Bus: Eigensicherung des Fahrgastes versus Haftung und
Haftung Dritter bei Vollbremsung
AG München, Urteil vom 18.10.2024
- 338 C 15281/24 -
Kurze Inhaltsangabe:
Der 76-jährige schwerbehinderte Kläger war Fahrgast in einem Busanhänger. Durch ein Fahrmanöver des Beklagten mit dessen Pkw musste der Bus eine Vollbremsung vornehmen, aufgrund der der Kläger
stürzte. Der Kläger begehrte vom Beklagten (und seinem Haftpflichtversicherer, § 115 Abs. 2 Nr. 1 VVG) wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld. Beklagtenseitig
wurde u.a. bestritten, dass sich der Kläger einen ausreichenden Halt im Busanhänger verschafft hätte; er habe in der rechten Hand seinen Einkaufstrolley gehalten und den linken Arm und die linke
Hand lediglich locker auf einem im Bus angebrachten Handlauf gelegt gehabt. Andere Fahrgäste seien auch nicht gestürzt. Die Mithaftung des Klägers nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, § 4 Abs. 3
BefBedV wäre so hoch, dass eine Haftung der Beklagten ausscheide.
Das Amtsgericht nahm grundsätzlich eine Gefährdungshaftung des Beklagten und seines Versicherers nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 2, 1 PflVG, § 115 VVG gegenüber dem Kläger an, da die Fahrweise des
Beklagten zum Sturz geführt habe. Nach der Videoaufzeichnung aus dem Innenraum des Busses sei ersichtlich, dass der Pkw nicht bei Beginn der kurzen Abbiegespur , sondern erst danach auf diese
gewechselt habe und den Spurwechsel auch erst mit Beginn desselben mit dem Blinker abgekündigt habe, worauf der Busfahrer mit einer heftigeren Bremsung als aufgrund der roten Ampel ohnehin nötig
reagiert habe. Es läge bei dem Beklagten ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vor.
Dies sah das Amtsgericht nicht als entscheidend an. Vielmehr ging es davon aus, dass auf Seiten des Klägers ein Mitverschulden (§§ 9 StVG, 254 BGB) vorläge, welches die Haftung des Beklagten
vollkommen entfallen lassen würde. Dies folgerte das Amtsgericht aus der Pflicht des Fahrgastes nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, demzufolge sich ein Fahrgast stets einen festen Halt zu verschaffen
habe. Es handele sich hier um eine dem Schutz des Fahrgastes dienende Vorschrift, mit der insbesondere der Fahrgast davor bewahrt werden solle, bei Gefahrenbremsungen zu Fall zu kommen und sich
zu verletzen; die Norm habe haftungsrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung.
Dabei käme es bei jedem einzelnen Fahrgast auf die individuellen Besonderheiten und Gegebenheiten an, die im Zeitpunkt des Bremsmanövers vorgelegen hätten (OLG München, Urteil vom 02.03.2006 - 24
U 617/05 -). Vorliegend habe der Beklagte, wie der Beklagte bewiesen habe, nicht in zumutbarer Weise für die eigene Sicherheit Sorge getragen:
Die von ihm eingenommene stehende Position sei nicht geeignet gewesen, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Nach der Videoaufzeichnung hielt er sich lediglich mit der linken Hand an dem
Handlauf fest und seine rechte Hand habe auf dem Einkaufstrolley geruht. Dies ei kein stabiler Stand und die linke Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen: der Trolley biete
keinen Halt, da er bei einer Vollbremsung selbst herumgewirbelt würde 8wi auch das Video belege). Der Trolley sei eher eine Behinderung gewesen, da er vom Kläger auch nicht losgelassen worden
sei, um auch mit der rechten Hand Halt zu finden.
Andere Fahrgäste seien auch nicht gestützt. Eine ältere Passagierin, die einen Sitzplatz direkt hinter dem Kläger belegte, soll sich an einer Stange festgehalten habe und (anders als ihre Tasche)
nicht vom Sitz gerutscht sei. In Ansehung seines Alters (und einer Schwerbehinderung, allerdings nach seiner Angabe nur im Hinblick auf Asthma) und des Mitführens des Trolleys sei dem Kläger
vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt habe, obwohl nach der Videoaufzeichnung direkt hinter dem Kläger ein Sitzplatz frei gewesen sei. Da der Kläger geistig fit sei, hätte er die
Situation auch richtig einschätzen können.
