Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung des Betriebs von drei Windenergieanlagen und hilfsweise Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung seines Eigentums und seiner Gesundheit. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, da die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden und eine wesentliche Beeinträchtigung durch Infraschall läge auch nicht vor. Im Berufungsverfahren. In dem der Kläger seinen erstinstanzlichen haupt- wie auch Hilfsantrag weiterverfolgte, war unstreitig, dass die Windenergieanlagen bestandskräftig genehmigt sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG hat der Kläger wesentliche Teile seiner Berufungsbegründung fallen lassen und machte geltend, es würde ihm einzig um Beeinträchtigungen durch unzulässigen Lärm und „Körperschall“ (Schwingungen in Festkörpern) und um Schlafstörungen gehen. Er rügte, dass Messungen nicht an seinem, haus erfolgt seien und zudem keine Langzeitmessung erfolgt sei.
Das OLG negierte Ansprüche des Klägers nach §§ 1004 Abs. 1 BGB oder § 1004 Abs. 1 iVm. § 823 Abs. 1 BGB. Sei -wie hier - eine Genehmigung des Betriebs der Anlage unanfechtbar, könne aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderer Titeln beruhender Ansprüche nicht die Einstellung des Betriebs gefordert werden, § 14 S. 1 1 1. Halbs. BImSchG. In diesem Fall könnten nur Vorkehrungen gegen benachteiligende Wirkungen verlangt werden. Seien solche Maßnahmen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, könne lediglich Schadensersatz begehrt werden. § 14 BImSchG statuiere eine Duldungspflicht. Begründet sei dies damit, dass der Schutz des Nachbarn durch seine Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG vorverlagert sei.
Vorliegend käme es nicht auf die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage an, ob wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und des Anspruchs auf körperliche Unversehrtheit gem. § 1004 BGB analog iVm. § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Einstellung des Betriebs der Anlagen besteht. Der Kläger, der sich im Berufungsverfahren nur noch auf Schlafstörungen seit Inbetriebnahme der Anlagen berief, habe nicht hinreichend konkret ausgeführt, im Hinblick auf Häufigkeit, Dauer, Abhängigkeit vom jeweiligen Raum im Haus und der Öffnung von Fenstern vorgetragen. Damit sei unklar, welches Ausmaß und welche Intensität die Schlafstörungen erreichen würden. Ein angebotenes Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen, da sich dies als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen würde.
Auch könne der Beklagte nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB sonstige Maßnahmen wegen Einwirkungen auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück verlangen. Nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten würde nicht feststehen, dass die Anlagen mehr als nur unwesentlich iSv. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen würden.
Soweit der Kläger geltend machte, dem Sachverständigen würde es an der notwendigen Neutralität ermangelt haben, könne er damit im Berufungsverfahren nicht gehört werden. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Der Antrag sei zurückgewiesen worden. Dagegen hätte er Beschwerde einlegen können, § 406 Abs. 5 ZPO, was nicht erfolgte. Das Berufungsgericht könne im Rahmen des Berufungsverfahrens nach § 512 ZPO nicht diejenigen Entscheidungen die dem Ersturteil vorausgegangen seien und gesondert mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar seien, überprüfen.
Soweit der Kläger rügte, dass keine Langzeitmessung vorgenommen worden sei, verwies das OLG darauf, dass die TA Lärm keine entsprechende Vorgabe enthalte. Es sei u.a. auf Abschnitt 6.2 der DIN 45645-1 verwiesen, demzufolge Zeit und Dauer der Messungen je nach Aufgabenstellung so zu wählen seien, dass die Messergebnisse für die zu beurteilende Geräuschimmission kennzeichnend sind. Es müsste deshalb keine Messszeit durchgehend über den gesamten Beurteilungszeitraum erfolgen, sondern die Messung müsse nach Zeitpunkt und Dauer aus einem oder mehreren Intervallen bestehen, deren Dauer kürzer als die Gesamtdauer sein könnten. Ausdrücklich würde in Ziffer 6.2 darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren sowohl zur Reduzierung des Zeitaufwands und zur Ausgrenzung nicht zu beurteilender Fremdgeräusche zweckmäßig sein könne. Der Sachverständige habe die unterlassene Langzeitmessung auch nachvollziehbar u.a. damit begründet, dass im Bereich des Hauses des Klägers auch in der unbelaubten Jahreszeit bei höheren Windgeschwindigkeiten windinduzierte Fremdgeräusche vorlägen, die das Messergebnis relevant beeinflussen würden. Eine Abtrennung der Fremdgeräusche vom Gesamtgeräusch sei bei einer unbeaufsichtigten Langzeitmessung nicht möglich. Bei der Messung habe er überwiegend windinduzierte Fremdgeräusche festgestellt. In Phasen mit wenig Fremdgeräuschen habe er die Geräuschsituation lediglich mit 43 db(A) abschätzen können (ein nach Anhang A.3.4.1. TA Lärm ausdrücklich zugelassenes Verfahren). Die Messungen und Berechnungen des Sachverständigen habe der Kläger einschließlich von Abstandkorrekturen nicht konkret angegriffen.
