Außergerichtliches Anerkenntnis als Titelersatz und
Rechtsschutzinteresse an gerichtlicher Feststellung
OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2021 -
I-7 U 99/20 -
Hat der Gläubiger (hier aus einem Schadensfall) ein Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung des Schuldners, wenn der Schuldner (außergerichtlich) bereits
ein Anerkenntnis abgegeben hat ? Antwort: Nein, wenn der Gläubiger durch das Anerkenntnis ausreichend geschützt ist. Ob hier der klagende Gläubiger durch das außergerichtliche Anerkenntnis des
beklagten Haftpflichtversicherers ausreichend geschützt, war im Streit.
Das Oberlandesgericht (OLG) wies darauf hin, dass ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis dann das Feststellungsinteresse an einem Urteil entfallen lassen würde, wenn der Schuldner
seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkenne und zugleich uneingeschränkt auf die Einrede
der Verjährung verzichte (so die herrschende Rechtsprechung, z.B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.03.2006 - 4 U 117/05 -; KG, Urteil vom 19.01.2004 - 22 U 71/03 -; OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2000
- 6 U 208/99 -). Das Feststellungsinteresse entfalle nämlich dann, wenn die für ein Feststellungsurteil erforderliche Unsicherheit, die dem Recht oder der Rechtslage des Klägers (Gläubigers) bei
einem Bestreiten durch den Beklagten (Schuldner) drohe, ausgeräumt würde.
Im konkreten Fall sei das Anerkenntnis der beklagten Haftpflichtversicherung aber nicht ausreichend gewesen, diese Unsicherheit auszuräumen. Das Anerkenntnis von dieser habe sich auf „den
unfallbedingten zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden ab dem 28.02.2020“ bezogen. Es sei damit zeitlich eingeschränkt gewesen, da es nur die (etwaig weiteren) Schäden ab dem
28.02.2020 (Tag des Anerkenntnisses) erfasst habe, nicht auch die Schäden (einschließlich der immateriellen Schäden), die ab dem 13.10.2019 (bis zum 28.02.2020) bereits entstanden gewesen seien.
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagten (der Haftpflichtversicherer und der versicherte Versicherungsnehmer) die Auffassung vertraten, ein zur Beendigung ausreichendes Anerkenntnis abgegeben zu
haben, folge nichts anderes. Das OLG wies darauf hin, dass eine Erklärung nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden könne/müsse und ein eventuelles Redaktionsversehen berücksichtigt werden könne. Der
Wortlaut sei vorliegend eindeutig im Hinblick auf das Anerkenntnis des lediglich zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzes. Mit der Erklärung, ein ausreichendes Anerkenntnis
abgegeben zu haben, sei nicht erklärt worden, dass auch die bereits ab dem Unfall vom 13.10.2019 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden einbezogen werden sollten. Damit sei nicht
davon auszugehen, dass das abgegebene Anerkenntnis vom 28.02.2020 anders als formulier auch auf Schäden ausgedehnt werden könne, die vor diesem Tag lägen.
Damit musste sich das OLG mit der Frage auseinandersetzen, ob im Umfang des Anerkenntnisses (hier im Hinblick auf künftige, ab dem 18.02.2020 eintretende Schäden) dieses im Tenor eines Urteils zu
berücksichtigen sei. Das wurde vom OLG verneint. Es verwies darauf, dass die Aufgabe des Bestreitens das Feststellungsinteresse nur entfallen lasse, wenn der Kläger endgültig gesichert sei. Die
endgültige Sicherung beträfe aber den gesamten geltend gemachten Anspruch, also ab dem Unfallereignis vom 13.10.2019. Da das vorliegend nicht der Fall gewesen sei, sei der umfassende Antrag
weiterhin gerechtfertigt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden materiellen, soweit nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten
übergegangen oder übergehend, sowie auch immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 13.10.2019 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin entstandene vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 18.12.2019 zu erstatten, und zwar durch Zahlung auf das Konto der A-GmbH bei der B AG AG - IBAN DE00... .
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das gleiche gilt für das angefochtene Urteil soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs.1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Feststellungsklage ist überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist,
begründet.
1.
Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit die Klägerin auch begehrt festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus einem bestimmten Rechtsgrund, nämlich aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823
ff. BGB - fahrlässiger Körperverletzung - haftet. Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass
das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
a.
Ein Streit über ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nur zum Teil vor.
aa.
Unter einem Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält
oder aus der solche Rechte entspringen können (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 3). Das Rechtsverhältnis muss hinreichend konkret bezeichnet sein,
so dass über seine Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft keinerlei Ungewissheit bestehen kann (vgl. OLG München Urt. v. 26.2.2015 - 23 U 2301/14, Rn. 51, beck-online).
Zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis können auch einzelne sich hieraus ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine
Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen beziehungsweise Rechtshandlungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. OLG Hamm Urt. v. 20.7.2017 - 28 U 182/16, Rn. 32,
beck-online; BGH Urt. v. 20.2.2008 - VIII ZR 139/07, Rn. 9, beck-online).
bb.
