Nachbarrecht


Grenzbepflanzung: Zum Anspruch auf Rückschnitt

LG Freiburg, Urteil vom 07.12.2017 - 3 S 171/16 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Beklagten strebten mit ihrer Berufung gegen das amtsgerichtliche Teilanerkenntnis- und Endurteil eine Abänderung insbesondere insoweit an, als sie verpflichtet wurden, eine Hecke sowie die Glanzmispel dauerhaft, auch während der Wachstumsperiode, auf die zulässige Höhe zu beschränken.  Diesbezüglich war die Berufung erfolgreich.

 

Die Heckenhöhe bestimmt sich nach §§ 12, 22 NRG BW nach dem jeweiligen Grenzabstand der Pflanze und wurde hier vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht mit 1,80n angenommen. Durch eine von den Beklagten vorgenommene Kürzung der Hecke nach dem erstinstanzlichen Urteil auf 1,80m sei aber keine Erfüllung eingetreten, da der Kürzungsanspruch der Kläger fortbestünde, da die Pflanzen fortlaufend weiter wachsen würden.

 

Allerdings würde der Kürzungsanspruch nur außerhalb der Vegetationsperiode (01.03. – 30.09.) bestehen, § 12 Abs. 3 s. Halbs. NRG BW. Auch wenn nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 2. Halbs. BNatSchG sogen. Schonschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen naturschutzrechtlich zulässig seien, ergäbe sich daraus nach dem  Wortlaut des § 12 Abs. 3 s. Halbs. NRG BW  keine Verpflichtung des Eigentümers. § 12 Abs. 3 2. Halbs. NTG BW statuiere eine zeitliche Ausnahme von der Kürzungsverpflichtung und sei an die zeitliche Regelung des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG angepasst, enthalte aber die Ausnahmevorschrift für Schonschnitte gerade nicht.

 

 

Ein Anspruch auf einen vorsorglichen Rückschnitt würde es nicht geben, mit dem sichergestellt würde, dass die Hecke die zulässige Höhe während der Wachstumsperiode nicht überschreitet. Die Verpflichtung zum laufenden Rückschnitt bei Überschreitung des Grenzwertes wurde gerade für die Vegetationsperiode in § 12 NRG BW ausgesetzt. Auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.1996 - 15 U 173/05 -) habe bereits festgehalten, dass der Eigentümer nicht verpflichtet sei dafür zu sorgen, dass niemals die Höchstgrenze überschritten würde, sondern berechtigt sei das Ende der Vegetationsperiode abzuwarten, um erst dann den Rückschnitt vorzunehmen. Soweit in der Literatur teilweise eine andere Auffassung vertreten würde, sei dies nicht überzeugend. Zum einen sei der vorsorgliche Rückschnitt für den Eigentümer mit der besonderen Schwierigkeit der fehlenden Vorhersehbarkeit des künftigen Pflanzenwuchses verbunden, zum anderen wäre ein entsprechender Titel nicht vollstreckbar, da die Überschreitung in der Vegetationsperiode stattfinde und in dieser auch im Wege der Vollstreckung der Rückschnitt ausgeschlossen sei.

 

Aus den Gründen: 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 08.07.2016, Az. 3 C 284/16, abgeändert:

 

(1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien auf dem Grundstück ... befindliche Hecke, bestehend aus vier Spiersträuchern, einem vom Haus aus gesehen zwischen den ersten beiden Spiersträuchern befindlichen, botanisch nicht näher bezeichneten Strauch, zwei Weigelien sowie den sich anschließenden reinen Hainbuchenpflanzen auf eine Höhe von maximal 1,80m zu kürzen, nicht jedoch in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

 

(2) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die sich an der südwestlichen, an das Grundstück der Kläger angrenzenden Gebäudeecke des Anwesens befindliche Glanzmispel auf eine Höhe von maximal 4,00m zu kürzen, nicht jedoch in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

 

(3) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger € 147,56 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2016 zu zahlen.

 

(4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

(5) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 75% und die Beklagten 25% zu tragen.

 

4. Wegen der Kosten ist das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Beschluss

 

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts Freiburg vom 08.07.2016, Az. 3 C 284/16, wurden die Beklagten verurteilt:

1. die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindliche Hecke, bestehend aus

- fünf Spiersträuchern
- einem vom Haus aus gesehen zwischen den ersten beiden Spiersträuchern befindlichen, botanisch nicht näher bezeichneten Strauch
- zwei Weigelien
- einschließlich der sich anschließenden reinen Hainbuchenhecke

in der Zeit zwischen dem 01.10. und dem 28./29.2. auf eine maximale Höhe von 1,8 m zu kürzen und dauerhaft auf diese Höhe zu beschränken.

