Prozessrecht


Negative Feststellungsklage gegen Versicherungsnehmer bei Zahlung durch Haftpflichtversicherer und Rückforderungsvorbehalt durch diesen

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 4 U 155/22 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, machte Regressansprüche gegen den Beklagten Schuldner aufgrund eines Schadens ihres Versicherten gemäß § 116 SGB X geltend. Im Berufungsverfahren war nur noch der vom Landgericht abgewiesene Klageantrag zu 2.  Streitgegenständlich, mit dem die Klägerin festgestellt wissen wollte, dass ein Rückforderungsanspruch des Beklagten im Hinblick auf eine von dessen Haftpflichtversicherung geleistete Zahlung auf den geltend gemachten Schaden nicht bestünde. Hintergrund war, dass der Haftpflichtversicherer im Rahmen der erfolgten Zahlung erklärte, dass die Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach sowie mit dem Vorbehalt der Verrechnung bzw. Rückforderung“ erfolge. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hin änderte das Oberlandesgericht (OLG) dahingehend ab, dass die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen würde, dass der Klageantrag zu 2. Unzulässig sei.

 

1. Zunächst musste sich das OLG damit auseinandersetzen, dass die Zahlung wie auch der Rückforderungsvorbehalt nicht vom Beklagten erfolgten, sondern von dessen Haftpflichtversicherer.

 

Zwar bestünde zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein Rechtsverhältnis, da der Beklagte Schuldner der Schadensersatzforderung des Versicherten der Klägerin sei und diese Forderung im Hinblick auf die von der Klägerin erbrachten Leistungen auf die Klägerin gem. § 116 SGB X übergegangen sei. Sollet der Beklagte die Forderung zurückverlangen, würde auch bei der Klägerin ein Vermögensschaden in dieser Höhe eintreten.

 

Allerdings fehle es der Klägerin hier an einem Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten, welches bei der negativen Feststellungsklage (wie hier) erfordere, dass sich der Beklagte der entsprechenden (Rück-) Forderung berühmen würde (diese also für sich beanspruche).  Fehle es daran sei die negative Feststellungsklage unzulässig. Vorliegend aber habe die Klägerin selbst nicht geltend gemacht, dass der Beklagte sich der Forderung berühmen würde, vielmehr vorgetragen, dass sie befürchte, dessen Haftpflichtversicherung könne die Zahlung zurückfordern.

 

2. Nur dann, wenn die Zahlung keine Erfüllung bewirke, käme ein rechtlich anerkanntes Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung der Nichtberechtigung zur Rückforderung in Betracht, da damit klargestellt würde, ob der von ihr geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen sei.

 

Der erklärte Vorbehalt würde hier der Erfüllungswirkung nicht entgegenstehen. Zu unterscheiden sei:

 

Wolle der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB (keine Rückforderung bei Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld) ausschließen und sich mithin die Möglichkeit der Rückforderung nach § 812 BGB offenhalten, so würde dies der Erfüllung nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 24.11.2006 - LwZR 6/06 -); der Gläubiger habe nur einen Anspruch auf Erfüllung, nicht auf ein Anerkenntnis des Bestehens der Forderung. 

 

Leiste der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsrechtsstreit auch die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen solle, läge keine Erfüllung vor. Dies ist vor allem anzunehmen, wenn der Schuldner während eines Rechtsstreits zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahle und den Prozess gleichwohl fortsetzt, ferner dann, wenn er vorgerichtlich leistet, dies aber nur zur Abwendung eines empfindlichen Übels oder unter der Voraussetzung leiste, dass die Forderung zu Recht bestünde (BGH aaO).  In diesen Fällen bestünde ein rechtliches Interesse an der negativen Feststellungsklage (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2003 - 3 U 109/03 -).

 

Der erklärte Vorbehalt sei nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass ein erfüllungsgeeigneter Vorbehalt gewollt sei, da dieser den Gläubiger auch zur Annahme der Leistung zwinge (Erman BGB, 16. Aufl. § 362 Rn. 13 mwN.).