Die Klage hat insoweit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand, als die Klägerin generell die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem streitgegenständlichen
Verkehrsunfallereignis vom 13.10.2019 für sämtliche materiellen (soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen) und immateriellen
Schäden geltend macht. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin sind gegeben. Die Beklagte zu 1) hat als Fahrerin nach §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1
StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB, der Beklagte zu 2) als Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG und der Beklagte zu 3) als Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 VVG für den Schaden einzustehen, der der Klägerin wegen des Unfalls vom 13.10.2019 entstanden ist. Es ist unstreitig, dass der Verkehrsunfall durch einen Fahrfehler der Beklagten zu 1)
verursacht worden ist und die Beklagten allein für die Unfallfolgen haften. Mit der Nennung des Datums des Verkehrsunfalls ist das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis hinreichend
konkret bezeichnet.
cc.
Hingegen ist im Hinblick auf die begehrte Feststellung des Rechtsgrunds des Schadensersatzanspruchs sowie der Verschuldensform "Fahrlässigkeit" kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben.
Die Feststellung, dass sich der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) (auch) aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt, ist - ebenso wie die Fahrlässigkeit - bloßes Element betreffend die
Ersatzpflicht sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis. Durch eine Aufnahme des Rechtsgrunds des § 823 Abs. 1 BGB in den Tenor würde letztendlich
festgestellt, dass der Schaden durch eine schuldhafte Rechtsgutverletzung der Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Diese Elemente des Rechtsverhältnisses sind jedoch nicht feststellungsfähig.
dd.
Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass ein Antrag auf Feststellung des Haftungsgrundes aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung unter Umständen statthaft sein kann (vgl. BGH Versäumnisurt.
v. 16.11.2016 - VIII ZR 297/15, Rn. 20, beck-online). So besteht für die Feststellung des Haftungsgrundes einer unerlaubten Handlung grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, wenn es für
Vollstreckungserleichterungen nach § 850f Abs. 2 ZPO oder für den Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO auf den Umstand ankommt, dass eine vorsätzlich
unerlaubte Handlung vorliegt (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 10; BGH Versäumnisurt. v. 16.11.2016 - VIII ZR 297/15, Rn. 20, beck-online). In
einem solchen Fall stellt die Frage nach dem Haftungsgrund nicht eine bloße Vorfrage für die generelle Feststellung der Haftung des Klagegegners dar, vielmehr folgen aus dem Haftungsgrund weitere
subjektive Rechte bei der Vollstreckung bzw. im Insolvenzverfahren. Eine Haftung der Beklagten aus vorsätzlicher Handlung ist hier aber nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens und steht auch
nicht im Raum.
ee.
Soweit die Klägerin meint, wegen einer verschuldensabhängigen Haftung gemäß §§ 823 ff. BGB einen höheren Anspruch auf Schmerzensgeld zu haben, rechtfertigt dies ebenfalls keine abweichende
Entscheidung. Zwar ist in die gemäß §§ 11 Satz 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO vorzunehmende Bemessung des Schmerzensgeldes neben dem Ausgleich für nicht vermögensrechtliche
Schäden auch die Herbeiführung einer Genugtuung einzubeziehen. Insofern kann jedenfalls ein qualifiziertes Verschulden in Form eines groben Verkehrsverstoßes Berücksichtigung finden (vgl. KG
Berlin Urt. v. 1.10.2001 - 12 U 2139/00, Rn. 35, beck-online; OLG Hamm Urt. v. 6.8.2012 - 6 U 14/12, Rn. 29, juris; OLG Hamm Urt. v. 9.2.2018 - 7 U 68/16, Rn. 62, juris). Allerdings gehört
der Umstand, wie der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) einzuordnen ist, zu der Bemessungsgrundlage des Schmerzensgeldes. Damit handelt es sich um ein bloßes Element für die Ermittlung der Höhe
dessen und stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.
b.
Soweit die Feststellungsklage zulässig ist, hat die Klägerin ein Interesse an der begehrten Feststellung.
aa.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte
es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Greger in:
Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 7). Ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage besteht grundsätzlich nicht, wenn der Kläger
dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Geht es um die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, ist anerkannt, dass eine Feststellungsklage zulässig ist, solange
die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Schaden daher noch nicht endgültig beziffert werden kann (vgl. BGH Urt. v. 12.6.2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Rn. 16,
beck-online). Der Kläger ist dabei grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon
entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (vgl. BGH Urt. v. 19.4.2016 - VI ZR 506/14, Rn. 6, juris). Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist, dass
die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BGH Beschl. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, Rn. 5, juris).
Vorliegend besteht grundsätzlich ein Interesse an der rechtlichen Feststellung, da die Schadensentwicklung noch nicht beendet ist. Der Heilverlauf der von der Klägerin erlittenen Verletzungen ist
unstreitig noch nicht abgeschlossen und es ist ein Dauerschaden zu befürchten.
bb.
