Grenzen der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht, §
538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO
BGH, Urteil vom 02.03.2017 – VII ZR
154/15 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Klägerin machte mit ihrer Klage restlichen Werklohn für Erdarbeiten in Höhe von € 155.778,84 geltend. Von der Beklagten wurde die Auffassung vertreten, die bereits erfolgten Zahlungen
stellten sich als Überzahlung dar und machte mit Widerklage einen Betrag von € 207.661,74 geltend. Das Landgericht hat und Zurückweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage, die Beklagte
zur Zahlung von € 100.126,77 verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung und ihren Widerklageantrag weiter.
Das Berufungsgericht (OLG München) hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung
führte es aus, dass das Landgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, Vortrag der Beklagten teilweise nicht berücksichtigt und teilweise rechtsfehlerhaft als präkludiert angesehen
habe und seiner Hinweispflicht zur Darlegungslast der Klägerin und zur Substantiierung des Beklagtenvortrages nicht nachgekommen. Bei der nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO im Ermessen des
Berufungsgerichts liegenden Entscheidung zur Zurückverweisung sei berücksichtigt worden, dass nach einem weitergehenden Vortrag der Parteien mit einer umfassenden Beweisaufnahme durch Vernehmung
zahlreicher Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten zu rechnen sei.
Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Revision hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.
Der BGH führte aus, dass eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dann zulässig sei, wenn aufgrund wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Urteils eine umfangreiche und aufwändige
Beweisaufnahme erforderlich sei. Allerdings soll vermieden werden, dass sich ein Verfahren durch „Hin- und Herschieben in den Instanzen“ verzögert. Deshalb würde es nicht mit § 538 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 ZPO im Einklang stehen, dass in Ansehung zu erwartenden umfangreichen weiteren Vortrages (nach den Hinweisen) bereits eine Zurückverweisung erfolge. Erforderlich sei vielmehr, dass
nach einem entsprechenden Vortrag eine entsprechende umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme tatsächlich erforderlich würde. Die reine Möglichkeit einer solchen Beweisaufnahme nach einem nach
Hinweisen erfolgten weiteren Vortrag reicht nicht aus.
Mithin muss das Berufungsgericht nach den Hinweisen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben. Erst wenn nach diesen Stellungnahmen tatsächlich ein substantiierter Vortrag vorliegt,
kann insoweit eine Zurückverweisung erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme tatsächlich festgestellt werden. Die reine Möglichkeit einer solchen
Beweisaufnahme, wie sie hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegt wurde, reicht nicht aus.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über den der Klägerin für Erdarbeiten zustehenden Werklohn.
Im September 2009 schlossen die Parteien einen Einheitspreisvertrag über die Erbringung von Erdarbeiten bei dem Bauvorhaben "Neubau Kaffeerösterei D./I.", wobei nachrangig unter
anderem die Geltung der VOB/B in der neuesten Fassung vereinbart wurde. Die Klägerin führte diese Arbeiten durch und die Beklagte nahm sie im August 2010 ab. Die Beklagte leistete
Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt ca. 506.000 €.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 155.778,84 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Die
Beklagte hat dem entgegengehalten, die Klägerin sei bereits überzahlt, und hat widerklagend von der Klägerin Rückzahlung von 207.661,74 € nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht
hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 100.126,77 € nebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt; die weitergehende Klage und die
Widerklage hat es abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt und ihren Widerklageantrag in Höhe von 192.542,73 € nebst Zinsen aufrechterhalten. Das
Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und den Hilfsantrag der Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts einschließlich des
Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen
Revision, mit der sie ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Das Urteil des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Landgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen, Vortrag der Beklagten teilweise nicht
berücksichtigt und teilweise zu Unrecht als präkludiert angesehen und zudem seine Hinweispflicht bezüglich der von ihm zugrunde gelegten Anforderungen an die Substantiierung des
Beklagtenvortrags verletzt habe.
Der Rechtsstreit sei nicht entscheidungsreif. Zwar sei die Klage - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht schlüssig, so dass an sich die Voraussetzungen für eine
endgültige Klageabweisung gegeben seien. Die Klägerin sei bislang aber nicht auf die fehlende Schlüssigkeit hingewiesen worden, so dass ihr noch Gelegenheit gegeben werden müsse,
die Klageforderung schlüssig darzustellen. Auch die Widerklage sei nicht entscheidungsreif. Zwar sei der Vortrag der Beklagten schlüssig. Jedoch sei die Klägerin im Rahmen der von
ihr erhobenen Einwendungen bislang ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, ohne dass ihr ein Hinweis und die Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag gegeben worden sei.
In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens habe sich das Berufungsgericht für eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden. Dabei sei berücksichtigt
worden, dass aufgrund der wesentlichen Mängel des erstinstanzlichen Urteils eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme mit der Vernehmung zahlreicher Zeugen und Einholung von
Sachverständigengutachten notwendig sei. Die Vernehmung von Zeugen und gegebenenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens würden erforderlich, wenn es der Klägerin
gelinge, zur Klage und Widerklage schlüssig vorzutragen.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Landgericht findet in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
keine Grundlage.
1. Eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels in erster Instanz eine umfangreiche oder aufwändige
Beweisaufnahme notwendig ist. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift, den Aufwand mehrfacher Bearbeitung klein zu halten und Verfahrensverzögerungen durch Hin- und Herschieben von
Fällen in den Instanzen zu vermeiden, genügt es hierfür nicht, dass den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine umfangreiche oder
aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 9 und 11; Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016,
2274 Rn. 19).
2. Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Dem Berufungsurteil kann die für eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
erforderliche Feststellung, dass eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wird, nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr den Vortrag der
Klägerin - anders als das Landgericht - als nicht schlüssig bewertet und nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis zunächst ergänzenden Vortrag der Klägerin zu Klage und
Widerklage für erforderlich gehalten. Es ist daher lediglich von einer gegebenenfalls umfangreichen und aufwändigen Verfahrensfortführung einschließlich einer wahrscheinlichen
Beweisaufnahme ausgegangen. Eine Beweisaufnahme ist danach - was im Berufungsurteil auch ausdrücklich ausgeführt wird - erst dann notwendig, wenn es der Klägerin gelingt, zu Klage
und Widerklage schlüssig beziehungsweise erheblich vorzutragen.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
Sollte die Summe der von der Klägerin schlüssig vorgetragenen Positionen hinter dem von ihr geltend gemachten Schlussrechnungsbetrag zurückbleiben, ließe sich daraus nicht
schließen, dass der Vortrag der Klägerin insgesamt unschlüssig wäre. Vielmehr ist die Klage bereits dann teilweise schlüssig, wenn die Summe der Einzelpositionen, zu denen
schlüssig vorgetragen wurde, die Summe der Abschlagszahlungen übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468, juris Rn. 7).