 

Das Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten führe zum Ergebnis, dass dieses der ersten Fallgruppe unterfalle. Mit der Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ würde klargestellt, dass die Zahlung kein Anerkenntnis, auf welches die beklagte auch keinen Anspruch habe, darstelle. Gleiches gelte für die Formulierung „dem Grunde und der Höhe nach“. Ersichtlich habe der Haftpflichtversicherer die Anerkenntniswirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie den Rückforderungsausschluss gem. § 814 BGB vermeiden wollen, was zulässig sei. Es könne aus der Formulierung nicht geschlossen werden, dass die Beweislast für den Bestand der Forderung der Klägerin aufgebürdet bleiben sollte. Ausgeschlossen würden im Falle einer Rückforderung nur die Einwendungen des Anerkenntnisses und das Wissen des fehlenden Rechtsgrundes, währen die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den mangelnden Bestand der Forderung bei dem Schuldner verbliebe. Damit würde es vorliegend am Feststellungsinteresse der Klägerin ermangeln.

 

3. Weiterhin setzte sich das OLG damit auseinander, ob ein Feststellungsinteresse dann anzunehmen wäre, wenn man entgegen dem obigen Ergebnis eine Erfüllungswirkung verneinen und deshalb ein Feststellungsinteresse insoweit bejahen würde. Auch in diesem Fall würde ein Feststellungsinteresse der Beklagten hier nicht bestehen können, da der Beklagte für einen Rückforderungsanspruch nicht aktivlegitimiert wäre und deshalb ein Feststellungsurteil nicht geeignet sei, eine Rechtsunsicherheit und Gefahr der Rückforderung zu beseitigen.

 

Der Rückforderungsanspruch würde entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht nicht dem Beklagten, sondern dessen Haftpflichtversicherer zustehen, der die Zahlung aufgrund des Versicherungsverhältnisses mit dem Beklagten an die Klägerin erbracht habe. Es handele sich vorliegend nicht um die Leistung des Beklagten mittels der Haftpflichtversicherung als Dritter (wie in den Anweisungsfällen), sondern um die Zahlung der Haftpflichtversicherung an den Gläubiger des Versicherungsnehmers als Dritte gem. § 267 BGB. In dieser Konstellation stünde der Haftpflichtversicherung als leistende Dritte der Kondiktionsanspruch zu. Leiste der Haftpflichtversicherer die Entschädigung an den Gläubiger seines Versicherungsnehmers, um dessen Verpflichtung zu erfüllen, könne er seine Leistung auch bei dem Gläubiger kondizieren, wenn diesem in Wahrheit kein Anspruch zustünde (BGH, Urteil vom 28.11.1990 - XII ZR 130/89 -; BGH, Urteil vom 29.02.2000 - VI ZR 47/99 -).

 

Es sei davon auszugehen, dass - wie regelmäßig - der Beklagte als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall seiner Haftpflichtversicherung gemeldet hab, damit diese etwaige berechtigte Ansprüche des Verletzten aufgrund Versicherungsvertrages für ihn erfüllt (Anm.: Nach den Versicherungsbedingungen obliegt regelmäßig dem Haftpflichtversicherer die  Erfüllung berechtigter bzw. die Abwehr nichtberechtigter Forderungen auf eigene Kosten). In der Schadensanzeige läge keine Anweisung, nicht einmal im weitesten Sinne eine Weisung, die dem Versicherungsnehmer auch nicht zustünde und an die auch der Versicherer nicht zu befolgen bräuchte. De Versicherer prüfe neben dem Deckungsverhältnis (also Anspruch des Versicherungsnehmers aus einem Versicherungsvertrag gegen ihn) auch die Berechtigung des gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruch. Erst bei positiver Feststellung eines Anspruchs des Gläubigers erfolge Zahlung auf die Schuld des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 28.11.1990 - XII ZR 130/89 -).

 

Gläubiger eines Rückforderungsanspruchs, dessen Nichtbestehen die Klägerin festgestellt wissen will, wäre mithin die Haftpflichtversicherung und nicht der Beklagte. Damit sei die Klage gegen den Beklagten (auch) unbegründet.

 

4. Bei der Frage der Anspruchsinhaberschaft handele es sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, dessen Fehlen sowohl die Zulässigkeit in Form des Feststellungsinteresses als auch die Begründetheit der Feststellungsklage betreffe. Die doppelrelevante Tatsache müsse schlüssig vorgetragen werden, mithin das Vorbringen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sein, die gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte sei aufgrund der Zahlung seines Haftpflichtversicherers Inhaber eines etwaigen Rückforderungsanspruchs und deshalb ein Feststellungsinteresse am Nichtbestehen eines Rückforderungsanspruch bestünde, sei aber unschlüssig. Die doppelrelevante Tatsache sei aber nicht nur zur Begründetheit sondern auch zur Zulässigkeit relevant.

 

 

Das Feststellungsinteresse fehle, da das angestrebte Urteil nicht geeignet sei, die Gefahr einer Rückforderung und die Unsicherheit der Rechtsposition der Klägerin zu beseitigen, da der Beklagte nicht Inhaber eines etwaigen Rückforderungsanspruchs sei (s.o. 2.). Mit einem Urteil könne nur festgestellt werden, dass nicht der Beklagte zur Rückforderung berechtigt sei, was aber keine Auswirkungen auf das Verhältnis der Klägerin zu der Haftpflichtversicherung habe, da die Rechtskraft des Urteils nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits (inter pares) wirke. Da damit mit der begehrten Feststellung die Rechtsunsicherheit nicht beseitigt werden könne, fehle es an dem Feststellungsinteresse und damit zur Zulässigkeit der Feststellungsklage.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

1.  Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.06.2022, Az. 1 0 4/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageantrag zu 2.) als unzulässig abgewiesen wird.

2.  Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.  Die Revision wird nicht zugelassen.

4.  Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5.  Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: 19.187,08 €

 

Entscheidungsgründe

 

l.

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 540 Il, 313a 1 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gemäß § 544 Il Nr. 1 ZPO zu gering.

 

Il.

 

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Das Landgericht hat den Klageantrag zu 2.) im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

 

Allerdings ist die negative Feststellungsklage nicht nur unbegründet, wie das Landgericht entschieden hat, sondern bereits unzulässig. Daher war das Urteil trotz Erfolglosigkeit der Berufung abzuändern.

 

Die Klägerin kann nicht die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs gegen den Beklagten verlangen. Es fehlt bereits das Feststellungsinteresse gemäß § 256 1 ZPO.

 

Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, S 256 Rn. 20). Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage ist gegeben, wenn sich der Beklagte einer Forderung gegen den Kläger berühmt. Hierfür reicht aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (vgl. Bacher, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

 

1 .)

 

Zwar ist grundsätzlich ein Feststellungsinteresse der Klägerin dahingehend denkbar, dass sie nicht zur Rückzahlung des vorgerichtlich erhaltenen Geldbetrages i.H.v. 19.187,08 € verpflichtet ist. Nach dem klägerischen Vortrag besteht auch ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, da der Beklagte Schuldner der Schadensersatzforderungen des Versicherungsnehmers der Klägerin und die Klägerin aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 116 SGB X Gläubigerin derselben ist. Würde der Beklagte diesen Betrag zurückfordern, träte bei der Klägerin ein Vermögensschaden in Höhe dieses Betrages, den sie an ihren Versicherungsnehmer geleitstet hat, ein.

 

Das Feststellungsinteresse fehlt aber bereits, weil der Beklagte sich nicht eines Rückforderungsanspruchs berühmt hat. Das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage entsteht regelmäßig aus einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen") der von dem Kläger verneinten und gegen ihn gerichteten Ansprüche (BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 13). Fehlt es daran bei Klageerhebung oder entfällt das Berühmen vor Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - NJW 2006, 2780, Rn. 24; BGHZ 18, 98, 106), ist die negative Feststellungsklage unzulässig (OLG Hamm Urt. v. 27.11.2019 — 1-31 U 1 14/18, BeckRS 2019, 34977 Rn. 35, beck-online). Ein solches Berühmen des Beklagten hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Sie hat vorgetragen, dass sie eine Rückforderung durch die Haftpflichtversicherung (der XXX-Versicherung) des Beklagten, welche die Zahlung geleistet hat, fürchtet aufgrund des Rückforderungsvorbehalts. Ob dies für das Feststellungsinteresse durch „Berühmen" des Anspruchs ausreicht, kann aber dahinstehen, da die negative Feststellungsklage sich nicht gegen die Haftpflichtversicherung richtet und der etwaige Rückforderungsanspruch nicht dem Beklagten, sondern der Haftpflichtversicherung zustehen würde, wie unten unter Ziff. 3. ausgeführt wird.

 

2.)

 

Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse weiter bereits deshalb, weil der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch durch Erfüllung erloschen ist gemäß § 362 BGB. Bei Erfüllung eines Anspruchs gemäß § 362 BGB fehlt das Feststellungsinteresse, weil derjenige, der das zur Erfüllung Geleistete zurückfordern will, darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass ihm der Rückforderungsanspruch zusteht. Nur dann, wenn aufgrund des Vorbehalts keine Erfüllung eingetreten ist, ist ein rechtlich anerkennenswertes Interesse i.S.v. § 256 I ZPO an der Feststellung der Nichtberechtigung zur Rückforderung der geleisteten Zahlung gegeben, damit durch Beseitigung des Vorbehalts im Wege der negativen Feststellungsklage klargestellt ist, ob der von ihr geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2003, 3 U 109/03).

 

An der Erfüllungswirkung ändert der erklärte Vorbehalt, dass die Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach sowie mit dem Vorbehalt der Verrechnung bzw. Rückforderung" erfolgt (vgl. Anl. K3, BI. 13 d.A.) aber nichts, weshalb insoweit das Feststellungsinteresse gemäß der oben dargelegten Grundsätze fehlt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei einer Leistung unter Vorbehalt zu unterscheiden: Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, so stellt dies die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage (BGH, Urteil vom 24.11.2006, LwZR 6/05, NJW 2007, 1269 Rn. 19 m.w.N., beckonline), weil der Gläubiger nach dem Gesetz nur einen Anspruch auf die geschuldete Leistung (§ 362 1 BGB), nicht aber auf Anerkenntnis des Bestehens der Forderung hat (vgl. jurisPK-BGB/Kerwer, 9.A., § 362 Rn. 34).

 

Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art lässt die Schuldtilgung in der Schwebe und schließt darum die Erfüllung nach § 362 BGB aus. Er ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Schuldner während eines Rechtsstreits - etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel - leistet und den Rechtsstreit gleichwohl fortsetzt. Ein erfüllungshindernder Vorbehalt kann aber auch bei einer vorgerichtlichen Leistung anzunehmen sein. Dies ist insbesondere für die Fälle anerkannt, in denen der Schuldner nur zur Abwendung eines empfindlichen Übels oder unter der Voraussetzung leistet, dass die Forderung zu Recht besteht. Denn auch hier muss der Gläubiger davon ausgehen, dass der Schuldner die mit der Erfüllung verbundene Umkehr der Beweislast nicht hinnehmen will (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) Ein Vorbehalt in diesem Sinne stellt keine Erfüllung dar. Der Gläubiger hat deshalb in diesem Falle ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des Vorbehaltes, damit klargestellt ist, ob der von ihm geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 362 BGB (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 19.8.2003 - 3 U 109/03, m.w.N., BeckRS 2003, 30326122, beck-online; MüK0/Fetzer, BGB, § 362 Rn. 8 m.w.N.).

 

Bei der erforderlichen Auslegung des Vorbehalts anhand der für die Willenserklärungen maßgebenden Regeln (SS 133, 157 BGB) ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein erfüllungsgeeigneter Vorbehalt gewollt ist, da dieser den Gläubiger zur Annahme zwingt (vgl. Erman BGB/ Buck-Heeb, 16.A. § 362 Rn. 13 m.w.N.).

 

Die Auslegung des Abrechnungsschreibens der Haftpflichtversicherung des Beklagten (Anl. K3) führt zu dem Ergebnis, dass die erste Fallgruppe vorliegt. Denn die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" soll klarstellen, dass die Forderung nicht anerkannt wird, worauf die Klägerin auch keinen Anspruch hat (s.o.). Weiter wird mit der Formulierung „ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach" ebenso zum Ausdruck gebracht, dass der strittige Anspruch zwar (teilweise) erfüllt wird, damit aber nicht die Anerkennung dieses Anspruchs verbunden ist sowie der erfüllte Anspruch möglicherweise unbegründet ist. Damit wollte die Haftpflichtversicherung bei einer etwaigen Rückforderung die Anerkenntniswirkung des § 212 1 Nr. 1 BGB sowie den Rückforderungsausschluss gemäß § 814 BGB vermeiden, was zulässig ist. Aus der Formulierung des Vorbehalts kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beweislast für den Bestand der Forderung dem Gläubiger überbürdet bleiben soll. Vielmehr will sich der Schuldner die Möglichkeit offenhalten, evtl. die Leistung im Wege der Leistungskondiktion zurückzufordern, ohne dem Einwand des Gläubigers ausgesetzt zu sein, er habe anerkannt bzw. um den Mangel des Rechtsgrundes gewusst. Den mangelnden Bestand der Forderung muss der Schuldner aber nach wie vor beweisen, um seinen Rückforderungsanspruch durchsetzen zu können (vgl. Staudinger/ Kern (2022) BGB, § 362, Rn. 37 m.w.N.).

