Fiktive Schadensabrechnung: Kein Anspruch auf Umsatzsteuer
auf Teilreparatur
BGH, Urteil vom 05.04.2022 - VI ZR VI ZR 7/21 -
Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz. Der Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten mit netto € 5.521,63; ob die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs der Klägerin
durch den Unfall beeinträchtigt war, war streitig. Auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen nahm die Klägerin die Abrechnung des Schadens vor und verlangte von der Beklagten Zahlung der
vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten, die die Beklagte auch ausglich. Sodann ließ die Klägerin eine Teilreparatur durchführen, für die sie € 4.454,63 zuzüglich Umsatzsteuer von €
846,38 zahlte. Diese Umsatzsteuer machte sie bei der Beklagten geltend, die die Zahlung ablehnte, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Klage und Berufung der Klägerin waren erfolglos. Die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der BGH stellte fest, es könne auf sich beruhen, ob das Fahrzeug nach dem Unfall noch verkehrs- und betriebssicher war oder für die Wiedererlangungen derselben die Teilreparatur erforderlich war.
Entscheidend sei, das die Klägerin den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt habe und auch nicht zu einer konkreten Berechnung des Schadens auf der Grundlage der durchgeführten Reparatur
übergegangen sei. Nach § 249 Abs. 1 BGB sei vom Schädiger der zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn es zu dem den Ersatzanspruch begründenden Umstand nicht gekommen wäre. Bei der
Beschädigung einer Sache könne der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Dabei könne der Geschädigte zwischen der konkreten Abrechnung nach den tatsächlich aufgewandten
Kosten und einer fiktiven Abrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählen. Eine Vermengung beider Abrechnungsarten sei aber unzulässig. Damit solle verhindert werden, dass
der Geschädigte in Form eines Rosinenpickens die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart heraussuche und damit bereichere. Zudem würde so die innere Kohärenz der jeweiligen
Berechnungsart sichergestellt.
Der Geschädigte habe bei der Wahl der Art des Schadensersatzes eine Dispositionsfreiheit. Er müsse also nichts zu von ihm veranlassten oder nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vortragen. Mit
seiner Schadensberechnung auf Basis des Sachverständigengutachtens habe die Klägerin dahin disponiert, sich mit Ersatz auf abstrahierter Basis zufrieden zu geben. Dadurch sei ihr auch kein
Schaden entstanden, da sie noch später (bei Vorliegend er Voraussetzungen und fehlender Verjährung) zur konkreten Schadensberechnung übergehen könne.
Im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung könne Umsatzsteuer nicht begehrt werden, auch wenn diese bei Durchführung der Reparatur anfällt. Dies würde zur unzulässigen Kombination von fiktiver und
konkreter Schadensberechnung führen. Umsatzsteuer zur Wiederherstellung einer Sache sei nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur zu zahlen, wenn und soweit sie tatsächlich anfalle. Damit begrenze die Norm
den die Dispositionsbefugnis bei fiktiver Abrechnung.
Auch bleibe die Umsatzsteuer nicht nur fiktiv, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung käme, sondern auch dann, wenn der Geschädigte zwar
Wiederherstellungsmaßnahmen (die umsatzsteuerpflichtig sind) ergreife, dies aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung mache, sondern es dabei belässt, den Schaden fiktiv abzurechnen. Der
Geschädigte könne die Restitutionsmaßnahme nicht (in Bezug auf die Umsatzsteuer) teilweise zum Gegenstand seiner im Übrigen fiktiven Abrechnung machen.
Diese Grundsätze würden auch bei einer Teilreparatur gelten.
Zwar könne eine Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit grundsätzlich zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit fiktiver Reparaturkosten werden, wenn diese den
Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten würden. Dadurch würde das Integritätsinteresse des Geschädigten und seine Dispositionsfreiheit geschützt. Diese
umsatzsteuerpflichtige Teilreparatur würde in diesem Fall erst die fiktive Abrechnung ermöglichen. Allerdings sei es dem Geschädigten nicht erlaubt, auf diesen Weg durch eine Vermengung von
fiktiver und konkreter Abrechnung die Vorteile der konkreten Abrechnung zu sichern. Auch in diesen Fall wäre zu beachten, dass die Umsatzsteuer nur auf die Teilreparatur anfalle, nicht aber auf
die der Schadensberechnung zugrunde gelegte fiktive Reparatur des gesamten Schadens.
