Betriebsgefahr des Anhängers bei Schaden an Gebäude infolge Dritteinwirkung
auf Anhänger
BGH, Urteil vom 07.02.2023 - VI
ZR 87/22 -
Kurze Inhaltsangabe:
Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Anhänger war in der H-Gasse ordnungsgemäß abgestellt gewesen. Gegen 22.45 Uhr kam ein Pkw due H-Gasse in der dortigen Linkskurve von der Fahrbahn ab
und stieß gegen das Gebäude H-Gasse 12 sowie gegen den Anhänger. Durch den Anstoß rollte der Anhänger nach vorne stieß gegen das Gebäude H-Gasse 10 und beschädigte dieses. Für das Gebäude H-Gasse
10 bestand bei der Klägerin eine Wohngebäudeversicherung, die in Anspruch genommen wurde und nunmehr den Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Versicherer des Anhängers geltend machte.
Das Amtsgericht gab der Klage statt; auf die Berufung hob das Landgericht dessen Urteil auf und wies die Klage ab. Die zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung der landgerichtlichen
Entscheidung und Zurückverweisung.
Anders als das Landgericht bejahte der BGH die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG in der damaligen Fassung (heute: § 19 Abs. 1 S. 1 StVG), derzufolge Voraussetzung der Haftung bei dem
Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der dazu bestimmt sei, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, eine Verletzung oder Schädigung der in der Norm genannten Rechtsgüter vorliegen
müsse. Entscheidend sei daher, ob sich der Anhänger „im Betrieb“ befunden habe. Der hier verwandte Betriebsbegriff sei weit auszulegen, weshalb ausreichend sei, wenn sich in dem Schaden die
von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe, d.h. wenn bei einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug geprägt oder mitgeprägt
worden sei. Der BGH wiederholte die Grundlagen dafür, wie er sie in ständiger Rechtsprechung festhält: Es müsse sich bei dem Schaden um die Auswirkung der Gefahren handeln, hinsichtlich
derer der Verkehr nach Sinn der Haftungsnorm schadlos gehalten werden soll und die Schadensfolge muss in den Bereich fallen, um derentwegen die Norm geschaffen wurde. Dabei sei erforderlich, dass
die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs stünde (z.B. Urteile des BGH vom
03.07.1962 - VI ZR 184/61 - und vom 20.10.2020 - VI ZR 319/18 -). Der betrieb daure fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belasse und dadurch die durch ein Fahrzeug allgemein
geschaffene Gefahrenlage (die Grund und „Preis“ für die Haftungsnorm sei) fortbestünde.
Dies sei entsprechend auch auf den Betrieb von Anhängern anzuwenden, die dazu bestimmt seien, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (Hinweis: Dies ist in § 19 Abs. 1 S. 1 StVG benannt).
Damit sei hier der Gebäudeschaden bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Anhängers entstanden, der zum Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmt gewesen sei (wenn er auch abgekoppelt
von einem Kraftfahrzeug stand). Auch wenn der Fahrer des Pkw, der die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und gegen den Anhänger stieß und damit maßgeblich den Unfallablauf bestimmte
habe, wurde der Schadensfall durch den Anhänger mitgeprägt und sei auch seinem Betrieb zuzurechnen: Der Anhänger sei auf der Straße abgestellt gewesen und infolge des Anstoßes durch dne Pkw gegen
das Gebäude gerollt. Damit habe sich die aus seiner Konstruktion bedingte Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Fremdkraft verwirklicht, die durch das Abstellen im öffentlichen Raum noch
nicht beseitigt gewesen sei. Diese Gefahr falle nach den benannten Grundsätzen unter den Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG a.F. / § 19 Abs. 1 S. 1 StVG n.F.
Eine Zurechnung sei (entgegen der Annahme des Berufungsgerichts) nicht deshalb zu verneine, da der Pkw-Fahrer die Ursache gesetzt und damit das Unfallgeschehen maßgeblich bestimmt habe. Dies
könne lediglich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs gem. §§ 426 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB Bedeutung haben, ändere aber nichts am Zurechnungszusammenhang im Rahmen der Gefährdungshaftung des
Anhängers.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2022 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Gebäudeversicherer nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht aufgrund eines Unfallereignisses vom 29. September 2017 auf Ersatz materiellen Schadens in
Anspruch.
Am Unfalltag war ein bei der Beklagten versicherter Anhänger auf der Straße H[…]gasse in W. ordnungsgemäß abgestellt. Gegen 22:45 Uhr befuhr der Fahrer eines Pkw die H[…]gasse. Er kam in der
dortigen Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen das Gebäude mit der Hausnummer 12 sowie gegen den Anhänger. Durch den Aufprall rollte der Anhänger nach vorn und stieß gegen
das bei der Klägerin versicherte Gebäude H[…]gasse 10. Hierdurch wurden das Eingangstor zum Grundstück sowie die Fassade des Gebäudes beschädigt. Die Klägerin erstattete dem Gebäudeeigentümer die
für die Beseitigung der Schäden entstandenen Kosten.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG a.F., § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 VVG
zu. Der Schaden sei nicht beim Betrieb des Anhängers eingetreten. Die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG a.F. werde nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, die im
weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges stehe. Vielmehr trete eine Haftung erst dann ein, wenn ein Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem
Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden könne.
Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sei der entstandene Gebäudeschaden dem Betrieb des Anhängers nicht zuzurechnen. Zwar bestehe bei einem Anhänger konstruktionsbedingt die Gefahr einer
unkontrollierten Bewegung. Diese Gefahr werde grundsätzlich vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG a.F. erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum
befunden habe. Im vorliegenden Fall bestehe aber die Besonderheit, dass der Anhänger durch einen anderen Verkehrsteilnehmer in Bewegung gesetzt worden sei. Der vor dem Haus mit der Nummer 12
abgestellte Anhänger sei nach dem Anstoß selbständig bis zum Haus mit der Nummer 10 weiter gerollt. Der Fahrer des Pkw, der die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren habe,
habe das streitgegenständliche Unfallgeschehen maßgeblich bestimmt. Er habe - wenn auch ungewollt - im Rahmen des Unfallgeschehens die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anhänger
innegehabt. Der Betriebsgefahr des ordnungsgemäß abgestellten Anhängers sei in diesem Zusammenhang lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung beizumessen, so dass eine Einstandspflicht nach
§ 7 Abs. 1 StVG a.F. ausnahmsweise nicht gerechtfertigt erscheine.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG a.F. zu
bejahen. Die Beschädigung des bei der Klägerin versicherten Gebäudes ist beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Anhängers eingetreten.
1. Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG in der bis 16. Juli 2020 geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG) ist, dass bei dem Betrieb eines
Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, eines der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt bzw. geschädigt worden ist.
a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat, ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in Bezug auf Kraftfahrzeuge entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der
Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die
Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn
sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt
worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10 mwN).
Erforderlich ist dabei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der
Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll; die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der
Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer
bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, juris Rn. 12 ff.; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782
Rn. 10; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 7, jeweils mwN). Der Betrieb dauert dabei fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene
Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10 mwN).
b) Diese Grundsätze sind entsprechend auf den Betrieb von Anhängern anzuwenden, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020
- VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 11 mwN).
2. Nach diesen Grundsätzen ist der im Streitfall eingetretene Gebäudeschaden beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten und zum Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmten Anhängers
eingetreten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben sich in dem Schadensgeschehen die von dem Anhänger ausgehenden Gefahren ausgewirkt. Auch wenn der Fahrer des Pkw, der die
Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte, den Unfallablauf maßgeblich bestimmt haben mag, ist das Schadensgeschehen bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung durch den
Anhänger (mit)geprägt worden und auch seinem Betrieb zuzurechnen.
a) Der streitgegenständliche Schaden ist dadurch verursacht worden, dass der auf der Straße abgestellte und infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug ins Rollen geratene Anhänger
gegen das Gebäude mit der Hausnummer 10 geprallt ist. In dem Geschehen hat sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von
Fremdkraft verwirklicht, die durch das Abstellen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum noch nicht beseitigt war. Diese Gefahr wird nach den oben dargestellten Grundsätzen vom Schutzzweck des
§ 7 Abs. 1 StVG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. erfasst (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 19).
b) Eine Zurechnung des entstandenen Gebäudeschadens zum Betrieb des bei der Beklagten versicherten Anhängers ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb zu verneinen,
weil der Fahrer des Pkw, der die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte, das Unfallgeschehen maßgeblich bestimmt habe. Diesem Umstand kann bei der Abwägung der Verursachungs-
und Verschuldensbeiträge im Rahmen eines etwaigen Gesamtschuldnerinnenausgleichs der Schädiger gemäß § 426 Abs. 1, § 254 Abs. 1 BGB Bedeutung zukommen (vgl. Senatsurteil vom
10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, juris Rn. 19 f. zur Abwägung gemäß § 17 StVG; Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 284/19, juris Rn. 23). Er rechtfertigt aber nicht
die Annahme, dass es an dem im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem eingetretenen Gebäudeschaden und dem Betrieb des Anhängers fehle. Anders als das
Berufungsgericht meint, hat sich insoweit insbesondere nicht ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ
115, 84, juris Rn. 11). Der Gebäudeschaden steht bei wertender Betrachtung auch nicht in einem nur "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang mit der von dem Anhänger ausgehenden Gefahr
(vgl. dazu Senatsurteile vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 12; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 12). Vielmehr wirkt in dem Gebäudeschaden die dem
Anhänger konstruktionsbedingt innewohnende und durch sein Belassen im Verkehrsraum aufrechterhaltene Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft fort. Wird ein im
Verkehrsraum abgestellter Anhänger infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug in Bewegung versetzt und beschädigt im Rollvorgang ein Gebäude, verwirklicht sich eine typische Gefahrenquelle
des Straßenverkehrs, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. erfasst wird. In diesem Fall ist die
Schädigung eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.
c) Die Haftung der Beklagten kann schließlich auch nicht, wie die Revisionserwiderung geltend macht, mit der Erwägung verneint werden, der im Streitfall eingetretene Schaden hätte in
gleicher Weise durch einen an derselben Stelle befindlichen Müllcontainer mit Rollen verursacht werden können. Die Bestimmungen in § 7 Abs. 1 StVG a.F. und § 19 Abs. 1
Satz 1 StVG n.F. beschränken die Einstandspflicht des Halters nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren in dem Sinne, dass sie nur Schäden erfassten, die allein durch ein Fahrzeug bzw. einen
zum Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmten Anhänger verursacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 23 mwN).
III.
Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere steht die Höhe des Anspruchs nicht im Streit. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung
der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung.