Kurze Inhaltsangabe mit Erläuterungen und Anmerkungen:
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen einer Bissverletzung durch die Katze der Beklagten geltend. Im Prozess trat der Haftpflichtversicherer der Beklagten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei; nachdem sie zunächst an den Kläger € 1.000,00 gezahlt hatte, stellte sie in der Folge ihre Einstandspflicht in Frage.
Im Verfahren vor dem Landgericht war die Beklagte anwaltlich nicht vertreten; seine Streithelferin trug vor, dass der Kläger Miteigentümer und -halter der Katze sei und zudem der Vortrag des Klägers zum Geschehensablauf unplausibel sei, da die Katze bei einem Zubeißen infolge eines Schrecks nicht in den Handballen sondern in die Rückseite seiner Hand gebissen hätte und zudem Katzen nicht bissig seien und von daher die Katze hätte provoziert worden sein müssen. Das Landgericht hörte die (anwaltlich nicht vertretene) Beklagte an (§ 141 ZPO).
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es habe sich nicht von einem, Geschehensablauf, wie vom Kläger zugrunde gelegt, überzeugen können. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein begehren weiter. Dies führte zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
Nach Auffassung des BGH könnten die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 833 S. 1 BGB (Tierhalterhaftung) aus den vom OLG benannten Gründen nicht verneint werden. Voraussetzung sei zunächst die Verletzungshandlung, in der sich die typische Tiergefahr widerspiegele. Eine entsprechende adäquate bzw. mitursächliche Handlung der Katze sei gegeben, da das OLG den Vortrag des Klägers, er sei in der Wohnung bei seinem Besuch der Beklagten von deren Katze gebissen worden, als unstreitig angenommen hatte. Auf die Einzelheiten des Schadenshergangs (die vom OLG vermisst wurden) käme es nicht an.
Auch habe das OLG den Hergang des Vorfalls als streitig angesehen. Bestritten wurde dies von der Streithelferin. Das Bestreiten des Streithelfers ist allerdings unbeachtlich, wenn sich damit der Streithelfer mit dem Vortrag der Hauptpartei in Widerspruch setzt, § 67 S. 1 Halbs. 2 ZPO. Hierauf nahm der BGH Bezug. Der Streithelfer (oder auch Nebenintervenient) muss auf einer Seite (Kläger- oder Beklagtenseite) dem Rechtstreit beitreten. Die Seite, der er beitritt, unterstützt er gemeinhin. Allerdings kann der Streithelfer/Nebenintervenient natürlich eigene Interesse mit dem Beitritt verbinden, die nicht mit den Interessen der unterstützten (beigetretenen) Partei entsprechen müssen, dies auch in Ansehung eines möglichen Folgeanspruchs der unterstützten Partei gegen ihn. Damit wird durch § 67 ZPO ausgeschlossen, dass die Rechtslage durch Vortrag des Streithelfers zu Lasten der unterstützten Partei beeinflusst wird; natürliche Folge ist, dass unabhängig von der Rechtswirkung der Tatsachenvortrag der unterstützten Partei dem Vortrag des Streithelfers vorgeht und mithin ein Bestreiten durch den Streithelfe nicht im Widerspruch zum Parteivortrag der unterstützten Partei stehen darf und ebenso umgekehrt, soweit die unterstützte Partei entgegen der Behauptung des Streithelfers bestreitet. Hierauf hinweisend führte der BGH aus, dass es für den Widerspruch der unterstützten Partei gegen einen Sachvortrag des Streithelfers ausreichend sei, dass sich dieser aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergäbe. Für den Widerspruch benötige die unterstützte Partei selbst im Anwaltsprozess keinen Rechtsanwalt, der diesen für sie erkläre; der Widerspruch unterliege nicht dem Anwaltszwang.
Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer streitgenössischen Nebenintervention (die hier nicht vorlag) der Vortrag des Nebenintervenienten trotz Widderspruchs der Hauptpartei beachtlich bleibe. Eine streitgenössische Nebenintervention läge vor, wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und Prozessrechts die Rechtskraft der Entscheidung in dem Hauptprozess (der Prozess, in dem die Nebenintervention erfolgte) auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit sei (§ 69 ZPO). Im Hinblick darauf könne in diesem Fall der Nebenintervenient auch im Widerspruch zu der unterstützten Partei (Hauptpartei) eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen.