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, dass von den Anlagen durch über den Erdboden vermittelter und auf sein Hausgrundstück treffender „Körperschall“ ausgehen lägen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Zulassung des neuen Angriffsmittels nicht vor.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11.05.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger erstrebt die Unterlassung des Betriebs von drei Windenergieanlagen der Beklagten, hilfsweise Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung seines Eigentums und seiner Gesundheit.
1. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Landgericht hat in diesem Urteil zur Begründung der Abweisung der Klage im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Betriebs der drei bestandskräftig genehmigten Windenergieanlagen nach § 1004 Abs. 1 BGB oder § 1004 Abs. 1 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB, da ein solcher Anspruch nach § 14 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgeschlossen sei. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit stütze, stehe einem Anspruch entgegen, dass nicht feststehe, dass von den drei Windenergieanlagen Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgingen, die dessen Benutzung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigten. Der gerichtliche Sachverständige A. habe in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.04.2017/24.05.2017 überzeugend dargelegt, dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) eingehalten würden. Das indiziere die Unwesentlichkeit der Benutzungsbeeinträchtigung, die der Kläger nicht habe erschüttern können. Eine wesentliche Beeinträchtigung am Grundstück des Klägers durch Infraschall liege ebenfalls nicht vor. Auch sonstige Beeinträchtigungen des Grundstücks durch die Windenergieanlagen seien nicht feststellbar (etwa durch die Tag- und Nachtkennung, eine optisch bedrängende Wirkung oder den sogenannten „Disco-Effekt“ [Reflexion des Sonnenlichts an den sich bewegenden Rotorblättern]).
2. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die im ersten Rechtszug gestellten Haupt- und Hilfsanträge weiter und hat in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 09.08.2021 dazu vorgebracht:
a) Die drei Windenergieanlagen seien nicht bestandskräftig genehmigt. Er habe beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (5 LA 14/21). Er werde durch von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärm und Infraschall wesentlich beeinträchtigt, sodass er und seine Familie unter erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden würden. Er leide insbesondere an Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Ohrendruck, Beklemmungen, Schwindel, Übelkeit, Reizbarkeit, Herzrasen und Konzentrationsstörungen, was durch seine persönliche Anhörung bewiesen werden könne. Von den Windenergieanlagen gehe eine optisch bedrängende Wirkung aus. Durch die Drehbewegungen der Rotoren komme es in den von ihm und seiner Familie bewohnten Räumen zu Raumaufhellungen und Spiegelungen. Die höchstens zulässigen Immissionswerte würden insbesondere während der Nacht deutlich überschritten. Darüber hinaus sei eine besondere Tonhaltigkeit beim Betrieb der Windenergieanlagen festzustellen, die deutlich oberhalb der Immissionswerte ausgehende Kreisch- und Sharp-Geräusche verursachen würden. Von den Windenergieanlagen gehe auch die Gefahr des Eiswurfs aus.
