Schadensersatz


Mäharbeiten am Straßenrand und Steinschlag

OLG Hamm , Urteil vom 03.07.2015 - 11 U 169/14 -

Kurze Inhaltsangabe:


Bei Mäharbeiten können Steine aufgewirbelt werden. Erfolgen die Mäharbeiten in der Nähe einer Straße (oder im Bereich des sogenannten Straßenbegleitgrüns) kann es durch aufgewirbelte Steine leicht zu Schäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen (sei es Lackschäden, sei es die Beschädigung von Scheiben) kommen. Allerdings ist nicht gesichert, dass hier  - auf wenn im Falle der Mäharbeiten bedingt durch das genutzte Fahrzeug -  eine Haftung nach § 17 StVG entsteht. Liegt nämlich eine Unabwendbarkeit iSv. § 17 Abs. 3 StVG vor, ist eine Haftung ausgeschlossen.


Unter diesem Gesichtspunkt hat das OLG Hamm eine Klage abgewiesen. Die Mäharbeiten wurden an einer Straße von dem zuständigen Straßenbaulastträger ausgeführt. Bei dem zum Einsatz gebrachten Mähgerät handelte es sich um ein solches, welches selbst über Sicherheitsvorrichtungen verfügte, nach denen ein Schadenseintritt als unwahrscheinlich anzusehen war. Dann aber, so das OLG, wären zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich, da auch von der zu mähende Fläche keine Besonderheiten ausgegangen wären.


Vor diesem Hintergrund könne es auch nicht zu einer Haftung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht kommen, da  - wenn wie hier eine Exkulpation nach § 17 Abs. 3 StVG gegeben ist -  kein Raum mehr für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 823 BGB wäre.

Die Klage wurde damit in beiden Instanzen abgewiesen.


Aus den Gründen:

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen eines Schadensereignis vom 03.09.2013, bei dem der von seiner Ehefrau gefahrene Pkw Ford Kuga mit dem amtlichen Kennzeichen ...-JO ... auf der Bundesstraße ... zwischen O und X durch vom beklagten Land durchgeführte Mäharbeiten beschädigt worden sein soll, auf Zahlung von Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung beider Beklagter für alle weiteren ihm aus dem Vorfall entstehenden materiellen Schäden.

Die Mäharbeiten wurden von dem Zeugen I mit dem Trecker mit amtlichen Kennzeichen ...-SM ..., dessen Halter das beklagte Land ist und der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, sowie einem daran angebrachten Auslegermäher des Herstellers H ausgeführt. Vor Beginn der Mäharbeiten hatte der Zeuge I Warnschilder am Straßenrand aufgestellt und die Rundumleuchten des Traktors angeschaltet.