Es habe sich auch nicht um eine völlig überraschende Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr mit solchen zu rechnen sei. Zudem sei 50 m vorher der Bus leicht abgebremst worden, wodurch der
Kläger bereits hätte feststellen können, dass er nur ungenügenden Halt habe.
Damit habe sich der Kläger grob fahrlässig verhalten, weshalb die Betriebsgefahr demgegenüber zurücktrete.
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der am 10.11.1946 geborene und gemäß Schwerbehindertenausweis (Anlage K1) schwerbehinderte Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 11.04.2023 in München geltend.
Er befand sich als Fahrgast in einem Busanhänger der Linie 53 in Richtung Aidenbachstraße, welcher an einen Bus angehängt war. Der Beklagte zu 1 wechselte mit einem Leih-Pkw mit dem amtlichen
Kennzeichen ..., haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, gegen 18:30 Uhr auf der Straße Donnersbergerbrücke auf die Rechtsabbiegerspur, auf welche der Bus kurz darauf ebenfalls wechselte,
und bremste sodann infolge der nunmehr Rotlicht zeigenden Ampel. Aufgrund der Vollbremsung des Busses stürzte der Kläger.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe mit seinem Pkw so knapp vor dem Bus die Fahrspur gewechselt, dass der Busfahrer kurz vor der Kreuzung zur Landsberger Straße eine Vollbremsung habe
machen müssen, um die drohende Kollision zu vermeiden. Der Beklagte zu 1 habe dazu beschleunigt, um sich noch vor den Bus zu setzen. Auch der Bus sei mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren,
da er noch über die grüne Ampel habe fahren wollen. Der Kläger behauptet weiter, er habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten. Bei dem Versuch sich abzustützen sei
zudem das Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe 4 Wochen unter Schmerzen und schmerzhaften Bewegungseinschränkungen gelitten. Bis heute sei er nicht beschwerdefrei.
Der Kläger hat mit Klageerhebung der B. GmbH, für welche der Busfahrer, der Zeuge K., arbeitete, den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit beigetreten, allerdings auf Seiten der Beklagten.
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag i. H. v. 2.000,00 €
jedoch nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.10.2023 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden ferner samtverbindlich verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger die noch zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 280,60 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 habe den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angekündigt. Er sei mit dem Fahrzeug in ausreichendem Abstand vor dem Bus gewechselt und habe sein Fahrzeug an
der roten Ampel abgebremst. Ebenfalls bestreiten sie, dass der Kläger sich ausreichend Halt verschafft habe, dass er zum Unfallzeitpunkt gestanden habe, kein weiterer Platz im Bus frei gewesen
sei und er um einen freien Platz gebeten habe, ihm ein solcher aber nicht gewährt worden sei. Die Mithaftung des Klägers wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, 4
Abs. 3 BefBedV wäre im Übrigen so hoch, dass eine Haftung der Beklagtenseite ausscheide. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die behaupteten Beschwerden aus dem Unfall resultieren. Aus den
vorgelegten ärztlichen Attesten ergäbe sich, dass der Kläger unter degenerativen Erkrankungen in diesem Bereich bereits vor dem Unfall gelitten habe. Es sei davon auszugehen, dass bereits vor dem
behaupteten Sturzereignis die behaupteten Beschwerden in diesen Bereichen vorhanden gewesen seien und diese nicht unfallkausal seien.
Die Streithelferin behauptet ebenfalls, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Bremsung keinen festen Halt verschafft habe, da er in der rechten Hand seinen Einkaufstrolley gehalten habe und den
linken Arm und die linke Hand lediglich locker auf einem im Bus angebrachten Handlauf gelegt habe. So seien die anderen Fahrgäste nicht gestürzt. Schließlich sei das angesetzte Schmerzensgeld zu
hoch.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1 persönlich informatorisch angehört. Des Weiteren hat es den Zeugen F. vernommen.
In der Verhandlung wurden zudem die Videos von der Unfallsituation der Businnenkamera, welche als CD-ROM vorliegt, sowie der Buscockpitkamera, welche auf die Straße gerichtet ist und als Anhang
zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.6.24 in ForumStar gespeichert ist, in Augenschein genommen.