Danach habe der Geschädigte keinen Anspruch auf die Umsatzsteuer bei einer Teilreparatur, obwohl sie angefallen sei, da fiktiv der gesamte Schaden (und damit auch der reparierte Teil)
abgerechnet worden sei.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 8. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz der von ihr für eine Teilreparatur gezahlten Umsatzsteuer in Anspruch.
Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 22. Juli 2019 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs steht dem
Grunde nach außer Streit. In einem von der Klägerin vorprozessual eingeholten Gutachten bezifferte ein Sachverständiger die Nettoreparaturkosten auf 5.521,64 €, wobei die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ausweislich des Sachverständigengutachtens durch den Unfall nicht beeinflusst war. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab; die Beklagte erstattete auf
dieser Grundlage die Nettoreparaturkosten. Die Klägerin ließ sodann eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten in Höhe von 4.454,63 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 €
anfielen.
Das Amtsgericht hat die auf Ersatz der geleisteten Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen und auf Erstattung insoweit angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es handele sich um eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung. Die in der von der Klägerin gewählten fiktiven
Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer bleibe fiktiv, da sie tatsächlich nicht angefallen und damit nicht erstattungsfähig sei (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), während die
tatsächliche Reparatur, bei der Umsatzsteuer angefallen sei, nicht abgerechnet werde.
Ob im Einzelfall etwas anderes gelte, wenn eine Notreparatur durchgeführte werde, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs herzustellen, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung.
Unbestritten habe der vorprozessual tätige Sachverständige festgestellt, dass das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher gewesen sei. Die rein theoretische Möglichkeit, dass es an den am Pkw
vorgeschädigten Stellen zu einem weiteren Unfall kommen könnte und hierdurch andere Kräfte auf Fahrzeuginsassen oder dritte Beteiligte einwirken könnten, spiele für die Frage der Betriebs- und
Verkehrssicherheit keine Rolle.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht allein aufgrund des vorprozessual eingeholten Privatgutachtens von der Verkehrssicherheit des klägerischen Fahrzeugs auch in
unrepariertem Zustand ausgehen durfte oder ob es, wie die Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, von seinem Rechtsstandpunkt aus zu dieser Frage den von der Klägerin in den Instanzen
angebotenen Sachverständigenbeweis hätte erheben müssen. Denn selbst wenn in der unterlassenen Beweiserhebung ein Rechtsfehler läge, stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis
als richtig dar (§ 561 ZPO).
2. Der Klägerin stünde nämlich auch dann kein Anspruch auf Erstattung der auf die Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 € zu, wenn die erfolgte Teilreparatur zur
Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des klägerischen Fahrzeugs erforderlich gewesen sein sollte. Da die Klägerin den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt hat und nicht
zu einer konkreten Berechnung ihres Schadens auf der Grundlage der durchgeführten Reparatur übergegangen ist, kann sie nicht den Ersatz der im Rahmen der Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer
verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.
a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft
lediglich die Art der Schadensberechnung (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 17).
b) Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden. So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig.
Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart
aussucht ("Rosinenpicken"), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden (Senatsurteil vom 12. Oktober
2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 18 mwN).
So knüpft die konkrete Schadensabrechnung an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der hierfür konkret angefallenen Kosten ab. Demgegenüber ist
bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der aufgrund seiner
Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht
veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021
- VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19 mwN).
Dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten entsteht durch das Vermischungsverbot kein Nachteil. Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann er später - im Rahmen
der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten
verlangen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 20 mwN).
c) Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im Rahmen einer
durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR
513/19, NJW 2022, 543 Rn. 21).
aa) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit
sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer ist hingegen nicht zu ersetzen, wenn und soweit sie fiktiv bleibt. Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die
Dispositionsfreiheit des Geschädigten (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 22 mwN).
bb) Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann,
wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu
den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 23 mwN). Wie bereits
unter b) ausgeführt, darf der Geschädigte die tatsächlich erfolgte Restitutionsmaßnahme dann auch nicht teilweise - in Bezug auf die angefallene Umsatzsteuer - zum Gegenstand seiner im Übrigen
fiktiven Abrechnung machen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 24; aA Elsner, jurisPR-VerkR 2/2022 Anm. 1).
Anders als die Revision meint, steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zu dem mit der Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verfolgten Zweck. Durch die gesetzliche Regelung
wollte der Gesetzgeber zwar nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des
ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist (vgl. BT-Drs. 14/7752, 13 f., 23 f.). Diese Möglichkeit wird dem Geschädigten durch das Vermischungsverbot aber nicht genommen. Wie oben
ausgeführt bleibt es dem Geschädigten unbenommen, seinen Schaden konkret abzurechnen oder, wenn er ihn zunächst fiktiv abgerechnet hat, - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche
Schadensabrechnung und der Verjährung - zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich veranlassten Restitutionsmaßnahme überzugehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI
ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 25 mwN). Nur dann ist die Umsatzsteuer für den Geschädigten "auf dem von ihm gewählten Weg" (BT-Drs. 14/7752 S. 23 f.) der Schadensbeseitigung und Abrechnung
tatsächlich angefallen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.
cc) Nichts anderes gilt in der vom Senat bislang offen gelassenen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 Rn. 17) und auch durch das Senatsurteil vom 12.
Oktober 2021 (VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 21 ff.) nicht ausdrücklich entschiedenen Fallgestaltung einer Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit.
Zwar kann die Teilreparatur des Unfallfahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit - neben dessen weiterer Nutzung durch den Geschädigten über einen Zeitraum von im Regelfall mindestens
sechs Monaten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43) - zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit von fiktiven Reparaturkosten werden, wenn diese den
Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 399 f., juris Rn. 10 ff.; vom 29.
April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941 Rn. 9; vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, NJW 2011, 667 Rn. 7). Diese von der Senatsrechtsprechung eröffnete Möglichkeit der Ersatzfähigkeit fiktiver
Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes schützt in besonderem Maße das Integritätsinteresse des an der weiteren Nutzung seines
Fahrzeugs interessierten Geschädigten und dessen Dispositionsfreiheit (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f., juris Rn. 7, 9; vom 23. Mai 2006 - VI ZR
192/05, BGHZ 168, 43 Rn. 7). Die umsatzsteuerpflichtige Teilreparatur ermöglicht in diesem Fall erst die fiktive Abrechnung. Dies erlaubt dem Geschädigten aber nicht, sich darüber hinaus unter
Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung zusätzlich die Vorteile der konkreten Abrechnung zu sichern. Auch in diesem Fall fällt die Umsatzsteuer nicht auf die - nach der Entscheidung des
Geschädigten der Schadensberechnung zugrunde gelegte - fiktive Reparatur an, sondern auf die - nach seiner Entscheidung gerade nicht abgerechnete - konkrete Teilreparatur. Der Geschädigte darf
auch insoweit nicht einzelne Elemente der einen Abrechnung mit der anderen kombinieren, sondern muss sich für eine Abrechnungsart - fiktiv oder konkret - entscheiden. Andernfalls verstieße er
gegen das Vermischungsverbot.
d) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der auf die Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer. Die in der von der Klägerin gewählten fiktiven
Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten bleibt fiktiv, weil sie nicht angefallen ist, und wurde deshalb von der Klägerin zurecht nicht geltend gemacht, während die mit
der Klageforderung geltend gemachte Umsatzsteuer zwar tatsächlich angefallen ist, jedoch auf eine Reparatur, die von der Klägerin nicht abgerechnet wird.
e) Soweit die Revision im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, anderes müsse gelten, wenn der Geschädigte hinsichtlich eines genau abgrenzbaren
Teils des Schadens von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung übergehe, liegt ein solcher Fall hier schon nicht vor. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen
und die Revision zeigt keinen vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Instanzvortrag der Klägerin auf.