Im Haftpflichtversicherungsrecht ist zwischen dem Haftpflicht- und dem Deckungsverhältnis zu unterscheiden. Während über das Deckungsverhältnis nur im Prozess des Haftpflichtversicherers mit dem Versicherungsnehmer entschieden wird (also z.B. ob überhaupt für den Schadensfall als solchen Versicherungsschutz vereinbart wurde, ob Ausschlusstatbestände vorliegen), wird über den Haftpflichtanspruch nur im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten entschieden, weshalb der Haftpflichtversicherer ein eigenes rechtliches Interesse an einer Beteiligung an diesem Rechtsstreit hat, da das Urteil für ihn im Rahmen des Deckungsanspruchs Bindungswirkung hat. Dies wird auch vom BGH zugrunde gelegt, der darauf hinwies, dass vorliegend dem Privathaftpflichtversicherer nicht die Rolle eines Streitgenossen zukäme mit der Folge, dass er von § 67 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO befreit wäre. Auch in Ansehung der Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsprozess könne nicht von § 67 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden, da die Bindungswirkung nicht mit der in § 69 ZPO vorausgesetzten Rechtwirksamkeit gleichzusetzen sei. Diese folge nicht aus der Rechtskraft des Haftpflichturteils, sondern aus dem Leistungsversprechen, welches der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben habe (BGH, Beschluss vom 18.01.2022 - VI ZB 36/21 -).
Da der Sachvortrag zum Geschehensablauf im Widerspruch zu den Angeben der vom Landgericht angehörten Beklagten stand, war mithin das Bestreiten der Streithelferin des klägerseits behaupteten Geschehens unbeachtlich.
Anmerkung: Nicht problematisiert hat vorliegend der BGH die Frage, ob das Landgericht die anwaltlich nicht vertretene Beklagte überhaupt hätte anhören dürfen (das Anhörungsrecht der anwaltlich in einem Anwaltsprozess nicht vertretenen Parteien verneinend OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2009 - 19. W 22/09 -, bejahend mit der Begründung, der Vertreter der Nebenintervention sei ihr Anwalt OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2019 - I-9 U 93/19; die Entscheidung des OLG Hamm ist nicht überzeugend, da der Nebenintervenient ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und haben muss, weshalb deren Rechtsanwalt nicht wie der Rechtsanwalt der Hauptpartei angesehen werden kann, § 66 ZPO). Problematisch ist das Übergehen dieses Umstandes durch den BGH: Erfolgt eine Anhörung, obwohl diese nicht zulässig war, dürfte deren Ergebnis nicht verwertet werden; de Auffassung des BGH, die Erklärung auch einer anwaltlich nicht vertretenen Partei sei als Widerspruch gegen den Angaben des Streithelfers zu werten mit der möglichen Folge der Unbeachtlichkeit der Ausführungen der Streithelferin könnte dazu führen, dass unberechtigt Parteianhörungen nach § 141 ZPO (gerade in Fällen, in denen nur der Nebenintervenient anwaltlich vertreten ist) vermehrt durchgeführt werden und damit die rechtlichen Grundlagen des § 141 ZPO ad absurdum geführt werden.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 2. November 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit einer Bissverletzung durch eine Katze in Anspruch.
Der Kläger wurde am 15. Februar 2014 von einer Katze in die Hand gebissen. Er begab sich am selben Tag in ärztliche Behandlung und wurde am 16. Februar 2014 wegen einer starken Entzündung stationär in der BG Unfallklinik Ludwigshafen-Oggersheim aufgenommen. Dort wurde er sechsmal operiert. Die Streithelferin der Beklagten, deren privater Haftpflichtversicherer, zahlte auf den vom Kläger geltend gemachten Schaden 1.000 €. In der Folgezeit stellte sie ihre Einstandspflicht in Abrede.
Der Kläger hat behauptet, er sei am Vormittag des 15. Februar 2014 von der Katze der Beklagten in seinen linken Handballen gebissen worden, als er mit seiner Hand unter eine Schlafcouch gegriffen habe, um sie zusammenzuschieben. Die Katze habe noch an seiner Hand gehangen, als er die Hand hochgehoben habe.
Die Streithelferin der Beklagten hat behauptet, der Kläger sei Miteigentümer und Mithalter der Katze. Abgesehen davon sei das von ihm geschilderte Geschehen unplausibel. Wenn die Katze tatsächlich vor Schreck zugebissen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger auf der Rückseite seiner Hand, nicht jedoch in den Handballen gebissen worden wäre. Katzen seien nicht bissig, so dass der Kläger das Tier provoziert, geärgert und in die Enge getrieben habe, bevor es zum Biss gekommen sei.