2. die sich an der südwestlichen, an das Grundstück der Kl. angrenzenden Gebäudeecke des Anwesens befindliche Glanzmispel in der Zeit zwischen dem 01.10. und dem 28./29.2. auf eine maximale Höhe von 4 m zu kürzen und dauerhaft auf diese Höhe zu beschränken.

3. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 147,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2016 zu zahlen.

Eine Verpflichtung zur Kürzung der Glanzmispel auf 4,00 m hatten die Beklagten anerkannt.

Mit ihrer Berufung streben die Beklagten insbesondere die Aufhebung der Verpflichtung an, die Hecke sowie die Glanzmispel dauerhaft, d.h. auch während der Wachstumsperiode, auf die zulässige Höhe zu beschränken. Hinsichtlich der Spiersträucher meinen sie, dass diese eine zulässige Höhe von 2,0 m aufweisen dürften.

Die Beklagten beantragen,

das Teil-Anerkenntnis-und Endurteil des Amtsgerichts Freiburg vom 08.07.2016, Az. 3 C 284/16, in den Ziff. 1 und 2 des Tenors wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien auf dem Grundstück ... vorhandene Hecke, bestehend aus vier Spiersträuchern, einem vom Haus aus gesehen zwischen den ersten beiden Spiersträuchern befindlichen, botanisch nicht näher bezeichneten Strauch, zwei Weigelien in der Zeit zwischen dem 01.10. und dem 28./29.02. auf eine Höhe von maximal 2 m zu kürzen.

2. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, die sich auf dem vorerwähnten Grundstück anschließende reine Hainbuchenhecke in der Zeit zwischen dem 01.10. und dem 28./29.02. auf eine Höhe von maximal 4,00m zu kürzen.

3. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, die sich an der südwestlichen, an das Grundstück der Kläger angrenzenden Gebäudeecke des Anwesens befindliche Glanzmispel in der Zeit zwischen dem 01.10. und dem 28./29.02. auf eine maximale Höhe von 4 m zu kürzen.

4. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die Pflanzen gemäß Ziff. 1, 2 und 3 in der Zeit vom 01.10. bis 28.29.02. unter 2 m (Ziff. 1) bzw. 1,80 m (Ziff. 2) bzw. 4 m (Ziff. 3) zu kürzen.

5. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die Pflanzen gemäß vorstehend Ziff. 1, 2 und 3 in der Zeit vom 01.03. bis 30.09 zu kürzen, falls die Höhe von 2 m, 1,80 m bzw. 4 m in dieser Zeit überschritten werden sollte.

Die Kläger beantragen,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und halten insbesondere an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Hecke vor Beginn der Vegetationsperiode vorsorglich so weit unter den Grenzwert gekürzt werden müsse, dass dieser auch während der Vegetationsperiode nicht überschritten werde.

Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils entfernten die Beklagten den vierten Spierstrauch sowie die grenznächsten Triebe der anderen Spiersträucher, wodurch sich folgende neue Abstände zur Grundstücksgrenze ergaben:

- 1. Spierstrauch 72 cm
- 2. Spierstrauch 74 cm
- 4. Spierstrauch entfernt
- 5. Spierstrauch 71 cm.

Die Hainbuchenhecke kürzten sie auf 1,8m, die Glanzmispel schnitten sie auf 4 m zurück.

Hinsichtlich des entfernten vierten Spierstrauchs erklärten die Kläger den Rechtsstreit für erledigt.

Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil war abzuändern, soweit die Beklagten verurteilt wurden, die Glanzmispel und die Hecke dauerhaft, d.h. auch während der Wachstumsperiode, auf die zulässige Höhe zu beschränken. Dagegen bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg, soweit sie eine Beschränkung der Kürzungsverpflichtung hinsichtlich des vorderen Teils der Hecke auf 2,0 m anstatt der vom Amtsgericht festgesetzten 1,8 m anstreben.

 

1.

Die Beklagten sind gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 NRG BW verpflichtet, die Hecke insgesamt, d.h. einschließlich der verbliebenen vier Spiersträucher, dem botanisch nicht näher bestimmten Strauch und der beide Weigelien, auf eine Höhe von maximal 1,8m zurückzuschneiden.

