Prozessrecht


Schmerzensgeld: Substantiierungsanforderung für psychische Beeinträchtigung

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VI ZR 185/24 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Klägerin machte im Rahmen einer offenen Teilklage nach einem Verkehrsunfall ein weiteres Teilschmerzensgeld in Bezug auf eine behauptete psychische Beeinträchtigung infolge der schweren Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma, Hirnblutung, ein zusammengeklappter Lungenflügel) ihres sechs Wochen alten Sohnes bei dem Verkehrsunfall geltend. Das Berufungsgericht hatte psychische Beeinträchtigungen der Klägerin bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts durch den BGH und Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses. Dies stützte der BGH auf die Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG durch das Berufungsgericht.

 

Voraussetzung für eine entschädigungspflichtige psychische Störung, die bei dem Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht worden sei (sogen. „Schockschaden“), eine Gesundheitsverletzung wie im Falle unmittelbarer Einwirkung darstelle, wenn sie pathologisch fassbar sei, mithin einen Krankheitswert habe (BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21 -). Würde es sich bei der psychischen Beeinträchtigung um einen Primärschaden handeln, sei das strenge Beweismaß des § 286 ZPO zu beachten, also der Vollbeweis erforderlich. 

 

Hier habe allerdings das Berufungsgericht überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin gestellt. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften habe, verstoße sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig sei (BGH, Urteil vom 16.02.2021 - VI ZR 1104/20 -).

 

Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs sei dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Nähere Einzelheiten seien nicht erforderlich, soweit nicht für die Rechtsfolgen von Bedeutung. Seien diese Anforderungen erfüllt, sei in die Beweisaufnahme einzutreten (BGH, Urteil vom 06.02.2024 - VI ZR 526/20 -).

 

Im Hinblick auf Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit verwies der BGH darauf, dass von einem Kläger bei Geltendmachung eines Schadensersatzspruchs wegen Körper- oder Gesundheitsschäden nicht verlangt werden könne, genaue Kenntnisse medizinischer Zusammenhänge zu haben und dies auch nicht gefordert werden könne. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (BGH, Urteil vom 28.05.2019 - VI ZR 328/17 -).

 

Die Klägerin habe psychische Beschwerden beschrieben und in der Berufungsbegründung die Behauptung aufgestellt, dass es sich bei diesen um „pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich“ handele; ferner habe sie aus Berichten zitiert, wonach ihre psychische Situation das „gesundheitliche Hauptproblem“ sei und dort von deutlichen Hinweisen auf Anpassungsstörungen die Rede sei, weshalb auch eine Verhaltenstherapie empfohlen worden sei. Auf Behandlungen verwies sie ebenfalls, die „medizinisch geboten“ gewesen seien. Dies alles reiche für eine gebotene Substantiierung, die von einem medizinischen Laien erwartet werden könne, der in seinen Beschwerden Symptome einer unfallbedingten psychischen Erkrankung vermute.  Es war also nicht erforderlich, dass die Klägerin vorträgt, dass eine fachkundige Person die Klassifikation nach ICD-10 vorgenommen habe und sie habe auch nicht eine entsprechende Bescheinigung ihrer Psychotherapeutin vorlegen müssen. Vielmehr sei nach diesem Vortrag zu ihrer Behauptung, dass es sich bei den Beschwerden um pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich handele“, durch Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Würde dies bejaht, wäre weitere Haftungsvoraussetzung die Kausalität und er Zurechnungszusammenhang, der bei mittelbaren Schädigungen wie hier gesondert zu prüfen sei (BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21 -).

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 30.000 €

 

Gründe

 

I.

 

Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners im Wege der offenen Teilklage einen weiteren Teilschmerzensgeldanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend. Bei diesem kam der Unfallgegner von der Fahrbahn ab und fuhr auf den Gehweg, wo er mit einer Gruppe von Passanten kollidierte, unter denen sich auch die Klägerin, ihre Großeltern und ihr damals sechs Wochen alter Sohn befanden. Die Klägerin erlitt mehrere Verletzungen. Ihr Sohn erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Hirnblutung, zudem war ein Lungenflügel zusammengeklappt. Er lag eine Woche im künstlichen Koma.

 

Vorgerichtlich zahlte der Beklagte an die Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000 €.

 

Das Landgericht hat der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen ein weiteres Teilschmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts neu gefasst und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Folgen des Verkehrsunfalls, die bis zum 8. März 2024 eingetreten sind, ein weiteres Teilschmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zu zahlen. Die Berufung der Klägerin hat es insoweit zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

 

II.

