Kfz-Haftpflichtversicherung: Direktanspruch aus § 115 VVG
versus Haftungsprivilegierung nach SGB VII
OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2018 - 14 W 34/18 -
Kurze Inhaltsangabe:
Der Antragsteller, begehrte für die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges seines Arbeitsgebers Prozesskostenhilfe nach einem Verkehrsunfall, bei dem er als Beifahrer des bei
diesem versicherten Fahrzeuges verletzt wurde. Sein Antrag wurde vom Landgericht ebenso zurückgewiesen, wie seine dagegen beim OLG Celle eingelegte Beschwerde. Sowohl das Landgericht wie auch das
Oberlandesgericht gingen davon, aus, dass die Voraussetzung, dass die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg haben müsse, nicht vorläge (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Dies wird auf § 104f SGB VII gestützt. Diese Norm enthält eine Haftungsprivilegierung für den Arbeitgeber, demzufolge dieser bei einem Schaden des Arbeitnehmers nur haftet, wenn er vorsätzlich
gehandelt hat oder es sich um einen sogen. Wegeunfall iSv. § 8 SGB VII handelt, § 104 Abs. 1 SGB VII. Die Haftungsprivilegierung wirke für den Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG
akzessorisch. Damit könne der Versicherer dem Antragsteller auch die Ausschlusstatbestände des SGB VII entgegenhalten, die dem unmittelbar haftenden Versicherten oder Mitversicherten
zustehen würden, auch wenn dieser ohne das Haftungsprivileg als Fahrzeughalter aus Gefährdungshaftung einstandspflichtig wäre.
Die Voraussetzungen für den Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII lägen vor.
So habe sich bei dem Verkehrsunfall bei dem der Antragsteller verletzt wurde, um einen nicht vorsätzlich verursachten Betriebswegeunfall gehandelt, also nicht um einen Wegeunfall iSv. § 8 Abs. 2
Nr. 1 - 4 SGB VII. Als betriebliche Tätigkeit sei grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall (im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung) versicherte Tätigkeit zu verstehen. Entscheidend dabei
sei, ob die Tätigkeit betriebsbezogen gewesen sei, die dem unmittelbaren Schädiger (hier zunächst der Fahrer des Fahrzeuges) von oder für den Betrieb übertragen worden sei oder von diesem im im
Betriebsinteresse ausgeführt worden sei. Bei dieser Beurteilung sei nicht entscheidend, ob der Schädiger selbst Betriebsangehöriger war, da der Begriff der betrieblichen Tätigkeit weit auszulegen
sei. Erforderlich sei eine unmittelbare mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienliche Tätigkeit, wobei der Schaden in Ausführung der betrieblichen
Tätigkeit und lediglich bei Belegenheit einer solchen entstanden sein müsse. Dies sei vorliegend zu bejahen. Die Fahrt erfolgte auf Anordnung des Arbeitgebers zu einem Kundenbesuch und das
Fahrzeug, geführt von einem Arbeitskollegen des Antragstellers, sei von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden. Private Zwecke hätten darüber hinaus für die Fahrt nicht vorgelegen.
Auch läge kein Wegeunfall vor. Insoweit sei eine Angrenzung vorzunehmen. Es sei zu prüfen, ob nach dem Sinn und Zweck der §§ 104f SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten sei, da sich aufgrund
der betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Risiko verwirklicht habe, von dem der Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt sein soll. Maßgeblich sei das Verhältnis des Geschädigten
zum Schädiger; insoweit müsse sich im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten manifestiert haben. Damit scheide eine Haftungsprivilegierung dann aus, wenn der
Unfall in keinem oder einem nur losen Zusammenhang mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Antragstellers gestanden hätte. Es sei von einem Unfall auf einem Betriebsweg nur dann auszugehen, wenn
die gemeinsame Fahrt selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheine (BGH, Urteil vom 01.12.2003 - VI ZR 349/02 -). Im Gegensatz dazu sei der Weg nach und
von der Tätigkeit (Weg zum Arbeitsplatz) ein unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fallender Wegeunfall und kein Betriebsweg iSv. § 8 Abs. 1 SGB VII, wenn er nicht vom Arbeitgeber (z.B. durch
Sammeltransporte) organisiert würde.
