Haushaltsführungsschaden: Fiktive Berechnung des
Stundenlohnes
BGH, Urteil vom 05.11.2024 -
VI ZR 12/24 -
Infolge eines Schadensfalls machte die Klägerin auch einen Haushaltsführungsschaden geltend, bei dem es zuletzt um die Höhe des zugrunde zu legenden Stundensatzes ging. Während die Klägerin einen
Stundensatz von € 14,00 ansetzte, nahm das Amtsgericht einen solchen von € 12,00 an, demgegenüber das Landgericht im Berufungsverfahren € 8,00 (entsprechend § 21 Abs. 1 JVEG) zugrunde legte. Auf
die zugelassene Revision der Klägerin musste sich nun der BGH mit der Bemessung des Stundensatzes für einen Haushaltsführungsschaden auseinandersetzen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und
verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht.
Der BGH stellte in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung fest, dass der Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, einen ersatzfähigen Schaden darstelle, unabhängig
davon, ob der Geschädigte Vermögensaufwendungen für eine Ersatzkraft aufgewandt habe. Entweder läge in der Hausarbeit ein Beitrag zum Familienunterhalt und würde daher einen Erwerbsschaden (iSv.
§ 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB) darstellen, oder sie würde den eigenen Bedürfnissen dienen und damit eine Vermehrung der Bedürfnisse (iSv. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB) darstellen. Es handele sich jeweils um
messbaren Schaden der auch fiktiv berechnet werden könne. Im Falle der fiktiven Berechnung erfolge dies auf Nettolohnbasis (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - VI ZR 367/90 -).
Richtig habe das Berufungsgericht zunächst im Rahmen einer Schätzung der Höhe des Schadens (§ 287 ZPO) die Anzahl der Arbeitsstunden ermittelt, mit der die Klägerin unfallbedingt ausgefallen sei.
Streitig sei nur die darauf erfolget Bemessung der Höhe des Stundensatzes.
Der BGH verwies darauf, dass die Bemessung der Höhe Sah des Tatrichters sei. Dies sei vom BGH nur darauf überprüfbar, ob wesentliche Bemessungsfaktoren au0er Acht gelassen oder der Schätzung
unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden seien. Zur Überprüfung müssten die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung dargelegt werden. Das sei hier bei der Bemessung der fiktiven Vergütung einer
Ersatzkraft mit netto € 8,00/Stunde nicht erfolgt.
Mögliche Schwierigkeiten bei der Feststellung, in welchem Umfang eine Ersatzkraft hätte eingestellt werden müssen, würden einen Verzicht auf eine nachvollziehbare Darlegung der
Schätzungsgrundlagen nicht rechtfertigen. Auch sei ein pauschaler Verweis auf in 2014 und 2021 veröffentlichte Entscheidungen des OLG München im Hinblick auf Unfälle in 2009 und 2016 nicht
geeignet den Ansatz von € 8,00/Stunde zu rechtfertigen, da das Lohnniveau sich nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen ließe. Rechtlich bedenklich sei auch die Auffassung des
Berufungsgerichts, der gesetzliche Mindestlohn könne bei der fiktiven Bemessung des Schadens keine Rolle spielen. Zwar handele es sich bei dem in § 1 MiLoG festgesetzten Mindestlohn um einen
Bruttostundenlohn, während der bei der hier fiktiven Geltendmachung der Nettolohn entscheidend sei; doch bilde der in dem maßgeblichen Zeitraum geltende Mindestlohn die Untergrenze des
Bruttolohnes, auf dessen Grundlage die Ermittlung des für die Schätzung maßgeblichen Nettolohns erfolgen könne. Will der Tatrichter auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohnes den Schaden
ermitteln, müsse er nachvollziehbar angeben, warum dieser auf der Grundlage des Einzelfalles (z.B. Anforderungen an konkret anfallende Haushaltstätigkeiten) – bei einer möglichen „Orientierung an
durchschnittlichen Maßstäben“ (BGH, Urteil vom 08.03.1983 - VI ZR 201/83 -) – als fiktive Vergütung einer Ersatzkraft angesehen werden könne.
Es sei nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungs- oder Ermittlungsmethode vorzuschreiben. Der in § 21 S. 1 JVEG bestimmte
Stundensatz von Zeugen für Nachteile bei der Haushaltsführung erscheine jedoch aus Rechtsgründen als alleinige Schätzgrundlage unzureichend, insoweit die Stundensätze nach dem JVEG nicht wie die
Schadensschätzung nach § 287 ZPO dazu diene, einen konkreten Schaden vollständig aber nicht übermäßig zu kompensieren. Zudem seien die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Festsetzung der Höhe
der Zeugenentschädigung beruhe, nicht so offengelegt, dass sie eine Beurteilung durch den Tatrichter nicht zulassen würden, ob diese Grundlagen auch unter den Umständen des Schadensfalls als
Ausgangspunkt für eine Schadensschätzung geeignet sind.Hier läge bereits ein Unterschied des 21 S. 1 JVEG
gegenüber der nach dem im JVEG benannten Orientierungshilfen für Nebenkosten der Sachverständigen, die im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden könnten.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als mit ihm das Urteil des Amtsgerichts
Augsburg vom 9. September 2022 zum Nachteil der Klägerin abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall noch über die Höhe des der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Haushaltsführungsschadens.
