Fiktive Abrechnung auf 130% des Widerbeschaffungswertes und
Fälligkeitsvoraussetzung
OLG München, Urteil vom
11.01.2024 - 24 U 3811/23 -
Kurze Inhaltsangabe (mit kritischer Anmerkung):
Im Kern ging es in dem Rechtsstreit um die Frage, ob die Weiternutzung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs noch mindestens sechs Monate erfolgen muss, wenn eine fiktive Abrechnung des
Unfallschadens erfolgen soll. Es stellt sich dann die Frage, ob die Frist von sechs Monaten als Indiz für ein Integritätsinteresse eine Fälligkeitsvoraussetzung ist. Das OLG sah darin keine
Fälligkeitsvoraussetzung und machte die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs nicht von dem Ablauf der sechs Monate abhängig.
In seinem Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - hat der BGH festgehalten, dass der Geschädigte den zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschaden, der den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen könne, wenn er
das Fahrzeug (auch ggf. unrepariert) mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. Da es um das Integritätsinteresse gehen würde, welches vorliegend die Höhe des (fiktiven)
Schadensersatzanspruchs rechtfertigen würde, wurde vom BGH dieses über die Frist als objektiv feststellbar definiert.
Das OLG ging allerdings davon aus, bei der vom BGH benannten Frist handele es sich nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung. Entschieden habe der BGH dies insoweit lediglich für den Fall, dass der
Geschädigte den Unfallschaden, dessen Höhe zwischen dem Wiederbeschaffungswert und 130% desselben läge, konkret abgerechnet habe; in diesem Fall negiere er die notwendige Weiternutzung von
sechs Monaten als Fälligkeitsvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08 -). Zwar ließen sich die Gründe nicht „samt und sonders“ auf den vorliegenden Fall der fiktiven Abrechnung
zu übertragen. Der Gesichtspunkt, dem Geschädigten sie nicht zumutbar, die Reparatur seines Fahrzeugs innerhalb des Sechsmonatszeitraums entschädigungslos vorzufinanzieren käme bei der fiktiven
Abrechnung nur in Bezug auf eine evtl. Notwendige Teilreparatur in Betracht. Allerdings sei die Weiternutzung für sechs Monate nach der Entscheidung des BGH zum konkreten Schadensersatz nur ein
Indiz für das fortbestehende Integritätsinteresse, was sich hier übertragen lasse. So seien vom BGH angedachte Fallgestaltungen denkbar, in denen es vor Ablauf der sechs Monate zu einer
Nutzungsaufgabe käme, ohne dass die dem Schadenersatzanspruch entgegen stünde (z.B. zweiter Unfall), was auch bei einem fiktiven Schadensersatz ebenso denkbar wäre.
Dem würden auch nicht die Urteile des BGH vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07 - und vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 - entgegen stehen, da in beiden Fällen der jeweilige Geschädigte aus freien Stücken das
unfallgeschädigte Fahrzeug vor Ablauf der Frist von sechs Monaten verkauft habe, weshalb sich dort die Frage nicht gestellt habe, ob das Verstreichen der Sechsmonatsfrist eine
Fälligkeitsvoraussetzung sei.
Damit sah das OLG in der Sechsmonatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung im Hinblick auch auf den geltend gemachten fiktiven Schadensersatz.
Anmerkung: Liest man das Urteil des BGH vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - kann man den Folgerungen des OLG nicht zustimmen. Die Unbeachtlichkeit der sechsmonatigen Frist bei
durchgeführter Reparatur ergibt sich bereits aus dem dafür erforderlichen Aufwand. Verhindert werden soll, dass eine Bereicherung des Geschädigten erfolgt, indem er fiktiv innerhalb der
130%-Grenze abrechnet und dann das Fahrzeug veräußert, obwohl die Erhöhung auf 130% nur erfolgte, um ein Integritätsinteresse zu wahren (BGH aaO.). In dem Urteil vom 23.05.2006 führte der
BGH aus:
„Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwertes den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung
der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände
ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.“
Damit wird aber die Frist als Fälligkeitsfrist benannt: Der Schädiger könne die Abwicklung bei fiktiver Abrechnung hinauszögern, weshalb es der Frist bedürfe, die zum Einen das
Integritätsinteresse des Geschädigten an der weiteren Nutzung des Fahrzeugs sichert, zum anderen aber den Schädiger vor einer Abrechnung schützt, die in Wirklichkeit nicht diesem
Integritätsinteresse entspricht. Mit der Entscheidung des OLG kann der Geschädigte versuchen, schnell den erhöhten Schaden fiktiv abzurechnen, um dass den Verkauf vorzunehmen. Natürlich wird man
in diesem Fall daran denken können, dass der Schädiger, stellt er einen Verkauf nach fiktiver Abrechnung vor Ablauf der Frist von sechs Monaten fest, einen bereicherungsrechtlichen
Rückforderungsanspruch des überzahlten Betrages geltend macht; allerdings müsste er mühsam (evtl. erfolglos) nachforschen, ob ein Verkauf vor dem Ablauf der Frist erfolgte. Hier wäre die Revision
zuzulassen gewesen.