Vorliegend habe es sich um eine Betriebsfahrt gehandelt. An die Voraussetzungen einer solchen würden keine übersteigerten Voraussetzungen verlangt. Ausreichend sei die Zurverfügungstellung eines
betriebseigenen Fahrzeuges als Teil der betrieblichen Organisatin. Die Kriterien, die einen Betriebswegeunfall begründen bzw. einen Wegeunfall ausschließen, seien schon nach den Vorgaben des
Antragstellers erfüllt: Die Fahrt habe auf Anordnung des Arbeitsgebers mit mehreren Personen gemeinsam in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug stattgefunden, um im
Betriebsinteresse einen Kunden aufzusuchen, ohne dass die Fahrt zu privaten Zwecken unterbrochen worden sei oder aus sonstigen Gründen das Gepräge einer Arbeits- und Betriebsfahrt verloren
habe.
Aus den Gründen:
Tenor
Die sofortige Beschwerde des
Antragstellers vom 12.09.2018 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28.08.2018 - 2 O 215/18 - wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht
zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist
zulässig, jedoch unbegründet. Die Kammer hat zurecht mangels hinreichender Erfolgsaussicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.
I.
Der Antragsteller verunfallte am
10.10.2017 als Beifahrer in einem Fahrzeug seines Arbeitgebers, das von einem Arbeitskollegen gesteuert wurde, auf einer Fahrt zu einem Firmenkunden (Bl. 4 f. d.A.). Der Antragsteller
beabsichtigt, den Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Arbeitgeber-Pkw aufgrund der bei dem Unfall erlittenen erheblichen Verletzungen direkt in Anspruch zu nehmen und begehrt insbesondere
Schmerzensgeld sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Antragsgegnerin. Er behauptet, der Unfall sei durch grob fahrlässige Unachtsamkeit des Arbeitskollegen, der das Fahrzeug
während des Unfalls geführt hat, verschuldet worden, indem der Pkw auf einen stehenden Lkw aufgefahren sei.
II.
Die Rechtsverfolgung des
Antragstellers bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO).
1. Dem Antragsteller stehen die
mit der in Aussicht genommenen Klage begehrten Ansprüche nicht zu. Die Ansprüche sind aufgrund der Haftungsprivilegierungen gem. §§ 104 f. SGB VII im Hinblick auf alle in Betracht
kommenden Haftpflichttatbestände, deren Bestehen Voraussetzung des akzessorischen Direktanspruchs gegen die Antragsgegnerin ist, ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin kann als Versicherer dem
Antragsteller als Geschädigten bei einer Inanspruchnahme alle Einwendungen - auch die Haftungsausschlusstatbestände des SGB VII - entgegenhalten, die dem unmittelbar haftenden (Mit-)Versicherten
zustehen (Prölss/Martin/Klimke VVG, 30. Aufl. 2018, § 115 Rdnr. 8, beck-online). Der Arbeitgeber des Antragstellers ist Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII und auch als
Schädiger im Sinne des Haftungsprivilegs anzusehen. Denn er wäre dem Antragsteller ohne das Haftungsprivileg als Fahrzeughalter aus Gefährdungshaftung einstandspflichtig. Soweit aber der begehrte
Direktanspruch auf einer Haftung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG beruht, ist dieser Haftpflichtanspruch gemäß § 104
Abs. 1 S. 1 SGB VII „gesperrt“. Denn danach sind Unternehmer den Versicherten, die für das Unternehmen tätig sind, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall
verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Beides ist
nicht der Fall.
