Einstweilige Verfügung: Der Gegner muss grundsätzlich die
Möglichkeit zur Äußerung vor einer Entscheidung haben
BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020
- 1 BvR 1380/20 -
Kurze Inhaltsangabe:
Der Betroffene mahnte die Beschwerdeführerin wegen eines in ihrer Zeitschrift „W“ am 10.05.2020 veröffentlichten Artikels zu einem J., der an der Veröffentlichung eines Videos beteiligt
gewesen sein sollte, das zum Rücktritt des österreichischen Politikers Strache führte, am 11.05.2020 mit einem 15-seitigen Schreiben ab; gegen J. wird seit der Veröffentlichung in Österreich
strafrechtlich ermittelt. Der Beschwerdeführer reagierte am Abend des gleichen Tages auf die Abmahnung und wies diese unter Darlegung der Gründe und Beifügung von Anlagen zurück. Am Morgen des
12.05.2020 beantragte er eine einstweilige Verfügung mit einer bei dem LG Berlin eingereichten 26-seitigen Antragsschrift, die gegenüber der Abmahnung ausgebaut wurde, auf Argumente der
Abmahnerwiderung reagierte und zwei eidesstattliche Versicherungen des Betroffenen ergänzte. Nach dem Abruf des Schutzschriftregisters gegen Mittag erließ das LG Berlin im Wege der einstweiligen
Verfügung einen Beschluss (ohne Begründung), mit dem der Beschwerdeführerin die weitere Verbreitung des Artikels (so über digitale Kanäle, insbesondere auch im Online-Archiv) untersagt wurde.
Gegen diesen Beschluss lehnte die Beschwerdeführerin nach Zustellung am 14.05.2020 am 19.05.2020 die erkennenden Richter des LG Berlin als Befangen ab und legte am 20.05.2020 gegen den Beschluss
Widerspruch zusammen mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein. Sodann erhob die Beschwerdeführerin mit der Begründung, es läge eine offenkundige und bewusste Verletzung ihrer
prozessualen Waffengleichheit vor und begehrte die Aussetzung der einstweiligen Verfügung.
Nach Anhörung des Betroffenen (des Antragstellers im Verfahren vor dem LG Berlin) gab das BVerfG dem Antrag der Beschwerdeführerin statt.
Obwohl grundsätzlich zunächst vor einer Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg ausgeschöpft sein muss, sieht hier das BVerfG die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde als gegeben an. Dies begründet
es mit der Besonderheit des Verfahrens und die darauf bezogene Begründung: Geltend gemacht würde eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den
Erlass der einstweiligen Verfügung durch (bewusstes) Übergehen ihrer prozessualen Rechte. Insbesondere könne sie mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem
Beschluss die Missachtung des Verfahrensrechts nicht geltend machen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20 -), da dieser Antrag von der Erfolgsaussicht des Widerspruchs abhängig sei.
Auch i übrigen gäbe es keine Rechtsmittel, mit denen die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit geltend gemacht werden könne, weshalb es hier ausnahmsweise zulässig sei, unmittelbar gegen
die einstweilige Verfügung Verfassungsbeschwerde zu erheben. Da die Rechtsbeeinträchtigung durch den Unterlassungstitel fortdaure, benötige die Beschwerdeführerin auch kein besonders
gewichtiges Feststellungsinteresse (BVerfG aaO.).
Die von der Beschwerdeführerin benannte Verletzung der prozessualen Waffengleichheit wurde vom BVerfG als grundrechtsgleiches Recht bejaht. Auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung, selbst
wenn eine Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen dürfe, bedürfe es der Einbeziehung der Gegenseite im verfahren (BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR
1783/17 -; BVerfG, Beschluss vom 03.06.2020 aaO.). Diese Einbeziehung des Gegners sei nur entbehrlich, wenn der eingereichte Antrag mit der Abmahnung identisch sei und die Erwiderung des Gegners
auf die Abmahnung mit eingereicht würde. Läge erkennbar eine Identität nicht vor, da der Betroffene auf die Erwiderung der Gegenseite in seiner Antragsschrift inhaltlich eingehen würde und
repliziere, müsse das Gericht dem Antrag zu Gehör der Gegenseite bringen (BVerfG vom 30.09.2018 aaO.; BVerfG vom 03.06.2020 aaO.).
An diese Vorgaben habe sich das LG Berlin nicht gehalten und deshalb das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Es habe die
Gleichwertigkeit seiner prozessualen Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin als Verfahrensgegner nicht mehr gewährleistet. Die Antragsschrift sei ausdrücklich auf die Einwände der
Beschwerdeführerin in deren außergerichtlicher Stellungnahme eingegangen, woraus sich bereits für das Gericht im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeit hätte ergeben müssen,
der Beschwerdeführerin (evtl. auch fernmündlich oder E-Mail) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hinzu käme, dass die Antragsbegründung – unabhängig von unterschiedlichen Anforderungen an ein
anwaltliches Schreiben im Vergleich zu einem Verfahrensschriftsatz – umfassender und differenzierter war als das Abmahnschreiben, welches auch neue Gesichtspunkte enthielt. Erstmals sei zudem
hier auch ausdrücklich die Tatsachengrundlage der im Artikel benannten Vorwürfe bestritten, demgegenüber im Abmahnschreiben noch auf deren Nachweislichkeit anhand der Aktenlage verwiesen worden
sei. Damit habe keine Kongruenz zwischen dem Abmahnschreiben und der Antragsschrift bestanden.