Die Akte der VPI ... München ... wurde des Weiteren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Der Klägervertreter hat auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang, sowie die Vernehmung des Zeugen K. verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien, die Beiakte und insbesondere die Videoaufnahmen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Grundsätzlich kommt zwar eine Gefährdungshaftung der Beklagten gemäß §§ 7 Absatz 1, 18 I StVG, 1 PfVG, 115 VVG gegenüber dem Kläger in Betracht.
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle
hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat, vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15).
Vorliegend trug die Fahrweise des Beklagten zum Sturz des Klägers bei.
Denn auf dem übermittelten und in der Verhandlung eingesehenen Video aus dem Businnenraum ist ersichtlich, dass der Beklagte zu 1 nicht bei Beginn der ohnehin kurzen Abbiegespur, sondern erst
danach auf diese wechselte und auch diesen Spurwechsel erst mit dem Beginn des Spurwechsels durch Betätigung des Blinkers ankündigte. Hierdurch dürfte sich der Bremsweg für den Busfahrer, den
Zeugen K., verkürzt haben. Dieser dürfte aufgrund des Spurwechsels mit einer heftigeren Bremsung als - aufgrund der roten Ampel ohnehin nötig – reagiert haben.
§ 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der einen Fahrstreifen wechseln will oder ihn auch nur teilweise verlässt, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf. Unerheblich ist insofern, ob der
Fahrstreifenwechsel schon vollständig vollzogen war. Nach § 7 V StVO ist nicht nur jedes behindernde oder gefährdende Wechseln untersagt, sondern jedes, bei welchem fremde Gefährdung nicht
ausgeschlossen werden kann (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 7 Rn. 21).
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da den Kläger nach hiesiger Auffassung ein 100-prozentiges Mitverschulden im Sinne der §§ 9 StVG, 254 BGB trifft, wodurch die Betriebsgefahr des
Beklagtenfahrzeugs zurücktritt.
So ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, vergleiche § 14 Abs. 3 Nummer 4 BOKraft.
Die Vorschrift dient dem Schutz der Fahrgäste. Sie will sie insbesondere davor bewahren, dass sie bei Gefahrenbremsungen zu Fall kommen und sich verletzen, hat aber haftungsrechtliche
Konsequenzen bei Nichtbeachtung, vgl. Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 252. EL Juni 2024, Rn 16.
Hierbei kommt es bei jedem einzelnen Fahrgast wiederum auf die individuellen Besonderheiten und Gegebenheiten an, die im Zeitpunkt des vorgenommenen Bremsmanövers vorlagen (vgl. hierzu: OLG
München, NZV 2006, 477).
Den Beklagten ist insoweit der Beweis gelungen, dass der Kläger vorliegend nicht in zumutbarer Weise für die eigene Sicherheit sorgte.
Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein.
Vorliegend zeigt das in der Verhandlung eingesehenen Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem
mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Der Kläger bestätigte nach anfänglichem Bestreiten auch, dass das Video die Unfallsituation wiedergibt.
Bei der vom Kläger gewählten Position handelt es sich nicht um einen stabilen Stand, wie die Richterin in einem Selbstversuch ausprobierte. Die Stabilisierung mit der linken Hand ist zu schwach,
um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley bietet keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen ist. Der Trolley stellte eher eine
Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.
Dies zeigt sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich
beispielsweise die ältere Dame, welche einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.
So ist dem Kläger - auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys - vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat.
Wie auf dem Video zu sehen ist, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger war beispielsweise ein Sitzplatz frei, welcher
überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte. Hier hätte der Kläger sich hinsetzen können und gleichfalls seinen Trolley neben oder vor sich positionieren können. So war der Kläger zum
Unfallzeitpunkt 76 Jahre alt und schwerbehindert, vergleiche Anlage K1, wenn diese Schwerbehinderung auch - gemäß eigener Aussage - auf Asthma beruht.
Es handelt sich hier auch nicht um eine völlig überraschende - wenn auch heftige - Vollbremsung, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden muss. Hinzu kommt, dass der
Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ungenügenden Halt verschaffte.
Der Kläger wäre auch in der Lage gewesen, die Situation richtig einzuschätzen, da er geistig fit wirkte.
Der Klägervertreter verzichtete im Übrigen auf die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens und die Vernehmung des Zeugen K.. Dieses war auch nicht von Amts wegen einzuholen.
Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers lässt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktreten.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.