2. Die Voraussetzungen eines
Haftungsausschlusses sind in jeder Hinsicht erfüllt.
a) Der im Streit stehende
Verkehrsunfall vom 10.10.2017 ist - bereits nach den Angaben des Antragstellers - ein unvorsätzlich verursachter Betriebswegeunfall und damit kein Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 SGB VII gewesen, weshalb er dem Haftungsausschluss gem. § 104 Abs. 1 SGB VII unterfällt.
aa) Der Verkehrsunfall ereignete
sich im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit.
(1) Als betriebliche Tätigkeit
des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (Senat, Urt. v. 23.12.2009 - 14 U 99/09, Nds.Rpfl. 2010, 82, juris-Rdnr. 57 mwN).
Entscheidend ist, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit handelt, die dem (unmittelbaren) Schädiger - hier nach den Angaben des Antragstellers zunächst der Fahrer des verunfallten Pkw -
von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist (OLG Hamm, VersR 1999, 597, juris-Rdnr. 16). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Schädiger Betriebsangehöriger war und insoweit dem Weisungs- und Direktionsrecht des Inhabers des Unfallbetriebs bzw. dessen Bevollmächtigten unterlag und ob er die Fürsorgepflicht des
Unfallbetriebs beanspruchen konnte (OLG Hamm aaO, juris-Rdnr. 18 mwN). Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist weit auszulegen und objektiv zu bestimmen. Erforderlich ist eine unmittelbar mit
dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienliche Tätigkeit. Maßgeblich ist, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit und nicht nur „bei
Gelegenheit“ verursacht wurde (Senat, Urt. v. 12.05.2010 - 14 U 166/09, RuS 2010, 483, juris-Rdnr. 20 ff. mwN - nachgehend BGH, Beschl. v. 18.03.2011 - VI ZR 339/10,
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
(2) Eine solche betriebsbezogene
Tätigkeit lag hier eindeutig vor. Der Antragsteller verunfallte als Beifahrer in einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw, der von einem Arbeitskollegen gesteuert wurde. Die
Fahrt erfolgte auf Anordnung des Arbeitsgebers. Zweck der Fahrt war der Besuch eines Kunden des Arbeitgebers bzw. der Firma, in der sowohl der Antragsteller als auch der Fahrer des Unfallwagens
angestellt waren. Die Fahrt hatte daneben oder darüber hinaus keine privaten Zwecke (vgl. dazu auch die Darstellung in der Antragsschrift, Bl. 4 f. d.A.).
bb) Der Unfall ist nicht
vorsätzlich herbeigeführt worden (so auch der Antragsteller, Bl. 2 d.A.).
cc) Es handelte sich - entgegen
der Ansicht des Antragstellers - nicht um einen Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII.
(1) Zur Abgrenzung der Unfälle,
die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGV VII, bei denen die durch das Privileg
gesperrte Haftung wiederum „entsperrt“ wird, ist zu prüfen (Senat Urt. v. 12.05.2010 - 14 U 166/09 aaO, juris-Rdnr. 25 mwN), ob nach dem Sinn und Zweck der § 104 f. SGB
VII eine Haftungsbeschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der
Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgeblich ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch
genommenen Schädiger. Im Unfall muss sich das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert haben. Dann gelten die Haftungsbefreiungen der §§ 104, 105
SGB VII. Stand jedoch das betriebliche Verhältnis zu dem Unfall in keinem oder nur einem losen Zusammenhang, scheidet eine Haftungsprivilegierung aus. Es kommt deshalb darauf an, inwieweit der
Unfall mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhing und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen war, derentwegen das Haftungsprivileg
nach § 105 SGB VII besteht (BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, Rdnr. 11 mwN). Die §§ 104 ff. SGB VII dienen nämlich dem Schutz
des Arbeitgebers, indem seine Haftung durch die - nicht zuletzt den Arbeitnehmer absichernde - Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird, wobei sowohl das Risiko von
Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar wird als auch der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrgemeinschaft gewahrt wird (OLG Dresden, Urt. v. 24.07.2013 - 7 U
2032/12, NJW-RR 2014, 143, juris-Rdnr. 22 mwN).