Auch kann nach Ansicht des BVerfG der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, keine Schutzschrift im elektronischen Schutzschriftregister zu hinterlegen. Es könne dem Gegner nicht zugemutet
werden, auf einen ihn unbekannten Vortrag vorsorglich zu erwidern.
Auch wenn die Frist zu einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verfahren über die einstweilige Verfügung hätte kurz bemessen werden können, sei es unzulässig, wegen dadurch bedingter
Verzögerungen gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und ihn bis zu einer auf den Widerspruch hin anzuberaumenden mündlichen Verhandlung mit einer einseitig erstrittenen
gerichtlichen Unterlassungsverfügung zu belasten und die zudem auch ohne Begründung ist (Anm.: und nicht haben muss), weshalb der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, ob ihr Vortrag
überhaupt Berücksichtigung gefunden habe bzw. unter welchen Gesichtspunkten er hintenangestellt worden sei.
Aus den Gründen:
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2020 - 27 O 196/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit
gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
2. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung, die ohne gerichtliche Anhörung der
Beschwerdeführerin ergangen ist.
1. Am 10. Mai 2020 erschien in der "W." unter dem Titel "D." ein umfangreicher Bericht über einen "J.", der an der Veröffentlichung des Videos maßgeblich beteiligt war, das zu dem Rücktritt des
österreichischen Politikers Strache führte. Seit der Veröffentlichung wird gegen den im Artikel als J. teilanonymisierten Betroffenen in Österreich strafrechtlich ermittelt, worüber der Artikel
umfassend unter Erwähnung diverser Zeugenaussagen berichtet. Der Artikel nennt verschiedene Vorwürfe, unter anderem Drogengeschäfte in größerem Umfang, einen Erpressungsversuch gegenüber Strache
und eine vergangene Verurteilung wegen Drogenbesitzes. Zudem berichtet der Artikel über die alternative Darstellung der Vorgänge seitens des Betroffenen, wonach es sich bei den Ermittlungen um
eine von den österreichischen Ermittlungsbehörden wegen politischer Verstrickungen mit Strache betriebenen Rufmordkampagne als Revanche für die Veröffentlichung des Videos handele.
2. Am 11. Mai 2020 mahnte der Betroffene die Beschwerdeführerin mit einem fünfzehnseitigen anwaltlichen Schreiben ab. Am Abend desselben Tages wies die Beschwerdeführerin das
Unterlassungsbegehren zurück, wobei sie ihre Anhaltspunkte für die im Artikel geäußerten Vorwürfe darlegte und sich auf beigefügte Anlagen berief, unter anderem eine Europäische
Ermittlungsanfrage und ein internes Recherchepapier mit einer Zusammenstellung diverser Zeugenaussagen.
3. Am Morgen des 12. Mai 2020 stellte der Betroffene Eilrechtschutzantrag beim Landgericht B. Die sechsundzwanzigseitige Antragsschrift war gegenüber der Abmahnung ausgebaut, reagierte auf die
Argumente der Abmahnungserwiderung, ergänzte zwei eidesstattliche Versicherungen des Betroffenen, wonach er die geäußerten Verdächtigungen und deren behauptete Tatsachenumstände leugne, und rügte
erstmals eine verspätete und teilweise unzureichende Konfrontation vor Veröffentlichung des Artikels.
4. Nach Abruf des Schutzschriftregisters gegen Mittag erließ das Landgericht B. noch am selben Tag die beantragte Unterlassungsverfügung ohne Begründung.
5. Nach Zustellung des Beschlusses am 14. Mai 2020 lehnte die Beschwerdeführerin die entscheidenden Richter am 19. Mai 2020 wegen Besorgnis der Befangenheit ab, legte am 20. Mai 2020 Widerspruch
ein und stellte Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Den Befangenheitsantrag und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung begründete sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts mit einer offenkundigen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit. Über beide Anträge ist noch nicht entschieden. Die mündliche Verhandlung ist noch nicht
terminiert.
6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 3. Juni
2020 - 1 BvR 1246/20 - eine offenkundige und bewusste Verletzung ihrer prozessualen Waffengleichheit und begehrt eine Aussetzung der angegriffenen einstweiligen Verfügung.
7. Dem Begünstigten der einstweiligen Verfügung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig und unbegründet. Die
Beschwerdeführerin habe durch Stellung eines Befangenheitsantrags verhindert, dass über ihren Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung und über den Widerspruch entschieden werden könne.