In erster Instanz haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger der Eigentümer des Pkw G L ist und das Fahrzeug durch ein vom Mähkopf des Auslegemähers hochgeschleudertes, etwa faustgroßes Holzstück an der linken Seite beschädigt worden ist. Ferner haben die Parteien darüber gestritten, ob das beklagte Land bei der Durchführung der Mäharbeiten weiterreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer hätte ergreifen müssen wie etwa ein vorheriges fußläufiges Absuchen der zu mähenden Fläche nach größeren Gegenständen, den Einsatz von Schutzplanen oder eines zweiten Fahrzeuges als Schutzschild oder ein zeitweises Einstellen der Arbeiten bei der Annäherung anderer Fahrzeuge. Außerdem haben die Parteien über die Höhe des vom Kläger als unfallbedingt geltend gemachten Fahrzeugschadens, die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sowie die Frage gestritten, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm mit dem Klageantrag zu 2.) begehrten Feststellung hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG noch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG jeweils i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten zustünde. Denn selbst wenn sich das Schadensereignis wie vom Kläger behauptet zugetragen habe, würde es sich bei ihm für das beklagte Land um ein unabwendbares Ereignis handeln, weil dieses den Schaden nicht mit vertretbarem, wirtschaftlich zumutbarem Aufwand habe vermeiden können. Die beklagtenseits vorgetragenen technischen Sicherungen und die Kontrolle ihres ordnungsgemäßen Zustandes würden den bei Mäharbeiten einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die Anbringung von Planen oder der Einsatz eines zweiten Fahrzeuges als Schutz sei dem beklagten Land wirtschaftlich nicht zumutbar. Ein vorheriges Abschreiten der Mähfläche sei erst dann erforderlich und dem beklagten Land zumutbar, wenn der Mähbereich als besonders gefährlich einzustufen sei und das beklagte Land Kenntnis davon habe, dass in einem bestimmten Bereich immer wieder Gegenstände oder Steinnester vorzufinden seien. Ein vorübergehendes Anhalten des Mähvorganges bei Entgegenkommen anderer Fahrzeuge sei dem beklagten Land selbst auf weniger befahrenen Streckenabschnitten nicht zumutbar. Ob das Mähgerät zum Zeitpunkt des Schadensereignisses seitlich oder an der Front des Traktors befestigt und in Betrieb gewesen sei, sei unerheblich. Das Mähgerät weise die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf und es sei grundsätzlich anzunehmen, dass das Wegschleudern von Gegenständen so gut wie möglich vermieden werde. Auch bei einem seitlichen Mähbetrieb könnten Steine unter dem Trecker hindurchfliegen, so dass auch hierdurch ein deutlich weitergehender Schutz nicht gewährleistet werden könne. Aus den gleichen Gründen fehle es auch einer dem beklagten Land zur Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und der Urteilsbegründung wird auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er meint, dass entgegen dem Landgericht für die Frage des Haftungsausschlusses nicht die Vorschrift des § 17 Abs. 3 StVG, sondern die des § 7 Abs. 2 StVG maßgeblich sei, deren Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt seien. Auch seien dem beklagten Land mit Rücksicht darauf, dass das Mähgerät eine ganz erhebliche Gefahrenquelle darstelle, sehr wohl weitere Sicherungsmaßnahmen wie ein vorheriges Absuchen des zu mähenden Randstreifens, die Benutzung von Schutzplanen oder eines zweiten Fahrzeuges als Schutzschild zumutbar gewesen, zumal es sich bei der Bundesstraße ... um eine stark befahrene Bundesstraße handele und sich in dem Bereich der Unfallstelle unmittelbar an den Straßenverlauf größere Waldflächen anschließen würden, so dass hier mit heruntergefallenen Ästen und Holzgegenständen zu rechnen sei.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 266/14, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 680,30 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 sowie vorgerichtliche, nicht anrechnungsfähige Anwaltsgebühren in Höhe von 146,56 EUR zu zahlen,

2. unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 266/14, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm auch sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2013 zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen als richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Auf Auflage des Senats hin haben die Beklagten ergänzend zu dem am Unfalltag eingesetzten Fahrzeug und Mähgerät vorgetragen und davon Lichtbilder zu den Akten gereicht. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 03.07.2015 die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I mit dem aus dem Berichterstattervermerk vom 04.07.2015 ersichtlichen Ergebnis, auf das Bezug genommen wird.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht aufgrund des von ihm behaupteten Unfallgeschehens vom 03.09.2014 weder aus § 7 Abs. 1 StVG noch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 34 GG ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zu. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sich der Schadensfall wie vom Kläger behauptet ereignet hat und dabei sein Fahrzeug G L die auf den Lichtbildern Blatt 116 und 117 der Akten erkennbaren Beschädigungen davongetragen hat. Denn selbst wenn man davon ausginge, würde das beklagte Land hierfür keine Haftung treffen, weil der Unfall dann für das beklagte Land ein haftungsausschließendes unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellte und ihm deshalb insoweit auch keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt. Damit erweist sich zugleich auch die Klage gegen die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des von dem beklagten Land für die Mäharbeiten eingesetzten Fahrzeuges als unbegründet. Im Einzelnen:

1. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG zu.

Zwar hätte sich ausgehend von dem Sachvortrag des Klägers, wonach der Schaden an dem Pkw G L durch ein von dem Mähwerk des Traktors hochgeschleudertes, etwa faustgroßes Holzstück verursacht wurde, der Unfall bei dem Betrieb des Traktors ereignet, weil dieser zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht nur als Arbeitsmaschine, sondern zugleich auch als Fortbewegungsmittel eingesetzt war. Auch käme ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG nicht in Betracht, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt, also ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes Ereignis verursacht worden wäre, sondern gerade durch den Betrieb der fahrenden Arbeitsmaschine. Eine Haftung des beklagten Landes ist vorliegend jedoch in jedem Fall nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil sich das vom Kläger behauptete Unfallgeschehen für das beklagte Land jedenfalls als ein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift darstellen würde.