Das Feststellunginteresse ist nicht wegen der Erklärung des Beklagten zu 3) vom 28.2.2020 nach Rechtshängigkeit entfallen.
(1)
Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Kläger durch ein Anerkenntnis des Beklagten ausreichend geschützt ist (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn.
9). Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch
entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v.
7.3.2006 - 4 U 117/05, Rn. 31, juris; KG Berlin Urt. v. 19.1.2004 - 22 U 71/03, Rn. 4, juris; vgl. dazu auch OLG Hamm Urt. v. 10.2.2000 - 6 U 208/99 [unter 2.1.2]; LG München I Endurt. v.
19.2.2015 - 19 O 26364/12 [unter I]). Hierdurch wird die Unsicherheit, die dem Recht oder der Rechtslage des Klägers bei einem Bestreiten durch den Beklagten droht, ausgeräumt (vgl. Anm. Diehl,
ZfS 2004, 549, zu LG Saarbrücken Urt. v. 30.9.2004 - 16 O 50/04).
(2)
Vorliegend war das schriftliche Anerkenntnis der Beklagten schon deshalb nicht ausreichend, um die Unsicherheit für das Recht der Klägerin auszuräumen, da es zeitlich auf "den unfallbedingten
zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden ab dem 28.2.2020" eingeschränkt ist. Damit umfasst das Anerkenntnis die (etwaig weiteren) materiellen Schäden und v.a. die immateriellen Schäden,
die ab dem Tag des Unfalls am 13.10.2019 bis zum 28.2.2020 eingetreten sind, nicht.
Eine Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend, dies als redaktionelles Versehen zu werten, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Der Wortlaut des
Anerkenntnisses ist insofern eindeutig, als dass (nur) der zukünftige materielle und immaterielle Schaden ab dem 28.2.2020 umfasst sein soll. Aus den weiteren Umständen der Erklärung folgt nichts
anderes. Zwar sind die Beklagten der Auffassung gewesen, ein zur Beendigung des Rechtsstreits ausreichendes Anerkenntnis abgegeben zu haben. Erläuternde Erklärungen dahingehend, dass auch die ab
dem 13.10.2019 bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden einbezogen sein sollen, haben die Beklagten jedoch nicht abgegeben. Auf die Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom
8.4.2020 anzuerkennen, "jedweden, auch künftigen, immateriellen und auch materiellen Schaden" zu ersetzen, haben die Beklagten erklärt, dass das abgegebene Anerkenntnis vom 28.2.2020 ausreichend
sei. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Anerkenntnis, anders als es formuliert worden ist, nicht nur zukünftige Schäden, sondern auch bereits entstandene Schäden
umfassen soll. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Beklagten das Anerkenntnis mit dem von der Klägerin gewünschten Text ohne weiteres abgeben können, da sich der Umfang ihres bereits
abgegebenen Anerkenntnisses nicht verändert hätte.
Anders als die Beklagten meinen, ist der Inhalt des während des Rechtsstreits abgegebenen Anerkenntnisses nicht im Tenor zu berücksichtigen. So lässt die Aufgabe des Bestreitens das
Feststellungsinteresse nur entfallen, wenn der Kläger endgültig gesichert ist (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 7c); was hier im Hinblick auf den
Umfang des geltend gemachten Anspruchs nicht der Fall gewesen ist.
(3)
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann dahinstehen, ob das Anerkenntnis auch deswegen unzureichend ist, weil die Haftung für alle Beklagten auf die vereinbarte Deckungssumme beschränkt
ist. Soweit diese Beschränkung im Hinblick auf die Haftung des Beklagten zu 3) der Rechtslage entspricht, bedarf es keiner klarstellenden Aufnahme in den Tenor, da eine weitergehende Haftung des
Beklagten zu 3) ohnehin nicht besteht. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG besteht der Anspruch gegen den Versicherer im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem
Versicherungsverhältnis. Damit ist der Direktanspruch hinsichtlich seiner Geltendmachung - schon nach dem Wortlaut der Vorschrift - insbesondere durch das versicherte Risiko und die
Versicherungssumme nach näherer Maßgabe des jeweiligen Versicherungsvertrags begrenzt. Der Versicherer soll durch die unmittelbare Inanspruchnahme aus dem Direktanspruch jedenfalls insoweit nicht
über das hinaus belastet werden, was er aus dem Versicherungsverhältnis zu regulieren verpflichtet ist (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 11.7.2019 - 6 U 140/18, Rn. 31, beck-online).
2.
Die Feststellungsklage ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet.
a.
Ein Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der
zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch
§ 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, nicht ab.
Materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind (vgl. BGH Urt. v. 17.10.2017 - VI ZR 423/16, Rn. 49, beck-online).
b.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagten sind gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zum Schadensersatz verpflichtet, da
es unstreitig zu einer Verletzung des Eigentums, des Körpers und der Gesundheit der Klägerin durch den Unfall gekommen ist. Der Heilverlauf ist noch nicht abgeschlossen, so dass die Entstehung
weiterer Schäden möglich ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.