Aus den Gründen:
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22.08.2023, Az. 14 O 730/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der beantragten Zahlung von 5.359,33 € sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 160,89 € erledigt
ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.359,33 € für die Zeit vom 18.03.2023 bis einschließlich 11.09.2023 zu
bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gegen das seine Klage als derzeit unbegründet abweisende Urteil des Landgerichts Kempten vom 22.08.2023, Az. 14 O 730/23, seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 23.08.2023, hat der Kläger
mit am 21.09.2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.10.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Unter Verweis auf die am 12.09.2023 erfolgte Bezahlung der
Hauptsacheforderung und der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger seinen Antrag in der Berufungsinstanz dahingehend abgeändert, dass er hinsichtlich der
Hauptsacheforderung und der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Feststellung der Erledigung und im Übrigen nur noch die Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung für den
Zeitraum vom 18.03.2023 bis einschließlich 11.09.2023 beantragt. Der Beklagtenvertreter ist dem entgegengetreten, indem er mit der Berufungserwiderung vom 27.11.2023 die Zurückweisung der
Berufung beantragt hat.
Auf die Verfügung des Berichterstatters vom 28.11.2023 hin erklärten beide Parteivertreter ihr Einverständnis mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
(Schriftsätze vom 29. bzw. 30.11.2023), in welchem daher gemäß Beschluss vom 04.12.2023 entschieden wird.
II.
1. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte Berufung gegen das den Kläger beschwerende Urteil des Landgerichts Kempten vom 22.08.2023, Az. 14 O 730/23, ist form- und
fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 bis 3 ZPO eingelegt worden und somit zulässig.
2. Die Umstellung des Klageantrags in der Hauptsache sowie bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungsantrag dahingehend, dass der
Rechtsstreit insoweit durch die Zahlung vom 12.09.2023 erledigt wurde, ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (BGH vom 19.06.2008 - IX ZR 84/07 - juris Rn. 8) und
daher auch in der Berufungsinstanz ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 533 ZPO zulässig (vgl. BGH vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 - juris Rn. 25).
3. Die Berufung ist sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrags als auch hinsichtlich des verbliebenen Leistungsantrags (bezüglich Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom
18.03.2023 bis zum 11.09.2023) begründet.
a) Die Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich der Hauptsacheforderung und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Seite 2 der Berufungsbegründung vom 13.10.2023) ist
einseitig geblieben, da der Beklagtenvertreter ihr nicht zugestimmt hat, sondern ihr mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung entgegengetreten ist. In der einseitig gebliebenen
Erledigungserklärung liegt eine (wie ausgeführt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte) Klageänderung in eine Feststellungsklage mit der dreifachen klägerischen Behauptung, dass die Klage
im Zeitpunkt des nach Auffassung des Klägers erledigenden Ereignisses (1) zulässig und (2) begründet war, jedoch (3) nachträglich durch ein bestimmtes Ereignis nach Rechtshängigkeit (hier:
Zahlung am 12.09.2023) unzulässig oder unbegründet geworden sei (vgl. BGH vom 02.03.1999 - VI ZR 71/98 - juris Rn. 12).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Unabhängig davon, ob man (mit dem Landgericht) bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens in Höhe zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
im Erfordernis einer regelmäßig mindestens sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs (vgl. BGH vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - juris Rn. 8 bis 10) eine Fälligkeitsvoraussetzung sieht oder (mit
dem Kläger) nicht, ist die Klage jedenfalls mit Ablauf des Sechsmonatszeitraums während der Berufungsinstanz - da das Auto nach dem von niemandem angegriffenen unstreitigen Tatbestand jedenfalls
am 03.03.2023 wieder in einem verkehrssicheren Zustand befand, spätestens seit dem 04.09.2023 - zulässig und begründet gewesen. Die somit jedenfalls seit dem 04.09.2023 bestehenden fälligen
klägerischen Zahlungsansprüche (Hauptsachebetrag und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) haben sich durch die am 12.09.2023 erfolgte Zahlung erledigt. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung
in der Hauptsache sowie bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist also vollumfänglich begründet, ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob im Erfordernis einer mindestens
sechsmonatigen Weiternutzung des Autos eine Fälligkeitsvoraussetzung liegt oder nicht.
b) Dem Kläger stehen aus dem Gesichtspunkt des Verzugs auch Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) aus dem Hauptsachebetrag in Höhe von
5.359,33 € für die Zeit vom 18.03.2023 bis einschließlich 11.09.2023 zu.
aa) Das setzt allerdings zunächst voraus, dass der in der Hauptsache beanspruchte Betrag in Höhe von 5.359,33 € am 18.03.2023 bereits zur Zahlung fällig war, was nicht der Fall wäre, wenn
es sich bei dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Erfordernis, das Fahrzeug (erforderlichenfalls verkehrssicher teilrepariert) mindestens sechs Monate weiterzunutzen, um einen Reparaturschaden
in Höhe zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert fiktiv abrechnen zu können, um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelte; dann wäre die Fälligkeit frühestens sechs
Monate nach dem Unfall (23.07.2023), spätestens sechs Monate nach Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands (04.09.2023) eingetreten. Der Senat ist der Auffassung, dass es sich bei dem
vom Bundesgerichtshof aufgestellten regelmäßigen Erfordernis der mindestens sechsmonatigen Weiternutzung nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt.
