Schadensersatz


Fiktiver Schadensersatz bei Eigenreparatur nach Verkehsunfall

AG Chemnitz, Urteil vom 16.08.2024 - 16 C 284/24 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Damit musste sich das Amtsgericht Chemnitz (AG) nach einem Verkehrsunfall auseinandersetzen. Die Klägerin begehrte Schadensersatz u.a. in Form von fiktiven Reparaturkosten, nachdem sie die Reparatur selbst vornahm (konkret: ihr Ehemann hatte das Fahrzeug repariert). Von der Beklagte wurde unter Verweis auf eine Referenzwerksatt eine Überhöhung der fiktiven Reparaturkosten geltend gemacht, die auch (unstreitig) von ihr gezahlt wurden.  Von der Klägerin wurde im Hinblick auf die beklagtenseits benannte Referenzwerkstatt eingewandt, seit dem Erwerb des Fahrzeugs habe sie dieses immer in einer Markenwerkstatt warten lassen.

 

Das Amtsgericht wies die Klage im Hinblick auf den Differenzbetrag zwischen beklagtenseits gezahlten und von der Klägerin geforderten Reparaturkosten ab. Es ging zwar mit der Klägerin davon aus, dass grundsätzlich der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten habe, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt anfallen würden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Geschädigte das Fahrzeug vollständig, minderwertig oder gar nicht reparieren lassen würde. Begehre er fiktiven Ersatz der Reparaturkosten, würde es im Regelfall ausreichend sein, diesen auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zu berechnen.

 

Allerdings habe der Geschädigte die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu beachten. Er müsse sich au ein für ihn ohne weiteres zugängliche und gleichwertige Werkstattverweisen lassen, wenn der Schädiger darlege und nachweise, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt der Qualität in einer markengebundenen Werkstatt entspreche und ggf. vom Geschädigte aufgezeigte Umstände widerlege, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würde (BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18 -), wobei der verweis auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen könne (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 320/12 -).

 

Zwar habe die Klägerin auf Wartungen in einer Vertragswerkstatt verwiesen, was ggf. die Vermutung für ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt hätte begründen können. Eine solche mögliche Vermutung und daraus zu folgernde Unzumutbarkeit habe sie aber selbst dadurch widerlegt, dass sie das Fahrzeug in Eigenregie instand gesetzt habe (so auch OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2017 - I-5 U 81/16 -).  Da im Übrigen keine anderen Umstände von der Klägerin aufgezeigt seien, die eine Reparatur in der Referenzwerkstatt unzumutbar erscheinen ließen, seien die dortigen Kosten (die von der Beklagten gezahlt waren) in Ansatz zu bringen.

 

Anmerkung: Das OLG Köln, dem sich das AG Chemnitz anschloss, hatte in seinem Beschluss, mit dem es die Berufung des Geschädigten gegen ein seine Klage zurückweisendes Urteil zurückwies, darauf verwiesen, infolge der Eigenreparatur könne sich der Geschädigte nicht mehr auf die Vermutungsgrundlage berufen, da dies im Widerspruch zur Eigenreparatur stünde; die Wahlfreiheit des Geschädigten, Reparieren zu lassen oder nicht, sei davon nicht tangiert. 

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 145,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2022 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2024 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.526,70 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

 

Am 5.7.20222 gegen 14:50 Uhr kam es zu einem Unfall zwischen dem von dem Sohn der Klägerin geführten, in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem von dem Beklagten zu 1. geführten, bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Alleinhaftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Ein von der Klägerin beauftragter Gutachter bezifferte den für die Reparatur des Fahrzeugs … erforderlichen Aufwand auf 5.523,17 € netto bei einer Reparaturdauer von vier bis fünf Arbeitstagen. Der Ehemann der Klägerin reparierte das Fahrzeug in Eigenleistung.

 

Die Klägerin macht darüber hinaus einen Nutzungsausfall von 250,00 € und eine Kostenpauschale von 40,00 € geltend. Für die Einzelheiten wird auf S. 3 der Klageschrift vom 21.2.2024 verwiesen. Die Beklagte zu 2. zahlte an die Klägerin 4.286,47 €. Die Klägerin ließ die Beklagten vorgerichtlich anwaltlich zur Zahlung des Differenzbetrags auffordern, die hierfür entstandenen Kosten beziffert sie auf 280,60 €.

 

Die Klägerin behauptet, sie habe das Fahrzeug seit dem Erwerb nur in einer markengebundenen Werkstatt warten lassen.

 

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Schadenersatz in Höhe von 1.526,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.10.2022 zu bezahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 280,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte meint, die von der Klägerin beanspruchten Kosten seien überhöht. Sie verweist die Klägerin auf eine Referenzwerkstatt in …, unter Zugrundelegung dessen habe die Beklagte die erforderlichen Reparaturkosten vollständig beglichen. Für die Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 13.5.2024 verwiesen. Die Klage wurde am 30.3.2024 zugestellt.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

 

I.

 

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Chemnitz nach §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und nach § 32 ZPO, § 20 StVG örtlich zuständig.

 

II.

 

Die Klage ist nur teilweise begründet.

 

1.

 

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn bei dessen Betrieb oder eine Sache beschädigt wird, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im hier gegebenen Fall steht die Alleinhaftung der Beklagten außer Streit.

