Zum Anspruch auf Aussetzung des Zivilprozesses bei Verdacht
einer Straftat nach § 149 ZPO
Brandenburgisches OLG, Beschluss
vom 18.02.2019 - 7 W 9/19 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz wegen Betruges (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit Warenlieferungen in Anspruch und behauptete, der Beklagte habe (mit seiner Firma) die Klägerin
mit Lebensmitteln und im Zusammenwirken mit dem bei ihr ehedem beschäftigten Zeugen U. überhöhte Rechnungen gestellt, die von ihr in der Annahme, die Lieferungen seien korrekt berechnet worden,
gezahlt worden seien. Als Schaden ergäbe sich ein Betrag von € 834.079,72. Gegen den Beklagten wurde auch ein (noch nicht abgeschlossenes) Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlich begangenen
gewerbsmäßigen Betruges geführt.
Vom Beklagten wurde beantragt, das Verfahren vor dem Landgericht auf Zahlung von Schadensersatz nach § 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das Strafverfahren auszusetzen. Das Landgericht wies den
Antrag zurück. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde wies das OLG nach Nichtabhilfe durch das Landgericht zurück.
Zur Begründung verwies das OLG darauf, dass nach § 149 Abs. 1 ZPO das Gericht die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens aussetzen, wenn sich im Verlaufe des
Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergäbe; dies gelte auch dann, wenn der Verdacht der Straftat bereits vor oder bei Beginn des zivilrechtlichen Verfahrens bestünde. Dabei sei das Gericht
bei seiner in seinem Ermessen liegenden Entscheidung verpflichtet, die Verfahrensförderung des Zivilprozesses gegenüber dem Vorteil des zusätzlichen Erkenntnisgewinns (aus dem
Strafverfahren) abzuwägen, was nachprüfbar darzulegen sei. Das bedeute, dass konkret (und nicht nur floskelhaft) dargelegt werden müsse, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von dem
strafrechtlichen Ermittlungen zu erwarten sei. Die Entscheidung des der ersten Instanz sei vom Beschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfen. Daran gemessen sei die Entscheidung des
Landgerichts nicht zu beanstanden. Es sei nicht erkennbar, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der Strafprozess in vertretbarer Zeit einen Erkenntnisgewinn bringen würde und damit
eine erhebliche Verzögerung des Zivilprozesses rechtfertigen könne.
So könne eine Vernehmung von Zeugen im Strafprozess grundsätzlich die eigene Beweisaufnahme im Zivilprozess nicht ersetzen. Zwar könnten die Zeugenaussagen im Strafprozess als Urkundsbeweis
verwertet werden, ebenso die Aussagen im Strafprozess, aber jede der beteiligten Parteien könne die Anhörung des oder der Zeugen vor dem erkennenden Zivilgericht beantragen, was zum Ausschluss
der ausschließlichen Verwertung der Aussagen im Strafprozess führe, unabhängig davon, dass eine Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugen durch Verwertung deren Aussagen im Strafprozess nicht möglich
wäre. Vorliegend stütze sich die Klägerin für die Berechnung ihres Schadens auch auf Zeugenbeweise.
Im Hinblick auf eine abstrakte Schadensberechnung stütze sich die Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches bisher im Strafverfahren noch nicht in Auftrag gegeben
worden sei. Es könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass die in § 411a ZPO vorgesehene Beweiserleichterung durch Verwertung dieses Gutachtens möglich sei. Es sei nicht einmal
ersichtlich, in ob und in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft Anklage erhebe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gegenstand des Zivilverfahrens auch in vollem Umfang
Gegenstand des Strafverfahrens sein wird. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren ganz oder teilweise einstelle, bleibe die Klägerin weiterhin im Zivilverfahren befugt, den Nachweis des
von ihr behaupteten Schadens zu führen.
Auch der Einwand des Beklagten, seine Unterlagen seien beschlagnahmt, rechtfertige die Aussetzung nicht. Der Beklagte könne über seinen Verteidiger Einsicht in die Unterlagen nehmen.
Ebenso wenig könne der Einwand des Beklagten, sich aufgrund der der Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO gegebenenfalls selbst bezichtigen zu müssen, die Aussetzung des Verfahrens nicht
rechtfertigen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2006 - VI-W (Kart) 6/06 -).