Von einem Unfall auf einem
Betriebsweg ist somit nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (BGH, Urt. v.
02.12.2003 - VI ZR 349/02, VersR 2004, 379, juris-Rdnr. 17). Im Gegensatz dazu steht der unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fallende „Wegeunfall“, der sich beim
Zurücklegen des mit der Versichertentätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet. Der Weg zum Arbeitsplatz ist somit kein Betriebsweg
i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII, wenn er nicht vom Arbeitgeber organisiert wird. Anders ist das jedoch bei einem sog. "Sammeltransport" oder wenn der Weg in firmeneignen Fahrzeugen
durchgeführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2003 - VI ZR 348/02, DAR 2004, 344, juris-Rdnr. 16 f.; Urt. v. 12.10.2000 - III ZR 39/00, VersR 2001, 335, juris-Rdnr. 14 f.; Urt.
v. 05.11.1991 - VI ZR 20/91, VersR 1992, 122, juris-Rdnr. 11 mwN) oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist
(vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2008 - VI ZR 212/07, ZfS 2009, 16, Rdnr. 18 mwN). Die Abgrenzung erfolgt aus der Sicht des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR
235/06, VersR 2008, 410, Rdnr. 16; näher: BAG, Urt. v. 19.08.2004 - 8 AZR 349/03, VersR 2005, 1439, juris-Rdnr. 19 mwN).
Für die Bejahung einer
"Betriebsfahrt" im o.g. Sinne werden von der Rechtsprechung keine übersteigerten Voraussetzungen verlangt. Beispielsweise hat das OLG Dresden (Urt. v. 24.09.2004 - 1 U 832/04, RuS 2004,
479, bestätigt durch BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221) das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Pkw als Teil der betrieblichen Organisation angesehen. Das
gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen firmeneigenen Pkw zur Verfügung stellt und die Fahrtkosten trägt (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 24.07.2013 - 7 U
2032/12, NJW-RR 2014, 143, juris-Rdnr. 22; OLG Naumburg, Urt. v. 16.02.2015 - 12 U 167/14, RuS 2016, 47, juris-Rdnr. 36, je mwN).
(2) Sämtliche Kriterien, die
einen Betriebswegeunfall begründen bzw. einen bloßen Wegeunfall ausschließen, sind hier schon nach dem Vortrag des Antragstellers und damit auch aus Sicht des Geschädigten erfüllt: Die Fahrt
erfolgte von mehreren Arbeitskollegen gemeinsam in einem Pkw des Arbeitgebers auf dessen Anordnung im Firmeninteresse auf der Fahrt zu einem Firmenkunden, ohne dass die Fahrt zu privaten Zwecken
unterbrochen oder durch andere Umstände das Gepräge einer Arbeits- oder Betriebsfahrt verloren hat.
3. Die Antragsgegnerin kann sich
damit auf das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII berufen (was sie vorprozessual bereits getan hat, vgl. Bl. 5 d.A.). Von dem Haftungsprivileg erfasst sind die mit der
beabsichtigten Klage gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machenden Ersatzansprüche, auch solche aus Gefährdungshaftung, soweit der unmittelbare Schädiger dem Unternehmen zuzurechnen ist oder
ihm - wie hier - angehört (vgl. LG Münster, Urt. v. 29.03.2018 - 16 O 213/17, RuS 2018, 392, juris-Rdnr. 34). Die in Aussicht genommene Klage kann damit in keinem Punkt - auch nicht
teilweise - Erfolg haben.
III.
Die Antragsteller hat die
Festgebühr (60,00 €) nach Nr. 1812 KV-GKG für das erfolglose Beschwerdeverfahren zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Zulassung der
Rechtsbeschwerde kommt gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.