Wann kann die Berufung wegen fehlender Berufungsanträge
zurückgewiesen werden ?
BGH, Beschluss vom 12.08.2020
- VII ZB 5/20 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Kläger machten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem Vertragsverhältnis geltend. Nach Erlass eines Versäumnisurteils, gegen welches die Beklagte rechtzeitig Einspruch einlegte,
stellten die Kläger den Antrag, das Versäumnisurteil teilweise aufzuheben hob das Landgericht dieses auf und gab der Klage und spezifizierten ihren Leistungsantrag neu. Unter Aufhebung des
Versäumnisurteils gab das Landgericht der Leistungsklage nur teilweise statt. Die Kläger legten fristgerecht gegen das Endurteil des Landgerichts Berufung ein, mit der sie ausführten, dass der
Berufungsantrag und die Berufungsbegründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben. Mit Schriftsatz vom 07.10.2019 beantragten die Kläger eine Verlängerung der
Berufungsbegründungsschrift. Gleichzeitig haben sie bereits Ausführungen zur Begründung der Berufung gemacht. Innerhalb der (verlängerten) Frist zur Berufungsbegründung trugen die Kläger weiter
zu Sache vor. Einen Berufungsantrag stellten sie in keinem der Schriftsätze. Nach einem Hinweisbeschluss das OLG verwarf das OLG die Berufung als unzulässig. Zur Begründung führte es aus,
die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO entspreche; beiden Schriftsätzen der Kläger sei nicht
zu entnehmen, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten würde und welche Abänderung des Urteils begehrt würde. Es würden Berufungsanträge fehlen und der Begründung ließe sich auch
nicht (konkludent) entnehmen, in welchem Umfang das Urteil angefochten würde und welche Abänderung begehrt würde. In den Schriftsätzen hätten die Kläger ausgeführt, das Landgericht habe nur die
Erstattung des Vertrauensschadens anerkannt und nicht den „Schadensersatzanspruch unter anderem in den Betriebsverlusten, die durch die Gründung und das Betreiben des Franchise-Outlets …
entstanden seien“; die Teilabweisung habe es bezüglich der verschiedenen Positionen unterschiedlich begründet. Zur Teilabweisung sei ausgeführt worden, die Klageforderung sei in dem „weit
überwiegenden Teil den Klägern nicht zugesprochen worden, weil angeblich der Schaden nicht konkret berechnet bzw. nicht substantiiert dargelegt worden war“. Wörtlich sei ausgeführt worden: „Diese
Abweisung der Klage im Wesentlichen [sic] Umfang ist rechtsfehlerhaft, da zum Einen entgegen der Ansicht des Landgerichts der Schaden in korrekter Weise dargelegt wurde, und überdies das
Landgericht nicht in eindeutiger Weise hat im Vorfeld erkennen lassen, wie es den Schadensersatz berechnet wissen möchte.“ Da, so das OLG, nicht erkennbar sei, welche Änderungen der
Schadensberechnung die Kläger vorgenommen hätten, wenn das Landgericht weitere Hinweise zur Schadensberechnung vorgenommen hätten, würde sich das Sachbegehren der Kläger nicht erschließen. Es
ließe sich nicht erkennen, dass sie ihre Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt hätten. Es erschließe sich daher nicht, weshalb die Teilklageabweisung zu den Schadenspositionen unrichtig sein
soll und in welchem Umfang das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt werden soll.
Hiergegen legten die Kläger Rechtsbeschwerde zum BGH ein, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses begehrten und die zuletzt beim Landgericht gestellten Anträge, soweit sie erfolglos
geblieben sind, weiterverfolgten. Auf die Rechtsbeschwerde wurde der Verwerfungsbeschluss des OLG aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.
Das OLG habe mit seiner Annahme, die Berufungsbegründung genüge nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO den Klägern den Zugang zu einer der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Nach der benannten Norm muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, welche Abänderung des angefochtenen
Urteils begehrt würde (Berufungsanträge). Dabei reiche es aber aus, wenn die Berufungsbegründung, ohne dass ein Antrag explizit gestellt wird, den Schluss auf die Weiterverfolgung des
erstinstanzlichen Begehrens zulasse. Dabei sei im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet sei, soweit der Berufungsführer
durch diese beschwert wurde.