Das Landgericht hat die anwaltlich nicht vertretene Beklagte informatorisch angehört. Die Beklagte hat hierbei angegeben, dass der Kläger versucht habe, die Couch mit dem Fuß einzuschieben, was ihm aber nicht gelungen sei. Daraufhin habe er versucht, mit der Hand darunter zu greifen und habe, nachdem er sich heruntergebeugt habe, die Hand laut aufschreiend herausgezogen. Die Katze, die alleine ihr gehöre, habe an seiner Hand gehangen. Nach Vernehmung der Tierärztin der Katze und einer Angestellten der Streithelferin als Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Mobiliar- und Inneneinrichtung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass sich das Geschehen tatsächlich wie vom Kläger behauptet ereignete. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 833 BGB zu. Das Landgericht habe die Anforderungen an den erforderlichen Detailgrad des Parteivortrages nicht überspannt. Es sei vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger den von ihm behaupteten Vorgang nicht habe beweisen können. Nachdem die Geschehnisse durch die Streithelferin der Beklagten bestritten worden seien, sei das Landgericht zu Recht in die Beweisaufnahme eingetreten. Es handele sich demzufolge nicht um eine Frage des Parteivortrags, sondern vielmehr um eine der Beweiswürdigung. Der Kläger rüge ohne Erfolg, dass das Landgericht die Mutter der Beklagten nicht als Zeugin vernommen habe. Diese sei bei dem streitgegenständlichen Vorfall nicht zugegen gewesen, so dass sie nichts zu dem Geschehen in der Wohnung der Beklagten sagen könne. Ausweislich des Vortrags des Klägers habe sie sich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt im Erdgeschoss befunden, als die Beklagte zu ihr gekommen sei und berichtet habe, dass ihre Katze den Kläger gebissen habe. Dies reiche für eine Haftung der Beklagten aber nicht aus. Es gehe vorliegend nicht um die Frage, ob der Kläger von der Katze gebissen worden sei, sondern wie sich der Biss ereignet habe. Dass die Beklagte der Zeugin berichtet habe, wie sich der Unfall im Einzelnen ereignet habe, trage der Kläger nicht vor. Soweit der Kläger darauf abstelle, die Vernehmung der Beklagten als Partei würde ergeben, dass er unmittelbar nach dem Unfall erklärt habe, von der Katze in die Hand gebissen worden zu sein, als er die Couch habe zusammenschieben wollen, ändere dies nichts an der Auffassung des Senats. Streitig sei nicht der Biss der Katze, sondern wie sich der Unfall - auch wenn er sich in Sekundenschnelle abgespielt habe - ereignet habe. Abgesehen davon habe das Landgericht die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung rechtsfehlerfrei gewürdigt. Ein Fehler der Beweiswürdigung sei nicht erkennbar.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 833 Satz 1 BGB nicht verneint werden.
1. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB auf der Basis des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts zu bejahen.
a) Die in § 833 Satz 1 BGB geregelte Gefährdungshaftung des Tierhalters setzt voraus, dass durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird und sich in dem Schadensereignis eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit - wie sonst auch - ausreicht (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2018 - VI ZR 25/17, VersR 2018, 1013 Rn. 9; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5, jeweils mwN).
b) Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommen Sachverhalts zu bejahen. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers, wonach er von der Katze der Beklagten bei einem Besuch in deren Wohnung gebissen worden sei, als unstreitig zugrunde gelegt; es hat eine Haftung der Beklagten nur deshalb verneint, weil der Kläger den exakten Hergang des Unfalls nicht bewiesen habe. Denn es hat die vom Kläger zum Beweis des Schadenshergangs beantragte Vernehmung der Mutter der Beklagten als Zeugin und der Beklagten als Partei mit der Begründung abgelehnt, streitig sei nicht die Frage, ob der Kläger von der Katze der Beklagten gebissen worden sei, sondern wie sich der Biss im Einzelnen ereignet habe.
Das ist rechtsfehlerhaft. Steht fest, dass der Kläger von der allein von der Beklagten gehaltenen Katze gebissen worden ist, so sind die Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB erfüllt. Ob die Katze unter dem Tisch oder unter dem Sofa lag und ob der Kläger das Sofa angehoben hat oder lediglich anheben wollte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Entscheidend ist, dass der Kläger durch den Katzenbiss, in dem sich die typische Tiergefahr der Katze verwirklicht hat (vgl. zum Hundebiss: Senatsurteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5 a.E.), verletzt worden ist. Die Einzelheiten des Schadenshergangs könnten lediglich bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Tierhalterhaftung wegen Mitverschuldens - oder ganz ausnahmsweise wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung - beschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 7; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 14 ff.). Auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss, deren Annahme überdies konkrete Feststellungen voraussetzte, hat das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung des Klägers aber nicht gestützt.