a) Bei der Regelung des § 17 Abs. 3 StVG, nach der die Ersatzverpflichtung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, und sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, handelt es sich um einen neben § 7 Abs. 2 StVG tretenden Ausschlusstatbestand (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 17 Rn. 22; Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht,0 21. Auflage 2014, § 17 Rn. 7; OLG München, Urteil vom 02.02.2007, 10 U 4976/06 - Rz. 27 zitiert nach Juris; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 09.09.2013, 12 U 95/12 - Rz. 24 f. zitiert nach Juris und OLG Celle, Urteil vom 28.03.2012, 14 U 156/11 - Rz. 10 zitiert nach Juris). War der Unfall für beide beteiligten Halter unabwendbar, so entfallen damit wie auch schon nach früherem Recht gemäß § 17 Abs. 3 StVG gegenseitige Ansprüche (König, a.a.O. - Rn. 22).

Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG setzt keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls voraus. Vielmehr ist dafür ausreichend, dass das schadenstiftende Ereignis auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus. Der Schädiger ist nach dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 StVG von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen. Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 15 zitiert nach Juris; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04 - Rz. 15 f. zitiert nach Juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003, 4 U 41/03 jeweils noch zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.).

Welche Sicherungsmaßnahmen bei der Vornahme von Mäharbeiten zumutbar sind, hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei insbesondere dem Gefahrenpotential des zum Einsatz kommenden Mähgerätes und dem Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten maßgebliche Bedeutung zukommt.

So hat der BGH bei Mäharbeiten, die mit motorgetriebenen Rasenmähern zwischen den einzelnen Parkbuchten eines städtischen Parkplatzes durchgeführt wurden und bei denen die Mitarbeiter der Stadt die betroffenen Flächen zuvor nach Steinen abgesucht hatten, das Ergreifen von weiteren Schutzmaßnahmen für zumutbar erachtet. Dabei hat der BGH beispielhaft den Einsatz von Schutzplanen und sogar den Verzicht auf motorgetriebene Geräte in Erwägung gezogen (BGH, Urteil vom 28.11.2002, III ZR 122/02 - Rz. 6-8 zitiert nach Juris). Dem lag erkennbar die Erwägung zugrunde, dass wegen der unmittelbaren Nähe der Arbeiten zu den dort geparkten Fahrzeugen bei dem Einsatz von motorgetriebener Rasenmähern eine nicht unerhebliche Gefahr von Schadensfällen besteht.

Entsprechend hat auch der BGH in einer neueren Entscheidung aus dem Jahr 2013, die an längeren Abschnitten einer Bundesstraße mit Handmotorsensen durchgeführten Mäharbeiten zum Gegenstand hatte, zumindest den abschnittsweisen Einsatz einer mobilen, auf Rollen mitführbaren Schutzplane für zumutbar erachtet und dies u.a. damit begründet, dass gerade der Einsatz von Freischneidern eine besondere hohe Gefahr des Fortschleuderns von Gegenständen mit sich bringt (BGH, vom 04.07.2013 - III ZR 250/12a.a.O. - Rz. 15-17 zitiert nach Juris). Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen, in denen Freischneider an stärker befahrenen Bundes- oder Landstraßen zum Einsatz gelangten, wegen der mit dem Einsatz dieser Geräte verbundenen erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einsatz einer Schutzplane oder eines zweites Fahrzeuges als Schutzschild, Wahl einer verkehrsarmen Zeit für die Durchführung der Mäharbeiten, Unterbrechung der Arbeiten bei Vorbeifahrt eines anderen Kraftfahrzeuges, Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte für möglich und zumutbar erachtet (vgl. etwa: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 31 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 und LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 38/08 - Rz. 32 f. zitiert nach Juris).

Dagegen werden bei dem Einsatz von an einem Fahrzeug angebrachten Mähauslegern von der überwiegenden Rechtsprechung jedenfalls dann keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise der Einsatz von Schutzplanen oder handbetriebener Mähgeräte oder das vorherige Absuchen der zu mähenden Flächen verlangt, wenn es sich um umfangreiche Mäharbeiten handelt und das Mähgerät selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die einen Schadenseintritt bereits als unwahrscheinlich erscheinen lassen.