Danach sei hier davon auszugehen, dass die Kläger das Urteil insgesamt, soweit zu ihrem Nachteilentschieden wurde, zur Überprüfung durch das OLG stellen wollten. Die benannten Passagen aus den
Schriftsätzen der Kläger seien unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze so zu verstehen, dass die das Urteil insgesamt, soweit die Klage abgewiesen wurde, anfechten wollten. Auch wenn
die Begründung des Landgerichts in den Schriftsätzen nur unvollständig wiedergegeben worden sei, stehe dies dem nicht entgegen. Es dürften die Anforderungen bezüglich der Berufungsanträge nach §
520 Abs. 3 S. s Nr. 1 ZPO nicht mit den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verknüpft werden. Ob die Berufungsbegründung den erforderlichen
Anforderungen an eine solche entsprechen würde, würde nicht zur Entscheidung stehen.
Der Verwerfungsbeschluss könne daher keinen Bestand haben. Die Sache sei nicht zur Entscheidung reif, da es nach einer gebotenen Anhörung der Parteien noch einer weiteren Prüfung der Zulässigkeit
und gegebenenfalls der Begründetheit der Berufung bedürfe.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der
Kläger wird der Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: bis 80.000
€
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen die
Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem inzwischen beendeten, franchisevertragliche Elemente aufweisenden Vertragsverhältnis geltend.
Das Landgericht hat am 10.
September 2018 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Einspruch eingelegt. Außerdem haben sie die Klage erweitert.
In erster Instanz haben die
Kläger zuletzt beantragt:
1. Das Versäumnisurteil vom
10.09.2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt,
an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.298,29 € zuzüglich näher bezeichneter Zinsen zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin zu 1 47.282,79 € zuzüglich näher bezeichneter Zinsen zu zahlen, hilfsweise an sie 20.393,29 € zuzüglich näher bezeichneter Zinsen zu zahlen und sie von den Zahlungsforderungen aus
näher bezeichnetem Darlehen freizustellen.
4. Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 2 25.987,08 € zuzüglich näher bezeichneter Zinsen zu zahlen, hilfsweise an ihn 6.898,93 € zuzüglich näher bezeichneter Zinsen zu zahlen und ihn von den Zahlungsforderungen in
Höhe von 19.088,15 € aus näher bezeichnetem Darlehen freizustellen.
Das Landgericht hat mit Urteil
vom 31. Juli 2019 das Versäumnisurteil vom 10. September 2018 teilweise aufgehoben und die Beklagte auf den in erster Instanz zuletzt gestellten klägerischen Antrag Nr. 3 verurteilt, an die
Klägerin zu 1 5.000 € zuzüglich näher bezeichneter Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Kläger haben gegen dieses
Urteil mit Schriftsatz vom 3. September 2019 fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist unter anderem ausgeführt:
"Berufungsantrag und
Berufungsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten."
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober
2019 haben die Kläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dieser Schriftsatz enthält außerdem Ausführungen zur Begründung der Berufung, nicht hingegen ausdrückliche
Berufungsanträge. Innerhalb der verlängerten Frist für die Berufung haben die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 zur Begründung der Berufung weiter vorgetragen, im Wesentlichen aber auf
die Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 verwiesen.
Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Kläger nach vorangegangenem Hinweisbeschluss mit Beschluss vom 22. Januar 2020 als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die
Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts erstreben und ihre beim Landgericht zuletzt gestellten Anträge, soweit diese erfolglos geblieben sind, weiterverfolgen.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur
Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat
ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsbegründung entspreche nicht den Erfordernissen des § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Weder dem Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 noch dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 sei zu entnehmen, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil
angefochten und welche Abänderung erstrebt werde. Die Schriftsätze enthielten nicht nur keine ausdrücklichen Berufungsanträge, sondern auch konkludent, was ausreichend wäre, lasse sich ihnen das
Sachbegehren der Kläger nicht entnehmen.
Das Landgericht habe in den
Urteilsgründen ausgeführt, dass nur die Erstattung des Vertrauensschadens in Betracht komme und der Schadenersatzanspruch unter anderem in den Betriebsverlusten, die durch die Gründung und das
Betreiben des Franchise-Outlets dem Franchisenehmer entstanden seien, bestehe. Die Teilklageabweisung habe es bezüglich verschiedener Positionen unterschiedlich begründet.