2. Die Revision beanstandet auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zum Hergang des Katzenbisses mit dem Landgericht als streitig angesehen hat. Es hat übersehen, dass das diesbezügliche Bestreiten der Streithelferin gemäß § 67 Satz 1 Halbs. 2 ZPO unwirksam ist, weil es im Widerspruch zu den Erklärungen der Beklagten als Hauptpartei steht.
a) Gemäß § 67 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Der Nebenintervenient kann daher insbesondere keinen Sachvortrag halten, der in Widerspruch zu demjenigen der Partei steht. Er kann nicht unstreitig stellen, was diese bestreitet, und nicht bestreiten, was diese erkennbar unstreitig stellen will (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, juris Rn. 21 f.; BeckOK ZPO/Dressler, § 67 Rn. 17 [Stand: 1. März 2022]; Cepl/Voß/Thomas, ZPO, 2. Aufl., § 67 Rn. 12, jeweils mwN). Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich erklärt werden; es reicht, wenn sich aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei zweifelsfrei ergibt, dass sie die Erklärung des Nebenintervenienten nicht gegen sich geltend lassen möchte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2022 - VI ZB 36/21, VersR 2022, 396 Rn. 8; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, juris Rn. 21). Der Widerspruch der Hauptpartei ist dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt erklärt wird; er unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - II ZR 177/14, juris Rn. 8; vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90, juris Rn. 6 ff; OLG Hamm, Urteil vom 10. November 1997 - 6 U 1/97, juris Rn. 6 ff.; Cepl/Voß/Thomas, ZPO, 2. Aufl., § 67 Rn. 12; aA Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 67 Rn. 16; wohl auch Stein/Jonas/Jacoby, 23. Aufl., ZPO, § 67 Fn. 45).
Nicht den Schranken des § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO unterliegt lediglich der streitgenössische Nebenintervenient. Als Streitgenosse der Hauptpartei gilt der Nebenintervenient, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (und des Prozessrechts, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2022 - VI ZB 36/21, VersR 2022, 396 Rn. 9 mwN) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (§ 69 ZPO). Als Streitgenosse der Hauptpartei kann der Nebenintervenient auch gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Prozesshandlungen vornehmen (BGH, Beschluss vom 31. März 2008 - II ZB 4/07, NJW 2008, 1889, juris Rn. 8; BeckOK ZPO/Dressler, § 69 Rn. 11 [Stand: 1. März 2022]). Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die Einwirkung des Urteils auf das zwischen ihm und dem Prozessgegner der von ihm unterstützten Hauptpartei bestehende Rechtsverhältnis ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2022 - VI ZB 36/21, VersR 2022, 396 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277, juris Rn. 11 mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen ist das Bestreiten des Hergangs des Katzenbisses durch die Streithelferin gemäß § 67 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbeachtlich mit der Folge, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidungsfindung die Sachverhaltsdarstellung des Klägers als unstreitig hätte zugrunde legen müssen. Das Bestreiten der Streithelferin steht im Widerspruch zu den Erklärungen der Beklagten als Hauptpartei. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung die Darstellung des Klägers zum Hergang des Katzenbisses bestätigt. Sie hat insbesondere angegeben, dass der Kläger nach dem Versuch, die Couch mit der Hand zusammenzuschieben, die Hand laut aufschreiend herausgezogen und ihre Katze an seiner Hand gehangen habe.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt der Streithelferin als Privathaftpflichtversicherer der Beklagten nicht die Stellung eines Streitgenossen zu mit der Folge, dass sie von den Beschränkungen des § 67 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO befreit wäre. Es fehlt bereits an dem gemäß § 69 ZPO erforderlichen Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2022 - VI ZB 36/21, VersR 2022, 396 Rn. 9, 12). Von diesem Erfordernis kann auch nicht in Hinblick auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit abgesehen werden. Die Bindungswirkung ist mit der in § 69 ZPO vorausgesetzten Rechtskraftwirksamkeit nicht gleichzusetzen; sie folgt nicht aus der Rechtskraft des Haftpflichturteils, sondern ist dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat, zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2022 - VI ZB 36/21, VersR 2022, 396 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103, juris Rn. 17).
III.
Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).