 

2.

 

Die Klägerin kann von der Beklagten keine über die geleistete Zahlung hinausgehenden fiktiven Reparaturkosten verlangen.

 

Aus § 249 Abs. 2 BGB folgt in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.

 

Allerdings muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen, soweit der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt der Qualität in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und er ggf. vom Geschädigten etwaige aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urt. v. 25.9.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6). Dieser Verweis kann auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 10).

 

Im hier gegebenen Fall durften die Beklagten die Klägerin auf die von ihnen benannte Referenzwerkstatt verweisen. Der Verweis ist für die Klägerin nicht unzumutbar. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe ihr Fahrzeug vor dem Unfall regelmäßig in einer …-Vertragswerkstatt warten lassen, hätte dies zwar für sich genommen die Vermutung hätte begründen können, sie habe ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt. Diese Vermutung hat die Klägerin aber selbst dadurch widerlegt, dass sie den Fahrzeugschaden in Eigenregie instandgesetzt hat (OLG Köln Beschl. v. 9.1.2017 – 5 U 81/16, BeckRS 2017, 106467 Rn. 3). Dass der Verweis aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

 

3.

 

Die Klägerin kann von den Beklagten noch Ersatz von Nutzungsausfall in Höhe von 140,00 € geltend machen.

 

Der Anspruch Schadenersatz umfasst auch den Nutzungsausfall für die erforderliche Ausfallzeit, d.h für die im Gutachten ermittelte notwendige Reparaturdauer. Im Fall der Reparatur in Eigenregie ist der Nutzungsausfallschaden auf die Dauer begrenzt, die die Reparatur in einer Fachwerkstatt in Anspruch genommen hätte (BGH, Urteil vom 17.3.1992 – VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618, 1620). Diese Dauer hat der von der Klägerin beauftragte Gutachter auf „ca. 4 – 5 Arbeitstage“ geschätzt. Welche Dauer die in Eigenregie durchgeführte Reparatur konkret in Anspruch genommen hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen, sondern nur ausgeführt, es sei die „im Gutachten … angegebene Reparaturdauer“ in Anspruch genommen worden. In Anbetracht der unklaren Angaben der Klägerin und des Bestreitens der Beklagten geht das Gericht von einer Dauer von vier Tagen aus. Dass ein Nutzungsausfall eingetreten ist, liegt mit Blick auf den Umstand, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde (Anlage K5) jedenfalls auf der Hand. Da sich der konkrete Nutzungsverlust, den ein Fahrzeugeigentümer durch die erzwungene Begutachtung und Reparatur seines Fahrzeuges erleidet, nur schwierig und nicht zuverlässig ermitteln lässt, erfolgt die Schätzung des Mindestschadens nach § 287 ZPO. Hiernach hält das Gericht in Anbetracht des Alters des Fahrzeugs, eines im Jahr 2009 erstzugelassenen …, einen Betrag in Höhe von 35,00 € je Tag für angemessen, mithin einen Nutzungsausfallschaden von insgesamt 140,00 € für gerechtfertigt.

 

4.

 

Die Nebenkostenpauschale ist nur in Höhe von 25,00 € berechtigt. Grundsätzlich ist dem Geschädigten ein Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Nebenkostenpauschale zuzuerkennen. Diese deckt kleinere Aufwendungen ab, die im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen entstehen und die typischerweise schwer oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand nachweisbar sind, so insbesondere Briefporto, Telefonkosten und kurze Fahrten, z.B. zu einer Reparaturwerkstätte (NK-GVR/Sven Kuhnert, 3. Aufl. 2021, BGB § 249 Rn. 205). Die Pauschale ist allerdings mit 25,00 € zutreffend angesetzt. Angesichts der allgemeinen Entwicklung hin zu Telefon- und Internetflatrates und mit Blick auf die geschwundene Bedeutung von Briefpost kann auch in Zeiten hoher Inflation noch davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag den Aufwand typischerweise mindestens deckt. Es bleibt dem Geschädigten unbenommen, einen höheren Schaden konkret darzulegen und geltend zu machen. Das ist hier nicht geschehen. Auf die Nebenkostenpauschale hat die Beklagte zu 2. einen Betrag von 20 € geleistet, so dass die Klägerin noch weitere 5 € verlangen kann.

 

5.

 

Die Klägerin hat als Teil des geschuldeten Schadenersatzes gegen die Beklagte noch Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 90,96 €.

 

Da der Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit in dieser Sache nach der Zahlung der 4.286,47 € durch die Beklagte zu 2. lag, kann als Streitwert nur die Forderung in der nach Zahlung noch berechtigten Höhe zugrunde gelegt werden. Das sind hier 145,00 €. Daraus errechnet sich das folgende Honorar:

1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 63,70 €

Auslagen Nr. 7001, 7002 VV RVG: 12,74 €

MWSt. 19 %: 14,52 €

Gesamt: 90,96 €

 

6.

 

Die Zinsforderung beruht hinsichtlich des Schadenersatzes auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, im Hinblick auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf § 291, § 288 Abs. 1 BGB.

 

7.

 

Diesen Anspruch kann die Klägerin nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch direkt gegen die Beklagte zu 2. als Versicherer geltend machen, weil es sich hier um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt.

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.