b) Bei seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 hat der Kläger wesentliche Teile dieser Berufungsbegründung fallen lassen und betont, ihm gehe es einzig und allein um die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch von den Windenergieanlagen ausgehenden unzulässigen Lärm und „Körperschall“ (Schwingungen in Festkörpern), die bei ihm zu Schlafstörungen führten, nicht jedoch zu sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Einen nächtlichen Lärmschutz durch „Ohrstöpsel“ lehne er ab. Er wende sich nicht gegen ohnehin nicht wahrnehmbaren Infraschall, nicht gegen die Optik der Anlagen, nicht gegen deren Schattenwurf und nicht deren Tag- und Nachtkennung. Auch ein sogenannter „Disco-Effekt“ sei bei den Anlagen nicht zu beklagen. Das im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten des Sachverständigen A. sei wegen dessen Verbindung zur Windenergiebranche nicht verwertbar und in der Sache ungenügend, da dieser eine Langzeitmessung unterlassen habe. Die bewertete Messung sei nicht an seinem Haus erfolgt, was die einzig erlaubte Messmethode sei. Ein Ersatzmesspunkt könne nie die realen Verhältnisse am eigentlichen Immissionsort wiedergeben. Zur gütlichen Beilegung habe die Beklagte ihm lediglich den Austausch von drei Fenstern seines Hauses angeboten, nicht den Kauf seines Hausgrundstücks. Er werde durch die Windenergieanlagen beeinträchtigt und andere würden mit diesen viel Geld verdienen.
3. Die Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Berufung. Ihre Windenergieanlagen seien bestandskräftig genehmigt. Die von den Windenergieanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen hielten sich nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen A. im Rahmen des Zulässigen. Vor Beginn dieses Prozesses habe es Verhandlungen mit dem Kläger zur gütlichen Beilegung des Streits gegeben. Dabei sei von ihr sogar der Kauf des Hausgrundstücks des Klägers in Betracht gezogen worden. Diese Verhandlungen seien allerdings abgebrochen worden, nachdem der Kläger seine unberechtigte Klage erhoben habe.
4. Der Senat hat die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 darauf hingewiesen, dass der vom Kläger beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (5 LA 14/21) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18.01.2021 (6 A 272/17) betrifft. Durch dieses Urteil ist die Klage des Klägers allein gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage der … GmbH & Co. KG abgewiesen.
II. Die nach den §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11.05.2021 hat keinen Erfolg. Die Bestätigung dieser Entscheidung beruht darauf, dass der Senat den zutreffenden Gründen der Entscheidung folgt. Berufungsgründe nach § 513 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Berufungsbegründung gibt Anlass, das Folgende hervorzuheben.
1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB oder § 1004 Abs. 1 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB die Einstellung des Betriebs der drei Windenergieanlagen wegen Schallimmissionen verlangen.
a) Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nach § 14 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden. Die Vorschrift statuiert eine über §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 und 2 BGB hinausgehende Duldungspflicht des gestörten Nachbarn. Sie soll den Bestand von förmlich genehmigten Anlagen gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen sichern. Hintergrund ist, dass der Schutz des betroffenen Nachbarn durch die Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorverlagert wird (Staudinger/Roth BGB Neubearbeitung 2020 § 906 Rn. 20 m.w.N.).
b) Die Genehmigungen der drei Windenergieanlagen der Beklagten durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 15.04.2011 (Bl. 8 ff., 21 ff. und 34 ff.) sind bestandskräftig. Das hat der Kläger in der Klageschrift vom 25.02.2012 (Bl. 2) selbst vorgetragen und nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 auf den Gegenstand des Verfahrens 5 LA 14/21 OVG Schleswig entgegen dem auf einem Irrtum oder einem Versehen beruhenden falschen Vortrag in der Berufungsbegründung vom 09.08.2021 nicht mehr in Zweifel gezogen.
2. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB die Einstellung des Betriebs der drei Windenergieanlagen verlangen, soweit er sich auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit stützt.
a) Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 und auch schriftsätzlich nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass und welche gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen bei ihm aufgetreten sind, die auf den seit dem Jahr 2012 aufgenommenen Betrieb der Windenergieanlagen zurückzuführen sind. Er behauptet nur pauschal und ohne Konkretisierung, er leide seit deren Inbetriebnahme an Schlafstörungen. Jede weitere Konkretisierung der behaupteten Beeinträchtigungen fehlt, sodass unklar bleibt, welches Ausmaß und welche Intensität mögliche Schlafstörungen des Klägers erreichen (Häufigkeit, Dauer, Abhängigkeit vom jeweiligen Raum im Haus des Klägers und von der Öffnung der Fenster). In der Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens würde deshalb eine unzulässige Ausforschung liegen. Seine früheren Behauptungen, er leide auch an Schwindelanfällen, Gereiztheit, Übelkeit, Kopfschmerzen, Druck im Ohr, Beklemmungen, Schwindel, Reizbarkeit, Herzrasen und Konzentrationsschwierigkeiten, hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 23.11.2021 nicht aufrechterhalten.