II.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie durch die vollstreckbare Unterlassungsverfügung schwerwiegend in ihrer Berichterstattungsfreiheit eingeschränkt sei. Insbesondere ist es ihr
durch die Verfügung versagt, den am 10. Mai 2020 in der Printversion erschienenen Artikel unverändert und vollständig über ihre digitalen Verbreitungswege, insbesondere im Online-Archiv, für die
Öffentlichkeit bereitzuhalten.
Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88,
185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die
Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den
Anforderungen näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR
1246/20 -).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12). Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren
über den Erlass der einstweiligen Verfügung geltend. Sie wendet sich dabei gegen ein ihrem Vorbringen nach bewusstes Übergehen ihrer prozessualen Rechte. Insbesondere mit dem Antrag auf
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12), weil er von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt. Auch sonst gibt es keinen Rechtsbehelf, mit dem eine Verletzung der prozessualen
Waffengleichheit eigens als solche vor den Fachgerichten geltend gemacht werden könnte. Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben
werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10). Da die Rechtsbeeinträchtigung durch die Verfügung in Gestalt eines
weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert, muss der Beschwerdeführer hierzu nach derzeitigem Stand kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13).
3. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts B. verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14
ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.). Danach gebietet der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit auch im
Verfahren der einstweiligen Verfügung und selbst dann, wenn eine Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen darf, eine Einbeziehung der Gegenseite im Verfahren.
Eine solche Einbeziehung durch das Gericht selbst ist nur entbehrlich, wenn die vorprozessuale Abmahnung und der bei Gericht eingereichte Antrag identisch sind und die Erwiderung der Gegenseite
dem bei Gericht eingereichten Antrag beigefügt ist. Ist erkennbar eine solche Identität nicht gegeben, etwa weil der bei Gericht eingereichte Antrag auf die Erwiderung der Gegenseite inhaltlich
eingeht und repliziert, muss das Gericht den Antrag zu Gehör der Gegenseite bringen (vgl. näher den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.).
b) Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts B. die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit
aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Gericht war vorliegend die Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem
Verfahrensgegner nicht mehr gewährleistet. Zwar hatte der Antragsteller die Beschwerdeführerin außerprozessual abgemahnt und diese darauf erwidert. Der gerichtliche Antragsschriftsatz ging jedoch
ausdrücklich auf Einwände ein, die der Justiziar der Beschwerdeführerin in seinem Erwiderungsschreiben geäußert hatte. Bereits daraus ergab sich, dass das Gericht im Sinne gleichwertiger
Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin - gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail - Gelegenheit hätte geben müssen, die Replik der Gegenseite zumindest zur
Kenntnis zu nehmen, um ihrerseits zu erwidern. Hinzu kommt, dass die Antragsbegründung - auch unabhängig von den naturgemäß unterschiedlichen Anforderungen an ein anwaltliches Schreiben im
Vergleich zu einem Verfahrensschriftsatz - umfassender und differenzierter war als das Abmahnschreiben und mehrere neue Gesichtspunkte enthielt. Insbesondere wird im gerichtlichen
Antragsschriftsatz erstmals ausdrücklich die Tatsachengrundlage der im Artikel geschilderten Vorwürfe vom Betroffenen selbst bestritten, während das Abmahnschreiben noch in erster Linie auf deren
Nichterweislichkeit anhand der Aktenlage abstellt. Die gebotene Kongruenz des der Entscheidung zugrundeliegenden Antrags zur vorprozessualen Abmahnung war damit ersichtlich nicht gegeben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Schutzschrift beim elektronischen Register hätte hinterlegen können. Denn es ist der Gegenseite nicht
zuzumuten, auf diese Weise vorsorglich auf einen Vortrag zu erwidern, den sie noch nicht kennen kann.
Eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung wäre somit offensichtlich geboten gewesen. Eine solche Frist zur Stellungnahme hätte auch kurz bemessen sein
können. Unzulässig ist es jedoch, wegen solcher Verzögerungen gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf den Widerspruch hin
anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten. Dies gilt umso mehr, wenn dieser mit keiner Begründung versehen ist und damit in
keiner Weise erkennen lässt, wieweit der Vortrag der Gegenseite überhaupt Berücksichtigung gefunden hat und unter welchen Gesichtspunkten er hintangestellt wurde.
4. Die Außervollzugsetzung der verfahrenswidrig zustande gekommenen Entscheidung gibt dem Landgericht B. Gelegenheit, im Rahmen seiner Entscheidung über den Widerspruch oder sonst im Rahmen einer
etwaigen anderweitig zu treffenden neuerlichen Entscheidung in der Sache beide Seiten einzubeziehen und deren Vortrag zu berücksichtigen. Der Betroffene wird durch die einstweilige Aussetzung der
einstweiligen Verfügung nicht rechtsschutzlos gestellt, weil auch eine äußerst zeitnahe Anberaumung der mündlichen Verhandlung möglich wäre. Eine vom Landgericht B. zu treffende neuerliche
Sachentscheidung ist durch den vorliegend festgestellten Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit inhaltlich in keiner Weise präjudiziert, sondern hängt von der Berechtigung des geltend
gemachten Unterlassungsbegehrens ab.
5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens der
Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen geboten.