Der Grenzabstand der Hecke beträgt 0,5m, weshalb die Hecke der Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 NRG BW höchstens 1,8 m betragen darf.

Wie das Amtsgericht aufgrund der erfolgten Inaugenscheinnahme in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten eine aus nunmehr noch vier Spiersträuchern, zwei Weigelien, einem botanisch nicht näher bezeichneten Strauch und mehreren Hainbuchenpflanzen bestehende geschlossene Hecke. Insoweit wird auf die zutreffende und ausführliche Begründung des Amtsgerichts, die die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung nicht gesondert angegriffen haben, Bezug genommen. Insbesondere steht der Umstand, dass die Hecke aus botanisch verschiedenartigen Gehölzen besteht, ihrer Einordnung als einheitliche Hecke nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr der vom Amtsgericht festgestellte geschlossene Eindruck und wandartige Verbund des Pflanzenkörpers (Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 21. Aufl. 2010, § 12, S. 103; Kammerurteil v. 01.03.2012 - 3 S 281/11 - m. w. N.).

Die zulässige Höhe der Hecke bestimmt sich daher einheitlich und somit unabhängig davon, wie weit die einzelnen die Hecke bildenden Sträucher von der Grundstücksgrenze entfernt sind. Der einheitliche für die gesamte Hecke geltende Grenzabstand wird dabei gemäß § 22 NRG BW waagerecht von der Mittelachse der der Grenze nächsten Stämme oder Triebe bei deren Austritt aus dem Boden gemessen. Ein Mittelwert wird nicht gebildet (s. auch Bruns, NRG BW, 3. Aufl. 2015, § 12, Rn. 23).

Da die zur Hecke gehörenden Hainbuchenpflanzen einen Grenzabstand von nur 0,5m aufweisen, ist dieser für die Ermittlung der zulässigen Höhe der gesamten Hecke einschließlich der im vorderen Teil vorhandenen Sträucher entscheidend und führt gemäß § 12 Abs. 1 NRG BW zu einer zulässigen Heckenhöhe von 1,8 m. Die erfolgte Entfernung der grenznächsten Triebe am ersten, zweiten und fünften Spierstrauch und die damit einhergehende Erhöhung der Grenzabstandes der einzelnen Pflanzen auf mehr als 0,7m hat somit nicht zur Folge, dass die Einzelpflanzen eine Höhe von bis zu 2 m aufweisen dürften.

Durch die erfolgte Kürzung der Hainbuchenpflanzen auf 1,8 m ist keine dem Kürzungsanspruch der Kläger entgegenstehende Erfüllung eingetreten. Denn der Anspruch besteht, da die Pflanzen fortlaufend weiterwachsen, fort. Den Klägern steht ein Verkürzungsanspruch zu, sobald die Heckenhöhe nicht mehr mit dem gesetzlichen Mindestabstand korrespondiert (Bruns, NRG BW, 3. Aufl. 2015, § 12, Rn. 27). Aufgrund der vorangegangenen Höhenüberschreitung haben die Kläger auch ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Verurteilung der Beklagten, die Hecke weiterhin zu kürzen.

Soweit die Beklagten den vierten Spierstrauch entfernt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend - die Kläger ausdrücklich mit Schriftsatz vom 04.11.2016 (As II 39) und die Beklagten konkludent durch die den Spierstrauch nicht umfassende Antragstellung in der Berufungsbegründung vom 12.10.2016 (AS II 19) - für erledigt erklärt.

 

2.

Die Kürzungsverpflichtung der Beklagten besteht gemäß § 12 Abs. 3, 2. Hs. NRG BW jedoch nur außerhalb der vom 1. März bis zum 30. September andauernden Vegetationsperiode.

Auch zur Vornahme von Schonschnitten ist der Eigentümer des Heckengrundstücks während der Vegetationsperiode nicht verpflichtet. Zwar sind gemäß § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, Hs. 2 BNatsSchG schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen naturschutzrechtlich zulässig. Damit geht aber, wie sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 12 Abs. 3, 2. Hs. NRG BW ergibt, keine Verpflichtung des Eigentümers des Heckengrundstücks gegenüber seinem Nachbarn einher. Denn die in § 12 Abs. 3, 2. Hs. NRG BW statuierte zeitliche Ausnahme von der Kürzungsverpflichtung ist zwar an die zeitliche Regelung in § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG angepasst, übernimmt die Ausnahmeregelung für Schonschnitte aber gerade nicht.

 

3.