Am 25. Oktober 2016 verursachte die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall, indem sie aus Unachtsamkeit auf ein hinter dem von der Klägerin
gesteuerten Pkw befindliches Fahrzeug auffuhr, wodurch dieses auf das Heck des klägerischen Wagens geschoben wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde
nach außer Streit. Der Sachschaden wurde bereits außergerichtlich reguliert.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden begehrt und unter anderem einen - fiktiv berechneten - Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 26.
Oktober bis zum 7. November 2016 (141,75 Stunden, Stundensatz 14 €) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dabei hinsichtlich des
Haushaltsführungsschadens unter Annahme von 93,75 auszugleichenden Stunden und einem Stundensatz von 12 € einen Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.125 € nebst Zinsen für begründet erachtet.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte lediglich zur Erstattung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von
879,44 € nebst Zinsen verurteilt, wobei es von einer auszugleichenden Stundenanzahl von 109,93 und einem Stundensatz von 8 € ausgegangen ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens nach § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1, § 843 BGB i.V.m. § 115
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 1, 3 Satz 1 PflVG dem Grunde nach für gegeben erachtet und angenommen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 26. Oktober bis 7. November 2016
unfallbedingt mit 109,93 Arbeitsstunden bei der Haushaltsführung ausgefallen ist. Zur Begründung des von ihm bei der Bemessung der Höhe des Haushaltsführungsschadens zugrunde gelegten
Stundensatzes hat das Berufungsgericht ausgeführt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München sei lediglich ein Betrag von 8 € netto als fiktiver Stundensatz
anzusetzen. Der Klägerin sei zuzugeben, dass man für diesen Preis - legal - keine Haushaltshilfe engagieren könne. Allerdings sei eben gerade keine Haushaltshilfe eingestellt worden, es
gehe um die Abrechnung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens. Die Unterschiede würden im Rahmen der fiktiven Abrechnung hingenommen. Der Geschädigte, der nicht die Mithilfe von Dritten in
Anspruch nehme, mache es für das erkennende Gericht geradezu unmöglich, fiktiv nachzuvollziehen, in welchem Umfang eine Tätigkeit durch Dritte erforderlich und möglich gewesen wäre. Er müsse
deshalb mit diesen Unwägbarkeiten leben, zumal er ja gerade auf finanzielle Aufwendungen verzichtet habe und der Ersatz des Haushaltsführungsschadens ihm deshalb ohne Abzug von Kosten
zugutekomme. Diese "Unwägbarkeiten" schlügen sich daher auch bei der Bemessung des Netto-Stundenlohns nieder.
Der gesetzlich verordnete Mindestlohn spiele bei der fiktiven Schadensbemessung für die Bemessung eines Haushaltsführungsschadens keine Rolle. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) habe keine
grundsätzlich erhöhende Auswirkung, da bei fiktiver Abrechnung auf den Nettolohn (also unter Herausnahme insbesondere der Steuern sowie der Arbeitnehmer- und
Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben) vergleichbarer Hilfskräfte (professionelle Hilfskraft) abzustellen sei. Es gehe nicht um die Entlohnung konkret eingestellter Fachkräfte.
II.
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts durfte die von ihm vorgenommene Kürzung des vom Amtsgericht der Klägerin
zugesprochenen Ersatzbetrages für ihren unfallbedingten Haushaltsführungsschaden nicht erfolgen.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden liegt, und zwar unabhängig davon,
ob vom Geschädigten Vermögensaufwendungen für die Entlohnung einer Ersatzkraft getätigt wurden (so bereits BGH, Beschluss vom 9. Juli 1968 - GSZ 2/67, BGHZ 50, 304, 305 f., juris Rn. 3, 6 f.). Er
stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1
Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274, juris Rn.
8; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72, VersR 1974, 162, 163, juris Rn. 13 f.). In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht
mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn - wie im Streitfall - von der Heranziehung einer Hilfskraft
abgesehen und der Haushaltsführungsschaden daher "fiktiv" zu berechnen ist, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn; vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90, VersR
1992, 618, 619, juris Rn. 10; vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274, juris Rn. 8; vom 29. März 1988 - VI ZR 87/87, BGHZ 104, 113, 120 f., juris Rn. 14; vom 8.
Juni 1982 - VI ZR 314/80, VersR 1982, 951, 953, juris Rn. 17 f.).