 

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Urteils, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

 

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, in Bezug auf die physischen Verletzungen sei ein weiteres Teilschmerzensgeld in Höhe von 5.000 € angemessen, aber auch ausreichend. Dagegen seien die von der Klägerin behaupteten psychischen Beeinträchtigungen, die sie auf die schwere Verletzung ihres Sohnes zurückführe, nicht zu berücksichtigen. Denn die Klägerin habe eine psychische Beeinträchtigung, die pathologisch fassbar sei und damit Krankheitswert besitze, nicht dargelegt. Ihr erstinstanzliches Vorbringen zu ihren gestiegenen Sorgen um das Wohlbefinden ihres Sohnes, eine verstärkte Wachsamkeit in Bezug auf ihn und eine erhöhte Reizbarkeit im Umgang mit dem Umfeld reichten allein nicht aus, um psychische Beeinträchtigungen anzunehmen, die pathologisch fassbar seien. Solche hätten insbesondere dann bejaht werden können, wenn von einer fachkundigen Person wie einem Psychotherapeuten oder Psychiater eine Diagnose aus dem Katalog des Kapitels V des Klassifikationssystems ICD-10 gestellt worden wäre. Weitere Indizien ließen sich auch dem von der Klägerin vorgelegten Bericht der I.-GmbH (im Folgenden: I-Bericht) nicht entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin insgesamt 23 Behandlungsstunden bei zwei Psychotherapeutinnen absolviert habe, deren Kosten von dem Beklagten übernommen worden seien, ergebe sich nicht, dass bei der Klägerin eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorgelegen habe. Bescheinigungen der Psychotherapeutinnen, aus denen sich weitere Erkenntnisse ergeben könnten, habe die Klägerin nicht vorgelegt. In der Berufungsbegründung habe die Klägerin lediglich - im Wesentlichen wiederholend - unter Hinweis auf den I-Bericht betont, dass sie sich bis zum heutigen Tag nicht von den Sorgen um ihren Sohn freimachen könne und sie weiterhin täglich an das Unfallgeschehen erinnert werde. Auch dies rechtfertige keine andere Beurteilung. Gleiches gelte, soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 3. April 2024 erstmals - von der Beklagten im Übrigen bestritten - vorbringe, sie sei in eine Depression gefallen, ohne zu deren Schwere und Verlauf nähere Angaben zu machen.

 

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht mit dieser Begründung ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.

 

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine psychische Störung, die beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde (sogenannter "Schockschaden"), wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, wenn sie pathologisch fassbar ist, also Krankheitswert hat (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 168/21, BGHZ 235, 239 Rn. 14). Für den Krankheitswert von psychischen Beeinträchtigungen, die als Primärschaden geltend gemacht werden, gilt dabei das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatrichters erfordert (Senatsurteil aaO Rn. 17).

 

b) Allerdings hat das Oberlandesgericht offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin zum Krankheitswert der psychischen Beeinträchtigungen gestellt und damit deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

 

aa) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Februar 2021 - VI ZR 1104/20, VersR 2021, 1261 Rn. 7 mwN).

 

(1) Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, WM 2024, 761 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 10; jeweils mwN).

 

(2) Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/17, aaO Rn. 11 mwN).

 

bb) Die Klägerin hat nicht nur ihre psychischen Beschwerden beschrieben. In der Berufungsbegründung (Seite 3) hat sie auch ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, dass es sich bei diesen Beschwerden um "pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich" handle. Sie hat weiter in der Klageschrift (Seite 3) und im Schriftsatz vom 7. Juni 2022 (Seite 3 f.) aus dem von ihr vorgelegten I-Bericht zitiert, wonach ihre psychische Situation das "gesundheitliche Hauptproblem" sei. Im I-Bericht findet sich in der Aufstellung der beim Unfall erlittenen Verletzungen auf Seite 2 unter anderem der Eintrag: "e) Deutliche Hinweise auf eine Anpassungsstörung". Auf Seite 6 wird deshalb eine Verhaltenstherapie empfohlen. Die Klägerin hat, wie vom Berufungsgericht festgestellt, 23 psychotherapeutische Behandlungsstunden absolviert, deren Kosten vom Beklagten übernommen wurden. Zudem hat die Klägerin behauptet, dass die Behandlungen aufgrund des Unfallgeschehens "medizinisch geboten" gewesen seien und dies unter Beweis gestellt durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Schriftsatz vom 7. Juni 2022, Seite 4).

 

Eine weitere Substantiierung kann von einem medizinischen Laien, der in seinen Beschwerden die Symptome einer unfallbedingten psychischen Erkrankung vermutet, nicht erwartet werden. Insbesondere musste die Klägerin nicht, wie vom Berufungsgericht erwartet, vortragen, dass eine fachkundige Person bereits eine Diagnose aus dem Katalog des Kapitels V des Klassifikationssystems ICD-10 gestellt habe, und auch nicht entsprechende Bescheinigungen ihrer Psychotherapeutinnen vorlegen. Der Behauptung der Klägerin, dass es sich bei ihren Beschwerden um "pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich" handle, war vielmehr durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen.

 

c) Dass für den Fall, dass die psychische Störung der Klägerin Krankheitswert haben sollte, als weitere Haftungsvoraussetzungen die Kausalität und der Zurechnungszusammenhang, der bei mittelbarer Schädigung einer gesonderten Prüfung bedarf (Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 168/21, BGHZ 235, 239 Rn. 24 ff.), bejaht werden können, erscheint jedenfalls möglich, so dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblich ist.

 

3. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer physischen Beeinträchtigungen (Rückenbeschwerden) zu befassen.