(1) Entschieden hat der Bundesgerichtshof diese Frage bislang nur für den Fall, dass der Geschädigte einen Unfallschaden, dessen Höhe zwischen dem Wiederbeschaffungswert und 130 % des
Wiederbeschaffungswertes liegt, konkret abrechnet. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08 – juris Rn. 14 bis 17) in der notwendigen sechsmonatigen
Weiternutzung keine Fälligkeitsvoraussetzung gesehen und dies wie in der Berufungsbegründung (Seiten 3 f.) zitiert begründet.
(2) Der Senat verkennt nicht, dass sich die vom Bundesgerichtshof genannten Gründe gegen die Annahme einer Fälligkeitsvoraussetzung nicht samt und sonders auf den hier gegebenen Fall einer
fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens (in Höhe zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert) übertragen lassen. Der Aspekt, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar wäre, die
Reparatur seines Fahrzeugs innerhalb dieses Sechsmonatszeitraums entschädigungslos vorzufinanzieren (BGH, a. a. O., juris Rn. 15), käme im hier gegebenen Fall der fiktiven Abrechnung allenfalls
insoweit in Betracht, als zur Erlangung der Verkehrssicherheit eine Teilreparatur erforderlich ist.
(3) Hingegen ist die weitere Argumentation des Bundesgerichtshofs (a. a. O., juris Rn. 16) dahingehend, dass es sich bei der Weiternutzung für sechs Monate lediglich um ein (nur regelmäßig
erforderliches) Indiz für das nötige fortbestehende Integritätsinteresse handelt, auf die hiesige Fallkonstellation ohne Weiteres übertragbar. Die vom Bundesgerichtshof angesprochenen
Fallgestaltungen, in denen es vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer Nutzungsaufgabe kommt, ohne dass dies dem Schadensersatzanspruch entgegenstünde - weiterer Unfall, aus finanziellen
Gründen (z. B. Arbeitslosigkeit) erzwungene Nutzungsaufgabe - sind hingegen bei der hier geltend gemachten fiktiven Abrechnung im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und
Wiederbeschaffungswert genauso denkbar wie in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation einer konkreten Abrechnung im Bereich zwischen Wiederbeschaffungswert und 130 % des
Wiederbeschaffungswertes.
(4) Vor diesem Hintergrund vertritt - worauf der Kläger in der Berufungsbegründung (Seite 4) hingewiesen hat - auch W., ein früheres Mitglied des 6. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs, in einer literarischen Stellungnahme die Auffassung, dass die sechsmonatige Weiternutzung auch in der hiesigen Konstellation keine Fälligkeitsvoraussetzung darstellt (NJW
2012, 7/8). Wie vom Kläger in der Berufungsbegründung (Seite 4) nachgewiesen, wird diese Auffassung auch in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten (vgl. etwa AG
Lübeck vom 13.01.2011 - 22 C 2797/10 - juris Rn. 16; AG Langenfeld vom 14.12.2015 - 34 C 249/15 - juris Rn. 3 f.).
(5) Dieser Auffassung stehen entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (Seite 3) auch nicht die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2008 (VI ZR 220/07 - juris) und
vom 23.11.2010 (VI ZR 35/10 - juris) entgegen. In beiden Fällen hat der Geschädigte das beschädigte Auto aus freien Stücken vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums weiterveräußert und damit sein
Integritätsinteresse, das erst eine fiktive Abrechnung im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert rechtfertigt, selbst widerlegt. Die Frage, ob das Verstreichen des
Sechsmonatszeitraums eine Fälligkeitsvoraussetzung ist, stellte sich damit in diesen Fällen von vornherein nicht.
(6) Der Senat schließt sich der oben zu (4) genannten Auffassung an, weil zum einen die vom Bundesgerichtshof für den Fall einer konkreten Abrechnung gegen die Annahme einer
Fälligkeitsvoraussetzung ins Feld geführten Argumente (vgl. oben zu (3)) jedenfalls teilweise auf die hier gegebene Konstellation einer fiktiven Abrechnung übertragbar sind; zum anderen dient die
Gleichbehandlung dieser Fallkonstellationen dazu, die Rechtsprechung zum Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall nicht unnötigerweise noch weiter zu verkomplizieren.
bb) Der Kläger hat die Zahlung des Hauptsachebetrags mit E-Mailschreiben vom 07.03.2012 (Anlage K 3) mit Frist bis zum 17.03.2023 angemahnt, so dass die Beklagte mit Beginn des 18.03.2023
in Verzug geraten ist, weshalb der Betrag von da an bis zur am 12.09.2023 erfolgten Zahlung gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen war.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
3. Ein Grund für die Zulassung der Revision (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) war nicht gegeben.