Die Beklagten sind auch nicht verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,8 m nicht überschreitet.

Aus dem Wortlaut § 12 Abs. 1, Abs. 3 NRG BW ergibt sich lediglich die Verpflichtung zur Kürzung der Hecke auf den Grenzwert. Die Verpflichtung zur einer vorsorglichen darüber hinausgehenden Kürzung ist der Vorschrift ebenso wenig zu entnehmen wie die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Heckenpflanzen den Grenzwert dauerhaft, also auch während der Wachstumsperiode nicht überschreiten. Zwar ist der Eigentümer des Heckengrundstücks gemäß § 12 Abs. 1 Abs. 3 NRG BW bei Überschreitungen des Grenzwertes laufend zum Rückschnitt verpflichtet. Dass diese Verpflichtung aber während der Vegetationsperiode nicht gilt, ist in § 12 Abs. 3 , 2. Hs. NRG BW ausdrücklich bestimmt.

Dies entspricht auch der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung.

Das OLG Frankfurt führt aus, dass der Eigentümer einer Hecke nicht verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass diese zu keinem Zeitpunkt die zulässige Höchstgrenze überschreitet, sondern berechtigt sei, das Ende der jährlichen Wachstumsperiode abzuwarten, um erst dann einen Rückschnitt vorzunehmen (OLG Frankfurt, Urt. v. 07.11.1996 - 15 U 173/95 -, juris). Auch Bruns (NRG BW, 3. Aufl. 2015, § 12, Rn. 27) meint, dass das Wachstum der Pflanzen in der Vegetationsperiode beim Schneiden der Hecke in den Wintermonaten nicht berücksichtigt werden, die Hecke also nicht vorsorglich unter den Grenzwert gekürzt werden müsse. Dehner (Nachbarrecht, 7. Aufl., AL 54 Mai 2013, B, § 22, S. 21) weist schließlich darauf hin, dass der Nachbar es zwischen dem 16.03. und dem 30.09. dulden müsse, dass Zweige in den an sich freizuhaltenden Raum hineinwachsen.

Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird , dass beim Schneiden der Hecken das Wachstum der Pflanzen bis zum nächsten Schnitt berücksichtigt werden müsse, da der Nachbar immer einen Anspruch darauf habe, dass die zulässige Höhe nicht überschritten werde (Vetter/Karremann/Kahl, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 16. Aufl., § 13 Ziff. 10, S. 219), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn zum einen wäre eine Verpflichtung zum vorsorglichen Rückschnitt für den Eigentümer des Heckengrundstücks mit der besonderen Schwierigkeit verbunden, dass das künftige Pflanzenwachstum kaum vorhersehbar ist, so dass unklar bleibt, in welchem Maße vorsorglich gekürzt werden müsste, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte auch während der Vegetationsperiode eingehalten werden. Zum anderen wäre eine Verpflichtung, die Hecke dauerhaft, also auch während der Wachstumsperiode, auf die zulässig Höhe zu begrenzen, nicht vollstreckbar. Denn solange während der Wintermonate der Grenzwert nicht überschritten wird, liegt kein Verstoß gegen die Kürzungsverpflichtung vor. Wenn dann während der Wachstumsperiode vom 01.03 bis 30.09. der Grenzwert überschritten wird, besteht in diesem Zeitraum keine Kürzungsverpflichtung.

 

4.

Auch soweit die Beklagten verurteilt wurden, die Glanzmispel auf eine maximale Höhe von 4 m zu kürzen, besteht diese Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 3, 2. Hs. NRG BW nicht in der Zeit vom 01.03 bis 30.09. Aus den unter Ziff. 3 genannten Gründen - § 16 Abs. 3 2. Hs. NRG BW entspricht insoweit dem Wortlaut von § 12 Abs. 3, 2. Hs. NRG BW - sind die Beklagten auch nicht verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Glanzmispel auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 4 m nicht überschreitet.

 

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Dass die im vorderen Teil des Grundstücks der Beklagten befindlichen Sträucher gemeinsam mit den sich anschließenden Hainbuchenpflanzen eine einheitliche Hecke bilden, hat das Amtsgericht tatsächlich festgestellt, ohne dass es hierbei der Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen bedurft hätte. Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob der Grundstückseigentümer in den Wintermonaten zu einem vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert verpflichtet ist, folgt die Kammer der höchstrichterlichen Rechtsprechung des OLG Frankfurt. Entgegenstehende Rechtsprechung ist nicht bekannt.