b) Auf die höchstrichterlich noch nicht beantwortete Frage, ob ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigungen der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit nicht durch § 14 Satz 1 Hs. 1 BImSchG ausgeschlossen ist, kommt es nicht an (vgl. zu dieser Streitfrage: BeckOK-UmweltR/Giesberts Stand 1. Juli 2021 BImSchG § 14 Rn. 17; Jarass BImSchG 13. Aufl. § 14 Rn. 11; BGH LSK 2020, 15986 - Beschluss vom 07.05.2020 - V ZR 187/19 - veröffentlicht auch in juris).
3. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB sonstige Maßnahmen verlangen. Nach der Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen A. vom 28.04.2017/24.05.2017 steht nicht fest, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten Einwirkungen auf das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück ausgehen, welche die Benutzung des Grundstücks mehr als nur unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigen. Das hat bereits das Landgericht zutreffend dargelegt.
a) Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Berufung nicht mit Erfolg auf eine „fehlende Neutralität“ des Sachverständigen berufen. Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen nach § 512 ZPO nicht diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Zweck dieser Regelung ist insbesondere die rasche und endgültige Bereinigung der Frage, ob ein Ablehnungsgrund gegen einen Sachverständigen besteht (vgl. BGH NJW 1959, 434). Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen A. gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19.07.2017 (Bl. 157 f.) durch Beschluss vom 20.09.2017 (Bl. 167 f.) zurückgewiesen. Diese Entscheidung war nach § 406 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 20.09.2017 damit nicht.
b) Die TA Lärm enthält keine Vorgabe dahingehend, dass für die Beurteilung, ob die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, zwingend eine Langzeitmessung durchzuführen ist (vgl. OLG Schleswig NVwZ 2020, 1211 juris Rn. 30). Nr. 6.4 der TA Lärm regelt nicht das Messverfahren. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen verweist Nr. 6.8 der TA Lärm auf den Anhang. Gemäß A.3.3.3 des Anhangs zur TA Lärm sind für die Durchführung der Messungen die Abschnitte 6.2 bis 6.5 der DIN 45645-1 (abgedruckt bei Landmann/Rohmer Umweltrecht Werkstand Mai 2021 A.3.3.3 Anhang TA Lärm S. 22) maßgeblich. Abschnitt 6.2 bestimmt, dass Zeit und Dauer der Messungen je nach Aufgabenstellung so zu wählen sind, dass die Messergebnisse für die zu beurteilende Geräuschimmission kennzeichnend sind. Dabei muss sich die Messzeit nicht durchgehend über die gesamte Beurteilungszeit erstrecken, sondern darf nach Zeitpunkt und Dauer aus einem Intervall oder mehreren Intervallen bestehen, deren Gesamtdauer kürzer als die Beurteilungszeit sein darf. Abschnitt 6.2 weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Verfahren zur Reduzierung des Zeitaufwandes und zur Ausgrenzung nicht zu beurteilender Fremdgeräusche zweckmäßig sein kann.
c) Der Sachverständige A. hat keine Langzeitmessung vorgenommen und das nachvollziehbar und gut begründet: Eine unbeaufsichtigte Langzeitmessung sei nicht geeignet, abgesicherte Ergebnisse für das Wohnhaus des Klägers zu liefern. Es lägen im Bereich des klägerischen Hauses auch in der unbelaubten Jahreszeit bei höheren Windgeschwindigkeiten windinduzierte Fremdgeräusche vor, die das Messergebnis relevant beeinflussten. Da die Fremdgeräusche bei höheren Windgeschwindigkeiten am Wohnhaus durchaus auch höhere Schallpegelbeiträge lieferten als das Betriebsgeräusch der beklagten WEA, sei eine sichere Abtrennung der Fremdgeräusche vom Gesamtgeräusch bei einer unbeaufsichtigten Langzeitmessung nicht möglich. Im Übrigen bestünde grundsätzlich die Möglichkeit der vorsätzlichen Beeinflussung der Ergebnisse einer unbeaufsichtigten Messung. Nicht die Dauer der Messung, sondern die fachgerechte Abtrennung der Fremdgeräusche sei entscheidend. Schließlich sei durch ihn die Messung gerade in der Situation erfolgt (mit südwestwestlicher Windrichtung), in der nach dem klägerischen Vorbringen die größten Störungen auftreten sollen (“worst case“ - Messung; vgl. OLG Schleswig a.a.O. juris Rn. 31). Zudem seien die Beurteilungspegel auf den Betriebszustand abgestellt worden, der die höchsten Emissionsbeiträge liefere (vgl. die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 24.05.2017, Seite 2 f.).