 

Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch ist daher trotz des von der Haftpflichtversicherung gemachten Rückzahlungsvorbehalts durch Erfüllung gemäß § 362 1 BGB erloschen. Die Klägerin als Gläubigerin kann eine Leistung des Schuldners unter diesem Vorbehalt auch nicht ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten; denn sie hat nur Anspruch auf die Leistung und nicht auf Anerkennung der Schuld. Aus diesem Grund fehlt auch der negativen Feststellungsklage, mit der der Gläubiger das Nichtbestehen eines Rückforderungsanspruches festgestellt haben will, regelmäßig und auch im vorliegenden Fall das Feststellungsinteresse (vgl. jurisPK-BGB/ Kerwer, 9. Aufl, § 362 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 34), wie oben dargelegt. Denn der Anspruch aus § 812 1 1 BGB wurde (lediglich) für den Fall vorbehalten, dass die Haftpflichtversicherung (nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen) das Nichtbestehen der Forderung nachweist.

 

3.)

 

Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen unter Punkt 2.) aufgrund des Vorbehalts eine Erfüllungswirkung durch die Zahlung verneinen und deshalb das Feststellungsinteresse insoweit bejahen würde, fehlt das Feststellungsinteresse aber weiter auch deshalb, weil der Beklagte für einen etwaigen Rückforderungsanspruch, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll, nicht aktivlegitimiert wäre und deshalb das Feststellungsurteil nicht geeignet wäre, die Rechtsunsicherheit und die Gefahr einer Rückforderung zu beseitigen.

 

Vorliegend ist der Beklagte für den etwaigen Rückforderungsanspruch weder aktivlegitimiert, noch hat er sich unstreitig zu irgendeiner Zeit eines solchen Anspruchs berühmt.

 

Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch würde entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht dem Beklagten, sondern der Haftpflichtversicherung des Beklagten, welche die Zahlung aufgrund des Versicherungsverhältnisses mit dem Beklagten für diesen geleistet hat, zustehen.

 

Denn es handelt sich vorliegend nicht um die Leistung des Beklagten mittels der Haftpflichtversicherung als Dritter, wie in den Anweisungsfällen, in deren Rahmen die Leistungskondiktion in den jeweiligen Leistungsbeziehungen, also zwischen den am mangelhaften Verhältnis (Deckungs- und Valutaverhältnis) beteiligten Personen, zu erfolgen hat und nicht im Wege der Direktkondiktion zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger (vgl. Grüneberg/ Sprau, BGB, 82.A. § 812 Rn. 57a m.w.N.). Es handelt sich vielmehr bei der Zahlung der Haftpflichtversicherung an den Gläubiger des Versicherungsnehmers (des Beklagten) um die Leistung eines Dritten gemäß § 267 BGB. In dieser Konstellation steht der Haftpflichtversicherung als leistende Dritte der Kondiktionsanspruch zu: Hat ein Haftpflichtversicherer die Entschädigung an den Gläubiger seines Versicherungsnehmers ausgezahlt, um dessen Verpflichtung zu erfüllen, so kann er seine Leistung grundsätzlich bei dem Gläubiger kondizieren, wenn diesem in Wahrheit kein Anspruch zustand (BGH, Urteil vom 28.11.1990, XII ZR 130/89, NJW 1991 , 919, beck-online). ein gegen die Klägerin gerichteter Bereicherungsanspruch aus § 812 1 BGB (Leistungskondiktion) wäre nicht in der Person des Beklagten, sondern in der seines Haftpflichtversicherers entstanden. Dieser hat als Dritter (§ 267 BGB) auf eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber dem Beklagten geleistet. Im Falle einer derartigen Drittzahlung durch einen Haftpflichtversicherer erwirbt, wenn die zu tilgende Schuld nicht bestand, der zahlende Versicherer und nicht sein Versicherungsnehmer den Anspruch auf Bereicherungsausgleich gegen den Scheingläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 29.02.00, VI ZR 47/99, NJW 2000, 1718 (1719), beck-online). Der Senat schließt sich der zitierten Rechtsprechung an. Ein sog. Anweisungsfall, bei welchem man die Leistung und den etwaigen Rückforderungsanspruch dem Beklagten zuordnen würde, liegt nicht vor.

