzen dürfe, würde mithin die den privaten Anteil betreffende Nutzungsentschädigung nicht der Klägerin, sondern dem Mitarbeiter zustehen.
Vorliegend wurde aber der Anspruch von der Kläger geltend gemacht, der die Ansprüche durch den Mitarbeiter auch nicht abgetreten worden seien. Aber selbst im Falle der Zession wäre die Berufung zurückzuweisen gewesen: Voraussetzung wäre, dass der Anteil der privaten Nutzung dargelegt worden wäre. Damit aber fehlte es an einer Abgrenzung des zu entschädigenden Nutzungsteils für den privaten Gebrauch von dem nicht zu entschädigenden Nutzungsanteil für den gewerblichen Gebrauch. Darüber hinaus sei nicht dargelegt worden, dass der Mitarbeiter einen Nutzungswillen (im Bereich des privaten Gebrauchs) gehabt habe, da nicht ausgeschlossen sie, dass ihm privat ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stünde, mit dem er die zehn Tage habe überbrücken können.
Abschließend nahm das Landgericht noch Stellung zur Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf (hilfsweise geltend gemachte) Vorhaltekosten habe und verneinte dies mit Blick darauf, dass nach deren eigenen Angaben keine Fahrzeuge für einen eventuellen Ausfall eines Fahrzeugs vorgehalten würden. Anmerkung: Nach dem Urteil des BGH vom 06.12.2018 VII ZR 285/17 - (BGHZ 220, 270 ff, Rn. 28) ist bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine abstrakte oder am Vorhaltekosten orientierte Entschädigung ausgeschlossen, sondern käme es darauf an, ob durch den Ausfall ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist.
Aus den Gründne:
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 06.09.2023 – 16 C 245/22 (16) – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.07.2019 geltend. Die Haftung des Beklagten ist unstreitig.
Bei dem durch den Verkehrsunfall beschädigten klägerischen Fahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, welches von der Klägerin zu Transportzwecken eingesetzt wird, nämlich dazu, einen Mitarbeiter der Klägerin von der jeweiligen Niederlassung der Klägerin zum Kunden zu bringen. Da das klägerische Fahrzeug im Zeitraum vom 11.09.2019 bis 13.09.2019 repariert wurde, beläuft sich der Ausfallzeitraum (04.09.2019 bis 13.09.2019) auf insgesamt 10 Tage.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass als Nutzungsentschädigung ein Betrag in Höhe von täglich 79,00 Euro zu zahlen sei. Die Nutzungsausfallentschädigung sei zu zahlen, da das klägerische Fahrzeug nicht der unmittelbaren Gewinnerzielung diene, sondern lediglich und ausschließlich zu Transportzwecken eingesetzt werde.
Ursprünglich hat die Klägerin mit ihrer Klageschrift vom 18.08.2022 auch eine merkantile Wertminderung in Höhe von 150,00 Euro gefordert. Diese Forderung wurde mit Schriftsatz vom 28.04.2023 zurückgenommen.
Die Klägerin hat nach der Klagerücknahme beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 790,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 66,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne für das zumindest mittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzte Fahrzeug keine Nutzungsausfallentschädigung fordern, da dem Fahrzeug kein eigenständiger Vermögenswert zukomme. Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit stelle keinen Schaden dar, weshalb für den Ausfall eines derart eingesetzten Fahrzeugs nur dann eine Entschädigung gefordert werden könne, wenn konkret dargelegt und nachgewiesen werde, wie sich der vorübergehende Ausfall des Fahrzeugs schädigend durch Vermögensminderungen oder das Ausbleiben von Vermögensmehrungen ausgewirkt habe.