So hat der BGH in einem Fall, der mit einem Unimog mit Mähausleger an der Autobahn durchgeführte Mäharbeiten zum Gegenstand hatte und bei denen sich der Mähausleger in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger gesichert war, eine Haftungsfreistellung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht gezogen (BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 115/04 - Rz. 14 und 16). Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war). Lediglich das OLG Saarbrücken hat in einem Fall, bei dem Mäharbeiten mit einem an einem Unimog mit angebrachten Mähgerät durchgeführt wurden, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie eine Unterbrechung der Arbeiten und die Verwendung von Schutzplanen, jedenfalls aber eine vorherige Sichtkontrolle der zu mähenden Flächen für zumutbar erachtet, wobei es allerdings um Mäharbeiten an einer Straße von untergeordneter Verkehrsbedeutung ging (Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04 - Rz. 20-22 zitiert nach Juris).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben war das beklagte Land vorliegend nach Ansicht des Senats nicht dazu verpflichtet, noch weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass von dem vom beklagten Land eingesetzten Mähgerät selbst allenfalls ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausging.

Nach Aussage des Zeugen I wurden die Mäharbeiten an dem Schadenstag mit einem an dem Traktor angebrachten Mähausleger des Typs GZA 750 der Firma H ausgeführt, an dem ein Schlegelmähkopf MK 1200 der Firma N mit einer Schnittbreite von 1200 mm montiert war. Dieser Mähkopf besitzt, wie auf dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 23.06.2015 zu den Akten überreichten Lichtbild Blatt 151 der Akten zu erkennen ist, als Schleuderschutz in Mährichtung einen Kettenvorhang, bei dem die einzelnen Kettenstränge nach den Angaben des Herstellers auf Seite 7 seines Online-Prospektes und wie auch auf dem Lichtbild Bl. 151 der Akten zu erkennen ist, horizontal mehrfach miteinander verbunden sind. Darüber hinaus ist nach der Aussage des Zeugen I an der Rückseite des Schlegelmähkopfes eine Gummilippe angebracht, wie sie auf dem Lichtbild Blatt 151 der Akten zusammengerollt oben auf dem Mähkopf liegt.

Bereits mit diesen Sicherheitseinrichtungen ist die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf bis auf seltene Ausnahmefälle reduziert, so dass insoweit nur noch ein minimales Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer besteht. Dies wird zur Überzeugung des Senats dadurch belegt, dass der Zeuge I nach seinen Angaben bereits in den letzten 10 Jahren an jeweils sicherlich 40 Tagen an dieser Straße und auch anderen Straßen Randstreifen mit Böschungen und Gräben gemäht hat, ohne dass es dabei auch nur zu einem einzigen derartigen Schadensereignis gekommen wäre. Der Zeuge I hat ausgesagt, dass er selbst bislang lediglich einen ähnlichen Schadensfall gehabt habe. Bei diesem habe er die Mäharbeiten aber mit einen Randstreifenmäher durchgeführt, bei dem es sich um ein niedrigeres Gerät handele, mit dem man auch unter Leitplanken her mähen könne. Weiter hat der Zeuge I bekundet, dass ihm auch aus dem Kreis der Kollegen von häufigeren Schadensfällen nichts bekannt sei. Auf seiner Straßenmeisterei gebe es zwei Traktoren mit einem solchem Schlegelmähkopf. Nach dem, was er von seinen Kollegen wisse, sei es mit diesen Fahrzeugen vielleicht alle 2 Jahre mal zu einem solchen Schadensfall gekommen.

Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen I zu zweifeln. Der Zeuge war für den Senat ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht und ist auch trotz wiederholter Nachfragen bei seinen Angaben zu der Häufigkeit entsprechender Schadensfälle geblieben. Zudem ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt, dass derartige Kettenvorhänge an Mähköpfen sachverständigerseits als wirksamer und gegenüber den bei anderen Geräten verwendeten Gummilamellen noch sichererer Schleuderschutz bewertet werden.

bb) Abgesehen davon wurde vorliegend das Risiko einen Schadenseintritts aber auch noch dadurch weiter minimiert, dass zum Unfallzeitpunkt auch der Traktor selbst den anderen Verkehrsteilnehmern noch einen gewissen zusätzlichen Schutz bot. Denn nach den Angaben des Zeugen I war der Mähausleger zum Unfallzeitpunkt seitlich an dem Traktor im Bereich zwischen dessen Vorder- und Hinterachse angebracht. Auch befand sich danach der Schlegelmähkopf zum Unfallzeitpunkt nicht vor, sondern seitlich neben dem Traktor, so dass dieser den Mähvorgang zur Straße hin abschirmte. Auch insoweit hat der Senat keinen Anlass an den Angaben des Zeugen I zu zweifeln, zumal dieser plausibel dargelegt hat, dass ein Schwenken des Mähauslegers nach vorn nur dann erforderlich ist, wenn für ein seitliches Mähen nicht genügend Platz zur Verfügung steht, was vorliegend aber nach der Aussage des Zeugen I nicht der Fall gewesen sei, weil er zum Unfallzeitpunkt bereits den ersten Streifen des Randstreifens gemäht hatte.

cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht auch kein Anhalt dafür, dass das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotential hier aufgrund Besonderheiten der zu mähenden Fläche erhöht gewesen wäre. Dies gilt zunächst für den Einwand des Klägers, dass sich an den Randstreifen der Straße Waldflächen anschließen würden, so dass hier vermehrt größere Äste und Holzgegenstände auf den Randstreifen herabfallen würden. Dagegen spricht allein schon der Umstand, dass der Zeuge I nach seinem Bekunden in der Vergangenheit auch das betreffende Teilstück der B ... mehrfach gemäht, ohne dass es dabei zu Schadensfällen gekommen wäre. Darüber hinaus sind aber auch auf den vom Kläger mit dem Schriftsatz 18.03.2015 vorgelegten Lichtbildern Bl. 118 bis 126 der Akten, die in der Nähe der Unfallstelle angefertigt worden sein sollen, keine größeren, abgebrochenen Äste zu erkennen. Vielmehr sind darauf andere Gegenstände erkennbar, wie etwa eine Flasche, eine Getränkedose, ein Holzpfosten und noch ein anderer, nicht näher zu identifizierender Gegenstand. Derartige auf dem Randstreifen liegende Gegenstände werden aber, wie der Zeuge I nach Augenscheinnahme der Lichtbilder erklärt hat, entweder - wie die Flasche oder Dose - mühelos von dem Schlegelmähwerk zerkleinert oder aber, soweit dies nicht zu erwarten ist, von ihm noch während des Mähvorganges rechtzeitig erkannt und von Hand beseitigt. Jedenfalls kann mit Rücksicht darauf, dass es nach der glaubhaften Aussage des Zeugen I nur etwa alle 2 Jahre zu einem Schadensfall kommt, nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dem Vorhandensein derartiger auf dem Randstreifen befindlicher Gegenstände für das betreffende Teilstück der B ... eine nennenswerte Erhöhung des Gefahrenpotentials ergeben würde

dd) Steht damit aber fest, dass bereits das vom beklagten Land benutzte Mähgerät mit wirksamen Schutzeinrichtungen versehen war und von den Mäharbeiten nur ein minimales Schadensrisiko für die anderen Verkehrsteilnehmer ausging, dann sind nach Auffassung des Senats dem beklagten Land hier weitergehende Sicherungsmaßnahmen jedenfalls mit Rücksicht auf den Umfang der vom Zeugen I ausgeführten Mäharbeiten in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar gewesen.

Der Zeuge I hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er am Tag des Schadensereignisses den Randstreifen entlang der B ... zwischen O und X in zwei Streifen gemäht habe, wobei er zum Unfallzeitpunkt gerade mit dem Mähen des zweiten Streifen begonnen habe und wieder auf dem Weg von O nach X gewesen sei. Der Zeuge I hatte damit an dem betreffenden Tag zweimal eine Strecke von 6 km, mithin insgesamt eine Strecke von 12 km zu bearbeite

Eine effektive Durchführung derart umfangreicher Mäharbeiten entlang kilometerlanger Straßen ist nur durch den Einsatz von fahrenden Mähmaschinen möglich. Der Einsatz alternativer Mähgeräte wie etwa von Handrasenmähern oder handbetriebenen Sensen wäre mit einem enormen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, der in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu dem äußerst geringen Schadensrisiko des vorliegend zum Einsatz gekommenen Mähfahrzeuges stehen würde. Gleiches gilt für den Einsatz von Handmotorsensen, welche zudem aufgrund ihrer schlechteren Schutzvorkehrungen auch zu keinem besseren Schutz für die anderen Verkehrsteilnehmer geführt hätten.