Das OLG verwies ferner darauf, dass gegen eine Aussetzung auch sprechen würde, wenn abzusehen sei, dass diese über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr dauern würde, § 149 Abs. 2 ZPO. Davon sei
für den Fall einer Anklageerhebung bis zu einer Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils auszugehen, auch wenn Anklage zum Amtsgericht erhoben würde.
Aus den Gründen:
Tenor
Die
sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 20.11.2018, Az. 5 O 200/18, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die
Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Betruges im Zusammenhang mit Warenlieferungen in Anspruch. Der Beklagte belieferte mit der von ihm geleiteten Firma V... die Klägerin mit
Lebensmitteln. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe in Absprache mit dem bei ihr beschäftigt gewesenen Zeugen U... überhöhte Rechnungen für Lieferungen an sie gestellt, die von ihr in der
Annahme, die Lieferungen seien zutreffend berechnet worden, beglichen worden seien. Die Taten haben sich nach ihrem Vortrag im Zeitraum Mai 2008 bis März 2016 ereignet. Die Schadenssumme
berechnet sie mit 834.079,72 €. Gegen den Beklagten wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin - 365 Js 15768/16 - wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen
Betruges geführt. Die Ermittlungen sind bisher nicht abgeschlossen.
Der
Beklagte hat beantragt, das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das Strafverfahren auszusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, von dem
Strafverfahren sei ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Ihm sei auch die Verteidigung gegen die Klage erschwert, weil seine Unterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden
seien. Zudem kollidiere die Führung des Zivilprozesses mit seinem im Strafverfahren geltenden Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Das
Landgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund der im Strafverfahren zu
erwartende Erkenntnisgewinn umfangreicher sein sollte, als der aufgrund einer Beweisaufnahme im Zivilprozess. Die Klägerin biete zum Nachweis ihres Vortrages überwiegend Zeugenbeweis an, dessen
Ergebnis aus einem Strafverfahren für das Zivilverfahren nicht ohne Weiteres verbindlich übernommen werden könne. Soweit sich der Beklagte auf seine erschwerte Verteidigung infolge der
Beschlagnahme von Unterlagen berufe, könne sein Verteidiger im Strafverfahren Akteneinsicht nehmen.
Gegen
den am 05.12.2018 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 17.12.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass der Sachverhalt, der dem Klageanspruch zugrunde liege,
mit dem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren relevanten Sachverhalt identisch sei. Es sei daher zu erwarten, dass die Art und Menge der von ihm an die Klägerin gelieferten Waren in den Jahren
2008 bis 2016, die Zahl der Bestellungen und die unterschiedlichen Zeitpunkte der Bestellungen und Nachbestellungen, teilweise mehrmals an einem Tag, die Bestellwege und -formulare und die
Prüfung der Lieferungen bei der Klägerin sowie die handschriftliche Gegenzeichnung ihrer Mitarbeiter nach der Prüfung bewiesen werden könnten. Ferner würde das belastete Verhältnis einer Zeugin
zu dem Mitarbeiter U... der Klägerin, dem ein Zusammenwirken mit dem Beklagten vorgeworfen werde, festgestellt werden. Er hält die Aussetzung für geboten.
Das
Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2018 nicht abgeholfen.
II.
Die
gemäß § 567 Abs. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Gemäß § 149
Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Verlauf eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung
der Verhandlung bis zum Abschluss des Strafverfahrens anordnen. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Verdacht der Straftat bereits vor dem oder zu Beginn des Verfahrens besteht
(BGH, Beschluss vom 24.04.2018 - VI ZB 52/16, NJW 2018, 2267, Rz. 13). Das Gericht muss bei der Entscheidung über die
Aussetzung, die in seinem Ermessen liegt, die Förderung des Zivilprozesses gegenüber dem Vorteil des zusätzlichen Erkenntnisgewinns abwägen. Die Ermessenserwägungen müssen nachprüfbar dargelegt
werden. Das Gericht muss konkret begründen, inwiefern ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn von den strafrechtlichen Ermittlungen zu erwarten ist, und darf nicht floskelhaft auf bessere
Erkenntnismöglichkeiten im Strafprozess verweisen (BGH, Beschluss vom 17.11.2009, - VI ZB 58/08, MDR 2010, 280, Rz. 9, 10; OLG München, Beschluss vom
22.08.2017 - 13 W 1171/17, juris Rz. 19). Das Beschwerdegericht darf die Entscheidung der ersten Instanz in vollem Umfang überprüfen (BGH,
Beschluss vom 24.04.2018 - VI ZB 52/16, NJW 2018, 2267, Rz. 12; Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04,
NJW-RR 2006, 1289, Rz. 6).