d) Der Sachverständige A. hat Messungen am Wohnhaus des Klägers durchgeführt, doch waren dort überwiegend höhere windinduzierte Fremdgeräusche vorhanden. Der mittlere Fremdgeräuschabstand war am Messpunkt am Wohnhaus außen kleiner als 3 dB(A). Aufgrund der kurzen Phasen mit weniger Fremdgeräuschen konnte der Sachverständige die Geräuschsituation lediglich mit 43 db(A) abschätzen. Dies war für ihn der überzeugende Anlass, an einem Ersatzmesspunkt zu messen. Diese Vorgehensweise ist nach Anhang A.3.4.1 der TA Lärm ausdrücklich zugelassen. Die Lage des Ersatzmesspunktes hat der Sachverständige konkret beschrieben (Seite 11 seines Gutachtens vom 28.04.2017), nämlich gelegen am Rand einer Ackerfläche mit Abständen zu den Windenergieanlagen von 320 m, 450 m und 480 m und zum Wohnhaus des Klägers von 290 m. Am Ersatzmesspunkt lag der Fremdgeräuschabstand tagsüber und nachts über 3 dB(A). Die Messungen und Berechnungen des Sachverständigen einschließlich der Abstandskorrektur hat der Kläger nicht konkret angegriffen.
e) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von den drei Windenergieanlagen ausgehender, über den Erdboden vermittelter und auf sein Hausgrundstück treffender erheblicher „Körperschall“ zu beklagen sei. Diese Behauptung hat der Kläger im ersten Rechtszug nicht aufgestellt. Sie ist im Berufungsrechtszug neu. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung dieses neuen Angriffsmittels liegen nicht vor. Die Behauptung des Klägers, dass in seinem Haus festzustellende Schwingungen auf die drei Windenergieanlagen zurückzuführen sind, ist zudem ins Blaue hinein aufgestellt. Diese sind nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2016 zwischen 507 und 730 Meter entfernt. Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich einen ursächlichen Zusammenhang geben könnte, gibt es nicht.
f) Das Ergebnis des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen A. wird durch zwei weitere außergerichtliche Gutachten gestützt. Vor den Genehmigungen der drei Windenergieanlagen hat die Beklagte die Schall-Immissionsprognose der Akustik B. GmbH vom 29.03.2010 beigebracht, wonach die Einhaltung der bezeichneten Grenzwerte zu erwarten war. Spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen hat die Beklagte entsprechend den Auflagen in den Genehmigungen vom 15.04.2011 das Schallimmissionsgutachten von C. vom 21.08.2013 vorgelegt, das diese Prognose bestätigt hat. Die aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung des Klägers, es handele sich - wie auch bei dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen - sämtlich um Gefälligkeitsgutachten, wird durch nichts bestätigt.
4. Der Kläger hat seinen Vortrag zu den übrigen behaupteten Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen (Infraschall, optisch bedrängende Wirkung, Schattenwurf, „Disco-Effekt“, Tag- und Nachtkennung) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 ausdrücklich nicht aufrechterhalten, sodass Ausführungen insoweit nicht mehr veranlasst sind. Im Übrigen sind die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend, auch soweit sie derartige Beeinträchtigungen betreffen.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil beruht insbesondere nicht auf einer Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigungen der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit durch § 14 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG ausgeschlossen ist. Das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13.06.2019 (7 U 140/18; DVBl. 2020, 142) beruhte allein auf der Annahme, dass das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel gelitten habe, da das Landgericht den behaupteten Immissionen durch Infraschall, „Discoeffekt“, Schatten- und Eiswurf mit entsprechenden Beweisangeboten nicht nachgegangen sei (vgl. nachfolgend BGH LSK 2020, 15986 juris Rn. 6). Um solche Beeinträchtigungen und deren Beurteilung geht es hier nicht.