Die Kläger hätten im Schriftsatz
vom 7. Oktober 2019 zur Teilabweisung der Klageforderung ausgeführt:
"Das Landgericht hat die
Klageforderung jedoch in ihrem weit überwiegenden Teil den Klägern nicht zugesprochen, weil angeblich der Schaden nicht konkret berechnet bzw. nicht substantiiert dargelegt worden war.
Diese Abweisung der Klage im
Wesentlichen [sic] Umfang ist rechtsfehlerhaft, da zum einen entgegen der Ansicht des Landgerichts der Schaden in korrekter Weise dargelegt wurde, und überdies das Landgericht nicht in
eindeutiger Weise hat im Vorfeld erkennen lassen, wie es den Schadensersatz berechnet wissen möchte."
Da das Landgericht die Abweisung
der Klage nur teilweise auf eine nicht ausreichende Substantiierung gestützt habe und auch nicht erkennbar sei, welche Änderungen bei der Schadensberechnung die Kläger vorgenommen hätten, wenn
das Landgericht weitere Hinweise zur Schadensberechnung erteilt hätte, erschließe sich das Sachbegehren der Kläger in keiner Weise. Entgegen der Auffassung der Kläger im Schriftsatz vom 27.
Dezember 2019 könne den Ausführungen gerade nicht entnommen werden, dass sie ihre Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt hätten, etwa auch im Hinblick auf die zurückgezahlte Kaution und die
nicht kausalen Reisekosten. Da die Ausführungen der Kläger sich nicht mit den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zur Teilklageabweisung im Einzelnen auseinandersetzten und somit nicht
nachvollziehbar sei, warum die Teilklageabweisung hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen unrichtig sein solle, erschließe sich weder, in welchem Umfang die Kläger ihre erstinstanzlich
geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgen wollten, noch, dass sie diese zumindest in einem bestimmten Umfang, also hinsichtlich einiger bestimmbarer Schadenspositionen weiterverfolgen
wollten.
2. Die
gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Kläger ist zulässig, weil die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat
mit seiner Annahme, die Berufungsbegründung genüge den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht, den Klägern den Zugang zu einer in der
Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V
ZB 176/11 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO an die Berufungsanträge stellt, zu Unrecht für nicht erfüllt
erachtet.
a) Nach § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden
(Berufungsanträge). Für diese Erklärung bedarf es nicht der Stellung eines als solchen bezeichneten Antrags. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des
erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18 Rn. 9 m.w.N., NJW-RR 2019, 1022; Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB
29/19 Rn. 14, NJW-RR 2019, 1293). Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese
also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18 Rn. 9 m.w.N., NJW-RR 2019, 1022).
b) Die Auslegung der
Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 7. Oktober 2019, die der Senat selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 83/18 Rn.
8 m.w.N.; Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11 Rn. 30, NJW 2014, 155), ergibt unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze, dass das Urteil des Landgerichts von
den Klägern insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werden soll, soweit das Landgericht zum Nachteil der Kläger entschieden hat. Die Ausführungen auf Seite 2
Absatz 5 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2019 "Diese Abweisung der Klage im Wesentlichen [sic] Umfang ist rechtsfehlerhaft" in Verbindung mit den Ausführungen in dem davorstehenden
Absatz 4 "Das Landgericht hat die Klageforderung jedoch in ihrem weit überwiegenden Teil den Klägern nicht zugesprochen, weil angeblich der Schaden nicht korrekt berechnet, bzw. nicht
substantiiert dargelegt worden sei" sind unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe so zu verstehen, dass die Kläger als Berufungskläger das Urteil des Landgerichts insoweit angreifen, als sie
durch dieses Urteil beschwert sind. Dass die Schriftsätze vom 7. Oktober 2019 und vom 23. Oktober 2019 die Begründung des Landgerichts für die Klageabweisung nur unvollständig wiedergeben, steht
dem nicht entgegen. Insoweit dürfen die Anforderungen bezüglich der Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nicht mit den inhaltlichen Anforderungen an die
Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verknüpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18 Rn. 11, NJW-RR 2019,
1022; Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 Rn. 10, NJW 2006, 2705). Ob die Berufungsbegründung der Kläger diesen inhaltlichen Anforderungen in jeder Hinsicht
entspricht, steht hier nicht zur Entscheidung.
III.
Nach alledem kann der
Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da es nach gebotener Anhörung der Parteien noch einer
weiteren Prüfung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der Begründetheit der Berufung bedarf. Daher ist der Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache ist zur erneuten
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.