Gemessen an diesen
Grundsätzen ist die angegriffene Entscheidung des Landgerichts auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht
ersichtlich, dass der Strafprozess in vertretbarer Zeit einen Erkenntnisgewinn bringen würde, der die Aussetzung des Zivilprozesses und die damit eintretende erhebliche Verzögerung des hier
geführten Verfahrens rechtfertigen würde.
2.
Zu
Recht führt das Landgericht aus, dass die Vernehmung von Zeugen im Strafprozess grundsätzlich nicht die Beweisaufnahme im Zivilprozess ersetzt. Zwar können Vernehmungsprotokolle aus anderen
Verfahren auf Antrag als Urkundenbeweis verwertet werden, ebenso die in einem Urteil wiedergegebenen Aussagen (BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - VI ZB 31/10, NJW-RR 2011,
1079, Rz. 13; BAG, Urteil vom 23.10.2014 - 2 AZR 865/13, NJW 2015, 651, Rz. 26). Jede Partei hat aber das Recht, die unmittelbare Anhörung des Zeugen zu beantragen. In
diesem Fall ist die ausschließliche Verwertung der protokollierten Aussage unzulässig (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 12.07.2013 - V ZR 85/12, MDR 2014, 1184, Rz. 8).
Zudem eignet sich die urkundenbeweisliche Verwertung nur zum Nachweis, dass der Zeuge in dem anderen Verfahren eine bestimmte Tatsache bekundet hat, nicht jedoch für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Aussage. Eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist danach regelmäßig nicht möglich.
Der
Gegenstand des Zivilverfahrens ist hier auch derjenige der strafrechtlichen Ermittlungen. Die Klägerin macht einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend, den sie darauf stützt, dass der
Beklagte im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter der Klägerin Lieferscheine und Rechnungen gestellt haben soll, die eine höheren Lieferumfang auswiesen, als die tatsächlich von
ihm erbrachten Leistungen. Die Fertigung dieser Rechnungen und Lieferscheine sei erfolgt, um die für die Zahlungsanweisung zuständigen Mitarbeiter der Klägerin darüber zu täuschen, in welcher
Höhe sich die von der Klägerin geschuldete Vergütung für die Lieferungen belief. Tatsächlich seien die nach ihrem Vortrag überhöhten Rechnungsbeträge auch angewiesen und an den Beklagten gezahlt
worden. Die Klägerin berechnet den Schaden nach den zum Teil noch vorhandenen Dateien mit gespeicherten Bestellscheinen, die den tatsächlich erbrachen Lieferungen von Fertigsalaten und Gemüse
sowie anderen Warenlieferungen im Zeitraum 1.3.2014 bis 31.01.2016 bzw. 29.02.2016 zugrunde lagen (S. 18 ff. sowie S. 150 ff. d. Klageschrift). Zum Nachweis ihres Vortrages bietet sie
Zeugenbeweis sowie die Inaugenscheinnahme der gespeicherten Dateien an. Ferner stützt sie den Anspruch auf eine abstrakte Berechnung des im Übrigen durch zu hohe Abrechnungen entstandenen
Schadens im Zeitraum 01.05.2008 bis 29.02.2016, auch soweit die Original-Bestellscheine nicht mehr vorhanden sind. Auch insoweit bietet sie Zeugenbeweis an, ferner für die Berechnung anhand der
durchschnittlich tatsächlich benötigten Lebensmittelmengen nach Gewicht und Anzahl der Portionen auch Sachverständigengutachten (S. 132 ff. und S. 153 ff. d. Klageschrift). Zudem ist
ein Teil der Klageforderung darauf gestützt, dass im März 2016 - nach ihrem Vortrag zur Verdeckung der zuvor fiktiv erstellten Rechnungen - Lieferungen erfolgten, die hinsichtlich ihres Umfangs
den Mengen entsprachen, die zuvor regelmäßig zu viel berechnet, aber tatsächlich nicht geliefert worden waren (S. 147 ff. d. Klageschrift). Zum Nachweis, dass diese Mengen den Bedarf der
Klägerin bei weitem überstiegen und folglich zahlreiche Lebensmittel vernichtet werden mussten, bietet sie wiederum Zeugenbeweis an. Soweit schließlich der Anspruch auf Vortrag zu zwei aus dem
Betrieb der Klägerin entwendeten Wagen zum Transport warmer Speisen (Thermoporten) und eines Universalwagens gestützt wird, ist ebenfalls Zeugenbeweis angeboten.
