Mietrecht


Vertragswidriger Gebrauch (§ 541 BGB): Schuhe vor der Wohnungstür

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022 - 33 C 2354/21 (55) -

Es ist (leider) keine Ausnahme, dass Mieter in Mehrfamilienhäusern bestimmte Gegenstände nicht in der angemieteten Wohnung abstellen, sondern vor der Wohnungstür im Treppenhaus (so Schuhe, Schirme). So auch in dem vom AG Frankfurt am Main entschiedenen Fall: Hier stellte der beklagte Mieter seine Schuhe vor der Wohnungstür zu seiner Wohnung ab du wurde von der Vermieterin auf Unterlassung verklagt. Während der Klage räumte er die Schuhe weg, weshalb die Parteien insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärten. Im Übrigen verurteilte das Amtsgericht den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes antragsgemäß, es zu unterlassen, Schuhe vor der Wohnungstür seiner Wohnung abzustellen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten insgesamt auferlegt.

 

Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung auf § 541 BGB, wonach der Vermieter bei vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter nach dessen Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne. So würde bereits im Mietvertrag eine Regelung enthalten sein, nach der Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus oder auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Klägerin aufgestellt werden dürften. Aus der im Mietvertrag einbezogenen Hausordnung ergäbe sich, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus untersagt sei; dieses Verbot sei aus Gründen des Brandschutzes erforderlich, da Flucht- und Rettungswege von Gegenständen freizuhalten seien. Da hier keine Zustimmung der Klägerin zum Abstellen der Schuhe im Treppenhaus vorläge, sei die Klage bereits begründet gewesen.

 

Das Amtsgericht wies aber darauf hin, dass die Klage auch ohne die entsprechenden Regelungen im Mietvertrag begründet gewesen wäre. Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge seien Gemeinschaftsflächen, die der Mieter mitbenutzen dürfe, um zu der angemieteten Wohnung zu gelangen, die aber nicht mitvermietet seien. Das Abstellen irgendwelcher Gegenstände in diesem Bereich sei von der benannten zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehöre daher nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Schuhe könnten, unabhängig von den Witterungsverhältnissen, auch vor der Wohnungstür ausgezogen und sodann in der Wohnung (so in einem Schuhschrank) aufbewahrt werden. Sie könnten dann ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden wie beim Abstellen vor der Wohnungstür. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ergäbe sich daraus nicht. Da die Klägerin den Beklagten mehrfach abgemahnt habe, hätten bei Klageerhebung die Voraussetzungen nach § 541 BGB vorgelegen; der Beklaget sei seiner Pflicht zur Entfernung erst im Laufe des Rechtstreits nachgekommen.

 

 

Die Kosten waren dem Beklagten aufzuerlegen, da er im Hinblick auf den Unterlassungsantrag unterlegen war und die Beseitigungsklage, wäre keine Hauptsacherledigung eingetreten, erfolgreich gewesen wäre.

 

 

 

 Tenor

 

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die vor der Wohnungstür der von ihr innegehaltenen Wohnung in …, …, 60439 Frankfurt am Main, abgestellten Schuhe zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, vor der Wohnungstür der von ihr innegehaltenen Wohnung …, …, 60439 Frankfurt am Main, Schuhe abzustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Die Erledigung der Hauptsache war festzustellen, da die Klage auf Entfernung der vor der Wohnungstüre der Beklagten abgestellten Schuhe ursprünglich begründet war und der Anspruch der Klägerin erst durch die Entfernung der vor der Wohnungstür abgestellten Schuhe im Laufe des Rechtsstreits in Wegfall geraten ist.

 

Die Klage war ursprünglich begründet. Der Klägerin stand gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der vor ihrer Wohnungstür abgestellten Schuhe aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages in Verbindung mit § 541 BGB zu.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 lit. c des Mietvertrages dürfen Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Hause oder auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Klägerin aufgestellt werden. Aus der in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung ergibt sich unter dem Ordnungspunkt „Sicherheit, Ordnung und Brandschutz“, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus untersagt ist. Dieses Verbot ist aus zwingenden Gründen des Brandschutzes erforderlich, weil Flucht- und Rettungswege von Gegenständen freizuhalten sind. Vorliegend ist demzufolge zwischen den Parteien vertraglich eindeutig geregelt, dass ein Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen darf. Eine solche Zustimmung liegt hier unstreitig nicht vor.

 

Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet, dienen Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge, bei denen es sich um Gemeinschaftsflächen handelt, die der Mieter zwar mitbenutzen darf, die jedoch nicht mitvermietet sind, nur zum Betreten, um zu der angemieteten Wohnung zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art – und so auch wie vorliegend Schuhe - in diesem Bereich ist von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (Schmidt-Futterer, 14. Auflage, § 535 BGB, Rn. 359; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2018 - 33 C 3648/17 (67)). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es auch einer Familie mit Kindern möglich sein muss, sich auf den vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Wohnung zu beschränken und sich nicht im Treppenhaus „auszubreiten“. Schuhe können vor der Wohnungstüre ausgezogen und anschließend – unabhängig von den Witterungsverhältnissen - in einem in der Wohnung aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden. Sie können dann ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstüre. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten erschließt sich hiernach nicht.

 

Demzufolge dürfen von der Beklagten keine Gegenstände im Bereich vor der Wohnungstüre abgestellt werden. Die Beklagte hatte daher die Schuhe zu entfernen.

 

Die Beklagte wurde auch mehrfach, letztmals mit Schreiben vom 06.07.2021 fruchtlos aufgefordert, die Schuhe vor der Wohnungseingangstüre zu entfernen. Erst im laufenden Rechtsstreit hat sie diese entfernt.

 

Der Klägerin steht des Weiteren ein Anspruch auf Unterlassen zukünftiger Beeinträchtigungen zu, da die Beklagte ihr vertragswidriges Verhalten trotz mehrfacher Abmahnungen der Klägerin fortgesetzt und auch im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten hat, das Abstellen ihrer eigenen Schuhe sowie der Schuhe ihrer drei Kinder und deren Besucher vor der Wohnungseingangstür sei zulässig.

 

Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

 

Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen.

 

Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung, zum anderen ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.

 

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.