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht Völklingen hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2019, 1064, Rn. 21) komme bei einem zur mittelbaren Gewinnerzielung eingesetzten gewerblichen Fahrzeug die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, wenn die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs vom jeweiligen Geschädigten konkret beziffert werden können. Die Klägerin hätte zur Begründung der Klage konkret darlegen müssen, welche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen durch den Ausfall des Fahrzeugs entstanden oder ausgeblieben sind. Wenn eine derartige konkrete Bezifferung des durch den Ausfall eingetretenen Schadens, wie im vorliegenden Fall, nicht erfolge, obwohl dies möglich wäre, sei die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich ausgeschlossen, da in diesen Fällen Schadensersatzansprüche nur gemäß § 252 BGB als entgangener Gewinn geltend gemacht werden könnten.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das Amtsgericht habe übersehen, dass dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn ---, das Fahrzeug im Rahmen einer 1 %-Regelung zur Verfügung stehe. Dieser habe das Fahrzeug während des Werkstattaufenthaltes nicht nutzen können. Sofern Herr ---geladen werde, könne dieser im Termin seine Ansprüche abtreten, wobei die
Klägerin diese Abtretung bereits jetzt annehme. Darüber hinaus sei die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten, die Herr --- durch die 10-tägige Reparatur erfahren habe, ein eigener Schaden der Klägerin. Denn der Fahrer habe sich anderweitig behelfen und Kollegen bitten müssen, dass man ihn zu seiner Arbeit vor Ort mitnehme. Äußerst hilfsweise seien zudem Vorhaltekosten in Höhe von 25,60 Euro pro Tag, mithin insgesamt 256,00 Euro, zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 06.09.2023,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 790,00 Euro sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 66,30 Euro netto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 –. Im Übrigen fehle jeglicher Vortrag zu einem Nutzungswillen sowie einer entsprechenden Nutzungsmöglichkeit des Mitarbeiters der Klägerin an dem verunfallten Fahrzeug. Mit Nichtwissen werde vollständigkeitshalber außerdem bestritten, dass dem klägerischen Zeugen privat kein anderes Fahrzeug (z.B. ein Familienfahrzeug) zur Verfügung gestanden habe und er den Reparaturzeitraum von 10 Tagen entsprechend ohne Fahrzeug habe überbrücken müssen. Zudem habe eine Abtretung von etwaigen Ansprüchen durch den Zeugen --- bisher nicht stattgefunden. Zuletzt sei der Vortrag zu den Vorhaltekosten unschlüssig. Die Klägerin habe erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass sie gar keine Fahrzeuge vorhalte.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz, für welchen der Beklagte unstreitig gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG haftet, der Höhe nach gemäß der Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB bemisst.
2. Obwohl die Ausfallzeit des verunfallten Fahrzeugs mit 10 Tagen zu veranschlagen ist, steht der Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsausfall aus eigenem Recht zu.
a) Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 241/06 –, juris, Rn. 9 m.w.N.; siehe auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZR 366/13 –, juris, Rn. 4).
aa) Eine Entschädigung für zeitweise entgangene Gebrauchsvorteile erkennt der Bundesgerichtshof grundsätzlich nur bei privatgenutzten Personenkraftwagen zu. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen und Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen ist die Zubilligung dieser Entschädigung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, setzt aber bei Fahrzeugen, die unmittelbar zur Gewinnerzielung aufgrund ihrer Transportleistung genutzt werden, wie z.B. bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, voraus, dass sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten (vgl. schon BGH, Urteil vom 10. Januar 1978 – VI ZR 164/75 –, juris, Rn. 18; siehe auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZR 366/13 –, juris, Rn. 3).
Im Streitfall erzielt die Klägerin ihren Gewinn jedoch nicht aus Transportleistungen, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit. Soweit sie hierfür auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und dieses unfallbedingt ausfällt, kann sich der Gewinn zwar verringern, doch schlägt sich die Gebrauchsentbehrung hier nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags nieder.
bb) Da es sich bei dem klägerischen Fahrzeug demnach um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, das lediglich mittelbar der Gewinnerzielung dient, nämlich zum Transport von Mitarbeitern zu den Kunden zwecks Ausführung von Aufträgen, ist stattdessen mindestens erforderlich, dass es durch den Ausfall zu einer eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung gekommen ist (siehe BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZR 366/13 –, juris, Rn. 5; vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 241/06 –, juris, Rn. 9 f.).
Von einer solchen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Denn die Klägerin hat insoweit lediglich vorgebracht, dass das Fahrzeug nicht für Fahrten zum Kunden habe genutzt werden können und sich der Fahrer anderweitig habe behelfen und Kollegen bitten müssen, dass diese ihn zur Arbeit vor Ort mitnehmen. Mit diesem Vorbringen wird die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht gerecht. Konkrete – im Falle des Bestreitens einer Beweisaufnahme zugängliche – Umstände, denen sich eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung entnehmen ließe, zeigt die Berufung gerade nicht auf. Darüber hinaus hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, dass sie keine Ersatzfahrzeuge vorhalte und jeder Fahrer für sein Fahrzeug verantwortlich sei (vgl. den Schriftsatz vom 24.11.2022, Bl. 57 d.A.). Wieso deshalb die Klägerin durch eine Ausfallzeit eines Mitarbeiterfahrzeugs wirtschaftlich beeinträchtigt sein soll, erschließt sich nicht.
cc) Der Klägerin kann vorliegend auch die neuere Entscheidung des für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – VII ZR 285/17 –, juris, Rn. 18 ff.) nicht weiterhelfen. Denn dort wird jedenfalls für den Fall, dass die materiellen Auswirkungen quantifizierbar sind, eine abstrakte Nutzungsentschädigung – wie sie hier seitens der Klägerin begehrt wird – abgelehnt. Danach ist es dem Geschädigten verwehrt, statt eines darlegbaren, konkret entgangenen Gewinns eine pauschalisierte Nutzungsausfallentschädigung für den zeitweiligen Verlust eines Fahrzeugs geltend zu machen.
Hier hat die Klägerin lediglich – wie oben dargelegt – pauschal darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht für Fahrten zum Kunden habe genutzt werden können. Damit wird die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht gerecht. Sie hätte – wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – konkret darlegen müssen, welche wirtschaftlichen Folgen sich durch den zeitweisen Verlust des verunfallten Fahrzeugs gezeigt haben.
b) Wird das Fahrzeug gemischt genutzt, also auch teilweise privat eingesetzt, kann Nutzungsentschädigung für den privaten Anteil der Nutzung anfallen (siehe OLG Jena, Urteil vom 28. April 2004 – 3 U 221/03 –, NJW-RR 2004, 1130; vgl. auch Würdinger, jM 2019, 276, 277). Das betrifft insbesondere Leasingfahrzeuge, die dem Geschädigten auch zur privaten Nutzung überlassen sind. Anspruchsinhaber ist hier aber derjenige, dem der Gebrauch vertraglich eingeräumt ist (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 07.03.2024, § 249 BGB, Rn. 219; siehe auch BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVb ZR 27/86 –, juris, Rn. 13).
Vorliegend ist ein gemischt genutztes Fahrzeug gegeben, da der Mitarbeiter der Klägerin, Herr ---, das verunfallte Fahrzeug im Rahmen der sog. „1 %Regelung“ neben seiner beruflichen Tätigkeit auch privat nutzen kann. Dies führt aber dazu, dass die Nutzungsentschädigung für den privaten Anteil – sofern die Voraussetzungen insoweit gegeben sind – allenfalls dem Zeugen --- zustehen würden.
3. Da ausweislich des eigenen Vortrags keine Abtretung etwaiger Ansprüche des Zeugen --- erfolgt ist (vgl. den Schriftsatz vom 11.12.2023, Bl. 32 d.A.), kann die Klägerin auch keine Nutzungsausfallentschädigung aus abgetretenem Recht geltend machen.
a) Ein solcher Anspruch scheitert zudem schon daran, dass der Anteil der privaten Nutzung unbekannt ist. Denn nur für diesen Teil kann dem Zeugen --- Nutzungsentschädigung gewährt werden, sofern die Voraussetzungen insoweit gegeben sind.
b) Im Übrigen fehlt Vortrag zu den Voraussetzungen einer Nutzungsentschädigung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Zeuge --- während der Reparaturzeit Nutzungswille hatte. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dem Zeugen privat ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, um die 10 Tage zu überbrücken.
4. Darüber hinaus sind der Klägerin schon deshalb die hilfsweise geltend gemachten Vorhaltekosten in Höhe von 256,00 Euro nicht zu ersetzen (siehe zu den Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit solcher Kosten: Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 07.03.2024, § 249 BGB, Rn. 215), da sie ausweislich ihres eigenen Vortrags gerade keine Fahrzeuge für den etwaigen Ausfall eines verunfallten Fahrzeugs vorhält (vgl. den Schriftsatz vom 24.11.2022, Bl. 57 d.A.).
5. Ferner kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich Ersatz hinsichtlich der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil ihres Schadensersatzanspruchs verlangen (hier allenfalls: 1.541,06 Euro; vgl. Anlage K5, Bl. 29 d.A.). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 195,00 Euro nach Anlage 2 des RVG in der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung + 20,00 Euro (Pauschale) = 215,00 Euro. In dieser Höhe wurde die Klägerin unstreitig schon vorprozessual befriedigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).