Auch
wenn die von der Klägerin benannten Zeugen im Strafprozess nach einer - noch nicht erfolgten - Anklageerhebung gerichtlich vernommen würden, wäre damit aus den dargestellten Gründen die
Tatsachenfeststellung für das hier geführte Verfahren aus den oben dargestellten Gründen nicht ebenfalls abgeschlossen.
Das von
der Klägerin im hier geführten Verfahren angebotene Sachverständigengutachten für eine abstrakte Schadensberechnung ist nicht bereits im Strafverfahren in Auftrag gegeben worden. Es kann
gegenwärtig auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beweiserleichterung, die § 411a ZPO für das Zivilverfahren vorsieht, indem ein in einem anderen
Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten im Zivilprozess verwendet werden kann, Anwendung finden würde, sofern das Zivilverfahren ausgesetzt würde. Es ist nämlich derzeit nicht
entschieden, ob und in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und ob sie beabsichtigt, zur Schadensermittlung ein Gutachten einzuholen. Vor diesem Hintergrund ist nicht notwendig
davon auszugehen, dass der Gegenstand des Zivilverfahrens auch in vollem Umfang Gegenstand des Strafverfahrens sein wird. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren teilweise einstellen oder
die Strafverfolgung auf einzelne Handlungen beschränken würde, bleibt die Klägerin befugt, den Nachweis des von ihr vorgetragenen Schadens zu führen.
Die von
dem Beklagten mit der Beschwerde vorgetragenen Tatsachen sind - sofern sich der Beklagte auch im hier geführten Verfahren zu seiner Entlastung auf die darin genannten Umstände beruft, ebenfalls
im Rahmen von Zeugenvernehmungen einer Überprüfung zuzuführen. Inwieweit diese Tatsachen zuverlässiger im Strafverfahren ermittelt werden könnten, ist nicht von dem Beklagten vorgetragen und auch
sonst nicht ersichtlich.
3.
Der
weitere Einwand des Beklagten, seine Unterlagen seien beschlagnahmt, zwingt aus der vom Landgericht zutreffend angeführten Erwägung, dass der Beklagte über seinen Verteidiger Akteneinsicht nehmen
kann, nicht zu einer Aussetzung des Zivilprozesses.
Auch
rechtfertigt nicht das Risiko, sich im Zivilverfahren aufgrund der Wahrheitspflicht, § 138 ZPO, selbst bezichtigen zu müssen, die Aussetzung des Zivilprozesses
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2006 - VI-W (Kart) 6/06, juris Rz. 13; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 149 Rz. 2).
Zudem
kann es gegen eine Aussetzung sprechen, wenn abzusehen ist, dass die Aussetzung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr dauern würde, vgl. § 149 Abs. 2
ZPO (OLG München, aaO, juris Rz. 20). Davon ist hier für den Fall der Anklageerhebung auszugehen; selbst wenn eine Anklage beim Amtsgericht erfolgen würde, wäre mit einer
rechtskräftigen Entscheidung nicht vor Ablauf eines Jahres zu rechnen.
4.
Eine
Kostenentscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren nicht. Vielmehr sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens über die Frage der Aussetzung Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die mit dem Abschluss
des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, Rz. 12; OLG
Koblenz, Beschluss vom 21.07.2015, 10 W 433/15, MDR 2015, 1440).