Richtig ist auch, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner nach § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Höhe des Schadens zunächst die Anzahl der Arbeitsstunden ermittelt hat, mit der die
Klägerin unfallbedingt bei der Haushaltsführung ausgefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274, juris Rn. 8). Seine diesbezüglichen
Feststellungen werden von den Parteien nicht beanstandet.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens die Vergütung einer fiktiven Ersatzkraft mit 8 € netto pro
Stunde bemessen hat.
a) Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und revisionsrechtlich nur
daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde
gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 16. Juli 2024 - VI ZR 243/23, juris Rn. 9 mwN). Zur Ermöglichung der Überprüfung muss der Tatrichter aber die tatsächlichen Grundlagen der
Schätzung und ihrer Auswertung darlegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 22 mwN).
b) Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht. Es hat die Höhe der Vergütung einer fiktiven Ersatzkraft auf 8 € netto pro Stunde geschätzt, ohne näher
darzulegen, wie es auf diesen Betrag gekommen ist, etwa durch Angaben zur Höhe des als Bezugsgröße für den angenommenen Nettolohn herangezogenen Bruttostundenlohns und dessen Ermittlung sowie zur
Höhe des als gerechtfertigt angesehenen Abzugs vom Bruttolohn. Die vom Berufungsgericht erwähnten möglichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung, in welchem Umfang eine Ersatzkraft hätte
eingestellt werden müssen, rechtfertigen es nicht, hinsichtlich der vorgenommenen Schätzung des Stundensatzes auf eine nachvollziehbare Darlegung der Schätzungsgrundlagen zu verzichten. Abgesehen
davon bestanden diese Schwierigkeiten im Streitfall nach den vom Berufungsgericht selbst getroffenen Feststellungen gerade nicht. Der pauschale Verweis des Berufungsgerichts auf zwei
Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (r+s 2021, 296 Rn. 76 ff. und NZV 2014, 577, 580) genügt zur Darlegung der Schätzungsgrundlagen schon deshalb nicht, weil beiden Entscheidungen
Unfälle aus dem Jahr 2009 zugrunde lagen. Vorliegend geht es dagegen um einen im Jahr 2016 entstandenen Haushaltsführungsschaden, so dass bereits aus diesem Grunde die Erwägungen des
Oberlandesgerichts München zum maßgeblichen Lohnniveau nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen werden können.
c) Rechtliche Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht geäußerte Auffassung, der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn könne bei der fiktiven Bemessung des
Haushaltsführungsschadens keine Rolle spielen; er habe grundsätzlich keine erhöhende Wirkung. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem in § 1 MiLoG
festgesetzten Mindestlohn um einen Bruttostundenlohn handelt, während für die fiktive Schadensbemessung nach den oben genannten Grundsätzen der Nettolohn maßgeblich ist. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass der in dem maßgeblichen Zeitraum geltende Mindestlohn die Untergrenze des Bruttolohns bildet, auf dessen Grundlage die Ermittlung des für die Schätzung maßgeblichen Nettolohns
erfolgen kann. Will der Tatrichter seine Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf den gesetzlichen Mindestlohn als Bezugsgröße stützen, muss er aber nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum
dieser ausgehend von den Umständen des Einzelfalls (etwa den Anforderungen an die konkret zu erbringende Haushaltstätigkeit) - bei möglicher Orientierung an durchschnittlichen Maßstäben (vgl.
Senatsurteil vom 8. Februar 1983 - VI ZR 201/81, BGHZ 86, 372, 377 f., juris Rn. 13) - als die Vergütung angesehen werden kann, die vom Geschädigten für eine (fiktive) Ersatzkraft zu
zahlen wäre.
III.
Das Berufungsurteil war daher im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1,
§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht nachzuholende Darlegung der tatsächlichen Grundlagen und deren Auswertung bezüglich des im Rahmen der Schätzung des Haushaltsführungsschadens zugrunde
gelegten Stundensatzes ist es zwar nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungs- oder Ermittlungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober
2017 - VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 29; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154, juris Rn. 6). Der in § 21 Satz 1 JVEG bestimmte Stundensatz für die
Entschädigung von Zeugen für Nachteile bei der Haushaltsführung erscheint jedoch - anders als die Revision (unter Berufung auf LG Tübingen, ZfSch 2023, 201, 202 f., sowie Bock, SVR 2020,
171, 173 f. und Kääb, FD-StrVR 2016, 375123) meint - aus Rechtsgründen als alleinige Schätzungsgrundlage ungeeignet. Insoweit wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zeugenentschädigung nach
dem JVEG nicht wie die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dem Zweck dient, einen konkreten Schaden vollständig - aber nicht übermäßig - zu kompensieren (vgl. dazu näher Scholten, ZfSch 2023,
201, 204; Doukoff in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand 5. Mai 2023, § 843 BGB Rn. 178; ablehnend auch OLG Frankfurt, VersR 2019, 435, 438). Zudem spricht gegen
eine Heranziehung des in § 21 Satz 1 JVEG bestimmten Stundensatzes im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Festsetzung der
Höhe der Zeugenentschädigung beruht, nicht in einer Weise offengelegt sind, die es dem Tatrichter erlauben würde zu beurteilen, ob diese Grundlagen auch unter den Umständen des Streitfalls als
Ausgangspunkt der Schadensschätzung geeignet sind. Insoweit unterscheidet sich § 21 Satz 1 JVEG von den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur Erstattung von Nebenkosten des
gerichtlichen Sachverständigen, die nach der Senatsrechtsprechung als Orientierungshilfe im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden können (vgl. Senatsurteil vom 26.
April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 18 ff.).