 

Denn vorliegend ist, wie regelmäßig, davon auszugehen, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung den Versicherungsfall gemeldet hat mit der Zielsetzung, dass die Haftpflichtversicherung etwaige berechtigte Ansprüche des Verletzten aufgrund des Versicherungsvertrages für ihn erfüllt. Darin liegt keine Anweisung, nicht einmal im weiteren Sinne eine Weisung. Eine solche steht dem Versicherungsnehmer auch nicht zu, und der Haftpflichtversicherer würde sie nicht zu befolgen brauchen. Vielmehr prüft der Versicherer, ehe er eine Zahlung an den Gläubiger leistet, außer dem Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis) auch die Berechtigung der Forderung des Gläubigers gegen den Versicherungsnehmer. Erst wenn diese Prüfung des Valutaverhältnisses zu dem Ergebnis führt, dass dem Gläubiger die erhobene Forderung zusteht, zahlt der Versicherer auf die Schuld seines Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1990, XII ZR 130/89, NJW 1991 , 919, beck-online; vgl. ebenso: Erman BGB, Buck-Heeb, § 812 Rn. 28 m.w.N.).

 

Dem entspricht die Handhabung im vorliegenden Fall. Die Haftpflichtversicherung hat die Ansprüche der Klägerin geprüft und erst nach eigenständiger Prüfung die Zahlung veranlasst. Gläubiger eines etwaigen Rückforderungsanspruchs, dessen Nichtbestehen die Klägerin im Wege der negativen Feststellungsklage festgestellt haben möchte, ist mithin die Haftpflichtversicherung und nicht der Beklagte. Dies hat das Landgericht auch zutreffend entschieden.

 

Bei der Frage der Anspruchsinhaberschaft des Rückforderungsanspruchs handelt es sich aber um eine sog. doppelrelevante Tatsache, dessen Fehlen sowohl die Zulässigkeit in Form des Feststellungsinteresses als auch die Begründetheit der Feststellungsklage betrifft. Die Zulässigkeit der Klage erfordert, dass die doppelrelevante Tatsache schlüssig vorgetragen ist, mithin das klägerische Vorbringen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, die von ihr gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen. Aus den oben genannten Gründen ist aber der klägerische Vortrag, dass der Beklagte aufgrund der Zahlung seiner Haftpflichtversicherung Inhaber eines etwaigen Rückforderungsanspruchs ist und sie deshalb ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Anspruchs gegen den Beklagten hat, unschlüssig. Die doppelrelevante Tatsache ist deshalb bereits bei der Zulässigkeit relevant.

 

Es fehlt bereits das Feststellungsinteresse, weil das erstrebte Urteil gegen den Beklagten nicht geeignet ist, die Gefahr einer Rückforderung und die Unsicherheit der Rechtsposition der Klägerin zu beseitigen, da nicht der Beklagte Inhaber eines etwaigen Rückforderungsanspruchs ist, sondern die Haftpflichtversicherung. Das Urteil könnte nur feststellen, dass der Beklagte nicht zur Rückforderung berechtigt ist (mangels Aktivlegitimation ohne weitere sachliche Prüfung), was aber auf die Haftpflichtversicherung keine Auswirkung hat, da die Rechtskraft nur zwischen den Parteien (inter partes) wirkt. Die Haftpflichtversicherung wäre an das Urteil nicht gebunden und könnte trotzdem einen Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin geltend machen. Damit kann die bestehende Rechtsunsicherheit durch die begehrte Feststellung nicht beseitigt werden, was aber Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 79.A. § 256 Rn. 30). Zutreffend hat das Landgericht im Übrigen ausgeführt, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch auch nicht von der Haftpflichtversicherung an den Beklagten abgetreten wurde. Eine Abtretung hat die Klägerin auch selbst nicht vorgetragen, so dass sich auch nicht unter diesem Aspekt die Aktivlegitimation des Beklagten ergeben kann.

 

Die Berufung war daher zurückzuweisen, jedoch mit der Maßgabe, dass die negative Feststellungsklage bereits unzulässig ist.

 

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 1 ZPO zu tragen.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Entscheidung steht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang.

 

 

Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 3 ZPO, 40, 43, 47 GKG. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll, beläuft sich auf 19.187,08 €. Im Falle der negativen Feststellungsklage ist der Wert des geleugneten Rechts Bemessungsmaßstab. Dies gründet sich darauf, dass der Kläger mit der Klage das Interesse verfolgt, nicht leisten zu müssen. Damit kommt wertungsmäßig das Interesse bei einer vergleichbaren Leistungsklage zum Tragen (Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 3 Rn. 27).