Aus den gleichen Erwägungen heraus ist dem beklagten Land nach Auffassung des Senats hier auch nicht der Einsatz einer mobilen Schutzplane oder eines weiteren Fahrzeuges als Schutzschild zumutbar gewesen, weil auch dieses angesichts der Länge der zu mähenden Wegstrecke mit einem unverhältnismäßigen personellen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden gewesen wäre. Denn sowohl der Einsatz eines weiteren Fahrzeuges wie auch einer mobilen Schutzwand hätte zumindest den Einsatz eines weiteren Arbeiters erfordert, der das weitere Fahrzeug oder die mobile Schutzplane immer parallel zu dem Mähfahrzeug mitführt. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2005 (VI ZR 115/04), die mit einem Unimog mit Mähausleger durchgeführte umfangreiche Mäharbeiten an einer außerörtlichen Straße zum Gegenstand hatte, den Einsatz von Schutzplanen nicht für erforderlich erachtet, wohingegen die vom Kläger angeführte Entscheidung des BGH vom 04.07.2013 (II ZR 250/12), in der der BGH den Einsatz einer mobilen Schutzplane für zumutbar angesehen hat, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, weil dort Freischneider zum Einsatz kamen, bei denen die Gefahr des Hochschleuderns von Gegenständen ungleich höher ist als bei dem hier zum Einsatz gekommenen Schlegelmähkopf mit Kettenvorhang.

Auch eine Vollsperrung oder Umleitung des Verkehrs während der Mäharbeiten war dem beklagten Land hier nicht zumutbar, weil die Mäharbeiten entlang der - wie der Kläger mit seiner Berufung selbst vorgetragen hat - stark befahrenen Bundesstraße ... durchgeführt wurden. Eine komplette Sperrung der Straße hätte daher zu ganz erheblichen Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr geführt, die zu den überschaubaren Gefahren, die hier mit dem Einsatz des Mähfahrzeuges verbunden waren, in keinem Verhältnis gestanden hätte. Dass an einer stark befahrenen Bundesstraße wie der B ... auch ein nur zeitweiliges Einstellen der Mäharbeiten immer dann, wenn sich ein Fahrzeug annähert, nicht praktizierbar ist, versteht sich von selbst.

Aber auch ein vorheriges fußläufiges Absuchen der zu mähenden Fläche wäre für das beklagte Land mit einem unvertretbaren und zu dem mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahrenpotential völlig außer Verhältnis stehenden wirtschaftlichem Aufwand verbunden gewesen. Hierfür müsste das Land nämlich zahlreiche weitere Mitarbeiter einstellen, die jeweils in stundenlanger Kleinarbeit die zu mähenden Flächen nach Steinen oder anderen störende Gegenstände absuchen. Zudem könnten hierdurch allenfalls größere Steine und Gegenstände entfernt werden, die aber in der Regel auch so noch vom Fahrer des Mähfahrzeuges rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können oder - wie der I bekundet hat - jedenfalls zum Teil auch mühelos vom Mähwerk zerkleinert werden, wohingegen das Auffinden und Beseitigen sehr kleiner Steine oder gar von Splitt schon mit Rücksicht auf die Höhe des Bewuchses, die dieser vor den Mäharbeiten regelmäßig haben wird, auch durch ein vorheriges fußläufiges Absuchen kaum möglich erscheint.

Da der Kläger weitere in Betracht kommende Sicherungsmaßnahmen nicht vorgetragen hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, war der streitgegenständliche Unfall damit für das beklagte Land ein die Haftung ausschließendes unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG.

2. Aus den vorstehenden Erwägungen steht dem Kläger auch kein Schadensersatz gegen das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

Zwar ist nach allgemeiner Ansicht der jeweilige Straßenbaulastträger wegen der bei der Durchführung von Mäharbeiten nicht ganz fernliegenden Gefahr, dass es durch das Hochschleudern von Gegenständen zu einer Beschädigung von vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmern kommt, aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz aufgrund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, dieser Gefahr durch Sicherungsvorkehrungen entgegenzuwirken. Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris). Insoweit gelten letztlich die gleichen Anforderungen wie sie an ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG zu stellen sind, so dass es aus den bereits zuvor unter lit. 1. b) im Einzelnen dargelegten Gründen bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes fehlt.

3. Mangels Schadensersatzverpflichtung des beklagten Landes steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Auch der Feststellungsantrag zu 2.) sowie die Klage gegen die Beklagte zu 2.) erweisen sich damit als unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.